ECLI:DE:BGH:2018:210318BXZR109.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 109/15 vom 21. März 2018 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. De ichfuß sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des S e- nats vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung schon deshalb erfolglos bleiben muss, weil die Klägerin ihre Einwendungen gegen die beantragte Berichtigung des Urteils verspätet vorgebracht hat. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen, wurde der Klägerin am 18. Dezember 2017 zugeleitet. Von der ihr damit eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat die Klägerin bis zum Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 keinen Gebrauch gemacht. Aus der Gegenvorstellung der Klägerin ergibt sich nicht, warum sie ih re Einwendungen erst jetzt vorträgt. Die Einwendungen greifen jedenfalls in der Sache nicht durch. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ergab sich daraus, dass in den Entscheidungs - gründen auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßg ebliche, aktuelle Fassung des Hilfsantrags III Bezug genommen wurde, während der Tenor aufgrund eines Versehens nach einer älteren, durch den 1 2 3 - 3 - Verlauf des Verfahrens überholten Fassung dieses Hilfsantrags abgefasst war. Aus den Ausführungen in Rn. 105 und 1 09 der Entscheidung ergibt sich an - ders als die Klägerin meint - nicht, dass der Senat die Patentfähigkeit gerade daraus abgeleitet hat, dass es um die Abschätzung des Spins eines im Wesent - lichen kugelförmigen, rotationssymmetrischen Balls geht. Meier - B eck Grabinski Hoffmann Deichfuß Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.07.2015 - 1 Ni 18/14 (EP) -
Full & Egal Universal Law Academy