BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/05 Verk374ndet am: 16. Juli 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1615 l Abs. 2, 1610, 1570 a) Die f374r die H366he des Unterhaltsbedarfs nach 247 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Eink374nften, die er ohne die Geburt des Kindes h344tte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenun-terhalt nach den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet. b) Elternbezogene Gr374nde, die neben kindbezogenen Gr374nden f374r eine Verl344n-gerung des Betreuungsunterhalts nach 247 1615 l Abs. 2 BGB sprechen k366n-nen, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem ge-meinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauens-tatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu ber374cksichtigen ist. c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erzie-hung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit zu einer 374berobligationsm344337igen Belastung f374hren w374rde. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - OLG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin zu 1 und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Unterhaltsanspr374che der Kl344-gerin zu 1 374ber die f374r die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 jeweils rechtskr344ftig zugesprochenen 200 200 hinaus regelt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um Anspr374che der Kl344gerin zu 1 (im Folgen-den: Kl344gerin) auf Betreuungsunterhalt f374r die Zeit ab M344rz 2003. 1 Die Kl344gerin und der Beklagte hatten sich 1996 kennen gelernt, als die Kl344gerin von ihrem fr374heren Ehemann getrennt lebte und den am 1. M344rz 1995 geborenen ehelichen Sohn K. versorgte. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie 2 - 3 - als Fernmeldetechnikerin monatlich 1.335 200 erzielt. Wegen der Pflege und Er-ziehung des ehelichen Kindes erhielt sie von ihrem damaligen Ehemann Betreuungsunterhalt, dessen H366he zwischen den Parteien streitig ist. 3 Als die Kl344gerin mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwan-ger war, zogen diese in eine gemeinsame Wohnung und vereinbarten, dass der inzwischen geschiedene Ehemann der Kl344gerin keinen Unterhalt mehr zahlen m374sse, was ihm auch mitgeteilt wurde. Die Tochter K. wurde am 28. Dezember 1997 geboren. Die Kl344gerin war bereits wieder stundenweise berufst344tig, als sie im Jahre 2000 erneut von dem Beklagten schwanger wurde. Sie trug das Kind trotz eines zun344chst beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus, weil sie u.a. die psychischen Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs f374rchtete. Am 12. Januar 2001 wurde der gemeinsame Sohn N. geboren. Im Juni 2002 trenn-ten sich die Parteien innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Auf Wunsch der Kl344gerin wurde die Beziehung im Dezember 2002 vollst344ndig beendet, indem der Beklagte auszog. Der Beklagte ist seit August 1997 gesch344ftsf374hrender Mitgesellschafter einer GmbH und bezieht ein Gesch344ftsf374hrergehalt, das sich nach den Gesell-schafterbeschl374ssen f374r die Zeit bis September 2002 auf monatlich 4.090 200 (= j344hrlich 49.080 200) sowie f374r die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 auf mo-natlich 3.290 200 belief und f374r die Zeit ab Januar 2003 monatlich 3.300 200 betr344gt. Zus344tzlich steht ihm ein Pkw zur Verf374gung, den er jedenfalls bis August 2003 auch privat unentgeltlich nutzen durfte. Aus der Untervermietung einer Miet-wohnung erzielt der Beklagte weitere Einnahmen. Seit dem Jahre 2003 betreibt er au337erdem eine Internet-Partnerschaftsagentur. 4 In der hier relevanten Zeit ab M344rz 2003 zahlte der Beklagte an die Kl344-gerin neben dem Kindesunterhalt zun344chst monatlichen Betreuungsunterhalt in 5 - 4 - H366he von 200 200. Auf eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 26. August 2003 zahlte der Beklagte f374r die Zeit von Juni 2003 bis Januar 2004 Betreuungsunterhalt in H366he von monatlich 638 200. Seitdem zahlt er keinen Un-terhalt mehr. 6 Seit Februar 2004 ist die Kl344gerin mit einem neuen Freund zusammen. Der Beklagte ist seit dem 27. Oktober 2004 verheiratet. Die Parteien streiten dar374ber, ob sich das unterhaltsrelevante Gesamt-einkommen des Beklagten seit dem Jahre 2002 verringert hat, ob die Kl344gerin mit ihrem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusam-men wohnt und ob und f374r welche Dauer ihr Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres des j374ngsten gemeinsamen Kindes hinaus zusteht. 7 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin f374r die Zeit von M344rz bis November 2003 einen Unterhaltsr374ckstand in H366he von insgesamt 1.314 200 und f374r die Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2007 laufenden Unter-halt in H366he von monatlich 638 200 zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten auf R374ckzahlung eines Teils des auf Grund der einstweiligen Anordnung geleiste-ten Unterhalts hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht das Urteil abge344ndert und den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin einen Unterhaltsr374ckstand f374r die Zeit von M344rz bis Juli 2003 in H366he von insgesamt 2.669 200 sowie laufenden Unterhalt f374r die Zeit ab August 2003 bis einschlie337lich Januar 2007 in unterschiedlicher H366he, zuletzt in H366he von monatlich 216 200, zu zahlen. Auch das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des Beklagten gegen374ber der Kl344gerin auf die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des j374ngsten gemeinsamen Kindes begrenzt. Gegen diese 8 - 5 - Entscheidung richten sich die Revision der Kl344gerin und die unselbst344ndige An-schlussrevision des Beklagten. Entscheidungsgr374nde: I. 9 Die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision des Beklagten wen-den sich lediglich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Betreu-ungsunterhalt der Kl344gerin. Beide Rechtsmittel sind begr374ndet und f374hren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. II. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 1772 ver-366ffentlicht ist, hat der Klage sowohl zur H366he als auch zur Dauer des Betreu-ungsunterhalts lediglich teilweise stattgegeben. Zur Begr374ndung hat es folgen-des ausgef374hrt: 10 Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin ergebe sich aus 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Die H366he des - bis Januar 2004 dem Grunde nach unstreitigen - Unterhaltsanspruchs bemesse sich gem344337 den 247247 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach den Lebensverh344ltnissen der Kl344gerin im Zeitpunkt vor der Geburt. Streitig sei allerdings, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, wenn die Kindesmutter zuvor f374r l344ngere Zeit in ehe344hnlicher Gemeinschaft mit dem Va-ter zusammengelebt und einen seinen Einkommensverh344ltnissen entsprechen-den Lebensstil gef374hrt habe. Teilweise werde vertreten, der Vater m374sse der 11 - 6 - Mutter lediglich die Kinderbetreuung durch Zahlung der Mindestunterhaltss344tze der D374sseldorfer Tabelle erm366glichen, nicht aber Unterhalt nach den fr374heren gemeinsamen Verh344ltnissen leisten, da die ehe344hnliche Gemeinschaft keine Lebensstandardgarantie begr374nde. Nach anderer Auffassung sei entscheidend, ob die Mutter in einer ehe344hnlichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten wor-den sei und das Lebensverh344ltnis mit dem Vater des Kindes die eigene Le-bensstellung entsprechend gepr344gt habe. In einem solchen Fall sei der Betreu-ungsunterhalt - wie beim Ehegattenunterhalt - nach Vorwegabzug des Kindes-unterhalts als Quotenunterhalt zu berechnen. Dieser letztgenannten Auffassung sei zu folgen. Es sei nicht sachgerecht, den angemessenen Bedarf der Kl344gerin auf der Grundlage der Eink374nfte vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes oder sogar auf der Grundlage ihres fr374heren Einkommens zu bemessen. Eine solche Bedarfsbemessung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Mutter eines nichtehe-lich geborenen Kindes infolge der durch die Geburt notwendigen Betreuung an der Beibehaltung ihres bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkommens gehindert sei. Notwendig sei also eine Kausalit344t zwischen dem Betreuungsbedarf des Kindes einerseits und den Einkommenseinbu337en der Mutter andererseits, wie dies in 247 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB ausdr374cklich festgelegt sei. Davon k366nne hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Parteien zwei ge-meinsame Kinder h344tten und im Rahmen der Bedarfsbemessung deswegen nicht auf den Zeitraum vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abge-stellt werden k366nne, wie dies von den Parteien und dem Amtsgericht vertreten werde. Gingen aus der nichtehelichen Gemeinschaft mehrere Kinder hervor, k366nne f374r die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruchs nur die Ge-burt des letzten gemeinsamen Kindes ma337geblich sein. Auch d374rfe der Unter-halt in solchen F344llen nicht auf einen Mindestbedarf begrenzt werden, da bei mehreren aus der Beziehung hervorgegangenen Kindern davon ausgegangen 12 - 7 - werden m374sse, dass die Partner sich auf ein l344nger andauerndes Zusammen-leben eingestellt h344tten mit der Folge, dass die Verh344ltnisse bei Geburt des letztgeborenen Kindes auch f374r die Lebensverh344ltnisse der Mutter pr344gend sei-en. Dies f374hre im Umkehrschluss allerdings auch dazu, dass die Mutter Ver344n-derungen, insbesondere Einkommenseinbu337en des Vaters, ebenso mittragen m374sse, wie sie dies bei einer Fortdauer des Zusammenlebens h344tte tun m374s-sen. Da der Beklagte sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvoll-ziehbarer Weise dargelegt habe, sei f374r die hier ma337gebende Zeit ab M344rz 2003 von seinen Eink374nften als Gesch344ftsf374hrer im Jahre 2002 sowie von den weiteren Eink374nften gem344337 dem f374r dieses Steuerjahr vorliegenden Einkom-mensteuerbescheid auszugehen. Geringere Eink374nfte seien nicht anzusetzen, obwohl der Beklagte Gesellschafterbeschl374sse vorgelegt habe, wonach Um-satzeinbr374che zu einem geringeren Einkommen aus seiner Gesch344ftsf374hrert344-tigkeit gef374hrt h344tten, was auch durch den Einkommensteuerbescheid f374r das Jahr 2003 belegt sei. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte keine aktuelle Gehaltsbescheinigung vorgelegt habe, betreibe er unstreitig neben seiner Ge-sch344ftsf374hrert344tigkeit eine Internet-Agentur, deren Existenz er nicht offen gelegt habe und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlten. Weiter er-ziele der Beklagte Einnahmen aus Vermietung, ohne dass er die H366he hinrei-chend belegt habe. Der Einkommensteuerbescheid f374r das Jahr 2001 weise solche Einnahmen nicht aus, obwohl der Beklagte selbst einr344ume, jedenfalls in diesem Jahr solche Gewinne erzielt zu haben. Hinzu komme, dass der Beklagte ausweislich seiner vorgelegten Einkommensteuerbescheide f374r die Jahre 2002 und 2003 374ber Eink374nfte aus Kapitalverm366gen verf374ge, die er ebenfalls im Ver-lauf des Verfahrens nicht freiwillig offenbart habe. Weil die Einkommenssituati-on des Beklagten f374r den ma337geblichen Zeitraum ab M344rz 2003 in keiner Weise nachvollziehbar sei, m374sse er sich an den f374r das Jahr 2002 festgestellten Ein- 13 - 8 - nahmen festhalten lassen. Auch die im Jahre 2002 geflossene Tantieme f374r das Jahr 2001 m374sse der Beklagte sich anrechnen lassen, zumal er diesen Betrag nach seinem eigenen Vortrag als Darlehen an die Gesellschaft gegeben habe und ihm somit ein entsprechend werthaltiger R374ckzahlungsanspruch zustehe. Die private Nutzung des dienstlich zur Verf374gung stehenden Pkw sei auch f374r die Zeit ab August 2003 Einkommens erh366hend zu ber374cksichtigen. Denn er nutze dieses Fahrzeug auch privat und erlange somit einen geldwerten Vorteil. Der Wert dieses Nutzungsvorteils sei anhand der Kosten zu bemessen, die sonst f374r die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden w344ren, also mit 200 200 monatlich. Aus steuerlicher Sicht sei ihm dieser Nutzungsvorteil aller-dings lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen gewesen, so dass sich sein zu ver-steuerndes Einkommen f374r die Folgezeit entsprechend vermindere. An Vorsorgeaufwendungen sei von den Eink374nften des Beklagten neben der Direktversicherung mit monatlich 153,39 200 nicht die gesamte Lebensversi-cherungspr344mie abzusetzen, sondern lediglich ein Anteil, der sich auf 19,5 % seines Gesch344ftsf374hrergehalts belaufe. Auch eine f374nfprozentige Pauschale sei von den Eink374nften des Beklagten nicht in Abzug zu bringen, da berufsbedingte Aufwendungen eines gesch344ftsf374hrenden Gesellschafters einer GmbH bereits bei der Gewinnermittlung ber374cksichtigt seien und regelm344337ig von der Gesell-schaft getragen w374rden. Das sei hier umso mehr sachgerecht, als der Beklagte auch nach dem unterbliebenen Abzug im amtsgerichtlichen Urteil nicht vorge-tragen habe, welche berufsbedingten Aufwendungen konkret vorhanden seien und nicht von der GmbH 374bernommen w374rden. Von dem so ermittelten Ein-kommen schulde der Beklagte vorrangig Kindesunterhalt f374r die gemeinsamen Kinder, und zwar f374r 2003 nach der 8. Einkommensgruppe und f374r die Zeit ab 2004 nach der 9. Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle. 14 - 9 - Der Kl344gerin seien fiktive Eink374nfte in Form eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren fr374heren Ehemann zuzurechnen, der wegen der fortdauernden Betreuung des ehelichen Kindes nach der Trennung von dem Beklagten wieder auflebe. Der Unterhaltsanspruch lebe jedenfalls dann wieder auf, wenn eine Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Lebenspartner, die zu-n344chst eine objektive Unzumutbarkeit im Sinne des 247 1579 Nr. 7 BGB (jetzt 247 1579 Nr. 2 BGB) begr374ndet habe, beendet sei. Anders sei die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Belastung durch eine wieder auflebende Unter-haltspflicht f374r den Unterhaltspflichtigen die Zumutbarkeitsgrenze 374berschreite. Dies sei bei Erziehung minderj344hriger gemeinsamer Kinder regelm344337ig nicht der Fall. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann lebe aller-dings erst ab dem Zeitpunkt wieder auf, ab dem der Beklagte die Kl344gerin dar-auf verwiesen habe und sie dies ihrem fr374heren Ehemann habe mitteilen k366n-nen und m374ssen. Das sei erst f374r die Zeit ab Juni 2003 der Fall. Zur H366he sei der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durch den Min-destbedarfssatz der D374sseldorfer Tabelle begrenzt. Dabei sei zu ber374cksichti-gen, dass nur eines der drei von der Kl344gerin betreuten Kinder aus ihrer fr374he-ren Ehe stamme. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann belaufe sich deswegen allenfalls auf 1/3 des Mindestbedarfs der Kl344gerin. Die-ser Anspruch sei zus344tzlich zu k374rzen, weil die Kl344gerin im Hinblick auf das Al-ter des ehelichen Kindes im Verh344ltnis zu ihrem fr374heren Ehemann zu einer Teilzeitt344tigkeit verpflichtet sei, die aber noch nicht das Ausma337 einer Halbtags-t344tigkeit erreichen m374sse. Anzusetzen seien deswegen lediglich 2/3 des mit 1/3 des Mindestbedarfs angesetzten Betrages, also (730 200 : 3 = 243,33 200 x 2 : 3 =) 162 200. 15 Der Vorteil, den der Beklagte durch seine Heirat im Jahre 2004 steuerlich erlangt habe, sei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin nicht zu ber374cksichtigen, weil diese an dem Splittingvorteil des Beklagten nicht 16 - 10 - partizipieren d374rfe. Das unterhaltsrelevante Einkommen sei deswegen fiktiv nach der Grundtabelle zu ermitteln. Soweit von dem Einkommen des Beklagten vorab der Kindesunterhalt abzuziehen sei, sei dieser ebenfalls auf der Grundla-ge eines Einkommens nach der Grundtabelle zu ermitteln. Dass der Beklagte tats344chlich h366heren Kindesunterhalt nach dem gegenw344rtig erzielten Nettoein-kommen schulde, stehe dieser Berechnung nicht entgegen, da dies im Verh344lt-nis zur Kl344gerin ohne Bedeutung sei. F374r die Zeit ab Eheschlie337ung des Beklagten reduziere sich der Unter-haltsanspruch der Kl344gerin erheblich, weil der Beklagte ab dann seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig sei, der nach 247 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. vor-rangig Unterhalt zustehe. Eigene Eink374nfte der Ehefrau des Beklagten seien nicht zu ber374cksichtigen, weil sie bislang trotz ausreichender Suche keinen Ar-beitsplatz gefunden habe. Ausgangspunkt f374r die Ermittlung dieses Unterhalts-anspruchs der Ehefrau des Beklagten sei dessen Nettoeinkommen, wovon der Ehefrau ein Anteil von 3/7 zustehe. Zwar gelte im Rahmen der bestehenden Ehe der Halbteilungsgrundsatz. Weil seine neue Ehefrau den Beklagten aller-dings in Kenntnis seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe, sei es sachgerecht, auch bei der Ermittlung des Familienunterhalts den Er-werbst344tigenbonus abzusetzen. Soweit der Ehefrau des Beklagten wegen der Versteuerung nach der Splittingtabelle und des sich daraus ergebenden h366he-ren Nettoeinkommens ein h366herer Unterhaltsanspruch zustehe, sei dieser aus dem Splittingvorteil zu begleichen. Der Selbstbehalt des Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Mittelwert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festzusetzen und belaufe sich unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles f374r diese Zeit auf 920 200 monatlich. 17 - 11 - Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin bestehe auch 374ber die Vollendung des 3. Lebensjahres des j374ngsten Kindes (Januar 2004) hinaus bis zum vollen-deten 6. Lebensjahr fort. Dabei sei von der grunds344tzlichen Beschr344nkung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre und einer Verl344ngerungsm366glichkeit f374r be-sondere Einzelf344lle auszugehen. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig und versto337e insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst betroffen sei, seien die nicht-ehelich geborenen Kinder schon durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 1998, S. 666) gleichgestellt. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Mutter wegen der Betreuung der beiden nichtehelich geborenen Kinder lie-ge schon kein Sachverhalt vor, der dem Betreuungsunterhalt nach geschiede-ner Ehe gem344337 247 1570 BGB entspreche. Eine Ehe begr374nde ein besonderes Ma337 an Solidarit344t und Beistandspflicht; dessen seien sich die Ehegatten bei der Eheschlie337ung regelm344337ig auch bewusst. Im Rahmen einer Ehe werde ein Ausgleich ehebedingter Nachteile deswegen bewusst und gewollt sichergestellt. Ein entscheidender Unterschied zu dem hier relevanten Betreuungsunterhalt bei nichtehelicher Geburt liege darin, dass dieser Unterhaltsanspruch eine Viel-zahl unbestimmter Sachverhalte erfasse und deswegen abstrakt ausgestaltet werden m374sse, zumal eine gegenseitige Solidarit344t und Beistandspflicht nicht f374r alle F344lle unterstellt werden k366nne. Die Mutter des nichtehelich geborenen Kindes wisse deswegen, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt selbst f374r den eigenen Unterhalt werde aufkommen m374ssen. Demgegen374ber stehe die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates, was eine weitreichendere nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertige. Die Ehe sei also Ausdruck einer gemeinsamen Lebensplanung, woraus das Recht folgen k366nne, ein gemeinsames Kind l344nger zu betreuen. Zwischen den Grundrechten auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Gleichbehandlung nichtehelich ge-borener Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) bestehe deswegen eine Wechselwirkung. 18 - 12 - Wie sich unter Hinweis auf die Situation in anderen Staaten und in den neuen Bundesl344ndern aus der so genannten "Baby-Pisa-Studie" ergebe, m374sse die Kinderbetreuung ab dem 3. Lebensjahr nicht zwingend durch die leiblichen El-tern erfolgen. Eine Berufst344tigkeit von M374ttern sei inzwischen gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert. Dies gehe mit dem Rechtsanspruch auf einen Kin-dergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einher. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts, wonach die (fr374here) unterschiedliche Regelung des Betreuungsunterhalts f374r die M374tter ehelich oder nichtehelich geborener Kinder verfassungswidrig sei, sei deswegen nicht zu folgen. Allerdings sei eine Vielzahl von F344llen denkbar, in denen eine Begren-zung des Betreuungsunterhalts auf 3 Jahre grob unbillig sei. Durch die in 247 1615 l Abs. 2 BGB geregelte Ausnahme sei in solchen F344llen aber eine Ver-l344ngerung des Unterhaltsanspruchs der Mutter m366glich. Eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts sei aus kindbezogenen Gr374nden, aber auch aus sonsti-gen, nicht allein kindbezogenen Aspekten m366glich. Allerdings m374sse stets be-achtet werden, dass diese Billigkeitsregelung Ausnahmecharakter habe und die unterhaltsberechtigte Mutter nicht einer betreuenden geschiedenen Ehefrau gleichzustellen sei. Wann der Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes aus Billigkeitsgr374nden zu verl344ngern sei, sei bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht abschlie337end gekl344rt. 334ber die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gewordene Absicht hinaus, hierdurch insbesondere den Belangen behinderter Kinder Rechnung zu tragen, sei es sachgerecht, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters jedenfalls dann zu verl344n-gern, wenn die Eltern - wie hier - nicht nur 374ber viele Jahre zusammengelebt und mehrere Kinder gezeugt h344tten, sondern dies auch mitbestimmend f374r den Entschluss der Mutter gewesen sei, das Kind auszutragen. Hier habe der Be-klagte zudem das Versprechen abgegeben, f374r die gesamte Familie zu sorgen, 19 - 13 - was nur so zu verstehen sei, dass es im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kin-desbetreuung abgegeben worden sei. Unabh344ngig davon sei eine Verl344nge-rung des Unterhaltsanspruchs aber auch wegen des langj344hrigen Zusammen-lebens der Parteien und des Entschlusses geboten, mehrere Kinder miteinan-der zu haben und aufzuziehen. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre sei schon deswegen grob unbillig, weil die Betreuung mehrerer Kinder einen deutlich gr366337eren Aufwand erfordere als die Betreuung eines Einzelkin-des. Das Amtsgericht habe den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin deswegen zu Recht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des j374ngsten Kindes verl344ngert. Hingegen komme eine weitere Verl344ngerung des Unterhaltsanspruches nicht in Betracht, weil der Kl344gerin ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbst344tigkeit zu-mutbar sei. Das sei im Hinblick auf die Lebensumst344nde der Parteien und auch deswegen geboten, weil die Kl344gerin schon w344hrend des Zusammenlebens versucht habe, ihre Berufst344tigkeit wieder aufzunehmen. Weil eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin durch Zu-sammenleben mit einem neuen Partner im Hinblick auf die Belange der minder-j344hrigen Kinder nicht in Betracht komme, sei eine Beweisaufnahme dazu ent-behrlich. Ob der Rechtsgedanke der Verletzung der nachehelichen Solidarit344t auch den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes beeinflussen k366nne, sei zudem zweifelhaft. 20 III. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 21 - 14 - Schon die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin steht nicht in allen Punkten mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Aber auch die Beschr344nkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des j374ngsten gemeinsamen Kindes h344lt den Angriffen der Re-vision unter Ber374cksichtigung der besonderen Umst344nde des Einzelfalles und der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des 247 1615 l Abs. 2 BGB nicht stand. 22 1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Unterhaltsbedarf der Kl344gerin ausgegangen, den es aus den Eink374nften des Beklagten abgeleitet hat. 23 a) Das Ma337 des nach 247 1615 l Abs. 2 BGB zu gew344hrenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach 247 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften 374ber die Unter-haltspflicht zwischen Verwandten und somit auch 247 1610 Abs. 1 BGB entspre-chend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem nachehelichen Un-terhalt, bei dem der Bedarf von den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247247 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt wird, sind daher die wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils f374r die Bedarfsbemessung grund-s344tzlich nicht ma337gebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirt-schaftlichen Verh344ltnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des Kindes entwickelt hatten. Dabei ist danach zu differenzieren, ob er 374ber eigenes Einkommen verf374gte, Unterhalt bezogen oder staatliche Hilfen - etwa in Form von Sozialhilfeleistungen - in Anspruch genommen hat. 24 aa) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbst344-tig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem nachhaltig erzielten Ein- 25 - 15 - kommen. Der Unterhaltsbedarf ist deshalb an diesem Einkommensniveau aus-zurichten, soweit dies nicht dazu f374hrt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Eink374nften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verf374gung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Ist das der Fall, so ist der Unter-haltsbedarf zus344tzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschr344nkt (Se-natsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). bb) War der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Geburt des nichtehe-lichen Kindes verheiratet oder geschieden und stand ihm ein Unterhaltsan-spruch gegen den (fr374heren) Ehegatten zu, ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus der Lebensstellung in dieser famili344ren Situation. Der Unterhaltsanspruch ge-gen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich gem344337 den 247247 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB nach den (wandelbaren) ehelichen Le-bensverh344ltnissen der (geschiedenen) Ehe. Dieser Anspruch auf Quotenunter-halt aus der fr374heren Ehe im Zeitpunkt der Geburt des weiteren Kindes be-stimmt somit auch den Unterhaltsbedarf f374r den Anspruch aus 247 1615 l Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305). Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der Mutter auch in solchen F344llen durch den Grundsatz der Halbteilung nach den M366glichkeiten des unterhalts-pflichtigen Elternteils beschr344nkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.). 26 cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Lebensstellung der Kl344gerin und damit ihr Unterhaltsbedarf im Sinne des 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleicherma337en im Wege des Quotenun-terhalts nach den Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten. 27 - 16 - (1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die ma337gebliche Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils sich auch aus den wirtschaftlichen Verh344ltnissen w344hrend eines nichtehelichen Zusam-menlebens mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben kann. 28 29 Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Mutter in der nichtehelichen Ge-meinschaft nachhaltig unterhalten wurde und das Zusammenleben mit dem Va-ter ihre Stellung aus wirtschaftlicher Sicht nachhaltig gepr344gt hat. In solchen F344llen soll sich der Bedarf der Mutter - wie beim Ehegattenunterhalt - als Quo-tenunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen errechnen (so neben dem Be-rufungsgericht auch OLG Bremen FamRZ 2008, 1281 und OLG Zweibr374cken FuR 2000, 286, 288; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 247 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, M374nchener An-waltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl. 247 10 Rdn. 53 ff.; Hamm, Strategien im Unterhaltsrecht, 247 4 Rdn. 35; B374ttner FamRZ 2000, 781, 783; Borth Unterhalts-rechts344nderungsgesetz Rdn. 370). Nach anderer Auffassung kann auf die wirtschaftlichen Verh344ltnisse w344h-rend eines nichtehelichen Zusammenlebens schon deswegen nicht abgestellt werden, weil solche Unterst374tzungsleistungen vor Beginn des Anspruchs aus 247 1615 l BGB als freiwillige Leistungen keine Lebensstandardgarantie begr374n-den k366nnen (vgl. OLG D374sseldorf [7. Familiensenat] FamRZ 2008, 87, 88; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; OLG Hamm FF 2000, 137, 138; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4019). 30 (2) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 31 Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der 247247 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB richtet sich nicht allein nach den 32 - 17 - tats344chlichen Umst344nden, sondern setzt stets eine nachhaltig gesicherte Positi-on voraus. Wenn die Eltern vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nicht-ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Le-bensstandard regelm344337ig noch auf freiwilligen Leistungen des besser verdie-nenden Lebenspartners (zur Behandlung von freiwilligen Leistungen im Unter-haltsrecht vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 247 1 Rdn. 468 ff.). Denn ein Unterhaltsrechtsverh344ltnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, son-dern gem344337 247 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kin-des. Weil der Lebenspartner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes f374r ein gemeinsames Kind deswegen jederzeit einstellen kann und das deut-sche Recht keine Unterhaltsanspr374che au337erhalb von Verwandtschaft und Ehe vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Gemeinschaft erreichte Lebensstandard nicht ausreichend gesichert, um damit eine Lebensstellung im Sinne der 247247 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB begr374nden zu k366nnen. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gilt auch dann nichts anderes, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind f374r einen sp344teren Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die Verh344ltnisse bei Ge-burt des ersten Kindes ma337geblich. Denn diese Verh344ltnisse bestimmen zu-n344chst als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die H366he des Unterhalts-bedarfs w344hrend der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser Un-terhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsberechtig-ten regelm344337ig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt eines weiteren Kin-des. Denn einen Rechtsanspruch nach den gemeinsamen Lebensverh344ltnissen sieht der Unterhaltstatbestand des 247 1615 l Abs. 2 BGB aus gemeinsamer El-ternschaft auch f374r die Zeit des Zusammenlebens nicht vor. Der Betreuungsun-terhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes kann 33 - 18 - allenfalls dann auf einen h366heren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes h366heres Einkommen, eine h366here Lebensstellung erworben hatte. 34 dd) Sollte die so ermittelte Lebensstellung der Kl344gerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf unterhalb des jeweils geltenden Sozialhilfesatzes f374hren, m374sste das Berufungsgericht pr374fen, ob von einem Mindestbedarf auszugehen w344re und ob ein solcher ggf. mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbst344tigen pauschaliert werden k366nnte. Das Beru-fungsgericht hat die H366he des f374r die Lebensstellung der Kl344gerin relevanten nachehelichen Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann zwar nicht festgestellt. Allerdings d374rfte die Lebensstellung der Kl344gerin angesichts ihrer Unterhaltsanspr374che im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Kinder 374ber dem Sozialhilfesatz liegen. Denn die Parteien hatten gegen374ber dem Be-rufungsgericht klargestellt, dass von dem monatlichen Gesamtunterhalt in H366he von 1.900 DM ein Anteil von 1.433,95 DM (= 733,17 200) auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt und der Rest auf den Kindesunterhalt entfallen war. Jeden-falls bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes 374berstieg der Unterhalts-bedarf der Kl344gerin nach der aus ihrer fr374heren Ehe abgeleiteten Lebensstel-lung einen eventuellen Mindestunterhalt. Das wird sich auch in der Folgezeit nicht ge344ndert haben, wenn die von dem nachehelichen Unterhaltsanspruch abgeleitete Lebensstellung sich etwa in der gleichen Weise entwickelt hat wie der am Sozialhilfesatz orientierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbs-t344tigen, der derzeit 770 200 betr344gt (vgl. die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Beilage zu Heft 17/2008 der NJW jeweils unter Ziff. 21.2). (1) Allerdings wird auch die Frage, ob f374r den Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l BGB generell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht einheitlich beantwortet. 35 - 19 - Teilweise wird dies mit der Begr374ndung abgelehnt, die nichteheliche Mut-ter sei sonst besser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtspre-chung des Senats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen k366nne (OLG K366ln FamRZ 2001, 1322; OLG Zweibr374cken FuR 2000, 286, 288). 36 37 334berwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, f374r den Unter-haltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB sei jedenfalls von einem Min-destbedarf in H366he des notwendigen Selbstbehalts Nichterwerbst344tiger auszu-gehen, da der angemessene Unterhalt im Sinne des 247 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unterschreiten k366nne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 247 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, M374nchener Anwaltshandbuch Familien-recht, 2. Aufl., 247 10 Rdn. 50 und 59; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4016; Kalthoener/B374ttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts, 10. Aufl. Rdn. 215; Borth, Unterhalts-rechts344nderungsgesetz Rdn. 370). (2) Der Senat konnte diese Rechtsfrage bislang dahin stehen lassen. Lediglich f374r F344lle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen fr374heren Ehegatten ableitet, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen Min-destbedarf abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f.). Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Ent-scheidung. 38 Der Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB soll allerdings eine Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjah-ren erm366glichen. Dass der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Er-werbst344tigkeit gehindert sein soll, k366nnte daf374r sprechen, den Unterhaltsbedarf 39 - 20 - mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem Sozialhilfesatz liegt und ihm deswegen nicht zwingend eine Erwerbst344tigkeit abverlangt. 40 In F344llen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt des Kindes Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, d374rfte dessen Lebensstellung nicht mit Null anzusetzen sein, weil sonst f374r solche Eltern ein Unterhaltsan-spruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen w344re. Die Lebensstellung k366nnte sich vielmehr aus der H366he der gezahlten Sozialhilfe ergeben, weil Eink374nfte in dieser H366he nach den 247247 8 ff. SGB XII gesetzlich garantiert sind, und k366nnte dann etwa in H366he des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbst344tigen pauschaliert werden. Dann k366nnte aber auch einiges daf374r sprechen, Unterhaltsberechtigten mit geringen Eink374nften ebenfalls einen solchen Mindestbedarf in H366he des Sozialhilfesatzes zuzubilligen, weil ihr Be-darf nicht geringer sein kann als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten ohne eigene Eink374nfte. Dies k366nnte es wiederum folgerichtig erscheinen lassen, die-sen Gesichtspunkt auch auf eine aus nachehelichen Unterhaltsleistungen abge-leitete Lebensstellung zu erstrecken, wie es der gegenw344rtigen Rechtspre-chung des Senats entspricht. Auch der Schutz der minderj344hrigen Kinder d374rfte inzwischen nicht mehr gegen einen Mindestbedarf der Eltern sprechen. Denn einerseits steht seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz auch den minderj344hrigen Kindern nach 247 1612 a BGB ein Mindestunterhalt zu, der jetzt nach 247 1609 Nr. 1 BGB gegen374ber allen anderen Unterhaltsanspr374chen vorrangig ist. Andererseits hatte der Senat schon in seiner Rechtsprechung zum fr374heren Unterhaltsrecht im Rahmen der f374r Unterhaltsanspr374che bis Ende 2007 gebotenen Mangelfallberechnung einen Einsatzbetrag gew344hlt, der dem notwendigen Selbstbehalt entspricht (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). 41 - 21 - Der Grundsatz der Halbteilung d374rfte ebenfalls nicht gegen einen sol-chen Mindestbedarf sprechen. Denn auch dem Unterhaltspflichtigen bleibt re-gelm344337ig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Eink374nften, dessen H366he zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abh344ngig ist, der den nur geringf374gig 374ber dem Sozialhilfesatz pauschalierten Mindestbedarf aber nicht unterschreitet (Se-natsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f. und BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). 42 Schlie337lich d374rfte das Argument, dass der betreuende Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes nicht besser gestellt werden d374rfe als der betreuende Elternteil eines ehelich geborenen Kindes, lediglich gegen eine Un-gleichbehandlung, nicht aber gegen einen Mindestbedarf als solchen sprechen. Denn wenn beim Ehegattenunterhalt ein Mindestbedarf in Betracht k344me, w374r-de dieses vergleichende Argument auch nicht gegen einen Mindestbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes sprechen. 43 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber ber374cksichtigt, dass der Kl344-gerin nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht (247 36 Nr. 7 EGZPO) wegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes auch ein Unterhaltsan-spruch nach 247 1570 BGB gegen ihren geschiedenen Ehemann zustand. 44 a) Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (247 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des sp344ter nichtehelich geborenen Kindes (247 1615 l Abs. 2 BGB) nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats anteilig ne-ben dem geschiedenen Ehegatten (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f., vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357, 358 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 45 - 22 - 2007, 1303, 1305; zum umgekehrten Fall einer sp344teren Heirat nach Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 132 f. = FamRZ 2005, 347, 349). Dieser Unterhaltsanspruch vermindert somit die Be-d374rftigkeit der Kl344gerin und damit ihren Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Beklagten, er schlie337t den Anspruch aber nicht vollst344ndig aus. b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin gegen ihren geschiedenen Ehemann we-gen der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht auf Dauer untergegan-gen war. Zwar war dieser nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen der Auf-nahme der neuen Lebensgemeinschaft zun344chst nach 247 1579 Nr. 2 BGB (= 247 1579 Nr. 7 BGB a.F.) verwirkt, weil die Kl344gerin sodann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte. Mit Aufl366sung dieser Lebensgemeinschaft ist der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des ehelich geborenen Kindes aber wie-der aufgelebt. 46 Nach 247 1586a Abs. 1 BGB lebt selbst der infolge einer sp344teren Heirat erloschene Betreuungsunterhalt wieder auf, wenn die neue Ehe aufgel366st wird und der Unterhaltsberechtigte nach wie vor ein Kind aus der fr374heren Ehe pflegt oder erzieht. Erst recht muss der urspr374ngliche nacheheliche Unterhaltsan-spruch auch dann wieder aufleben, wenn er nicht wegen einer Wiederheirat nach 247 1586 Abs. 1 BGB erloschen, sondern wegen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft nach 247 1579 Nr. 2 BGB verwirkt war. 47 cc) Bei der Bemessung der anteiligen Haftung der verschiedenen V344ter in entsprechender Anwendung des 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB f374hrt der Ma337-stab der jeweiligen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse in einer Vielzahl der F344lle zu angemessenen L366sungen. Die Ankn374pfung an diesen eher sche- 48 - 23 - matischen Ma337stab ist allerdings nicht in allen F344llen der Betreuung von Kin-dern aus verschiedenen Verbindungen zwingend. Da 247 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach 247 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB allerdings nur entsprechend anwendbar ist, l344sst dies auch Raum f374r eine Ber374cksichtigung anderer Umst344nde, insbe-sondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbed374rftig-keit der jeweiligen Kinder. So kann - wie hier - im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbed374rftigkeit eines j374ngeren Kindes von jeglicher Erwerbst344tigkeit abgehalten wird, obwohl das fortgeschrit-tene Alter eines anderen Kindes an sich eine teilweise Erwerbst344tigkeit erlau-ben w374rde. Eine schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweili-gen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen des geschiedenen Ehemannes und des Vaters w344re dann unbefriedigend. Der Erzeuger des vermehrt betreu-ungsbed374rftigen Kindes muss dann in entsprechend h366herem Umfang, gege-benenfalls auch allein, zum Unterhalt f374r die Mutter herangezogen werden (Se-natsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305). F374r die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach - im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht gew344hlten abstrakten Methode - zun344chst die Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse beider anteilig haftenden V344ter zu be-r374cksichtigen. Im Anschluss daran kann der Haftungsanteil des Beklagten nach den Umst344nden des Einzelfalles - hier nach der Anzahl und dem Alter der je-weiligen Kinder - nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305). 49 3. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausge-gangen, dass die neue Partnerschaft der Kl344gerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten (noch) nicht notwendig zu Fall bringt. 50 - 24 - a) Es kann dahin stehen, ob sich eine Verwirkung des Unterhaltsanspru-ches der Kl344gerin wegen Betreuung der nichtehelich geborenen Kinder gem344337 247247 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1611 BGB nach den Vorschriften 374ber den Verwand-tenunterhalt richtet oder ob wegen der gro337en N344he zum nachehelichen Betreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des 247 1579 BGB das nach-eheliche Verwirkungsrecht anwendbar ist. Denn die Voraussetzungen einer Verwirkung nach 247 1611 BGB liegen unzweifelhaft ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen des auf eine nacheheliche Solidarit344t abstellenden 247 1579 Nr. 7 BGB (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05 - FamRZ 2008, 1414, 1416 f.). 51 Hier k344me allenfalls eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Kl344ge-rin in entsprechender Anwendung des 247 1579 Nr. 2 BGB in Betracht. Diese Vorschrift setzt aber eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft der Kl344gerin voraus, was im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht noch nicht der Fall war. Zudem steht einer Verwirkung des Betreu-ungsunterhalts auch eine Betreuungsbed374rftigkeit der beiden gemeinsamen - 1997 bzw. 2001 geborenen - minderj344hrigen Kinder entgegen. 52 b) Das Berufungsgericht h344tte der Behauptung des Beklagten, die Kl344ge-rin unterhalte mit ihrem neuen Freund eine Haushaltsgemeinschaft, allerdings aus einem anderen Grund nachgehen m374ssen. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Senats muss sich der Unterhaltsberechtigte den Wert von Versor-gungsleistungen anrechnen lassen, die er einem neuen Lebenspartner erbringt (Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.). Sofern die Kl344gerin einem neuen Lebenspartner also den Haushalt f374hrt und dieser in der Lage ist, ihr daf374r ein Entgelt zu zahlen, m374sste sie sich dieses ggf. auch fiktiv als eigenes Einkommen anrechnen lassen, was ihre Unterhaltsbed374rftig-keit herabsetzen w374rde. 53 - 25 - 4. Das insbesondere f374r die Leistungsf344higkeit relevante Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht vollst344ndig rechtsbeden-kenfrei festgestellt. 54 55 a) Aus Rechtsgr374nden ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Be-rufungsgericht f374r die Bemessung der Leistungsf344higkeit des Beklagten auf dessen im Jahre 2002 erzielte Eink374nfte abgestellt hat. Zwar bemisst sich ein Unterhaltsanspruch grunds344tzlich nach den rele-vanten Eink374nften in dem betreffenden Unterhaltszeitraum, hier also in der Zeit seit M344rz 2003. R374ckst344ndiger Unterhalt bis zum Zeitpunkt der letzten m374ndli-chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 2. Mai 2005 konnte deswegen grunds344tzlich nach den bis zu diesem Zeitpunkt tats344chlich vorhandenen Ein-k374nften bemessen werden. Erst hinsichtlich des laufenden k374nftigen Unterhalts war auf eine Prognose abzustellen, die sich an einem zuvor nachhaltig erzielten Einkommen orientiert. 56 Gleichwohl durfte das Berufungsgericht hier f374r den gesamten Unter-haltsanspruch der Kl344gerin auf das feststehende Einkommen des Beklagten im Jahre 2002 abstellen. Denn der Beklagte tr344gt die Darlegungs- und Beweislast f374r seine Leistungsunf344higkeit, der er f374r die Folgezeit nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen ist. Aber selbst soweit sich das Einkommen des Beklag-ten - 374ber den Halbteilungsgrundsatz - begrenzend auf den Unterhaltsbedarf der Kl344gerin auswirken w374rde, erg344be sich f374r die Darlegungs- und Beweislast der Kl344gerin keine andere Beurteilung (allgemein zur Darlegungs- und Beweis-last vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 6 Rdn. 700 ff.). Nachdem das Einkommen des Beklagten im Jahre 2002 feststand, h344tte dieser einen R374ckgang seiner Gesamteink374nfte hinrei-chend schl374ssig vortragen m374ssen. Steht n344mlich ein unterhaltsrelevantes Ein- 57 - 26 - kommen f374r einen bestimmten Zeitabschnitt zur 334berzeugung des Gerichts fest, obliegt es der Prozesspartei nicht nur, einen R374ckgang der Gesamteink374nfte schl374ssig vorzutragen. Sie muss auch den Grund f374r einen Einkommensr374ck-gang substantiiert vortragen und notfalls beweisen. Das ist hier insbesondere deswegen geboten, weil der Beklagte nur einen weiteren Mitgesellschafter hat und die Gewinne im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung des Beklagten erheblich zur374ckgegangen sein sollen. Dem ist der Beklagte entgegen seinen Angriffen in der Anschlussrevision nicht in der erforderlichen Weise nachge-kommen, weil sich sein Vortrag auf einzelne Einkommensteile beschr344nkt und andere Einkommensarten 374bergeht. aa) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten von dessen Eink374nften als Gesch344ftsf374hrer ausge-gangen. Die streitige Frage, ob er daneben gewinnabh344ngige Tantiemen oder sonstige Gesellschaftergewinne erzielt hat, musste das Gericht offen lassen, weil der Beklagte bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung die Jahresab-schl374sse f374r die Zeit ab 2003 nicht vorgelegt hatte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 15/03 - FamRZ 2004, 1179, 1180). 58 bb) Auch die Eink374nfte aus seiner Internet-Agentur hat der Beklagte nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Vorlage der vorl344ufigen Einnahme-334berschussrechnung f374r das Jahr 2004 gen374gt dem nicht. Auch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides f374r das Jahr 2003 mit den darin enthaltenen Eink374nften aus Gewerbetrieb in H366he von 422 200 erm366glicht es nicht, die Ge-winne aus der Internet-Agentur in diesem Jahr nachzupr374fen und festzustellen. Denn Steuerbescheide sind f374r die H366he des zugrunde liegenden Einkommens regelm344337ig lediglich im Zusammenhang mit der entsprechenden Steuererkl344-rung nachvollziehbar und auf die unterhaltsrechtliche Relevanz pr374fbar (vgl. 59 - 27 - insoweit Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 247 1 Rdn. 680). 60 cc) Gleiches gilt f374r die zu ber374cksichtigenden Einnahmen des Beklagten aus der Untervermietung zweier Wohnungen, von denen er inzwischen eine selbst nutzt. Soweit der Beklagte insoweit einen negativen Saldo errechnet hat, bezieht dieser sich auf die Zeit von Mai 2000 bis April 2003 und ist dadurch be-gr374ndet, dass die Wohnungen zeitweise leer standen. F374r die hier relevante Zeit ab M344rz 2003 war die Erdgeschosswohnung allerdings f374r monatlich 306,78 200 untervermietet, w344hrend der Beklagte selbst monatlich lediglich 210 200 Mietkosten aufwenden musste. Die Differenz in H366he von 96,78 200 d374rfte des-wegen als weiterer Gewinn zu ber374cksichtigen sein, was auch gegen eine Re-duzierung des Gesamteinkommens spricht. dd) Auch seine Eink374nfte aus Kapitalverm366gen hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Zwar ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid f374r das Jahr 2002 ein Einkommen aus Kapitalverm366gen in H366he von 386 200 und aus dem Einkommensteuerbescheid f374r das Jahr 2003 ein solches in H366he von 366 200, jeweils abz374glich einer Werbungskostenpauschale in H366he von 51 200. Auch diese Eink374nfte sind allerdings allein anhand der Einkommensteuerbe-scheide schon angesichts m366glicher Anwendung des Halbeink374nfteverfahrens nicht nachpr374fbar und deswegen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. 61 b) Auf der Grundlage der festgestellten Eink374nfte im Jahre 2002 hat das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten gleichwohl nicht vollst344ndig rechtsbedenkenfrei ermittelt. 62 aa) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten zun344chst von seinem steuerpflichtigen Bruttoein-kommen im Jahre 2002 abz374glich eines Nutzungsvorteils f374r das zur Verf374gung 63 - 28 - stehende Kraftfahrzeug und zuz374glich der Eink374nfte aus Kapitalverm366gen aus-gegangen. Weil es das Nettoeinkommen des Beklagten auf der Grundlage die-ser Eink374nfte errechnet hat, ist es konsequent, diesem Nettoeinkommen die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Bruttoge-samteinkommen, die dem Beklagten ebenfalls als Einkommen zur Verf374gung steht, hinzuzurechnen. Soweit die Anschlussrevision darauf verweist, dass sich die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Brut-togesamteinkommen aus den Jahresbetr344gen der Direktversicherung (monat-lich 445,21 200) und der Lebensversicherung (monatlich 613,55 200) ergibt, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese Betr344ge stehen dem Beklag-ten zwar als Altersvorsorge nicht zur Verf374gung. Den H366chstbetrag der zul344ssi-gen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht allerdings an anderer Stelle wie-der abgesetzt. Gegen die Berechnung des Oberlandesgerichts, die eine doppel-te K374rzung um diese Betr344ge vermeidet, bestehen deswegen aus revisions-rechtlicher Sicht keine Bedenken. bb) Auch soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen monatlichen Vorteil f374r die private Nutzung des dienstlich zur Verf374gung stehenden Pkw in H366he von 200 200 hinzugerechnet hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedenfalls f374r die Zeit bis Juli 2003 stand der Pkw dem Beklagten auch f374r pri-vate Zwecke unentgeltlich zur Verf374gung. Aus der Abrechnung der Gesch344fts-f374hrerbez374ge im Jahr 2002 ergibt sich, dass dem Beklagten insoweit ein zu ver-steuernder Nutzungswert in H366he von monatlich 403,61 200 brutto als Einkom-men zugerechnet wurde. Soweit der Nutzungsvorteil schlie337lich von dem er-rechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des Auszahlungsbetrages f374hrt, ist dies allein darauf zur374ckzuf374hren, dass die Fahrzeugnutzung dem Beklagten als Sachwert zur Verf374gung stand und ihm deswegen nicht zus344tzlich monet344r ausgezahlt werden konnte. 64 - 29 - Zutreffend weist die Anschlussrevision zwar darauf hin, dass der Beklag-te ausweislich der vorgelegten Abrechnungen f374r die private Nutzung des Pkw ab August 2003 ein Kilometergeld in H366he von 0,30 200 zahlen musste. Im Hin-blick auf die H366he dieses Pauschalbetrages, der dem Satz des 247 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG entspricht, verbliebe dem Beklagten insoweit entgegen den Ausf374hrun-gen des Berufungsgerichts auch kein anteiliger Steuer- oder Versicherungsvor-teil. Denn der Kilometersatz von 0,30 200 deckt neben den Benzinkosten auch die weiteren Kosten der Fahrzeugnutzung ab. 65 Gleichwohl kann der sp344tere Wegfall des Nutzungsvorteils einer Ber374ck-sichtigung des noch im Jahre 2002 vorhandenen Nutzungsvorteils schon des-wegen nicht entgegenstehen, weil der Beklagte - wie ausgef374hrt - f374r die unter-haltsrelevante Folgezeit keine sonstige Reduzierung seiner Gesamteink374nfte nachgewiesen hat. 66 cc) Soweit das Berufungsgericht die Altersvorsorge des Beklagten durch Zahlung einer Lebensversicherungspr344mie auf den Beitragssatz der gesetzli-chen Rentenversicherung f374r sein Gesch344ftsf374hrergehalt begrenzt hat, ent-spricht dies nicht in jeder Hinsicht der Rechtsprechung des Senats. Der Bei-tragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ab 2003 auf 19,5 % des Bruttoeinkommens belief und seit 2007 19,9 % betr344gt, sichert rentenversi-cherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Grundversorgung. Dem entspricht es, wenn es der Senat nicht rentenversicherungspflichtigen Besch344ftigten und Selbst344ndigen zubilligt, einen Anteil von rund 20 % des Bruttoeinkommens f374r die prim344re Altersvorsorge einzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 389 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863). 67 - 30 - Allerdings hat der Senat inzwischen in st344ndiger Rechtsprechung bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens f374r eine - 374ber die prim344re Altersversorgung hinausgehende - zus344tzliche Altersvorsorge akzeptiert (Senatsurteile BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795 und BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Jedenfalls die Summe dieser prim344ren und zus344tzlichen Altersvorsorge, also 24 % des Bruttoeinkommens, darf der Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats vorab f374r seine Altersvorsorge aufwenden. Zwar hat das Berufungsgericht neben den (auf 19,5 % begrenzten) Beitr344gen f374r die Lebensversicherung des Beklagten weitere Beitr344ge zu einer Direktversiche-rung mit monatlich 153,39 200 abgesetzt. Auch die Summe dieser vom Oberlan-desgericht akzeptierten Vorsorgeaufwendungen liegt jedoch unter dem H366chst-betrag der nach der Rechtsprechung des Senats zu ber374cksichtigenden zus344tz-lichen Altersvorsorge. 68 dd) Zu Recht ist das Berufungsgericht bei der Ermittlung des unterhalts-relevanten Einkommens des Beklagten auch f374r die Zeit ab 2004 (Eheschlie-337ung) fiktiv von einer Steuerpflicht nach der Grundtabelle ausgegangen. 69 (1) Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsge-richt entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschie-denen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Ver-fassungs wegen nicht schon in der fr374heren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverh344ltnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe einger344umt sind, d374r-fen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und der geschiedenen Ehe zugeordnet werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem ist der Senat inzwischen gefolgt. Danach ist f374r den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten 70 - 31 - Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil au337er Be-tracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). 71 Gleiches gilt f374r den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin aus 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn auch insoweit muss der Splittingvorteil der neuen Ehe verbleiben und kann deswegen nicht zugleich bei der Bemessung der Leis-tungsf344higkeit des Beklagten gegen374ber der Mutter der nichtehelich geborenen Kinder ber374cksichtigt werden. (2) Ob an dieser Rechtsprechung auch f374r die Zeit nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 1. Januar 2008 generell festzuhalten ist, obwohl in 247 1609 Nr. 2 BGB der Betreuungsunterhalt der darin genannten Un-terhaltsberechtigten jetzt gleichrangig ausgestaltet ist und dem Splittingvorteil der neuen Ehe nach den 247247 26, 32 a Abs. 5 EStG wegen der Unterhaltszahlun-gen an einen geschiedenen Ehegatten der Realsplittingvorteil nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder wegen Unterhaltszahlungen nach 247 1615 l Abs. 2 BGB der Steuervorteil nach 247 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG gegen374berstehen, kann hier da-hinstehen. Denn aus der Ehe des Beklagten sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang keine Kinder hervorgegangen, so dass die Kl344gerin nach der Neuregelung in 247 1609 Nr. 2 und 3 BGB hier der Ehefrau des Beklag-ten vorgeht. Jedenfalls in solchen F344llen muss es bei der Rechtsprechung des Senats zum Splittingvorteil verbleiben. 72 ee) Schlie337lich hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Ber374cksichti-gung berufsbedingter Aufwendungen mit der allgemeinen Begr374ndung abge-lehnt, solche Kosten w374rden bei gesch344ftsf374hrenden Gesellschaftern einer GmbH bereits im Rahmen der Gewinnermittlung ber374cksichtigt. Demgegen374ber hatte der Beklagte sich auf berufsbedingte Aufwendungen berufen, die ihm als 73 - 32 - Gesch344ftsf374hrer nicht erstattet w374rden. Entsprechend sind in den Einkommens-teuerbescheiden f374r die Jahre 2002 und 2003 im Rahmen der Eink374nfte aus nichtselbst344ndiger Arbeit Werbungskosten f374r den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst344tte anerkannt worden. Auch dies zeigt, dass der Beklagte in seiner Funktion als Gesch344ftsf374hrer neben den ber374cksichtigten Eink374nften keinen Aufwendungsersatz erh344lt. Die steuerrechtliche Ber374cksichtigung f374hrt natur-gem344337 nur zu einem anteiligen und nicht zu einem vollst344ndigen Ausgleich die-ser Aufwendungen. Die Begr374ndung des Berufungsgerichts, wonach berufsbedingte Auf-wendungen bereits bei der Einkommensermittlung ber374cksichtigt sind, tr344gt hier jedenfalls nicht f374r das Gesch344ftsf374hrergehalt des Beklagten. Selbst wenn diese Erw344gungen regelm344337ig f374r die Bemessung unterhaltsrelevanter Eink374nfte Selbst344ndiger gelten sollten, k366nnte dies eine Ber374cksichtigung berufsbedingter Aufwendungen hier nicht ausschlie337en, zumal das Berufungsgericht lediglich auf das Gesch344ftsf374hrergehalt und nicht auf eventuelle weitere Eink374nfte des Beklagten als Gesellschafter abgestellt hat. 74 5. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht die Unterhaltsanspr374che der vorrangigen gemeinsamen Kinder (247 1609 Nr. 1 BGB bzw. f374r die Zeit bis Ende 2007 247 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. i.V.m. 247 36 Nr. 7 EGZPO) nur in dem Umfang abgesetzt, in dem sie sich ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe ergeben w374rden. 75 Zwar schuldet der Beklagte seinen beiden Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tats344chlich erzielten Eink374nfte (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 101 f. = FamRZ 2005, 1817, 1822). Denn das Ma337 des den Kindern geschulde-ten Unterhalts richtet sich gem344337 247 1610 BGB nicht nach den Lebensverh344lt-nissen der Kl344gerin als ihrer Mutter, sondern nach ihrer eigenen Lebensstel- 76 - 33 - lung. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelm344337ig aus der gegenw344rtigen Lebenssituation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Auf die Unterhaltsantr344ge der Kinder hat das Berufungsgericht den Beklagten deswegen zu Unterhalts-leistungen nach den tats344chlichen Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen des Beklagten verurteilt. Dieser - h366here - Unterhaltsanspruch der Kinder w344re dann aber auch von dem h366heren tats344chlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen. Weil sich der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin allerdings auf der Grundlage ei-nes - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fiktiven Einkom-mens bemisst, darf dieser nicht zus344tzlich durch die Ber374cksichtigung des h366-heren Kindesunterhalts reduziert werden. Von dem fiktiv ermittelten Nettoein-kommen nach der Grundtabelle ist deswegen auch nur ein entsprechend gerin-gerer Kindesunterhalt abzusetzen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1235). 77 6. Auch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des j374ngsten gemeinsamen Kindes h344lt den Angriffen der Revision weder f374r die bis zum 31. Dezember 2007 f344llig gewordenen Unterhaltsanspr374che nach dem darauf anwendbaren alten Recht (247 36 Nr. 7 EGZPO) noch f374r die danach f344llig gewordenen Anspr374-che nach neuem Recht stand. 78 a) Nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes 374ber die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsan-spruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden kann. Nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht f374r mindestens drei Jahre nach der 79 - 34 - Geburt des Kindes. Sie verl344ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehen-den M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu ber374cksichtigen (247 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB in der Fassung des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechts344nderungsgesetzes). 80 Lediglich f374r Unterhaltsanspr374che, die bereits vor dem 1. Januar 2008 f344llig waren, bleibt nach 247 36 Nr. 7 EGZPO das fr374here Recht, hier also 247 1615 l Abs. 2 BGB a.F., anwendbar. Danach verl344ngert sich die Unterhaltspflicht 374ber die Mindestdauer von drei Jahren hinaus, sofern es insbesondere unter Be-r374cksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig w344re, einen Unterhaltsan-spruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings schied nach der Recht-sprechung des Senats schon f374r das fr374here Recht von Verfassungs wegen eine restriktive Auslegung der Verl344ngerungsm366glichkeit aus (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.). b) Bei der Auslegung der in beiden Fassungen des Gesetzes geregelten M366glichkeit zur Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgr374nden 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus sind einerseits die verfassungsrechtli-chen Grundlagen der Regelung zu beachten und andererseits auf eine histori-sche, teleologische und systematische Auslegung abzustellen. 81 aa) Mit der gesetzlichen Neuregelung des 247 1615 l Abs. 2 BGB sind der Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter und der nacheheliche Betreuungsunterhalt (247 1570 BGB) einander weitgehend angeglichen worden. 82 Urspr374nglich sah das Gesetz f374r die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entbindung sowie weiterer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachter Kosten 83 - 35 - sowie einen Unterhaltsanspruch f374r die Dauer von sechs Wochen nach der Entbindung vor. 84 Durch das Nichtehelichengesetz (NEhelG) wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter auf die gesamte Zeit des Mutterschutzes erweitert, um ihn mit sons-tigen arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren. Au-337erdem wurde ein Betreuungsunterhalt f374r die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung eingef374hrt, der die Betreuung des Kindes durch die Mutter erm366glichen sollte, aber voraussetzte, dass diese keine M366glichkeit f374r eine Fremdbetreuung des Kindes gefunden hatte. Durch das zum 1. Oktober 1995 in Kraft getretene Schwangeren- und Familienhilfe344nderungsgesetz (SFH304ndG) hat der Gesetzgeber den Betreu-ungsunterhalt auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes erweitert und die An-spruchsvoraussetzungen deutlich herabgesetzt. Fortan konnte die Mutter frei entscheiden, ob sie in den ersten drei Jahren das Kind selbst erzieht oder eine anderweitige Betreuungsm366glichkeit in Anspruch nimmt. Die Dauer des Betreu-ungsunterhalts orientierte sich an dem durch 247 24 SGB VIII geschaffenen ge-setzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Le-bensjahres. 85 Zum 1. Juli 1998 wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) die starre Befristung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nicht-ehelich geborenen Kindes aufgegeben und mit 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB a.F. eine Billigkeitsregelung eingef374hrt, die es erm366glichte, der Mutter 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus einen Unterhalts-anspruch zuzusprechen, sofern es "insbesondere unter Ber374cksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig w344re, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf 86 - 36 - dieser Frist zu versagen" (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.). 87 Durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz (UnterhR304ndG) ist mit Wir-kung zum 1. Januar 2008 eine weitere 304nderung in Kraft getreten, die die Schwelle f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus von einer groben Unbilligkeit auf eine blo337e Billigkeitsregelung herabsetzt. bb) Bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nicht-ehelich geborenen Kindes nach 247 1615 l Abs. 2 BGB handelt es sich sowohl in der bis Ende 2007 anwendbaren Fassung als auch in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung um einen Unterhaltsanspruch der Mutter. Darin unterscheidet sich der Anspruch nicht von dem Betreuungsunterhalt nach ge-schiedener Ehe gem344337 247 1570 BGB. 88 (1) Beide Unterhaltsanspr374che unterschieden sich in der bis Ende 2007 geltenden Fassung allerdings erheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB a.F. grunds344tzlich auf drei Jahre begrenzt war und ledig-lich bei grober Unbilligkeit verl344ngert werden konnte, w344hrend der Betreuungs-unterhalt nach geschiedener Ehe gem344337 247 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbe-fristeten Unterhaltsanspruch vorsah. Diesen Unterschied hatte der Senat f374r das bis Ende 2007 geltende Recht hingenommen, weil die von Verfassungs wegen gebotene Gleichbehandlung der kindbezogenen Gr374nde durch eine wei-te Auslegung der Verl344ngerungsm366glichkeit sichergestellt werden k366nne und der l344ngere Unterhaltsanspruch aus 247 1570 BGB a.F. als Nachwirkung der Ehe durch besondere elternbezogene Gr374nde gerechtfertigt sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.). 89 - 37 - (2) Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht nicht geteilt, sondern entschieden, dass es gegen Art. 6 Abs. 5 GG verst366337t, wenn der Ge-setzgeber die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den er einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einr344umt, f374r eheli-che und nichteheliche Kinder unterschiedlich bestimmt. Es hat den Gesetzge-ber verpflichtet, sp344testens bis zum 31. Dezember 2008 eine dem Art. 6 Abs. 5 GG gen374gende Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neurege-lung sei der gleichheitswidrige Zustand allerdings hinzunehmen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973). 90 In der Begr374ndung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgef374hrt, dass die zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf regelm344337ig drei Jahre mit einer M366glichkeit zur Verl344ngerung im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden sei. Zum einen liege es in der Einsch344tzungskompetenz des Gesetzgebers, f374r wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten f374r er-forderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachte, die pers366n-liche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe der Einr344umung ei-nes Unterhaltsanspruchs an diesen zu erm366glichen. Zum anderen habe er je-dem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergarten-platz einger344umt. Damit habe er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine au337erh344usliche Betreuung erfahren k366nne, w344hrend sein Eltern-teil einer Erwerbst344tigkeit nachgehe. 91 Zur Beseitigung des (fr374heren) verfassungswidrigen Zustandes hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere M366glichkeiten einge-r344umt. Er k366nne eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine 304nderung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach 247 1615 l Abs. 2 BGB, durch eine 304nderung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach 247 1570 BGB oder auch durch eine Neuregelung 92 - 38 - beider Unterhaltstatbest344nde vornehmen. Dabei habe er allerdings in jedem Fall einen gleichen Ma337stab hinsichtlich der Dauer des wegen der Kinder-betreuung gew344hrten Unterhaltsanspruchs bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 969, 973). 93 cc) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht im Wesent-lichen darauf, dass Art. 6 Abs. 2 und 5 GG eine gleiche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts bei der Betreuung und Erziehung nichtehelich oder ehe-lich geborener Kinder verlangt, soweit die Betreuung durch einen Elternteil aus kindbezogenen Gr374nden erforderlich ist. In diesen F344llen verbietet Art. 6 Abs. 5 GG eine Differenzierung zwischen dem Wohl ehelich oder au337erehelich gebo-rener Kinder (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 168, 245, 257 f. = FamRZ 2006, 1362, 1366; BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 968 f.). Wegen des Schutz-zwecks des Betreuungsunterhalts haben diese kindbezogenen Gr374nde im Rahmen der Billigkeitsabw344gung f374r eine Verl344ngerung das st344rkste Gewicht (vgl. Borth FamRZ 2008, 2, 5 ff.; Meier FamRZ 2008, 101, 102 f.; Wever FamRZ 2008, 553, 555 f.). Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist es allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, die Dauer des Betreuungs-unterhalts 374ber den aus kindbezogenen Gr374nden notwendigen Unterhaltszeit-raum hinaus aus elternbezogenen Gr374nden weiter auszudehnen. Die nach Art. 6 Abs. 5 GG gebotene Schaffung gleicher Lebensbedingungen f374r ehelich wie nichtehelich geborene Kinder schlie337t es nicht aus, wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erf344hrt, einen geschiede-nen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Eltern-teilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 970). Allerdings wird durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Ehe, son- 94 - 39 - dern auch die Familie verfassungsrechtlich gesch374tzt. Eine Familie in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, aber gemeinsam mit dem Kind zusammenleben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht k366nnen deswegen auch ein dauerhaftes Zusammenleben der Eltern und die sich daraus ergebenden Nachwirkungen der Familie elternbezogene Um-st344nde begr374nden, die f374r eine weitere Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts nach 247 1615 l Abs. 2 BGB sprechen k366nnen. dd) Infolge dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach 247 1615 l Abs. 2 BGB erweitert, den nachehelichen Betreuungsun-terhalt nach 247 1570 BGB eingeschr344nkt und damit beide Anspr374che im Wesent-lichen gleich ausgestaltet. 95 (1) Die Angleichung hat der Gesetzgeber nicht nach Ma337gabe des fr374he-ren gro337z374gigen Altersphasenmodells beim nachehelichen Betreuungsunterhalt durchgef374hrt (vgl. Schnitzler FF 2008, 270, 271). Stattdessen hat er - umge-kehrt - auch den nachehelichen Betreuungsunterhalt auf einen regelm344337igen Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begrenzt und die Verl344ngerungsm366glichkeit aus Billigkeitsgr374nden in beiden Unterhaltstatbe-st344nden ann344hernd gleich ausgestaltet. 96 Damit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil bei bei-den Unterhaltstatbest344nden die Darlegungs- und Beweislast f374r die Vorausset-zungen einer Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts 374ber die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (vgl. Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 7. Aufl. 247 7 Rdn. 22; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998 und OLG Hamm FPR 2008, 311, 314). F374r die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes bleibt es allerdings dabei, dass der betreuende Elternteil die freie 97 - 40 - Wahl hat, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser Zeit selbst vornehmen m366chte oder - um eine eigene Erwerbst344tigkeit zu erm366glichen - staatliche Hilfen in Anspruch nimmt. 98 (2) Bei der weiteren Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechts344nderungsgesetz hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet und mit dem Ziel einer deutlichen Verk374rzung des vollen nachehelichen Betreuungsunterhalts f374r den Regelfall umgesetzt. Nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB verl344ngert sich der Unterhalts-anspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden M366glichkeiten der Kinderbetreuung zu ber374cksichtigen. Eine wortgleiche Regelung enthalten 247 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB f374r den Betreuungsunterhalt der Mutter eines ehelich geborenen Kindes (vgl. insoweit Borth FamRZ 2008, 2, 5 ff.). Nach diesen gesetzlichen Vorschriften kommt also eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts vorrangig aus kindbezogenen Gr374nden in Betracht (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Im Hinblick auf die insoweit wortgleiche Ausgestaltung der Unterhaltstatbest344nde und die verfassungsrecht-liche Grundlage haben die kindbezogenen Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts in beiden Unterhaltstatbest344nden das gleiche Gewicht. 99 Daneben sieht 247 1570 Abs. 2 BGB f374r die Mutter eines ehelich gebore-nen Kindes eine weitere Verl344ngerungsm366glichkeit aus elternbezogenen Gr374n-den vor. Denn danach verl344ngert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt 374ber die Verl344ngerung aus kindbezogenen Gr374nden hinaus, wenn dies unter Ber374cksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbst344tigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdr374ck- 100 - 41 - lich auch ein Vertrauenstatbestand zu ber374cksichtigen, der sich aus den Nach-wirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - Unter-haltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Rege-lung zwar nicht ausdr374cklich 374bernommen worden. Weil 247 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verl344ngerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gr374nden zul344sst, sind auch daneben elternbezogene Umst344nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts nicht ausgeschlossen (vgl. Wever FamRZ 2008, 553, 557 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen auch ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu ber374cksichtigen ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grunds344tzlich nur f374r drei Jahre geschuldet ist und eine Verl344ngerung 374ber diesen Zeitraum hinaus aus-dr374cklich begr374ndet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (zur Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts nach 247 1615 l Abs. 2 BGB vgl. auch Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 7 Rdn. 21 ff.; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhalts-prozess 4. Aufl. Rdn. 4012 ff.; Schnitzler/Wever M374nchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. 247 10 Rdn. 28 ff.; FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 209 c; FAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. 247 1615 l Rdn. 22; Borth Unter-haltsrechts344nderungsgesetz Rdn. 358 f.; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 214; Hamm Strategien im Unterhaltsrecht 247 4 Rdn. 20 ff.; Viefhues/Mleczko Das neue Unterhaltsrecht 2008 2. Aufl. Rdn. 86 f. und Klein Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 204 ff.). (3) Kindbezogene Gr374nde, die eine Verl344ngerung des Betreuungsunter-halts unabh344ngig davon gebieten, ob das Kind ehelich oder nichtehelich gebo-ren ist, liegen insbesondere dann vor, wenn die notwendige Betreuung des Kin-des auch unter Ber374cksichtigung staatlicher Hilfen nicht gesichert ist und der 101 - 42 - unterhaltsberechtigte Elternteil deswegen dem Kind wenigstens zeitweise wei-terhin zur Verf374gung stehen muss. Dieser im Einzelfall zu pr374fende Gesichts-punkt d374rfte mit der zunehmenden Ausweitung der Vollzeitbetreuung in Kinder-g344rten und Ganztagsschulen allerdings k374nftig an Bedeutung verlieren (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 71; vgl. auch Pressemitteilung des Statistischen Bun-desamtes Nr. 108/07 in FamRZ 2007, 611 sowie Wendl/Pauling Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 7 Rdn. 23 f.; Schnitz-ler/Wever M374nchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. 247 10 Rdn. 30; FAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. 247 1615 l Rdn. 22; Eschenbruch/Klinkham-mer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 4014). Allerdings k366nnen auch individuelle Umst344nde auf Seiten des Kindes, z.B. eine Behinderung oder schwere Erkrankung, eine Fortdauer des Betreuungsbedarfs begr374nden. Die regelm344337ig mit geringerem Gewicht zu wertenden elternbezogenen Gr374nde k366nnen f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts sprechen, wenn die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie einen besonderen Vertrau-enstatbestand f374r den Unterhaltsberechtigten geschaffen hat. Solches kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt wurden, was auch nach Aufl366sung der Ehe oder der Familie f374r eine Fortdauer der Ver-antwortung des nicht betreuenden Elternteils sprechen kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Insoweit ist also regelm344337ig auf die individuellen Umst344nde der Eltern und das Ma337 ihrer Bindung abzustellen (vgl. Wendl/Pauling Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 7 Rdn. 25; Schnitz-ler/Wever M374nchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. 247 10 Rdn. 30 a ff.; FAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. 247 1615 l Rdn. 22; Eschenbruch/Klink-hammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 4014). 102 - 43 - Im Rahmen der elternbezogenen Gr374nde kommt allerdings ein weiterer Gesichtspunkt in Betracht, der sich f374r eine pauschalierende Beurteilung in der Praxis, etwa anhand des Alters des Kindes, anbieten d374rfte. Bei der Erwerbsob-liegenheit des betreuenden Elternteils ist n344mlich stets zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit zu einer 374berobligationsm344337igen Be-lastung f374hren w374rde (vgl. insoweit Senatsurteil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 157/03 - FamRZ 2006, 846, 847 f. f374r den Trennungsunterhalt nach fr374herem Recht). Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer 366ffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei R374ckkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschied-lich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abh344ngen kann. Gerade kleinere Kinder ben366tigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in st344rkerem Umfang den pers366nlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen zus344tzli-chen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. insoweit Meier FamRZ 2008, 101, 103), der entsprechend der gesetzlichen Wertung f374r den Kindesunterhalt in 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht unber374cksichtigt bleiben kann. In solchen F344llen ist eine Pr374fung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch einge-schr344nkt ist. In welchem Umfang die verbleibende Kinderbetreuung neben einer Erwerbst344tigkeit im Verh344ltnis des Unterhaltsberechtigten zum Unterhaltspflich-tigen 374berobligationsm344337ig ist, h344ngt allerdings auch von ihrer fr374heren Le-bensplanung und -gestaltung ab n344mlich davon, ob der Unterhaltsberechtigte auch weiterhin auf eine derartige Aufgabenverteilung vertrauen durfte. 103 Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer 374berobligationsm344337igen Doppelbe-lastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalles eines dreij344hrigen Betreu-ungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen 104 - 44 - und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zug344ng-lich sind, wird das Berufungsgericht pr374fen m374ssen. Angesichts einer zumindest eingeschr344nkten Erwerbsobliegenheit wird dieser Gesichtspunkt allerdings re-gelm344337ig nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch f374hren. 105 c) Nach diesen Ma337st344ben kann die Entscheidung des Berufungsge-richts zur Dauer des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin sowohl hinsichtlich der nach altem Recht zu beurteilenden Unterhaltsanspr374che bis Ende 2007 (247 36 Nr. 7 EGZPO) als auch hinsichtlich der nach neuem Recht zu beurteilenden Unterhaltsanspr374che ab 2008 keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat schon auf der Grundlage der fr374heren gesetzli-chen Regelung in 247 1615 l Abs. 2 BGB nicht abschlie337end gepr374ft, ob kindbe-zogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungsunterhalts der Mutter sprechen. Zwar d374rfte das j374ngste gemeinsame Kind im Hinblick auf die Vollen-dung des sechsten Lebensjahres im Jahre 2007 eingeschult worden sein. Ob in dem 366rtlichen Bereich der Kl344gerin eine Vollzeitbetreuung zur Verf374gung stand und steht, die es ihr erlaubt, ggf. sogar vollschichtig berufst344tig zu sein, oder ob aus anderen Gr374nden zeitweise keine pers366nliche Betreuung durch die Kl344gerin erforderlich war und ist, hat das Oberlandesgericht nicht gepr374ft. Das gilt in glei-chem Ma337e f374r den nach neuem Recht zu beurteilenden Betreuungsunterhalt ab Januar 2008. 106 Weitere elternbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Betreuungs-unterhalts 374ber die zutreffend auch schon nach altem Recht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - FamRZ 2006, 1362, 1367) vom Berufungsge-richt ber374cksichtigte Anzahl der gemeinsamen Kinder, die f374nfj344hrige Dauer des Zusammenlebens und die Zusage des Beklagten, f374r die Kl344gerin zu sorgen, hinaus hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl344gerin zwar nicht 107 - 45 - vorgetragen. Das Berufungsgericht hat aber nicht ber374cksichtigt, dass selbst bei einer vollzeitigen Fremdbetreuung der beiden gemeinsamen Kinder ein an-schlie337ender Betreuungsbedarf erforderlich sein kann, der unter dem Gesichts-punkt der 374berobligationsm344337igen T344tigkeit gegen eine vollschichtige Erwerbs-obliegenheit der Kl344gerin sprechen kann. Dies kann mangels vollst344ndiger Be-darfsdeckung ebenfalls f374r eine Verl344ngerung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin, gegebenenfalls auch 374ber die Vollendung des sechsten Lebensjahres des j374ngsten Kindes hinaus, sprechen, zumal die Kl344gerin nach dem Zusam-menleben und dem erfolgreichen gemeinsamen Kinderwunsch auf eine Fort-setzung der angemessenen Aufgabenverteilung vertrauen durfte. Auch insoweit bleibt die gesetzliche Neuregelung f374r eventuelle Anspr374che ab Januar 2008 jedenfalls nicht hinter der genannten Rechtsprechung des Senats zur Ber374ck-sichtigung elternbezogener Umst344nde zur374ck. 7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision des Beklagten zur Dauer und H366he des Betreuungsun-terhalts aufzuheben. Das Berufungsgericht wird 374ber den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Senats und der 108 - 46 - f374r die Zeit ab 1. Januar 2008 zu beachtenden gesetzlichen Neuregelung erneut zu entscheiden haben. Sprick Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.03.2004 - 253 F 174/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.05.2005 - II-2 UF 125/04 -
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