BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 109/05 Verk374ndet am: 15. Mai 2007 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 232 247 1; BGB 247 528; DDR: ZGB 247 282 Abs. 3 a) Eine Grundst374cksschenkung, die in der ehemaligen DDR vor deren Beitritt notariell beurkundet, aber erst danach im Grundbuch eingetragen wurde, hat wegen des realvertraglichen Charakters der Schenkung nach 247 282 Abs. 3 ZGB bis zum Beitritt nicht zur Entstehung eines rechtsverbindlichen Vertrages gef374hrt. Gem344337 der 334bergangsregelung des Art. 232 247 1 EGBGB unterliegt eine solche Schenkung daher dem B374rgerlichen Gesetzbuch mit-samt dem R374ckforderungsrecht des verarmten Schenkers nach 247 528 BGB. b) Ein Vertrag enth344lt nicht ohne Weiteres eine stillschweigende Rechtswahl des zur Zeit des Angebots aktuell geltenden Rechtszustandes. BGH, Urt. v. 15. Mai 2007 - X ZR 109/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 27. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-ter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Juni 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt als Sozialhilfetr344ger aus 374bergeleitetem Recht die R374ckgew344hr einer Schenkung wegen Notbedarfs des Schenkers gem344337 247247 528, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB, 247 90 BSHG. 1 Am 22. M344rz 1990 schlossen die Beklagte und ihre Mutter im damaligen Ostberlin einen als 334berlassungsvertrag bezeichneten notariellen Vertrag 374ber das dort gelegene, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundst374ck der Mutter, nach dem das Eigentum auf die Beklagte 374bergehen, diese die Hypotheken 2 - 3 - 374bernehmen und die Mutter ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht haben sol-le. Ein Entgelt wurde nicht vereinbart. Am 27. April 1990 ging beim Magistrat von Berlin, Liegenschaftsamt (Au337enstelle Marzahn), ein Schreiben des beur-kundenden Notars ein, in welchem er unter 334bersendung des Vertrags und Bei-f374gung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Stadtbauamtes und der Ab-teilung Wohnungspolitik sowie der Zustimmungserkl344rung der Sparkasse um die erforderliche Genehmigung nach der Grundst374cksverkehrsordnung und um Erledigung der gestellten Antr344ge bat. In der DDR nahm das Liegenschaftsamt die Aufgaben des Grundbuchamtes wahr. Das Liegenschaftsamt in Marzahn leitete die eingereichten Unterlagen erst nach dem am 3. Oktober 1990 wirksam gewordenen Beitritt der DDR zum Grundgesetz, n344mlich am 6. November 1990, zwecks Einholung der Genehmigung an den Magistrat, Abteilung Finanzen, weiter. Die Eintragung der Beklagten in das Grundbuch erfolgte am 19. Dezember 1991. Die Mutter der Beklagten hatte am 30. Mai 1991 Sozialhilfe beantragt, da sie kurz zuvor wegen Pflegebed374rftigkeit in ein Heim gekommen war. Im Zeit-raum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1998 leistete der Kl344ger ihr insgesamt 96.994,74 DM Sozialhilfe. Er zeigte der Beklagten mittels zweier Bescheide vom 12. Januar 1999 an, dass er gem344337 247 90 BSHG den R374ckforderungsan-spruch ihrer Mutter wegen Verarmung (247 528 BGB) auf sich 374berleite. 3 Das Landgericht hat die Klage mit der Begr374ndung abgewiesen, der Schenkungsvertrag sei, weil vor dem Beitritt geschlossen, nach dem Zivilge-setzbuch (ZGB) der DDR zu beurteilen, wonach ein R374ckerstattungsanspruch des Schenkers ausgeschlossen gewesen sei. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 56.753,40 200 verurteilt. Es hat das Schenkungsrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs mitsamt 247 528 BGB 4 - 4 - angewandt. Hiergegen richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Re-vision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt n344her begr374ndet: Der 334berlassungsvertrag habe eine gemischte Schenkung dargestellt. F374r die Fra-ge, ob das Schenkungsrecht des Zivilgesetzbuchs oder des B374rgerlichen Ge-setzbuchs angewandt werden m374sse, sei entscheidend, wann die Schenkung durch die Grundbucheintragung vollzogen worden sei, weil nach dem Zivilge-setzbuch ein Schenkungsvertrag erst mit dem Vollzug der Schenkung wirksam geworden sei. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei genauso irrelevant wie die Tatsache, dass noch vor dem Beitritt alle zur Eigentums374bertragung erfor-derlichen Unterlagen beim Magistrat eingereicht und alle notwendigen Antr344ge gestellt worden seien. Da die Beklagte erst nach dem Beitritt ins Grundbuch eingetragen worden sei, m374sse nach Art. 232 247 1 EGBGB das B374rgerliche Ge-setzbuch angewendet werden. Die Beklagte k366nne sich auch nicht wegen der 374berlangen Bearbeitungsdauer des Schenkungsvollzuges auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach 247 242 BGB berufen, da sich der Kl344ger weder treuwidrig noch widerspr374chlich verhalten habe. Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs nach 247247 528 Abs. 1 Satz 1, 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 90 BSHG seien ebenfalls gegeben, so dass die Klageforde-rung in H366he des Verkehrswertes des Grundst374cks am 19. Dezember 1991 be-gr374ndet sei. 6 - 5 - 7 II. Diese Ausf374hrungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 8 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des 247 528 BGB bejaht. Nach der 334bergangsregelung des Art. 232 247 1 EGBGB, der wie das ganze im Sechsten Teil des Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerlichen Gesetz-buch geregelte 334bergangsrecht Bestandteil des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist (Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1), bleibt nur f374r vor dem Beitritt der DDR entstandene Schuldverh344ltnisse das Recht der DDR ma337gebend. Da hier bis zum Beitritt noch kein Schuldverh344ltnis zwischen der Beklagten und ihrer Mutter entstanden war, gilt nicht das Schenkungsrecht des Zivilgesetzbuchs, das keinen Herausgabeanspruch des verarmten Schen-kers kannte, sondern in 247 232 Abs. 2 ZGB den Widerruf einer Schenkung aus-dr374cklich ausschloss. Es gilt vielmehr das B374rgerliche Gesetzbuch, nach dem das Schuldverh344ltnis Schenkung von vornherein mit dem R374ckforderungsrecht des Schenkers aus 247 528 BGB belastet ist (Sen.Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 118/02, WM 2004, 337). a) Obwohl der Vertrag schon Monate vor dem Beitritt geschlossen wurde, ist das Schenkungsschuldverh344ltnis erst danach entstanden. 9 aa) Nach Art. 232 247 1 EGBGB ist Voraussetzung f374r die weitere Anwen-dung des alten Rechts, dass sich der gesamte Entstehungstatbestand des Schuldverh344ltnisses - der nach altem Recht zu beurteilen ist (Staudinger/H366nle, BGB (2003), Art. 170 EGBGB Rdn. 12; Staudinger/Rauscher, Art. 232 247 1 EGBGB Rdn. 44) - unter seiner Geltung verwirklicht hat (BAG DtZ 1996, 188 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend dar-gelegt hat und wie auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, war im 10 - 6 - Zivilgesetzbuch die Schenkung (247 282 ZGB) als Realvertrag ausgestaltet, der erst mit dem Vollzug der Zuwendung entstand, bei einer Grundst374cksschen-kung also erst mit der Umschreibung im Grundbuch. 11 247 282 ZGB lautete: " (1) Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schen-kers an den Beschenkten, die im beiderseitigen Einverst344nd-nis erfolgt. (2) Eine Schenkung darf nicht von einer Auflage oder Bedingung abh344ngig gemacht werden. (3) Aus einem Schenkungsversprechen k366nnen keine Anspr374che hergeleitet werden." Der Gesetzestext betonte den Charakter der Schenkung als tats344chliche Verm366gensverschiebung und stellte die Unwirksamkeit eines Schenkungsver-sprechens klar. Auch in der Lehrmeinung des Justizministeriums der DDR wur-de die Schenkung als ein Vertrag angesehen, der durch die tats344chliche Zu-wendung eines Gegenstandes oder von Verm366genswerten zustandekommt; es hie337 dort, dass Schenkungsversprechen, unabh344ngig von ihrer Form, keinerlei Wirksamkeit h344tten und Rechte und Pflichten erst mit dem Vollzug einer Schen-kung entst374nden (Komm. z. ZGB, Hrsg. Ministerium der Justiz, 2. Aufl. 1985, 247 282 Anm. 1, 2; so auch G366hring/Posch, Zivilrecht, 1981, 2. Teil, S. 163). An-haltspunkte, dass f374r eine Grundst374cksschenkung ausnahmsweise etwas ande-res gelten sollte, sind nicht ersichtlich. In der ministeriellen Kommentierung zu 247 282 ZGB fand im Gegenteil die Grundst374cksschenkung ausdr374cklich Erw344h- 12 - 7 - nung, indem erkl344rt wurde, dass die Zuwendung in unterschiedlichen Formen vollzogen werden k366nne und f374r die 334bereignung eines Grundst374cks die Beur-kundung des Vertrages, die staatliche Genehmigung und die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erforderlich seien (Komm. z. ZGB, aaO, Anm. 1; 247247 297 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1; 26 Abs. 2 ZGB). Eine von Gesetzestext und Kommentierung abweichende tats344chliche Handhabung des 247 282 ZGB in der Rechtspraxis der DDR ist weder von der Beklagten geltend gemacht wor-den noch sonst zu erkennen. Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof f374r eine Grundst374cksschenkung bereits entschieden, dass ein Schenkungsver-sprechen nach 247 282 Abs. 3 ZGB kein Rechtsgesch344ft gewesen sei, unabh344n-gig von seiner Form keinerlei Wirksamkeit gehabt habe und Rechte und Pflich-ten erst mit dem Vollzug einer Schenkung entstanden seien (Urt. v. 05.11.1993 - V ZR 145/92, ZIP 1993, 1905). Nicht gefolgt werden kann daher der von der Beklagten zitierten 344lteren und nicht n344her begr374ndeten Ansicht des westdeut-schen Autors Kittke, dass man das ZGB in dieser Hinsicht nicht w366rtlich neh-men d374rfe und eine Bindung an einen Grundst374cksschenkungsvertrag bis zur Entscheidung 374ber die staatliche Genehmigung sehr wohl anzunehmen sei (ROW 1977, 63, 65; ver366ffentlicht auch in Westen (Hrsg.), Das neue Zivilrecht der DDR [1977], S. 234). Demnach entstand der Vertrag 374ber eine Grund-st374cksschenkung erst mit Genehmigung und Eintragung im Grundbuch. Diese beiden f374r die Entstehung des Schenkungsschuldverh344ltnisses er-forderlichen Bedingungen waren im vorliegenden Fall bis zum Geltungsende des Rechtes der DDR nicht erf374llt. Nach dem Zivilgesetzbuch w344re das Schuld-verh344ltnis zwischen der Beklagten und ihrer Mutter erst mit Eintragung der Be-klagten in das Grundbuch am 19. Dezember 1991 entstanden. 13 - 8 - bb) Entgegen der Ansicht der Revision geben Sinn und Zweck der 334ber-gangsvorschrift des Art. 232 247 1 EGBGB keinen Anlass, den Begriff der Entste-hung des Schuldverh344ltnisses im Falle einer Vereinbarung, deren Verbindlich-keit von ihrem tats344chlichen Vollzug abh344ngt, erweiternd dahin auszulegen, dass f374r die Entstehung die Einigung der Parteien und die Stellung der f374r den Vollzug notwendigen Antr344ge gen374gen. Zutreffend betont die Revision, die 334bergangsregelung verwirkliche das verfassungsrechtliche R374ckwirkungsver-bot, das seinerseits ma337geblich auf Vertrauensschutzerw344gungen beruhe. Der B374rger muss darauf vertrauen k366nnen, dass sein dem geltenden Recht ent-sprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen urspr374nglich damit ver-bundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt (BGH, Beschl. v. 04.12.1992 - BLw 23/92, BGHZ 120, 361, 364 m.w.N.; vgl. auch He337, Intertemporales Pri-vatrecht, S. 298 f.). Handelt es sich um einen vom tats344chlichen Vollzug abh344n-gigen Vertrag, so darf der Gl344ubiger aber gerade nicht auf die Existenz seiner dem Vertragsinhalt entsprechenden Rechtsposition vertrauen, solange der Ver-trag noch nicht vollzogen ist. Denn er kann den Schuldner nicht zur Erf374llung des Vertrages zwingen. 14 Deshalb ist auch der Einwand der Revision nicht begr374ndet, es f374hre zu unbilligen Zufallsergebnissen, wenn das anzuwendende Recht von der beh366rd-lichen Bearbeitungsdauer beim Vollzug abh344nge, auf welche die Parteien kei-nen Einfluss h344tten. Da die Willenseinigung der Parteien bei Vertragsschluss dem Gl344ubiger nur dann zu einer Forderung verhilft, wenn sie bis zum Vollzug des Vertrags fortdauert, ist rechtlich entscheidend nicht der Wille der Parteien bei Vertragsschluss, sondern ihr Wille im Zeitpunkt des Vollzugs. Dieser Zeit-punkt mag auf Zufall beruhen, jedoch ist es nicht unbillig, wenn ein Vertrag der-jenigen Gesetzeslage unterworfen wird, die in dem f374r den Vertragswillen der Parteien entscheidenden Zeitpunkt galt. Da bis dahin speziell der Schenkungs- 15 - 9 - gl344ubiger sich nicht auf den Empfang des Schenkungsgegenstandes verlassen kann, darf er erst recht nicht darauf bauen, dass er ihn zu den bei Vertrags-schluss geltenden rechtlichen Bedingungen, etwa frei von einem Herausgabe-anspruch des Schenkers bei Verarmung, erhalten wird. 16 cc) Ein andere rechtliche Beurteilung w344re geboten, wenn, wie die Revi-sion behauptet, die Parteien bei Vertragsschluss konkludent vereinbart h344tten, dass f374r den Fall einer Rechts344nderung vor Vollzug und damit vor der Entste-hung des Vertrages das alte Recht weitergelten solle. F374r eine derartige Recht-wahl liefert jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - allein der Umstand, dass Vertragsschluss und Antragstellung zur Geltungszeit des Zivilgesetzbuchs erfolgten, keinen Anhaltspunkt. Mangels anderslautenden Parteivortrags ist da-von auszugehen, dass die Parteien nicht damit rechneten, es werde bis zum ma337geblichen Zeitpunkt der Entstehung des Vertrages eine Gesetzes344nderung eintreten. Dann aber hatten sie keinen konkreten Grund, f374r diesen Fall eine vertragliche Regelung des anzuwendenden Rechts zu treffen. Nicht zu folgen ist auch der in der Begr374ndung des Gesetzesentwurfs zu Art. 232 247 1 EGBGB und teilweise im Schrifttum vertretenen Meinung, dass sich der Anbietende grunds344tzlich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht beziehen und der Annehmende das hinnehmen wolle (BT-Drucks. 11/7817 S. 38; Staudinger/ H366nle, aaO Rdn. 8; He337, aaO S.148). Die blo337 immanente Vorstellung von der Anwendbarkeit des gegenw344rtig geltenden Rechts wird nicht Inhalt des Ange-bots; nicht jede Willenserkl344rung enth344lt eine stillschweigende Wahl des gerade aktuellen Rechtszustandes (M374nchner Kommentar/Heinrichs, BGB, 3. Aufl., Art. 232 247 1 EGBGB Rdn. 6). Aus Art. 27 Abs. 1 EGBGB, wonach die Rechts-wahl ausdr374cklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestim-mungen des Vertrages oder aus den Umst344nden des Falles ergeben muss, - 10 - geht im Gegenteil hervor, dass eine Rechtswahl mehr erfordert als die Vorstel-lung, eine Rechtsordnung sei anwendbar (Staudinger/Rauscher, aaO Rdn. 46). 17 Die somit unterbliebene Rechtswahl kann auch nicht durch eine erg344n-zende Vertragsauslegung nachgeholt werden. Denn Gesetzes344nderungen er-zeugen keine Regelungsl374cke, weil die Frage, ob f374r das Vertragsverh344ltnis altes oder neues Recht gilt, entweder vom Gesetzgeber durch 334bergangsvor-schriften oder durch die allgemeinen Grunds344tze des intertemporalen Kollisi-onsrechts beantwortet wird. Die sich im vorliegenden Fall aus der 334bergangsvorschrift des Art. 232 247 1 EGBGB ergebende Anwendbarkeit des 247 528 BGB stellt auch keine St366-rung der Gesch344ftsgrundlage dar, die mittels einer Anpassung des Vertrages zur Abbedingung dieser Vorschrift f374hren k366nnte. Die Kl344gerin hat nicht vorge-tragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h344tten, wenn sie diese Rechts344nderung vorausgesehen h344tten (vgl. 247 313 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fas-sung). 18 dd) Die zur Anwendbarkeit des 247 528 BGB f374hrende 334bergangsregelung des Art. 232 247 1 EGBGB wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht durch Art. 233 247 7 Abs. 1 EGBGB eingeschr344nkt. Nach dieser Vorschrift richtet sich die 334bertragung des Eigentums an Grundst374cken statt nach den Vorschrif-ten des B374rgerlichen Gesetzbuchs nach dem Recht der DDR, wenn der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Insbesondere ist dann eine gesonderte Auflassung, die nach DDR-Recht nicht vorgeschrieben war, nicht erforderlich (Art. 233 247 7 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Indessen betrifft Art. 233 EGBGB, anders als der das Recht der 19 - 11 - Schuldverh344ltnisse regelnde Art. 232 EGBGB, nur das Sachenrecht, also nur die dingliche 334bertragung des Grundst374cks. 20 2. Dem nach alledem im Ansatz zu bejahenden Anspruch des Kl344gers aus 247 528 BGB steht auch nicht der von der Beklagten geltend gemachte Ein-wand der unzul344ssigen Rechtsaus374bung (247 242 BGB) entgegen, den sie auf die verz366gerte Bearbeitung ihres am 27. April 1990 beim 366rtlich zust344ndigen Lie-genschaftsamt (Grundbuchamt) des Magistrats von Berlin gestellten Genehmi-gungsantrags gest374tzt hat, der vom Liegenschaftsamt erst rund ein halbes Jahr sp344ter, am 6. November 1990, und damit erst nach dem Beitritt, an die zust344n-dige Finanzabteilung des Magistrats weitergeleitet wurde. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kl344ger Rechtsnach-folger des 1990 amtierenden Magistrats von Ostberlin ist. Dies kann im Revisi-onsverfahren unterstellt werden, ohne dass es dem Einwand der Beklagten zum Erfolg verhelfen w374rde. Zwar d374rfte der Kl344ger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den nach 247 528 BGB von der Beklagten zu zahlenden Betrag gar nicht erst von ihr verlangen, falls der Magistrat mit der verz366gerten Bearbei-tung des Genehmigungsantrags eine rechtswidrige Sch344digung begangen h344t-te, aufgrund derer der Kl344ger der Beklagten Schadensersatz leisten und sie so stellen m374sste, als wenn der Magistrat die Genehmigung so rechtzeitig erteilt h344tte, dass auch die Grundbucheintragung noch vor dem 3. Oktober 1990 er-folgt w344re, was zur Folge gehabt h344tte, dass 247 528 BGB nicht angewendet wer-den k366nnte. Der Beklagten steht jedoch kein derartiger Schadensersatzan-spruch zu. 21 b) Als anspruchsbegr374ndender Sachverhalt kommt nur die beim Liegen-schaftsamt eingetretene Verz366gerung bei der Weiterleitung des Genehmi- 22 - 12 - gungsantrags an das Stadtbauamt in Betracht, das f374r die Erteilung der Ge-nehmigung nach der Grundst374cksverkehrsordnung zust344ndig war. Die sich auf die nachfolgende Bearbeitung des Genehmigungsantrags durch das Stadtbau-amt beziehende Mutma337ung des Kl344gers, m366glicherweise habe das Stadtbau-amt aus guten Gr374nden den gesamten Grundst374cksverkehr blockiert, um zu verhindern, dass vor dem Beitritt vorteilhafte vollendete Tatsachen geschaffen w374rden, ist unerheblich, weil sie f374r den entscheidenden Umstand, dass die Eintragung erst nach dem Beitritt erfolgte, nicht mehr kausal werden konnte. Die 334berschreitung dieses Stichtags war schon vorher beim Liegenschaftsamt geschehen, das den Genehmigungsantrag erst am 6. November 1990 an das Stadtbauamt weiterleitete. c) Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der beim Liegenschafts-amt eingetretenen Verz366gerung ein f374r den Schaden der Beklagten kausales rechtswidriges Staatshandeln vorlag, das nach dem anzuwendenden Recht der DDR erforderlich war (247 1 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz v. 12.05.1969 - GBl I S. 34, ge344ndert durch Gesetz v. 14.12.1988 - GBl I S. 329; Art. 232 247 10 EGBGB; BGH, Urt. v. 14.07.1994 - III ZR 174/92, BGHZ 127, 57, 60 ff.). Die etwaige Rechtswidrigkeit der Verz366gerung k366nnte sich nur aus einem Versto337 gegen die Amtspflicht einer jeden Beh366rde ergeben, Antr344ge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Ist dies wegen 334berlastung des zust344ndigen Beamten nicht gew344hrleistet, so haben nicht nur die zust344ndigen Beh366rde, son-dern auch die 374bergeordneten Stellen im Rahmen ihrer M366glichkeiten Abhilfe zu schaffen (BGH, Urt. v. 11.01.2007 - III ZR 302/05, NJW 2007, 830). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob auch in der DDR eine solche Amtspflicht bestand, und ob gegebenenfalls ein Versto337 dagegen aufgrund des vom Berufungsgericht f374r gerichtsbekannt erkl344rten und damit festgestellten Umstandes verneint werden kann (247 291 ZPO), dass in den Grundbuch344mtern 23 - 13 - im Ostteil von Berlin unmittelbar vor dem Beitritt wegen der durch das Gesetz 374ber den Verkauf von Volkseigentum an Private vom 7. M344rz 1990 hervorgeru-fenen Vielzahl von Eintragungsantr344gen teilweise chaotische Zust344nde herrsch-ten und eine Wartezeit von einem halben Jahr bis zur Einholung der Genehmi-gung nach der Grundst374cksverkehrsverordnung nicht ungew366hnlich war. d) Denn jedenfalls f344llt der von der Beklagten geltend gemachte Scha-den, der darin besteht, dass sie dem R374ckforderungsanspruch des verarmten Schenkers nach 247 528 BGB ausgesetzt ist, nicht in den Schutzbereich einer hier denkbaren Staatshaftung. Auch auf das Staatshaftungsgesetz der DDR ist der Grundsatz anzuwenden, dass beim Ausgleich staatlichen Unrechts jeweils auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht oder der getroffenen beh366rdli-chen Ma337nahmen als Kriterium f374r die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung abzustellen ist (BGHZ 127, 57, 73). Die Amtspflicht zur unverz374glichen Eintragung im Grundbuch dient dazu, dem Antragsteller bald-m366glichst die wirtschaftliche Verwertung des einzutragenden Rechts zu erm366g-lichen. Vor einer etwaigen zuk374nftigen Rechts344nderung soll sie ihn nicht bewah-ren. 24 3. Schlie337lich stellt die R374ckerstattungsklage auch nicht etwa deshalb ei-ne unzul344ssige Rechtsaus374bung dar, weil der Kl344ger zuvor der Beklagten mit Bescheid vom 15. September 1997 mitgeteilt hatte, dass sie nach ihren wirt-schaftlichen und famili344ren Verh344ltnissen nicht zur Leistung von Unterhalt f374r ihre Mutter herangezogen werden k366nne. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgef374hrt, dass der Kl344ger in diesem Bescheid nur einen Unterhaltsanspruch der Mutter nach 247 1601 BGB, nicht aber auch einen m366glichen Anspruch auf R374ckerstattung einer Schenkung nach 247 528 BGB gepr374ft und verneint hatte. 25 - 14 - 4. Der mit der Klage geltend gemachte R374ckgew344hranspruch aus 247 528 BGB ist nach alledem dem Grunde nach gegeben. Da die Revision die vom Berufungsgericht zuerkannte H366he des Anspruchs nicht angegriffen hat und insoweit auch keine Rechtsfehler ersichtlich sind, war die Revision zur374ckzu-weisen. 26 Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2004 - 13 O 214/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2005 - 13 U 72/04 -
Full & Egal Universal Law Academy