BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/07 Verk374ndet am: 25. Juni 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1578 b; BGB a.F. 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelm344-337ig nicht allein mit der Erw344gung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt f374r einen sp344teren Anspruch auf Altersunterhalt nach 247 1571 Nr. 3 BGB. b) Die Auswirkungen einer vor374bergehenden Unterbrechung der Erwerbst344tig-keit auf die k374nftige Altersversorgung belasten nach Durchf374hrung des Ver-sorgungsausgleichs regelm344337ig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollst344ndig ausgeglichen (im An-schluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt). BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - OLG Hamm AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Juni 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - Neuss vom 14. Dezember 2006 unter Zur374ckweisung der weitergehenden Berufung abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin nachehelichen Unter-halt in H366he von 240 200 f374r die Zeit vom 9. bis 31. Dezember 2005 und in H366he von monatlich 332 200 f374r die Zeit von Januar 2006 bis Mai 2009 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszins gem344337 247 247 BGB auf 240 200 seit dem 9. Dezember 2005 und auf jeweils 332 200 ab dem 5. eines jeden Monats von Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Beru-fungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab dem 9. Dezember 2005. 2 Die im April 1946 geborene Kl344gerin und der im April 1931 geborene Be-klagte hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervor-gegangen sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgef374hrt, weil der Be-klagte bereits seit dem 1. Juni 1993 Altersrente bezog und die Kl344gerin wegen der phasenverschobenen Ehe h366here ehezeitliche Rentenanwartschaften von 158,78 200 erworben hatte. Die Kl344gerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als K374-chenhilfe t344tig. Ihr monatliches Einkommen bel344uft sich nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts auf 1.054 200. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vor-teil durch freie Verpflegung in H366he von monatlich 109 200 zugute. Im Jahr 2005 hat sie eine Einkommensteuererstattung in H366he von insgesamt 280 200 erhalten, im Jahr 2006 eine solche in H366he von rund 300 200. 3 Der Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Be-triebsrente im Jahr 2005 monatliche Eink374nfte in H366he von (richtig) 1.634 200 und ab dem Jahr 2006 solche in H366he von 1.652 200 erzielt. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts in H366he von 282 200 f374r die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 verurteilt und den An-spruch auf die Zeit bis einschlie337lich Mai 2009 befristet. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Unterhalt in H366he von 323 200 f374r die Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 200) und von 332 200 f374r die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhalts- 5 - 4 - anspruchs abgelehnt. Mit seiner - vom Oberlandesgericht wegen der abgelehn-ten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung des Unterhaltsanspruchs f374r die Zeit bis einschlie337lich Mai 2009. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet und f374hrt zur Befristung des vom Oberlandes-gericht zugesprochenen nachehelichen Unterhalts. 6 I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 ver-366ffentlicht ist, hat der Kl344gerin auf der Grundlage der festgestellten Eink374nfte beider Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zuge-sprochen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Le-bensjahres sei nicht m366glich. Zwar k366nne der Unterhalt nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit eine unbegrenzte Be-messung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen unangemessen w344re. Inso-weit sei zun344chst zu ber374cksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Be-fristung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin m366glich, da durch die Ehe keine beruflichen Nachteile f374r sie entstanden seien. Allerdings sei es der Kl344gerin 7 - 5 - nicht zumutbar, sich zuk374nftig auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie selbst sicherstellen k366nne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer von gut 13 Jahren, zumal diese nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs keine absolute Grenze f374r eine Befristung bilden k366nne und deswe-gen nicht zwingend f374r oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unter-halts spreche. Zu ber374cksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gr374nde, z.B. das Alter oder den Gesundheitszustand, gest374tzt werden k366nne. Dabei sei das Alter der Kl344gerin von ausschlaggebender Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen Unterhalts. Die im April 1946 geborene Kl344gerin werde mit Erreichen des 65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt w374rde auch ein Anschlussunterhalt in Form des Altersun-terhalts nach 247 1571 Nr. 3 BGB mangels Einsatzzeitpunktes entfallen. Die ge-ringen Rentenanwartschaften der Kl344gerin bei Ende der Ehezeit von 158,78 200, die ihr ausschlie337lich zufl366ssen, w374rden nicht ann344hernd zu einer ausreichen-den Versorgung f374hren. Da ihr nicht der Einsatzzeitpunkt f374r den Altersunterhalt genommen werden d374rfe, m374sse ihr der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis zum Rentenalter erhalten bleiben. II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht stand. 8 1. Soweit das Oberlandesgericht die H366he des zugesprochenen Unter-halts unter Bezug auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss begr374ndet hat, ent-spricht die Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des 9 - 6 - Senats. Denn sowohl die zus344tzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch die Steuerr374ckzahlung beruhen auf der Erwerbst344tigkeit der Kl344gerin und sind deswegen bei der Bemessung des Erwerbst344tigenbonus zu ber374cksichtigen. Weil sich danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen der Kl344gerin ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber nicht. 2. Mit Erfolg r374gt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts. 10 a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine M366glichkeit zur zeitlichen Begren-zung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Ber374cksichti-gung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Er-werbst344tigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. 11 Zutreffend ist auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbest344nde nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Ein-kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begr374nden k366nnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertigen k366nnte. Schon nach dieser fr374heren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufsto-ckungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabh344ngige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebe-dingte Nachteile, sondern etwa darauf zur374ckzuf374hren, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Le- 12 - 7 - bensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtig-ten Ehegatten nach einer 334bergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstan-dard nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu verzichten und sich stattdes-sen mit dem Lebensstandard zu begn374gen, den er auch ohne die Ehe erreicht h344tte (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des 247 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach 247 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsan-spruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344re. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ma337gebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile ab-sehbar sind (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). 13 Wie das fr374here Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgr374nden nach 247 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entf344llt, bereits erreicht ist. Wenn die daf374r ausschlaggebenden Umst344nde im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverl344ssig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer sp344teren Ab344nderung nach 247 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, son-dern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 14 - 8 - 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die f374r die Be-grenzung ausschlaggebenden Umst344nde allerdings bereits im Ausgangsverfah-ren zuverl344ssig vorhersehbar sind, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 f.). 15 Weil 247 1578 b BGB - wie die fr374heren Vorschriften der 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Un-terhaltspflicht konzipiert ist, tr344gt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast f374r Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschr344nkung des nachehelichen Unterhalts f374hren k366nnen (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortf374hrung einer vollzeitigen Erwerbst344tigkeit in dem vom Unterhaltsbe-rechtigten erlernten oder vor der Ehe ausge374bten Beruf - einen Wegfall ehebe-dingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umst344nde darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder f374r eine l344ngere "Schonfrist" f374r die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Ein-k374nften sprechen (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136). c) Nach diesen rechtlichen Ma337st344ben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt. 16 aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kl344gerin durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen ist nichts einzuwen-den, zumal aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind und die Kl344gerin seit 1993, also ann344hernd w344hrend der gesamten Ehezeit, vollschich-tig in ihrem Beruf als K374chenhilfe erwerbst344tig war und dies auch weiterhin ist. 17 - 9 - Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Kl344gerin i.S. von 247 1578 b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, dass die Par-teien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen F344llen ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grunds344tzlich zumutbar, nach einer 334bergangszeit auf den vom h366heren Einkommen des unterhaltspflichtigen ge-schiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Le-bensverh344ltnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Eink374nften zu begn374gen. Ehebedingte Nachteile der Kl344gerin ergeben sich hier auch nicht aus ih-rer Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April 1991 bis zum November 1993. Denn f374r die wesentlich l344ngere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der Ehezeit im Jahre 2004 war auch der Beklagte wegen seines altersbedingten Renteneintritts nicht mehr erwerbst344tig und hat deswegen ebenfalls keine Ver-sorgungsanwartschaften mehr erworben. Wegen der deutlich h366heren ehezeit-lich erworbenen Versorgungsanwartschaften w344re deswegen grunds344tzlich die Kl344gerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Fa-miliengericht im Hinblick auf die phasenverschobene Ehe der Parteien gem344337 247 1587 c Nr. 1 BGB einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich dies zugunsten der Kl344gerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens der Parteien aus dem Erwerbsleben wird deswegen sogar 374berwiegend von dem Beklagten getragen, was einem ehebedingten Nachteil der Kl344gerin i.S. des 247 1578 b BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 18 bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts w344re ein zeit-lich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Ber374cksichtigung aller 374brigen Umst344nde unbillig i.S. des 247 1578 b Abs. 1 und 2 BGB. 19 - 10 - W344hrend der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits ann344hernd 60 Jah-re alt war, hatte die Kl344gerin erst das 45. Lebensjahr erreicht und war deswe-gen durchaus in der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verh344ltnis-sen aufzubauen. Insoweit verkennt das Berufungsgericht auch, dass die w344h-rend der Ehezeit von der Kl344gerin erworbenen Rentenanwartschaften in H366he von 158,78 200 nicht ihren gesamten Rentenanspruch wiedergeben. Denn die Kl344gerin ist auch schon vor der Ehezeit in ihrem Heimatland berufst344tig gewe-sen und hatte dadurch weitere Anwartschaften erworben. Unter Ber374cksichti-gung der bis zum Rentenbeginn noch m366glichen Erwerbst344tigkeit kann die Kl344-gerin jedenfalls Rentenanspr374che begr374nden, die um ein Mehrfaches 374ber den vom Oberlandesgericht ber374cksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, f374r die ausweislich der Verdienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wurden. 20 Auch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenw344rtige Alter der Kl344gerin sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung ihres nacheheli-chen Unterhaltsanspruchs. Denn die Kl344gerin ist fast ununterbrochen berufst344-tig gewesen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie diese T344tigkeit auch bis zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe H366he der zu erwartenden Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf das Alter der Kl344gerin zur374ckzuf374hren. 21 cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht deswegen aus, weil der Kl344gerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeit-punkt f374r einen sp344teren Altersunterhalt nach 247 1571 Nr. 3 BGB gewahrt wer-den m374sste. 22 - 11 - Zutreffend ist zwar, dass einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unter-halt wegen Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung (247 1571 Nr. 1 BGB), der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes (247 1571 Nr. 2 BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzun-gen f374r einen Unterhaltsanspruch nach den 247247 1572 und 1573 BGB (247 1571 Nr. 3 BGB) wegen seines Alters eine Erwerbst344tigkeit nicht mehr erwartet wer-den kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen, kommt deswegen auch ein anschlie337ender Altersunterhalt nach 247 1571 BGB nicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, das eine Befristung ablehnt, um den Einsatzzeitpunkt f374r den Altersunterhalt zu erhalten, liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus und 374berzeugt des-wegen nicht. 23 Der aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall des Einsatzzeitpunkts f374r den Altersunterhalt steht, auch unter dem Gesichts-punkt eines m366glichen k374nftigen Nachteils, der Befristung nach 247 1578 b BGB nicht entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich der H366he von anderen Tatbest344nden des nachehelichen Unterhalts. W344hrend der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem w344hrend der Ehe erreichten Le-bensstandard einr344umt, sind andere Tatbest344nde des nachehelichen Unter-halts, wie der Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB, der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbst344tigkeit nach 247 1574 BGB oder der Ausbildungsunterhalt nach 247 1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile ausgerichtet (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 m.w.N.). Im Gegensatz zu den fr374heren Vorschriften der 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in 247 1578 b BGB auf alle Tatbest344nde des nachehelichen Unter- 24 - 12 - halts (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen ist deswegen nicht von vornherein ausge-schlossen, auch soweit k374nftige ehebedingte Nachteile in Betracht kommen. 25 Der mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 2 BGB verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bed374rftigkeit im Alter nicht auf einen ehebedingten Nachteil zur374ckzuf374hren ist oder ein entstandener Nachteil durch Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehezeit ohnehin von beiden Ehegatten getragen werden muss, wie dies regelm344337ig durch den Ver-sorgungsausgleich erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Hier treffen die Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit den Beklagten sogar in st344rkerem Umfang als die Kl344gerin. Denn die Kl344gerin hatte nach dem Erwerb ausl344ndischer Versorgungsanwartschaften und dem Umzug nach Deutschland lediglich bis Mitte November 1993, also f374r gut zweieinhalb Jahre, auf eine Er-werbst344tigkeit verzichtet. Demgegen374ber bezieht der Beklagte bereits seit Juni 1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende der Ehezeit keine weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April 1996 das 65. Lebensjahr erreicht hat, h344tte er noch fast drei Jahre weitere Ren-tenanwartschaften erwerben k366nnen. Wenn im Rahmen der Ehescheidung gleichwohl wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchf374hrung eines Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Kl344gerin jedenfalls nicht. d) Auch gegen die vom Amtsgericht gew344hlte Dauer der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis einschlie337lich Mai 2009 ist nichts einwenden. 26 - 13 - Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats muss sich die 334bergangs-zeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsun-terhalts nach 247 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientie-ren. Vielmehr findet die 334bergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhalts-berechtigte nach der Scheidung Zeit ben366tigt, um sich auf die K374rzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar k366nnen auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unber374cksichtigt blei-ben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in F344llen, in denen er - wie hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbst344tig ist, regelm344337ig m366glich sein, seine pers366nlichen und finanziellen Verh344ltnisse in-nerhalb einer mehrj344hrigen 334bergangszeit auf die Eink374nfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verf374gung hat. 27 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht aus-gesprochene 334bergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt der Kl344gerin ab der rechtskr344ftigen Scheidung im Juni 2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch f374r die Dauer von weiteren vier Jah-ren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es der Kl344gerin zu erm366glichen, sich von den etwas g374nstigeren ehelichen Lebensverh344ltnissen auf den Lebens-standard nach den eigenen Eink374nften einzurichten. Dem steht auch die H366he der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen. Denn der vom Beru-fungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in H366he von monatlich 332 200 ist auch darauf zur374ckzuf374hren, dass vom Erwerbseinkommen der Kl344gerin ein Erwerbst344tigenbonus abgesetzt wurde, w344hrend das Renteneinkommen des Beklagten in voller H366he ber374cksichtigt wurde. Dies entspricht zwar der Recht-sprechung des Senats zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach 247 1578 b Abs. 1 und 2 BGB kann aber nicht unber374cksichtigt bleiben, dass der Kl344gerin ihr Einkommen unge-schm344lert, also auch in H366he des Erwerbst344tigenbonus, zur Verf374gung steht. 28 - 14 - e) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer f374r die Befristung des nachehelichen Unterhalts relevanter Umst344nde zu rechnen ist, kann der Senat abschlie337end entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht ausge-sprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts zur374ckweisen. 29 Hahne Weber-Monecke Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 14.12.2006 - 45 F 477/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.06.2007 - II-7 UF 320/06 -
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