ECLI:DE:BGH:2016:250216UIXZR109.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 109/15 Verkündet am: 25. Februar 2016 Kluckow Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monat e langen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Ei n scha ltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Wide r- spruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtfo r- derung einschließlich der Zinsen und der angefall e nen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer for t- dauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp , die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivi l- kammer des Landgerichts Aachen vom 10. April 2015 und das U r- teil des Amtsgerichts Aachen vom 5. November 2014 aufgehoben. Die Beklagte wir d verurteilt, an den Kläger 4.500 Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je weiligen Basiszinssatz ab dem 25 . Februar 2011 zu bezahlen. Wegen der Zinsmehrford e- rung wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. V on Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 7. Dezember 2010 über das Vermögen der C . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 24. Februar 2011 eröffneten Insolvenzverfah ren. 1 - 3 - Die Schuldnerin beauftragte die Beklagte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit einem Materialtransport von Eschweiler nach Antwe r- pen. Für diese Leistung stellte die Beklagte der Schuldnerin vereinbarungsg e- mäß am 30. Juni und 31. August 2009 insgesamt den Betrag von 16.195,70 in Rechnung . Ohne Erfolg mahnte die Beklagte am 22. Juli, 29. Juli, 5. August und 23. September 2009 gegenüber der Schuldnerin die Zahlung an . Ein von der Beklagte n mit dem Forderungseinzug betrautes Inkassou n- ternehmen erwirkte im Anschluss an eine weitere fruchtlose Mahnung vom 8. Oktober 2009 gegen die Schuldnerin am 19. November 2009 einen Mahnb e- scheid. In dem auf den Widerspruch der Schuldnerin eingeleiteten streitigen Verfahren machte die Beklagte geltend, dass die Schuldnerin keine Einwände gegen die Forderung erhoben habe . Die Schuldnerin zeigte ihre Verteidigung s- bereitschaft an und teilte dem Gericht im weiteren Verlauf mit, der Beklagten ein Vergleichsangebot unterbreitet zu haben . I m Rahmen eines am 21 . April 2010 festgestellten gerichtlichen Vergleichs verpflichtete sich die Schuldnerin , in m o- natlichen Raten von 1.500 April 2010, an die Beklagte 16.195,70 d- nerin entr ichtete am 12. April, 14. Mai und 29. Juni 2010 jeweils 1.500 Beklagte. Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Beklagte auf Erstattung der empfangenen Zahlungen über 4.500 ordergerichte haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten. I. Das Berufungsge richt hat ausgeführt, es fehle an der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvo r- satz der Schuldnerin. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes werde g e- mäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Gläubiger gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohe und die Handlung die Gläubiger benachteilige. Die Beklagte habe im Zeitpunkt der Entgegennahme der Ratenzahlungen nicht zwingend auf eine wenigstens drohende Zahlungsu n- fähigkeit der Schuldner in schließen müssen. Für die Nichtzahlung seien andere Ursachen als eine Zahlungsunfähigkeit in Betracht gekommen. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass die Schuldnerin die Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Forderung noch nicht abgeschlossen gehabt habe. Hiermit lasse sich auch das prozessuale Verhalten, die Erhebung des Widerspruchs und die Mitteil ung der Verteidigungsbereitschaft, erklären. Dies gelte umso mehr, als zwischen der Fälligkeit der Forderungen und den angefochtenen Rechtshandlun gen ein noch überschaubarer Zeitraum gelegen habe. Aus der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung habe die Beklagte zwar schließen können, dass die Schuldnerin interessiert gewesen sei, die Gesam t- f älligkeit der Forderung abzuwenden. Auch diese Erkenntni s deute nicht zwi n- gend auf eine wenigstens drohende Zahlungsunfähigkeit hin. Der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen im Vergleichswege sei in der Rechtspraxis 5 6 7 - 5 - gängige Übung und biete auch dem Schuldner, dem nicht die Zahlungsunfähi g- keit drohe, erhebl iche Vorteile. II. Diese Ausführun gen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist in der Hauptsache gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO begründet. Die Beklagte hat im Wissen um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin deren Benachteil i- gungsvorsa tz erkannt. 1. Die angefochtenen Ratenzahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar, die selbst bestimmt darüber entschieden hat, ob sie die im Vergleichswege übernommenen Verpflichtungen durch Banküberweisungen erfüllt. Infolge des Vermögensab flusses haben die Rechtshandlungen eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 8 mwN ). 2. Die Schuldnerin hat die Zahlungen mit einem von der Beklagten e r- kannten Benachteili gungsvorsatz vorgenommen. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159 /06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, ha n- delt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schul d- ner, dass sein Vermögen nicht au sreicht, um sämtliche Gläubiger zu befried i- 8 9 10 11 - 6 - gen . Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit a n- derer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzöger n. Mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedec k- ten Ans prüchen rechnen muss (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Nach den unbeanstandeten Feststellungen der Vor dergerichte war d er Schul d- nerin, die offene Verbindlichkeiten von mehr als 100.000 , während des gesamten Zahlungszeitraums ihre Z ahlungsunfähig keit bewusst . Dies gestattet den Schluss auf ihren Benachteiligungsvorsatz. b) Die Beklagte hat entgegen der Würdi gung des Berufungsgerichts die aus einer Zahlungseinstellung herrührende Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) und damit den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin erkannt. Zwar beschränkt sich die revisionsgerichtliche Kontrolle der vom Berufungs g e- richt zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes getroffenen Feststellungen darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die B e- weiswürdigung also vollständ ig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 8; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 18; vom 12. Februar 2015 - IX ZR 180/12, WM 2015 , 591 Rn. 15). Einer solchen Überprüfung hält die Würdigung des Berufungsgerichts jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht hat maßgebliche, aus Sicht der Beklagten auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin deutende Beweisanzeichen nicht 12 - 7 - beachtet und bei seiner Würdigung, die unterbliebene Zahlung der Schuldnerin habe aus der Sicht eines Außenstehenden anstelle einer Zahlungsunfähigkeit auf der noch andauernden Prüfung der Berechtigung der Forderung beruhen können, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ve r stoßen . aa ) Das monatelange völlige Schweigen der Schuldnerin auf die Rec h- nungen und vielfältigen Mahnungen der Beklagten begründete schon für sich genommen ein Indiz für eine Zahlungseinstellung ( BGH, Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJ W 2014, 164 Rn. 15; RG JW 1926, 591 Nr. 12 ; J aeger/Müller, InsO, 200 4 , § 17 Rn. 32 ; MünchKomm - GmbHG/ Wißmann, 2. Aufl., § 84 Rn. 150; Otte in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 2011, § 15a InsO Rn. 68 ). (1) Die Forderungen der Bekla gten waren der Schuldnerin am 30. Juni und 31. August 2009 in Rechnung gestellt worden. Ferner hatte die Beklagte am 22. Juli, 29. Juli, 5. August und 23. September 2009 Mahnungen an die Schuldnerin gerichtet . Durch die zeitlich engmaschigen Rechnungs - und Mah n- schreiben hatte die Beklagte einen erheblichen Zahlungsdruck gegen über der Schuldnerin entfaltet, welcher dieser Anlass gab, die Begründetheit der erhob e- nen Forderung zur Vermeidung der mit einem Verzug verbundene n Recht s- nachteile schleunigst zu prüfe n. Da die Schuldnerin angesichts des intensiven Zahlungsverlangens mit der alsbaldigen Geltendmachung gerichtlicher Schritte rechnen musste, deutete ihr monatelanges Schweigen gerade aus der Sicht der Beklagten nach aller Erfahrung nicht - wie das Berufung sgericht meint - auf eine andauernde Forderungsprüfung , sondern auf schwerwiegende Liquiditäts pro b- leme hin. I m Falle fortbestehender Zahlungsfähigkeit hätte es der Interessenl a- ge der Schuldnerin entsprochen, nach alsbaldiger Prüfung entweder begründ e- te Ein wendungen gegen die Forderung zu erheben oder diese zur Vermeidung 13 14 - 8 - einer zu befürchtenden kostenträchtigen gerichtlichen Inanspruchnahme umg e- hend zu tilgen. Mit einer Prüfung der Forderung, der ein einfacher, leicht fes t- stellbarer Leistungsvorgang zugrunde lag, war das fast fünf Monate währende Schweigen der Schuldnerin zwischen der ersten Rechnungsstellung und dem Erwirken des Mahnbescheides am 19. November 2009 zumal vor dem Hinte r- grund der ständigen, bislang störungsfreien Geschäftsbeziehung der Parteien nach aller Erfahrung nicht zu erklären. Als im Wirtschaftsverkehr allein realist i- sche Schlussfolgerung begründete der mehrmonatige Zahlungsverzug der Schuldnerin, die keine Einwendungen gegen die Forderung erhob, die Anna h- me unüberwindlicher Zahlungsschwi erigkeiten. Die in dem ständigen Schieben der Forderung zum Ausdruck kommende schlechte Zahlungsmoral verdeutlic h- te , dass die Schuldnerin am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds op e- rierte (MünchKomm - InsO/Eilenberger, 3. Aufl., § 17 Rn. 30). (2) E ntgegen der weiteren Würdigung des Berufungsgerichts ließ sich auch das prozessuale Verhalten der Schuldnerin, die gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhob und sodann im Vergleichsweg eine uneingeschränkt dem Verlangen der Beklagten entsprechende Ratenzahl ungsvereinbarung anbot, nicht auf eine Prüfung der Forderung zurückführen . Durch die Einleitung des Mahnverfahrens und den Übergang in das streitige Verfahren waren erhebliche zusätzliche Kosten angefallen, die ein zahlungsfähiger Schuldner durch Begle i- chu ng der begründeten Forderung vermieden hätte. Vielmehr offenbarte die monatelange völlige Untätigkeit der Schuldnerin und die Inkaufnahme des von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits , dass sie mangels flüssiger Zahlung s- mittel lediglich Zeit zu gewinnen suchte. Mit dem Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung kam die Schuldnerin aus der Warte der Beklagten einer streitigen Verurteilung zur Zahlung des Gesamtbetrages zuvor, den sie im Falle einer Vollstreckung ersichtlich nicht hätte aufbringe n können . 15 - 9 - bb) Ein weiter e s Indiz einer Zahlungseinstellung verkörperte sich in dem für die Beklagte infolge des Zeitablaufs zutage getretenen Unvermögen der Schuldnerin, die erhebliche Verbindlichkeit der Beklagten zu tilgen. (1) Ein Gläubiger ke nnt die Zahlungseinstellung schon dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 9). Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungsei n- stellung auf Grund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Ford e- rung dem Anfechtungsgegner bekannt wird (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. (2) Die Beklagte hatte ihre recht hohe Forderung von mehr a ls 16.000 über einen längeren - nicht, wie das Berufungsgericht ausführ t, überschaub a- ren - Zeitraum von mehr a ls neun Monaten ab der ersten Rechnungsstellung vergeblich eingefordert. Gleichwohl war die Schuldnerin ersichtlich außersta n- de, die Verbindlichkeit zu tilgen. Selbst die Einschaltung eines Inkassounte r- nehmens und die Betreibung des Mahnverfahrens sowie di e Einleitung des streitigen gerichtlichen Verfahrens konnten die Schuldnerin, die keine Einwe n- dungen gegen die Berechtigung der Forderung erhob, nicht zur Zahlung bew e- gen . Angesichts der zeitlichen Gegebenheiten gestattete bereits die schlichte Nichtbeglei chung der offenen Forderung den Schluss auf eine Zahlungseinste l- lung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 9). Daraus konnte und musste die Beklag te entnehmen, dass die Schuldn e- r in nicht in der Lage war, ihre Verbindli chkeiten zurückzuführen (BGH, Urteil 16 17 18 - 10 - vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 35). Da die Beklagte mit weiteren Gläubigern der gewerblich tätigen Schuldnerin rechnen musste, war sie über deren Zahlungseinstellung unterrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 30). cc) Schließlich offenbarte sich i n dem Vorschlag der Schuldnerin auf A b- schluss einer Ratenzahlungsver einbarung gegenüber der Beklagten ein zusät z- liches Indiz einer Zahlungseinstellung. (1) Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsverei n- barung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsve r- kehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsu n- fähigkeit. Die Bitte um eine Ratenzahl ungsvereinbarung kann auf den ve r- schiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlan g- b aren Darlehens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3). (2) Eine Bitte um Ratenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungsei n- stellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fäll i- gen Verbin dlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH, aaO Rn. 4 mwN; Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 17 ). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. Die Beklagte hatte gegenüber der Schuldnerin über viele Monate wiederho lt und ohne Erfolg die Zahlung der rückständigen Rechnungen angemahnt. Danach hatte die Beklagte ein Inka s- sounternehmen mit dem Forderungseinzug betraut. Mangels Zahlung der Schuldnerin hatte die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt und auf den Wide r- 19 20 21 - 11 - spruch der Schuldnerin das streitige gerichtliche Verfahren beschritten . Die erst im Rahmen des Rechtsstreit s nach Offenbarwerden der Zahlu ngsschwierigke i- ten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehr s. Kein redlicher Schuldner lässt sich, ohne die geltend gemachte Forderung sachlich abwehren zu wollen, verklagen, nur um die Zahlung hinauszuzögern und dem Kläger eine Ratenzahlungsve r- einbarung abzuringen. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Schuldnerin zu nächst nur monatliche ab dem 15. Mai 2010 angeboten hatte und offenbar erst auf Verlangen der Beklagten die Raten verbunden mit einem Zahlungsbeginn ab dem 15. April 2010 erhöht wurde n . Vor diesem Hintergrund ging es d er Schuldnerin angesichts des monatelangen Za h- lungsrückstands entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht darum, verfü gbare Finanzmittel anderweitig einzusetzen. Vielmehr konnte die angesichts ihres unabwendbaren prozessualen Unterliegen s geäußerte Bi t- te der Schuldnerin um eine möglichst geringe und zeitlich hinausgeschobene Ratenzahlung nu r dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten a n- ders nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 , WM 2015, 2107 Rn. 3). Einer Erfüllungsverweigerung oder eines sonstigen Verhaltens der Schuldnerin, das ihre Zahlungsunfähigkeit dokumentiert e , bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 103/90, ZIP 1991, 39, 40). dd) Bei dieser S achlage haben sich mehrere Beweisanzeichen verwir k- licht, die aus Sicht der Beklagten klar auf eine Zahlungseinstellung der Schul d- nerin und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeuteten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 18) . Nach der fruchtl o- sen monatelangen Beitreibung ihrer erheblichen Forderung und dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung in einem für die Schuldnerin von vornherein 22 - 12 - ver loren en Rechtsstreit konnte sich die Beklagte der Tatsache nicht verschli e- ßen , dass die Schuldnerin zahlungsunfähig war und eine bevorzugte Befried i- gung der Beklagten zum Nachteil anderer Gläubiger zumindest billigend in Kauf nahm. 3. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis der Bekla g- ten wurden nicht durch di e zwischen ihnen im Vergleichswege getroffene R a- tenzahlungsvereinbarung beseitigt. a) Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) konnte nur beseitigt werden, indem die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allg e- meinen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft . Hat der anfechtende Verwalter - wie hier - für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Für den nachträglichen Wegfall der subje k- tiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt En t- sprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunf ä- h igkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er sp ä- ter davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allg e- mein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33 mwN). b) Di esen Beweisanforderungen hat die Beklagte weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht genügt. aa ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden gegen die Schuldnerin im hier maßgeblichen Zahlungszeitraum durchweg Forderu n- 23 24 25 26 - 13 - gen in Höhe von mehr als d- lichkeiten wurde die Zahlungseinstellung der Schuldnerin mangels einer allg e- meinen Zahlungsaufnahme allein durch die vereinbarungsgemäße Erfüllung der Ratenzahlungen nicht behoben (BGH, Urteil vom 6. Dezemb er 2012 , aaO Rn. 36). bb ) Ebenso ließ die ratenweise Tilgung ihrer eigenen Forderung die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht en t- fallen . (1) Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Za h- lungsunfä higkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nicht von einem bloßen "Gesinnungswandel" getragen sein. Als erstes dü r- fen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt nicht zwi n- gend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenn t- nis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr b e- stand (BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 10 ff, 16; vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, WM 2011, 1085 Rn. 15; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 39 ; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 27 ). (2) Hier kann schon eine nachträgliche Änderung der Tatsachengrundl a- ge nicht festgestellt werden. Aus Sicht der Beklagten h atten sich keine Umstä n- de verwirklicht, die darauf hindeuteten, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsf ä- higkeit zurück gewonnen und ihre Zahlungen vollständig wieder aufgenommen 27 28 29 - 14 - hätte. Konkrete Tatsachen, denen zufolge sich die Liquiditätslage der Schuldn e- rin verbessert hatte, waren der Beklagten nicht bekannt geworden (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 19) . Auch hatte die Schuldnerin gegenüber der Beklagten keine Erklärungen abgegeben, die das Vertrauen auf ihre wir t- schaftliche Gesundung rechtfertigten (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2008, aaO Rn. 20 ; vom 20. November 2008 - IX ZR 188/ 07, WM 2009, 274 Rn. 13 f ) . Vielmehr unterstrich die Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungs vereinbarung die fortbestehende Zahlungs unfähigkeit der Schuldnerin, die sich zu einem vo l- len Forderungsausgleich außerstande erklärte . Mithin konnte die Beklagte au f- grund des Vergleichsschlusses nicht von einer Zahlungsfähigkeit der Schuldn e- rin ausgehen. (3) Da die Schuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb, war es für die Beklagte zudem offensichtlich, dass außer ihr weitere Gläubiger vorhanden wa ren, der en Forderungen nicht in vergleichbarer Wei se bedient wu rden wie ihre eigenen. Die Beklagte konnte sich nicht der Erkenntnis verschließen, dass andere Gläubiger davon absahen, in gleicher Wei se wie sie durch Mahnungen, Erwirken eines Mahnbescheids und Einle itung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens erheblichen Druck auf die Schuldnerin zwecks Eintreibung ihrer Forderungen auszuüben. Vielmehr musste die Beklagte damit rechnen, dass andere Gläubiger die schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin und damit die Nichtbegleichung ihrer Forderungen hinnehmen würden. Darum entspricht es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern - unter dem Druck eines besonders auf Zahlung dränge n- den Gläubigers Zahlungen bevo rzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der 30 - 15 - Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder auf genommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 42 mwN ). III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er folgt und nach letzterem die Sache zur Enden t- scheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 , § 133 Abs. 1 Zinsen sind dem Kläger gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291 Satz 1 , § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 31 - 16 - ab dem Zeit punkt der Insolvenzeröffnung zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171 , 38 Rn. 11 f f ). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 05.11.2014 - 101 C 363/13 - LG Aachen, Entscheidung vom 10.04.2015 - 6 S 119/14 -
Full & Egal Universal Law Academy