BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 109/05 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: 1. Im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2007 wird auf Seite 3 in Zeile 7 das Wort "Grundst374cksverkehrsordnung" durch "Grund-st374cksverkehrsverordnung" ersetzt. 2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Kl344ge-rin wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Das Wort "Grundst374cksverkehrsordnung" war gem344337 247 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch "Grundst374cksverkehrsverordnung" zu ersetzen. Es handelt sich um einen Diktat- oder Schreibfehler bei der 334ber-nahme des Wortes aus dem Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 2 letz-te Zeile). 1 2. Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag ist nicht begr374n-det. Nach 247 320 Abs. 1 ZPO w344re eine Unrichtigkeit, Auslassung, Dunkelheit oder ein Widerspruch erforderlich, die indessen nicht vorliegen. Insbesondere liegt keine Auslassung vor. Die Kl344gerin erstrebt die Einf374gung von Zust344ndig- 2 - 3 - keiten und Verfahrensm366glichkeiten des Liegenschaftsamtes, welche weder von den Parteien vorgetragen worden noch von den Gerichten gepr374ft noch entscheidungserheblich sind. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -
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