ECLI:DE:BGH:2018:071118UXIIZR109.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 109/17 Verkündet am: 7. November 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535 Auf e inen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden (Fortfü h- rung von Senatsurteil vom 28. März 2018 XII ZR 18/17 juris). BGH, Versäumnisurteil vom 7. November 2018 - X II ZR 109/17 - LG Bad Kreuznach AG Bad Kreuznach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin D r. Krüger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. November 2017 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah rens, an das Landg e- richt zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen. Die Gegenstände erwirbt sie, um sie an soziale und andere I n- stitutionen zu verleihen. Der Beklagte unterzeichnete am 27. Februar 2014 e i- nen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Fahrzeug, das einer Bildungsei n- richtung zur Nutzung überlassen wurde. Vereinba rt war ein Nettopreis von 1.760 eine Vertragslaufzeit von fünf Jahre n . 1 - 3 - Mit der Klage verlangt die Klägerin die Brutto v ergütung von 2.094,21 nebst Zinsen, Mahn - und Inkassokosten. Das Amtsgericht hat die Klage durch unechtes Versäumnisurteil abgewiesen, das Landgericht die Beruf ung der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom Landgericht zugelassene Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet ; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Land gericht . Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der B e- klagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis de s Beklagten, sondern auf einer umfassenden Würdigung des Sach - und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f.). I. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der zw i- schen den Parteien geschlossene Vertrag als Werkvertrag einzuordnen sei, weil nic ht die bloße Gebrauchsüberlassung der Werbefläche im Vordergrund stehe, sondern die mit der Platzierung der Werbung erwartete Werbewirksa m- keit als geschuldeter Erfolg. Nur vor diesem Hintergrund sei auch die ve r- gleichsweise hohe Vergütung zu erklären. Di e Werbewirksamkeit sei wesentlicher Bestandteil des Vertrags, da sie charakteristisch für den geschuldeten Werbeerfolg sei. Für die Wirksamkeit des 2 3 4 5 - 4 - Vertrags sei folglich zwingend erforderlich, dass dieser gerade auch in Bezug auf die Werbewirksamkeit hinre ichend charakterisiert und bestimmbar sei. Mangels Angaben über den zeitlichen und räumlichen Einsatz des Fahrzeugs sei dies vorliegend nicht gegeben; deren Bestimmung habe auch nicht der Bi l- dungseinrichtung überlassen werden können. Deshalb sei der Vertra g als so l- cher mangels Bestimmbarkeit der geschuldeten Werkleistung unwirksam. II. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auf den zwischen den Parteien geschlossene n Vertrag nicht die Vorsch riften über den Werkvertrag, sondern die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden . Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifizierung der vertraglich g e- schuldeten Hauptleistungspflicht. a) Nicht zu beanstanden ist allerd ings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgericht s, dass aufgrund der von der Klägerin versprochenen Leistungen nicht die als Werkleistung anzusehende Anbringung der Werbung auf dem Fahrzeug , sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbef läche als vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund steh t (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2018 XII ZR 18/17 juris Rn. 10) . b) D ie rechtliche Einordnung der vertragscharakteristischen Leistung wird nicht bereits durch d ie im Auftragsformular v erwendeten weithin offenen B e- griff e wie " Werbemaßnahme " , " Werbelaufzeit " bestimmt . Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind vielmehr die konkret geschuldeten Leistungen. Sie bestehen nach dem Vertragsinhalt darin, die auf einem näher festgelegte n 6 7 8 9 - 5 - Werbefeld anzubringende Beschriftung über die gesamte Vertrags dauer dort angebracht zu halten , um im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen Institution einen Werbeeffekt zu ermöglichen . Während die Klägerin sich verpflichtete , eine bestimmte Fläche auf dem ihr gehörenden Fahrzeug für eine bestimmte Dauer zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, war gleichzeitig offenkundig, dass sie auf den konkreten Einsatz des Fahrzeugs nach Ort und Zeit keinen Einfluss hat te . Wie das Landgericht selbst hervo rhebt, konnte die Klägerin aus der Natur der Sache heraus keine Vorfestlegung des zeitlichen und räumlichen Einsatzes des Fahrzeugs treffen, sondern lediglich die Zurve r- fügungstellung der Werbefläche als solche versprechen. Insoweit sprechen g e- rade die vom Landgericht hervorgehobenen Umstände gegen einen bestim m- ten, werkvertrag s mäßig versprochenen Erfolg, sondern vielmehr dafür, dass sich die Vertragspflicht auf dasjenige beschränkte, was in der Hand der Kläg e- rin lag, nämlich d ie Zurverfügungstellung der We rbefläche als solche. In der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf d em der Klägerin gehörenden Fahrzeug liegt eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 BGB, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf (vgl. Senatsurteil e vo m 17. Juli 2002 XII ZR 86/02 NJW 2002, 3322 f. und vom 28. März 2018 XII ZR 18/17 juris Rn. 10 ; BGHZ 65, 137, 140 = NJW 1976 , 105 , 106; BGH Urteil vom 1. Februar 1989 VIII ZR 126/88 NJW - RR 1989, 589, 590 mwN ). Die Überlassung einer Werbefläche auf einem in Benutzung der Bildungseinrichtung stehenden Kraftfahrzeug unterscheidet sich rechtlich nicht von der Reklame an Straßenbahnen, die in der höchstrichterlichen Rech t- sprechung als Mietverhältnis qualifizier t worden ist (BGH Urteil vom 1. Februar 1989 VIII ZR 126/88 NJW - RR 1989, 589, 590 und RGZ 141, 9 9, 102 ). Soweit der Senat ähnlich gelagerte Werbegestattungen als Rechtspacht eingestuft hat (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1994 XII ZR 93/92 NJW - RR 1994, 558: Driving Range; Senatsbeschlus s vom 23. Dezember 1998 XII ZR 49/97 10 - 6 - NJW - RR 1999, 845: Bandenwerbung), führt dies gemäß § 581 Abs. 2 BGB ebenfalls zur Anwendung von Mietrecht . Dem steht auch nicht das Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgericht s- hofs vom 19. Juni 1984 ( X ZR 93/83 NJW 1984, 2406, 2407) entgegen. In j e- nem Fall lag der Schwerpunkt anders als im vorliegenden Fall ersichtlich auf werksvertragstypischen Leistungen . c) Die Mietsache war auch durch Angabe einer genau bezeichneten Werbefläche in dem Vertrag hinreich end konkret bestimmt. Weitere r Besti m- mungen zu m konkreten Werbeerfolg bedurfte es entgegen der Ansicht de s Landgerichts zur Wirksamkeit des Vertrags nicht. 2. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht in der Sac he abschließend entscheiden, da noch Festste l- lungen zur Passivlegitimation des Beklagten zu treffen sind, die dieser mit Hi n- weis auf ein geschäftsbezogenes Handeln für eine GmbH bestritten hat . 11 12 13 - 7 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht de r säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumni s- urteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einre i- chung einer Einspruchs schrift einzulegen. Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 03.05.2017 - 23 C 135/16 - LG Ba d Kreuznach, Entscheidung vom 02 .11.2017 - 1 S 49/17 -
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