BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 109/05 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Entscheidung 374ber ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Kam-mergerichts vom 24. Juni 2005 bis zur Entscheidung 374ber die beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 8 A 295.01 anh344ngige Klage auszusetzen, wird abgelehnt. Gr374nde: I. Auf Antrag des klagenden Sozialhilfetr344gers, welcher der Mutter der Beklagten, nachdem sie ihr Hausgrundst374ck der Beklagten geschenkt hatte, Sozialhilfe geleistet hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte aufgrund eines nach 247 90 BSHG auf den Kl344ger 374bergeleiteten R374ckgew344hranspruchs der Mut-ter nach 247247 528, 812 ff. BGB zur Zahlung von 56.753,40 200 verurteilt. Das Beru-fungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte Be-schwerde erhoben. 1 Die Beklagte hat gegen den 334berleitungsbescheid vom 12. Januar 1999 Widerspruch eingelegt, den der Kl344ger mit Bescheid vom 2. Mai 2001 zur374ck-gewiesen hat. Dagegen hat die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Berlin 2 - 3 - Klage erhoben. 334ber diese Klage ist noch nicht entschieden worden. Im Hin-blick darauf beantragt die Beklagte, das Verfahren 374ber ihre Nichtzulassungs-beschwerde bis zur rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber die verwaltungsgerichtli-che Klage auszusetzen. Der Kl344ger, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, hat sich zu diesem Antrag nicht ge344u337ert. 3 II. Der Aussetzungsantrag bleibt ohne Erfolg. 4 Nach 247 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechts-streits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh344ltnisses abh344ngt, das den Gegenstand eines anderen anh344ngigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. 5 Die hiernach notwendige - aber nicht ausreichende - Voraussetzung f374r eine Aussetzung, dass die Entscheidung des anderen Rechtsstreits vorgreiflich ist f374r die Entscheidung, die im auszusetzenden Verfahren ergehen soll, ist er-f374llt. Das Rechtsverh344ltnis, das den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, ist f374r den vorliegenden Rechtsstreit pr344judiziell. Sollte das Verwaltungsgericht den 334berleitungsbescheid nach 247 90 BSHG aufheben, gibt es f374r den Anspruch des Kl344gers keine Rechtsgrundlage mehr. 6 Jedoch steht die Anordnung der Aussetzung im - pflichtgem344337 auszu-374benden - Ermessen des Gerichts. Im vorliegenden Fall sind keine Gr374nde er-sichtlich, welche die mit einer Aussetzung verbundene Prozessverz366gerung rechtfertigen w374rden. Die Beklagte hat weder ihren Widerspruch gegen die 334- 7 - 4 - berleitung, den Widerspruchsbescheid des Kl344gers und ihre Anfechtungsklage-schrift vorgelegt, noch hat sie erkl344rt, mit welchen Argumenten sie den 334berlei-tungsbescheid des Kl344gers angegriffen hat, so dass die Erfolgsaussicht ihrer verwaltungsgerichtlichen Klage nicht beurteilt werden kann (vgl. dazu Sen.Urt. v. 06.04.2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 376). Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -
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