ECLI:DE:BGH:2016:120116BXZR109.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 109/12 vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 33 Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozess bevollmächtigten eines Strei t- helfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - X ZR 109/12 - OLG Düsseldorf LG Düssel dorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, d e n Richter Hoffmann , die Ric h- terin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß s o wie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Der Antrag der Klägerin, jeweils den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithe l- fer für das Nichtzulassungsbeschwerde verfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antrag des Klägers, die Verfahrenswerte für das Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren auch im Verhältnis der Klägerin zu den verschied e- nen Streithelfern der Beklagten getrennt festzusetzen, ist als Antrag auf geso n- derte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Dem Antrag steht das Fälligkeitserfordernis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG hat das angerufene Gericht nur über den G e- genstandswert für die Anwalts gebühre n zu entsche i den, die für eine Tätigkeit in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtszug entstanden sind (vgl. Har t- mann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 33 RVG Rn. 15). In Rede steht deshalb nur de r Gegenstandswert für während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entstandene Anwaltsgebü h ren. 1 2 3 4 - 3 - Nach dem über einstimmenden Vortrag der Parteien haben die Streithe l- fer von der Klägerin die Erstattung unter anderem solcher Anwaltsgebühren geltend gemacht, die für eine Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahren entstanden sind, auc h wenn die Streithelfer sich in diesem Rechtszug nicht zur Akte gemeldet haben. Für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gesonderte Festsetzung eines Gegenstand s- werts gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist nicht zu entscheiden, ob die geltend gemac h- ten Anwaltsg ebühren zu Recht ge fordert werden. Mit der Antragsvoraussetzung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG soll lediglich die Fälligkeit und damit in der R e- gel das Ende des Rechtszugs abgewartet werden, damit das Gericht auf der Grundlage des sich aus dem Rechtszug erge benden Sach - und Streitstands entscheiden kann; die Fälligkeitsvoraussetzung bezweckt nicht, eine Entsche i- dung über die Begründetheit der geltend gemachten Anwaltsgebühren zu tre f- fen. Es reicht deshalb aus, dass d ie Anwaltsgebühren für den Fall ihrer Begrü n- detheit fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Dies ist der Fall, n achdem das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendet wo r den ist (§ 8 Abs. 1 RVG). 2. Im Streitfall richten sich jedoch auch die den Streithelfern entstand e- nen Anwaltsgebühren nach dem für die Gerichtsgebühren ma ß gebenden Wert (§ 32 Abs. 1 RVG). Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der N e benintervenient am Pr o zess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Par tei, der er beigetreten ist. Seine Angriffs - und Verteidigungsmittel betreffen den E r folg dieser Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Kl a- geanspruchs. F ür den Wert der Hauptsache ist es ohne Bedeutung, ob der N e- beninte rvenient selbst Anträge gestellt hat , weshalb auch der Wert seiner Bete i- ligung nicht vom Stellen eines so l chen Antrags abhängt. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn allein ein Nebenintervenient selbständig ein Rechtsmittel eingelegt hat, kann im Strei tfall offen bleiben; die 5 6 7 - 4 - Nichtzulassungsbeschwerde wurde von der Klägerin eingelegt. In einem so l- chen Fall macht es für die Art der Prozessführung des Nebenintervenienten keinen Unterschied, ob sein wirtschaftliches Interesse dem der Hauptpartei gleichkomm t oder ob es geringer oder gar höher ist. Solche Aspekte betreffen das Innenve r hältnis zwischen ihm und der unterstützten Partei ; sie sind für den Recht s streit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/ 57, BGHZ 31, 144; vom 11. Dezember 2012 II ZR 233/09, JurBüro 2013, 477). Meier - Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.01.2011 - 4a O 6/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2012 - I - 2 U 16/11 -
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