ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR109.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 109/16 vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richt e- rin Möhring und den Richter Meyberg am 30. Mai 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Mai 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der B e- klagten zurückzuweise n. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 64.141,73 t- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die ein e Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3, einer am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsg e- 1 - 3 - sellschaft in der Form einer Aktienge sellschaft nach Schweizer Recht, auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiv a und Aktiv a ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eing e- bracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklag ten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Interne t- seite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist. Die in Deutschland lebende Klägerin betreibt eine Tanzschule . Sie legte aufgrund von Vermö gensverwaltungsverträgen ab dem 30. November 2005 im eigenen Namen Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Fi r- mensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen ihre Anlageprodukte in Deu tschland vertrieb. Dem Unternehmen wurde nach Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt . Die Klägerin beauftragte ihre Rechtsanwälte, die neben ihr 60 bis 100 Manda n- ten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten G elder. Diese fragten den Beklagten zu 1 Ende des Jahres 2010 , ob er ihre Mandanten im Nachlassverfahren vertrete. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den kläg e- rischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmach ten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfa h- ren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterne h- mens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklä rte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nac h- lassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unte r- lagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an die Klägerin , mit der Empfehlung, die Bekla gten zu 1 und 2 zu b e- auftragen . Die Klägerin gab die Unterlagen unterschrieben am 16. Januar 2011 2 3 - 4 - an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. D a- nach hatte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in da s Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Ford e- rungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am 7. November 2011 auch namens der Kläger in dem Nachlassvertrag mit Verm ö- gensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Parallel zum Nachlassverfahren verklagte die Klägerin die ehemaligen Direktoren und Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens auf Schadense r- s atz. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Schadensersatzansprüche der Kl ä- gerin nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) unterg e- gangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nac h- lassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und G e- währspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubige r- versammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Fo r- deru ng gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt die Klägerin wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 64.141,73 . Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Ber u- fungsgericht hat auf die Berufung der Klä gerin das Urteil des Landgerichts au f- gehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzl i- chen Urteils erreichen. 4 5 - 5 - II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht Frank enthal (Pfalz) nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstr e- ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (künftig: LugÜ 2007 oder Lu gano - Übereinkommen) internat i- onal zuständig. Gegenstand der Klage seien Ansprüche der Klägerin aus einem Vertrag, welchen sie als Verbraucher in geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre Tätigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat der Klägerin au s- gerichtet, als sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch die Kl ä- gerin , am 3. Januar 2011 werbend angeschrieben und dem Anschreiben Au f- trags - und Vollmachtsformulare beigefügt hätten. Es könne offen bleiben, ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit durch ihren Internetauftritt auf Deutschland ausgerichtet hätten. Jedenfalls rechtfertigten die Angabe der internationalen Telefonvorwahl der Schweiz, die Verwendung des internationalen Domäne n- namen der obersten Stufe sowie die Angaben, die Bekla gten verträten natürl i- che Personen aus der Schweiz und dem Ausland und sprächen neben Deutsch und Englisch teilweise auch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, die Annahme, dass sie auch für in anderen Staaten wohnhafte Verbraucher beratend und vertretend tätig werden wollten. Auch die Beklagte zu 3 könne als Rechtsnachfolgerin oder als Folge der Fortführungshaftung im Verbraucherg e- richtsstand verklagt werden. Anderenfalls hätte es der Vertragspartner des Ve r- brauchers in der Hand, den Verbrauche rgerichtsstand durch nachträgliche Ä n- derung seiner Unternehmensstruktur zu unterlaufen . 6 - 6 - III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufun gsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Klägers ausgerichtet haben. Diese Frage ist nicht meh r klärungsbedürftig, weil sie der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR 6 7/16, WM 2017, 565 ) entschieden hat . 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschrän k- ten revis ionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann der Senat wie das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesam t- schau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenomm e- nen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland. aa) Die Inter netseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutsc h- land. Doch belegt der Internetauftritt , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit - wenn vielleicht auch nicht auf Deutschland - so doch auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet h a- 7 8 9 10 11 - 7 - ben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat die Klägerin mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite d er Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetsei te der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu b e- schreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f). Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Lä n- derkennzeichen versehen. Interessenten konnten über di e Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen G erichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme d es Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internati o- nalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 34 f mwN). 12 - 8 - bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten begründet wird ( vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfr a- ge nden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein ausdrückliches Angebot oder abe r eine Aufforderung zur Abgabe eines Ang e- bots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu motivieren ( vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff) . Der Verbrauchergerichtsstand kann auch nicht deswegen verneint werden, weil die Klägerin den Anwaltsvertrag mit den Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Mer k- mal des Ausrichtens spricht j edenfalls nicht die fehlende (oder über den Z u- rechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hin aus auf eine ta t- sächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der kl ä- gerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände spr e- chen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen, weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (BGH, aaO Rn. 48 ff). 13 - 9 - b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass die Klägerin Verbraucher in im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist. aa ) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer ber uflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektive n Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer anges e- hen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO Rn. 13). bb ) Zutreffend hat das Berufun gsgericht angenommen, dass die Klägerin den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil sie die dem Anwaltsvertrag zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsverträ g e zu einem allein nichtberu f- lichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen, dass die Klägerin die Vermögensverwaltungsverträge im eigenen Namen und unter ihrer Privatanschrift geschlossen gehabt habe; ein Bezug auf die Tan z- schule sei nicht ersi chtlich gewesen . Zudem habe es sich bei der konkreten Vermögensanlage um eine solche gehandelt, die üblicherweise im Bereich der privaten Vermögenssorge und nicht für die Anlage von Betriebsvermögen g e- 14 15 16 - 10 - wählt werde. Das gelte insbesondere für die vermittelte Lebensversicherung, die auf die Person de r Klägerin abgeschlossen worden sei. Das von der Kläg e- rin gewählte " Ansparprogramm " habe nach dem Bestätigungsschreiben des Unternehmens vom 23. Februar 2006 der " privaten Vermögensbildung " gedient. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, dass die se Anlagev ertr ä g e dazu diente, privates Vermögen der Klägerin anzulegen und zu verwalten. Ob es sich bei den Geldern, welche die Klägerin bei dem Unternehmen angelegt habe, um nicht versteuerte Erträge aus dem Betrieb der Tanzschule gehandelt habe, sei unerheblich. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrung s- sätze verstöß t (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach. Sie rügt insoweit lediglich, es könne richtig sein, dass es dann, wenn die Kläg e- rin private Gelder zu privaten Zwecken anlege, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich sei, ob s ie diese Gelder ordnungsgemäß versteuert habe. Erheblich sei aber, ob sie diese Beträge zuvor ihrer Tanzschule entno m- men und in ihr privates Vermögen überführt habe, ehe sie die Gelder in der Schweiz angelegt habe oder ob es sich bei den in der Schweiz ang elegten Ge l- dern noch um betriebliches Vermögen gehandelt habe . Dass sie vor der Anlage in der Schweiz von der Klägerin aus dem Unternehmen entnommen worden seien, hätte von der Klägerin bewiesen werden müssen. Diese Ansicht der R e- vision trifft nicht zu. Mi t der Anlage des Geldes in eigenem Namen ohne Bezug auf ihre Tanzschule in ein " Ansparprogramm " , welches nach dem Willen der 17 - 11 - Vertragsparteien der privaten Vermögensanlage diente, hat die Klägerin die Gelder zu privaten Zwecken angelegt. Auch wenn s ie das G eld für die Kapita l- anlagen aus den (unversteuerten) Erlösen ihrer Tanzschule entnommen haben sollte, um dieses am deutschen Fiskus vorbei in eigenem Namen ohne Bezug auf die Tanzschule in der Schweiz anzulegen, verfolgte der seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der Ansicht der Bekla g- ten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn and erenfalls würde der Verbraucherg e- richtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte regelmäßig mit berufl i- chen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17). Die Geschä fte der Klägerin im Zusammenhang mit der Verwaltung eig e- nen Privatvermögens lassen sie nicht zu r Unternehmer in werden. Insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung ihrer Person als Verbraucher in nicht entgegen. Ob etwas anderes gi lt, wenn die Anlage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische O r- ganisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf die Klägerin nicht zutrifft ( vgl. BGH, aaO Rn. 18). c) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das B e- r u fungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht orig inär Vertragspartnerin der Klägerin im Sinne der genannten Regelung. Doch hat die Klägerin unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November 2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das 18 19 - 12 - Geschäft der nicht im Handelsregister einge tragenen einfachen Gesellschaft T . Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin neben den Beklagten zu 1 un d 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergericht s- stand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder e inen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Ve r- brauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f). Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano - Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzufü h- ren. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknü p- fungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Beha uptungen de r Klägerin zu den die internationale Zustä n- digkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54). 3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsät z- liche Klärung ent scheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung 20 21 - 13 - durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl., § 552a Rn. 3). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.03.2015 - 4 O 392/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidun g vom 20.05.2016 - 2 U 35/15 -
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