BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 109/07 vom 7. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 23.381,89 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Fortbildung des Rechts erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsge-richts. 1 Die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gegen374ber dem mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorl344u-figen Insolvenzverwalter wirke, ist nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat 2 - 3 - diese Frage im Ergebnis offen gelassen, weil in jedem Fall ein Anspruch des Kl344gers bestehe. Fehle es an einer Genehmigung der Belastungsbuchung, k366nne der Kl344ger aus Bereicherungsrecht nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) Zahlung verlangen; bei Annahme einer Genehmi-gung bestehe ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Auch nach der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Rechtsfrage offen bleiben. Die Beschwerde legt dar, dass unabh344ngig von der Beantwortung der Rechtsfrage ein Anspruch des Kl344gers ausscheide. Da-mit werden lediglich Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts geltend gemacht. Solche sind f374r die Zulassung der Revision unerheblich. Davon abgesehen ist das Berufungsurteil mit seiner Hilfsbegr374ndung im Ergebnis richtig. Der Senat hat mit Urteilen vom 30. September 2010 (IX ZR 177/07 Rn. 9 z.V.b.; IX ZR 178/09 Rn. 19 z.V.b.) unter Aufgabe seiner bisheri-gen Rechtsprechung entschieden, dass auch ein schwacher vorl344ufiger Insol-venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt an die Genehmigungsfiktion gem344337 Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gebunden ist. Die fingierte Genehmigung kann der Kl344ger als endg374ltiger Insolvenzverwalter gem344337 247 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten. Die erforderliche Kenntnis zum Zeitpunkt der Genehmigung, den das Berufungsgericht noch vor der am 4. Oktober 2005 erfolgten Er366ffnung des In- 3 - 4 - solvenzverfahrens (wohl zum 15. September 2005) gesehen hat, ergibt sich aus dem Schreiben des Kl344gers vom 15. August 2005, welches die Beklagte zeit-nah erhalten hat. Eine Gl344ubigerbenachteiligung ist ebenfalls gegeben (vgl. BGHZ 182, 317 Rn. 11 ff). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2006 - 3 O 230/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 07.05.2007 - 12 U 257/06 -
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