BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILX ZR 10/99Verkündet am: 10. Dezember 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der Patentnichtigkeitssache - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicheVerhandlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlensund den Richter Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 1998verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) desBundespatentgerichts abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin ¾ unddie Beklagten ¼ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrensfallen der Klägerin zur Last.Von Rechts wegenTatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die BundesrepublikDeutschland erteilten europäischen Patents 0 335 341 (Streitpatents), das am28. März 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-amerikanischenPatentanmeldung 174 246 vom 28. März 1988 angemeldet worden ist. Das inder Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beimDeutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 68 900 893 geführt wird, - 3 -betrifft ein "aufweitbares intraluminales vaskuläres Gewebe" und ein Gerät zumImplantieren dieses "Gewebes". In der erteilten Fassung hatte das Streitpatentsechs Patentansprüche. In dem Parallelverfahren X ZR 18/99 hat derBundesgerichtshof durch Urteil vom 28. Mai 2002 das Streitpatent mit Wirkungfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtigerklärt, als die Patentansprüche über folgende Fassung hinausgehen:"1.Aufweitbares intraluminales vaskuläres Implantat oder Prothese(70) mit:zumindest einem dünnwandigen rohrförmigen Teil (71) mitersten und zweiten Enden (72, 73) und einer zwischen demersten und zweiten Ende angeordneten Wandfläche, die eine imwesentlichen gleichförmige Dicke und mehrere Schlitze (82)aufweist, die im wesentlichen parallel zur Längsachse desrohrförmigen Teils (71) ausgerichtet sind,wobei das rohrförmige Teil (71) einen ersten Durchmesser hat,der den intraluminalen Transport des rohrförmigen Teils in einenein Lumen (81) aufweisenden Körperdurchgang (80) ermöglicht,undwobei das rohrförmige Teil einen zweiten, aufgeweiteten unddeformierten Durchmesser hat, nachdem vom Inneren desrohrförmigen Teils aus eine radial nach außen gerichtete Kraftaufgebracht ist, wobei der zweite Durchmesser variabel ist undvom Betrag der auf das rohrförmige Teil (71) ausgeübten Kraftabhängt, wodurch das rohrförmige Teil (71) aufgeweitet unddeformiert wird, um das Lumen des Körperdurchgangsaufzuweiten,dadurch gekennzeichnet, daß das vaskuläre Implantat oder dievaskuläre Prothese (70) mehrere rohrförmige Teile (71) undzumindest ein Verbindungsteil (100) aufweist, das zwischenaneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen angeordnet ist,um aneinander angrenzende rohrförmige Teile flexibelmiteinander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil(100) in einer nicht-parallelen Anordnung bezüglich derLängsachse der rohrförmigen Teile (71) angeordnet ist. - 4 - 2.Aufweitbares intraluminales Implantat oder Prothese nachAnspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest einVerbindungsteil (100) coplanar zu jedem rohrförmigen Teil undnicht parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile (71)angeordnet ist. 3.Aufweitbares intraluminales Implantat oder Prothese nachAnspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zumindest einVerbindungsteil (100) ein dünnwandiges Spiralteil ist, dascoplanar zu den angrenzenden rohrförmigen Teilen (71)angeordnet ist. 4.Gerät zum intraluminalen Verstärken oder Expandieren desLumens eines Körperdurchgangs, umfassend eine Protheseoder ein vaskuläres Implantat (70) mit zumindest einemexpandierbaren und deformierbaren, dünnwandigenrohrförmigen Teil (71) mit ersten und zweiten Enden (72, 73)und einer Wandfläche, die zwischen dem ersten und demzweiten Ende (72, 73) angeordnet ist, wobei die Wandflächemehrere darin gebildete Schlitze (82) aufweist, die imwesentlichen parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile(71) angeordnet sind, einem Katheter (83) mit einem damitverbundenen aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitt (84) und miteiner Einrichtung zum Festhalten der aufweitbaren,dünnwandigen rohrförmigen Prothese bzw. des vaskulärenImplantats (70) auf dem aufweitbaren, aufblasbaren Abschnitt(84), wodurch nach Aufblasen des aufweitbaren, aufblasbarenAbschnitts des Katheters (83) das Teil (71) aufgeweitet undradial nach außen bis in Berührung mit dem Körperdurchgang(80) deformiert wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Gerätmehrere dünnwandige rohrförmige Teile (71) und zumindest einVerbindungsteil (100) umfaßt, das zwischen aneinanderangrenzenden rohrförmigen Teilen (71) angeordnet ist, umaneinander angrenzende rohrförmige Teile (71) flexibelmiteinander zu verbinden, wobei zumindest ein Verbindungsteil(100) in einer nicht-parallelen Anordnung bezüglich derLängsachse der rohrförmigen Teile (71) angeordnet ist. 5.Gerät nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß dieBefestigungs- und Halteeinrichtung Halteringteile (86) umfaßt,die auf dem Katheter (83) angrenzend an den aufweitbaren,aufblasbaren Abschnitt (84) und angrenzend an die Enden deraufweitbaren, rohrförmigen Prothesen (70) angeordnet sind." - 5 -Mit ihrer gegen das Streitpatent in seiner erteilten Fassung gerichtetenNichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, dessen Gegenstand seinicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Klägerinhat beantragt, das europäische Patent 0 335 341 in der erteilten Fassung mitWirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zuerklären.Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Nach Erlaß desUrteils vom 28. Mai 2002 verteidigt sie das Streitpatent nur noch in demaufrechterhaltenen Umfang und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändernund die Klage abzuweisen.Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.Dipl.-Ing. Dr. H. H. hat als gerichtlicher Sachverständiger einschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlungerläutert und ergänzt hat.Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; die nach der teilweisenNichtigerklärung des Streitpatents im Urteil des Senats vom 28. Mai 2002verbleibende Klage ist unbegründet. - 6 -I. 1. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien und denAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich bei dem inder Streitpatentschrift als "expandable intraluminal vascular graft or prosthesis"bezeichneten Gegenstand des Patentanspruchs 1 um ein in der medizinischenFachwelt in neuerer Zeit als "Stent" bezeichnetes Implantat. Derartige Stentswerden verwendet, um verengte Körperdurchgänge und Gefäße desmenschlichen Körpers, insbesondere verengte oder verstopfte Blutgefäßeaufzuweiten, wobei der Stent nach der Aufweitung in dem aufgeweiteten Gefäßverbleibt, um eine Rückbildung der Verengung zu verhindern.2. Die Streitpatentschrift geht als Stand der Technik von dereuropäischen Patentschrift 0 221 570 (Palmaz) aus, die eine spezielle Art einesStents und ein Gerät zum Implantieren dieses Stents beschreibt. Der Palmaz-Stent besteht im wesentlichen aus einem plastisch deformierbarenrohrförmigen Element, das in radialer Richtung aufweitbar ist. Zur Behandlungeiner Gefäßverengung (Stenose) wird dieser Stent in nicht-expandiertemZustand in das aufzuweitende Gefäß eingeführt, anschließend durch eine voninnen radial nach außen wirkende Kraft expandiert und gegen die Wandungdes aufzuweitenden Gefäßes gedrückt. Die Aufweitung des Stents erfolgt durcheinen im Inneren des rohrförmigen Elements angeordneten Ballon, der mittelseines Katheters zusammen mit dem Stent in das aufzuweitende Gefäßeingeführt und an der aufzuweitenden Stelle aufgeblasen wird, so daß sich derBallon von innen gegen die Wandung des rohrförmigen Elements drückt unddieses expandiert. Nach Aufweitung des Gefäßes wird der Ballon entleert undmit dem Katheter aus dem Gefäß entfernt. Der Stent verbleibt im Gefäß, umeine Rückbildung der Gefäßverengung zu verhindern.Oftmals weisen Gefäßverengungen eine relativ große räumlicheAusdehnung auf. Zur Aufweitung und Abstützung des Gefäßes ist dann ein - 7 -relativ langer Stent erforderlich, weil sich dieser über die gesamte Länge derStenose erstrecken muß. Um eine zum zuverlässigen Abstützen des Gefäßesausreichende Festigkeit im aufgeweiteten Zustand zu erreichen, muß der Stenthinreichende Stabilität und Widerstandskraft gegen radiale Kräfte besitzen, waseine gewisse Starrheit seiner Wandstruktur erfordert. Diese Starrheit kann sich,wie die Streitpatentschrift einleitend schildert, bei einem langen Stent nachteiligauf dessen Flexibilität auswirken. Die Verwendung eines solchen Palmaz-Stents wird wegen seiner Länge als problematisch angesehen, weil sich derbenötigte Stent aufgrund seiner geringen Biegeelastizität den Kurven oderBiegungen der Gefäße, durch welche er zusammen mit dem Katheter hindurchgeführt werden muß, nicht anpassen kann (Streitpatentschrift Sp. 3 Z. 17 bis24). Er ist zu lang, um einfach zu der aufzuweitenden und abzustützendenStelle im Gefäßsystem transportiert werden zu können (Streitpatentschrift Sp. 3Z. 24 bis 29).3. Der vorbekannte plastisch deformierbare Palmaz-Stent sowie einGerät zum intraluminalen Verstärken oder Expandieren eines Gefäßes durcheinen solchen Stent sollen daher so weiterentwickelt werden, daß ein leichterTransport durch Kurven und Biegungen im Verlauf eines Gefäßes möglich ist.Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatentsin der Fassung des Senatsurteils vom 28. Mai 2002 ein aufweitbaresintraluminales vaskuläres Implantat oder eine Prothese (Palmaz-Stent) mitfolgenden Merkmalen vor:(1)mit mehreren rohrförmigen Teilen mit jeweils einem ersten undeinem zweiten Ende und einer zwischen dem ersten undzweiten Ende angeordneten Wandfläche, diea)dünnwandig ist, - 8 -b)eine im wesentlichen gleichförmige Dicke undc)mehrere Schlitze darin aufweist,aa)die im wesentlichen parallel zur Längsachse derrohrförmigen Teile angeordnet sind,d)wobei die rohrförmigen Teile einen ersten Durchmesser,der den intraluminalen Transport des rohrförmigen Teils ineinem ein Lumen aufweisenden Körperdurchgangermöglicht, und einen zweiten aufgeweiteten unddeformierten Durchmesser aufweisen können, wobeiaa)die Aufweitung durch eine von innen radial nachaußen gerichtete Kraft aufgebracht ist undbb)der zweite Durchmesser variabel ist und vom Betragder auf das rohrförmige Teil ausgeübten Kraftabhängt, wodurch das rohrförmige Teil aufgeweitetund deformiert wird, um das Lumen desKörperdurchgangs aufzuweiten,(2)und weiterhin mit zumindest einem Verbindungsteil, dasa)zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilenangeordnet ist undb) die aneinander angrenzenden rohrförmigen Teile flexibelmiteinander verbindet,c) wobei das Verbindungsteil in einer nicht-parallelenAnordnung bezüglich der Längsachse der rohrförmigenTeile angeordnet ist.Um einen derartigen Stent implantieren zu können, schlägt das Streit-patent weiterhin im Patentanspruch 4 der geltenden Fassung ein Gerät zum - 9 -intraluminalen Verstärken oder Expandieren des Lumen einesKörperdurchgangs vor(1)mit einer Prothese oder einem vaskulären Implantata)mit mehreren rohrförmigen Teilen jeweils mit einem erstenund einem zweiten Ende und einer Wandfläche, diezwischen erstem und zweitem Ende angeordnet ist,aa)wobei die rohrförmigen Teile dünnwandig,bb)expandierbar und deformierbar sindcc)und in der Wandfläche mehrere Schlitze aufweisen,cc1)die im wesentlichen parallel zur Längsachsedes rohrförmigen Teils angeordnet sind,(2)weiterhin mit einem Kathetera)mit einem damit verbundenen aufblasbaren Abschnittb) und einer Einrichtung zum Festhalten der Prothese bzw.des Implantats auf dem aufweitbaren, aufblasbarenAbschnitt,c) wodurch nach Aufblasen des aufweitbaren, aufblasbarenAbschnitts des Katheters das rohrförmige Teil aufgeweitetund radial nach außen bis zur Berührung mit demKörperdurchgang deformiert wird.(3)weiterhin mit einem Verbindungsteil,a)das zwischen aneinander angrenzenden rohrförmigenTeilen angeordnet ist undb) die einander angrenzenden rohrförmigen Teile flexibelmiteinander verbindet, - 10 -c) wobei das Verbindungsteil in einer nicht-parallelenAnordnung bezüglich der Längsachse der rohrförmigenTeile angeordnet ist.4. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassungdes Senatsurteils vom 28. Mai 2002 ist damit eine Verbindung zwischenaneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen eines aus der europäischenPatentschrift 0 221 570 vorbekannten plastisch deformierbaren Stents (Palmaz-Stents), welche diese flexibel miteinander verbindet, wobei das Verbindungsteilnicht-parallel zur Längsachse der rohrförmigen Teile angeordnet ist. Wie dieParteien in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, bedeutet dasMerkmal "zumindest ein Verbindungsteil" in Patentanspruch 1, daß die flexibleVerbindung zwischen den rohrförmigen Stentteilen aus einer Strebe odermehreren Streben bestehen kann. Nach den überzeugenden Ausführungendes gerichtlichen Sachverständigen versteht der Durchschnittsfachmann, einmit den Fragestellungen von Gefäßstützimplantaten befaßter und vertrauterMediziner, der zur Lösung des technischen Problems in Gemeinschaft miteinem Ingenieur der biomedizinischen Technik oder der Feinwerktechnik tätigwird, das weitere Merkmal, wonach das Verbindungsteil "zwischen aneinanderangrenzenden rohrförmigen Teilen angeordnet ist ('disposed'), um" diese"flexibel miteinander zu verbinden" dahin, daß die Verbindung zwangsläufig anden rohrförmigen Teilen des Stents angelenkt ist. Diese "Anordnung", so dergerichtliche Sachverständige weiter, deute der Fachmann dahin, daß eine freieBeweglichkeit der Anbindung ausgeschlossen sei, für die es im übrigen in derPatentschrift auch keinen Hinweis gebe. Der Umstand, daß dasVerbindungsteil an den rohrförmigen Teilen mit dem Zweck "angeordnet" sei,eine flexible Verbindung zu schaffen, schließe eine gewisse eingeschränkteBeweglichkeit der Anbindung und eine Biegbarkeit des Verbindungsteils in sichnicht aus. Biegbar sei ein Verbindungsteil nur dann, wenn es an seinen Enden - 11 -fest angelenkt sei. Wenn auch der Begriff der Flexibilität sich nicht vollständigmit dem Begriff der Biegbarkeit decke, so sei es jedenfalls konstruktiv für denFachmann naheliegend, das Verbindungsteil mit den Stentteilen fest zuverbinden, zumal die Figuren 7, 9 und 10 der Streitpatentschrift Einstückigkeitzeigten; die theoretisch mögliche Verwendung von Gelenken sehe derFachmann eher als fernliegend an. Nach den weiteren Erläuterungen desgerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat folgt, versteht der Fachmanndie Anweisung, das Verbindungsteil nicht-achsparallel zur Längsachse derrohrförmigen Stentteile anzuordnen, dahin, daß die flexible Verbindung ineinem Winkel zur Längsachse der rohrförmigen Teile stehen soll. Durch dieseAnordnung wird zum einen sichergestellt, daß sich die miteinanderverbundenen Stentteile in allen Aggregatzuständen in einem definiertenAbstand zueinander befinden, der nicht notwendig der Abstand zwischen denStents im ursprünglichen Zustand sein muß, jedoch jedenfalls nicht über dieLänge des Verbindungsteils hinausgeht. Damit wird sichergestellt, daß sich dieeinzelnen Stents nicht derart weit voneinander entfernen, daß zwischen ihnenwesentliche Lücken verbleiben, in denen Gewebe in den Lumen hineinragenkann. Zum anderen gewährleistet diese Anordnung, daß es auch bei starkerBeanspruchung des Verbindungsteils durch Torsion, Verbiegungen oderVerwindungen beim Führen durch ein Gefäß nicht zu einem Herausknickenwenigstens einer Strebe kommen kann, wie dies nach den Ausführungen desgerichtlichen Sachverständigen bei einer längsachsenparallelen Position desVerbindungsteils zwangsläufig der Fall sein würde. Ob ein Verbindungsstegbeim Aufweiten der rohrförmigen Teile des Stents darüber hinaus zumVerkürzungsausgleich geeignet sei, so daß sich die bei der Aufweitungauftretenden starken Verkürzungen der einzelnen Rohrelemente eines Palmaz-Stents nicht addieren, oder ob er eine nachteilige Verkürzung des Stents sogarbegünstige, hänge von der jeweiligen Konstruktion der Verbindung ab. DerFachmann werde durch die Figur 1 B und 2 B der Streitpatentschrift darauf - 12 -hingewiesen, daß sich der Palmaz-Stent bei der Aufweitung verkürze. Ihm seiauch bekannt, daß hierdurch ein nicht erwünschtes Zusammenziehen desabzustützenden Gefäßes drohe. Schon aus diesem Grunde werde derFachmann darauf bedacht sein, durch eine spezielle Konstruktion dasVerbindungsteil in Lage und Größe konstant zu halten. Der Erfinder habe in derStreitpatentschrift aber keine konstruktive Lösung vorgeschlagen, sondern allein Kauf genommen, die eine flexible Verbindung zwischen den Stentteilengewährleisteten und deren Streben nicht-achsparallel zu der Längsachse derStentteile angeordnet seien.II. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in derbeschränkten Fassung ist neu (Art. 52 EPÜ). Keine der im Verfahrenbefindlichen Druckschriften weist einen Palmaz-Stent mit zumindest einembiegbaren Verbindungsteil mit sämtlichen, in diesem Anspruch genanntenMerkmalen auf.2. Der Senat kann nicht feststellen, daß dieser Gegenstand nicht auferfinderischer Tätigkeit beruht. Insoweit hat der Senat aufgrund des Gutachtensdes gerichtlichen Sachverständigen und dessen Erläuterung, des Vorbringensder Parteien und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht die Über-zeugung gewinnen können, daß eine flexible, nicht-achsparallele Verbindungzwischen aneinander angrenzenden rohrförmigen Teilen eines Palmaz-Stentsam Prioritätstag dem einschlägigen Fachmann nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).Anregungen hierzu ergeben sich nicht aus den in das Verfahren eingeführtenDruckschriften.a) Aus der in der Streitpatentschrift genannten europäischen Patent-schrift 0 221 570 ist ein zu expandierender rohrförmiger Stent bekannt, dersämtliche im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents beschriebenen - 13 -Merkmale aufweist. Mit diesem Stent werden auch mit Ausnahme der beimStreitpatent im Vordergrund stehenden Fähigkeit, beim Einführen Biegungenund Kurven in den Gefäßen zu folgen, bereits sämtliche Forderungen derpatentgemäßen Problemstellung erfüllt.Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichenSachverständigen lag es für den Fachmann auch nahe, auf Grund seinesFachwissens und Fachkönnens sowie der im Stand der Technik vorgefundenenAnregungen eine flexible Verbindung zwischen mehreren Teilen eines Stentsder in der europäischen Patentschrift 0 221 570 beschriebenen Art (Palmaz-Stents) zu finden. Denn der Fachmann, der mit den Fragestellungen vonGefäßstützimplantaten befaßt und vertraut ist, kennt die mechanische undgeometrische Grundkonzeption eines Stents, die unterschiedlichenFunktionsweisen der üblichen, in der medizinischen Praxis angewandten Typenund die Grundprobleme bei der Einbringung einer solchen Stützprothese ausder praktischen Anwendung und weiß, daß bei der Ballonangioplastie Stentsmit geringem Durchmesser durch kurvenreiche Gefäße eingeführt werden unddaß sie entweder aktiv oder passiv an ihrem Bestimmungsort einen größerenDurchmesser annehmen müssen. Ihm ist, wie der gerichtliche Sachverständigeüberzeugend ausgeführt hat, auch bekannt, daß es in der Vergangenheit, wennbei langen Stenosen ein langer Stent zur Abstützung in einem gebogenenGefäß plaziert wurde, regelmäßig zum Abknicken des Gefäßes an den Endendes Stents kam, was dort zu Thrombosen führte. Deshalb suchten denAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge alle auf diesemGebiet mit derartigen Stützimplantaten Befaßten nach Möglichkeiten, langeStents auch in gebogene und gewundene Gefäße einführen und für denPatienten gefahrlos plazieren zu können. - 14 -b) Für diesen Fachmann war es angesichts des technischen Problems,lange Stents durch kurvenreiche Gefäße mittels eines Katheters einzuführen,ein naheliegender Gedanke, zunächst die Ursachen zu erforschen, warum einzur Abstützung längerer Stenosen erforderlicher langer Palmaz-Stent nichtohne weiteres durch Biegungen und Kurven von Gefäßen geführt werdenkonnte. Hatte dieser Fachmann als Ursache die Länge des Stents erkannt, wares für ihn ein naheliegender Schritt, die langen Stents in mehrere kurzeTeilstücke aufzuteilen, um dadurch die erforderliche Kurventauglichkeit deserforderlichen Stents zu erreichen. Eine Anregung zur Überbrückung einerlangen Stenose durch zwei kurze Stents gleicher Länge mit einemDrahtverbund fand der Fachmann in dem Beitrag von Charnsangavej et al.,"Stenosis of the Vena Cava: Preliminary Assessment of Treatment withExpandable Metallic Stents" (Radiologie, November 1986, S. 295). DieVeröffentlichung berichtet über die Anwendung von Gianturco-Stents, die ausder im Prüfungsverfahren des Streitpatents genannten europäischenOffenlegungsschrift 0 177 330 bekannt sind, bei Stenosen der Vena Cava.Dabei wurden, wie Figur 1 b verdeutlicht, zwei Stents gleicher Länge mit einerVerbindung durch eine Drahtverstrebung verwendet. Auch wenn es sich hierbeium selbstaufweitende Stents aus Metall, also um einen in der Arbeitsweiseanderen Typ eines Stents handelte, konnte der Fachmann, der einen plastischverformbaren Stent wie den Palmaz-Stent bei langen Stenosen anwendbarmachen wollte, dieser Veröffentlichung die Anregung entnehmen, er müsseden zur Überbrückung einer langen Stenose erforderlichen Stent teilen, umeinerseits die erforderliche Stabilität des Stents beibehalten zu können,andererseits aber durch die Teilung die Kurventauglichkeit des Stents zubewirken, um die Schwierigkeiten beim Führen durch gekrümmte undgewundene Gefäße zu überwinden. - 15 -c) Hätte sich der Fachmann entschlossen, den Palmaz-Stent zu teilen,hätte er zwar ohne Verzicht auf die zur Abstützung der langen Stenoseerforderliche Stabilität des Stents eine vereinfachte Möglichkeit zum Führenund Plazieren des Stents in gebogenen und gekrümmten Gefäßen gewonnen.Der einschlägige Fachmann, der einer solchen Lösung näher getreten wäre,hätte jedoch sofort erkannt, daß das hintereinander gereihte Einführeneinzelner kurzer Palmaz-Stents nicht nur unpraktikabel und mit Schwierigkeitenverbunden war, sondern daß ein solches Verfahren für den Patienten nichtungefährlich gewesen wäre, weil die Einzelstents nur schwer an der zubehandelnden Stelle ohne Abstand zu plazieren und zu sichern waren. DerAbstand zwischen den einzelnen Stents konnte sich beim Aufblasen desBallons infolge der durch die Erweiterung bedingten Längenverkürzung dereinzelnen Stents vergrößern. Damit wäre eine sichere Abstützung bei längerenStenosen nicht mehr gewährleistet gewesen. Zudem bestand die Gefahr derBildung von Hautfalten beim Zusammenschieben der einzelnen Stents unddamit verbunden die Gefahr von Ablagerungen in den Gefäßen. Um dieseoffensichtlichen Nachteile zu überwinden, mußte der Fachmann eine weitereMaßnahme vorsehen, die einerseits die Vorteile des plastisch deformierbarenPalmaz-Stents und die durch die Teilung erzeugte vereinfachte Passierbarkeitdurch gebogene und gewundene Gefäße beibehielt, andererseits aber diehierdurch geschaffenen Schwierigkeiten überwand.Anregungen hierzu fand der einschlägige Fachmann denüberzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge inmehreren wissenschaftlichen Beiträgen, welche die Anwendung von Stentsschildern, die aus mehreren Gliedern und biegbaren Verbindungen bestehen.In der Veröffentlichung von Wallace et al., "Trachebronchial Tree: ExpandableMetallic Stents Used in Experimental and Clinical Applications, Work inProgress" (Radiologie, Februar 1986, S. 309), beispielsweise wird über - 16 -Erfahrungen mit dem bereits aus dem oben genannten Beitrag vonCharnsangavej et al. bekannten Gianturco-Stent berichtet, bei denen dieser fürdie Stabilisierung von Luftröhren und Bronchien verwendet wird. Dabei wurdendie Stents entweder einzeln verwendet oder zwei Stents wurden durch eineDrahtstrebe miteinander verbunden und gemeinsam eingeführt, wie dieAufnahmen Figur 2 a und Figur 3 a, die entsprechend der Erläuterung jeweilsunmittelbar nach der Plazierung aufgenommen wurden, verdeutlichen.Allerdings handelte es sich hierbei nicht um rohrförmige Stents im Sinne desStreitpatents, sondern um Stents aus zickzackförmig gebogenem, in einerzylindrischen Form geschlossenem Metalldraht, die sich durch ihregeometrische Struktur der Einzelabschnitte und durch ihre Funktion(selbstaufweitend) von den patentgemäßen Stents unterscheiden. DerFachmann wird diese Veröffentlichung aber gleichwohl schon deshalb in seineÜberlegungen einbeziehen, weil er, wie der gerichtliche Sachverständigeüberzeugend ausgeführt hat, beim Studium dieser Schrift erkennt, daß er diemit der Teilung des Stents verbundenen Schwierigkeiten dadurch vermeidenkann, daß er die für die erstrebte Kurventauglichkeit erforderliche Flexibilitätdes Stents in das Verbindungsglied legt. Er entnimmt dem Beitrag von Wallaceet al., daß auch hier das Problem der Kurventauglichkeit angesprochen wirdund daß die vorgeschlagene Lösung durch eine flexible Verbindung von zweianeinander angrenzenden Stents unabhängig von der Arbeitsweise des Stentsangewendet werden kann. Um einen selbstexpandierenden Gianturco-Doppelstent einzusetzen, muß dieser nämlich in komprimierter Form mit Hilfeeines Katheters in die aufzuweitende und sodann abzustützende Stenosegebracht werden. Auch ein plastisch deformierbarer, ballonexpandierbarerStent wie der Palmaz-Stent wird in komprimierter Form in einem Katheter biszum Einsatzort geführt. In beiden Fällen müssen lange Stents so flexibel sein,daß sie Krümmungen und Biegungen der Gefäße einfach passieren können.Erst am Einsatzort ergibt sich für den Palmaz-Stent gegenüber dem Gianturco- - 17 -Stent die Besonderheit, daß jener durch einen Ballon aufgeweitet werden muß,um in Wirkeingriff mit den Wandungen des Gefäßes zu gelangen, während derGianturco-Stent sich von selbst aufweitet, nachdem er aus dem Katheterherausgepreßt worden ist.d) Waren demnach aus der Fachliteratur Erfahrungen bei derAnwendung von mehreren hintereinander angeordneten Stents bekannt, so lages für den Fachmann am Prioritätstag nahe, das bei dem Gianturco-Stentangewandte, bekannte Prinzip biegsamer Verkettung biegesteifer Glieder auchauf den aus der europäischen Patentschrift 0 221 570 bekannten, durchDilatation aufweitbaren, plastisch deformierbaren Palmaz-Stent anzuwendenund die einzelnen angrenzenden Stentglieder durch eine flexible (irgendwiegeartete) Verbindung miteinander zu verketten, um diese Stents auch ingebogenen und gewundenen Gefäßen verwenden zu können.Die wissenschaftlichen Beiträge, die über Erfahrungen mit demGianturco-Stent berichten, zeigen Drahtverbindungen zwischen zwei Stents inunterschiedlichen Gestaltungen. Die bereits erwähnten Veröffentlichungen vonCharnsangavej et al. und von Wallace et al. schlagen Drahtstreben zwischenzwei Stents als Verbindungsteile vor, die flexibel sind und bei der Anwendungauch nicht-parallel zur Längsachse der Stentglieder verlaufen können. DieseDrahtstreben garantieren keine definierte Lage der Stentglieder und schützenauch nicht vor nachteiligem Herausknicken, gewährleisten aber ein problem-loses Einführen durch kurvenreiche Gefäße. Rösch et al. beschreiben in ihremAufsatz "Gianturco Expandable Wire Stents in the Treatment of Superior VenaCava Syndrome Recurring After Maximum-Tolerance Radiation" (Radiologie,September 1987, S. 1243) einen Stent, der sich aus zwei mit einerMonofilamentlinie verbundenen Körpern zusammensetzt. Dieses Monofilamentist, wie Figur 1 B verdeutlicht, senkrecht zur Längsachse der Stentglieder und - 18 -damit nicht-achsparallel angeordnet. Es wird ausgeführt, diese Verbindung seiweniger steif und ermögliche eine gewisse Beweglichkeit, die besser sei als einlanger, nur aus einem Körper bestehender Stent. Ob diese Verbindung denFachmann veranlaßt hätte, sich näher mit ihr zu beschäftigen, ist schondeshalb zweifelhaft, weil diese Verbindung nicht die für die Lösung desProblems erforderliche Flexibilität garantiert. Die weiter in das Verfahreneingeführten Druckschriften gehen nicht über den erörterten Stand der Technikhinaus. Das gilt vor allem für den Beitrag von Yoshioka et al. "Self-ExpandingEndovascular Graft: An Experimental Study in Dogs" vom Oktober 1988, dereine "tandemartige" Verbindung von drei oder vier Gianturco-Z-Stents mittelaus demselben Draht gefertigter Metallstreben vorschlägt.Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachtenund bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, auch die nichtlängsachsenparallele Anordnung der Verbindungsstege liege für deneinschlägigen Fachmann nahe. Dieser kenne den seit langem bekanntenHauptnachteil der Stentkonstruktion nach Palmaz, die starke Verkürzung desStents bei der Aufweitung sowie die Gefahr des nachteiligen Herausknickensvon Verbindungsstreben bei den bekannten Stent-Typen. Wenn dieserFachmann ein solches Herausknicken beim Einführen des Stents durchkurvenreiche Gefäße unterbinden wolle, so sehe er sich gezwungen, für dieVerbindungsstege eine Anordnung zu treffen, die nicht achsparallel zu derLängsachse der Stentglieder sei. Der Fachmann wäre nämlich beim Biegen inder Achse der Hauptsteifigkeit zwangsläufig auf die Notwendigkeit gestoßen,die Stege nicht längsachsenparallel anzuordnen, weil durch einelängsachsenparallele Anordnung der Zweck der Verbindung, eine gelenkigeAnbindung zu schaffen, in der Hauptsteifigkeitsachse verfehlt würde. InBetracht komme dabei jede Abweichung von der Achsparallelität, also jedeSchrägstellung, wobei die Stege gekrümmt in der Umfangsebene des Stents - 19 -liegen müßten, also eine Verlängerung der rohrförmigen Teile des Stentsdarstellten. Ein Herausknicken könne er vermeiden, wenn er Maßnahmenergreife, um einen Verbiegefall zu konstruieren. Dies setze eine festeAnlenkung der Stege an den Stentteilen dergestalt voraus, daß der Druck aufbeide Enden der Stege eine Verbiegung in einer definierten Richtungsicherstelle.Der Senat folgt dem Sachverständigen in der Annahme, daß sämtlicheSchritte, die vom Palmaz-Stent nach der europäischen Patentschrift 0 221 570zum Streitpatent führen, für sich genommen dem Fachmann bekannt oderzumindest nahegelegt waren. Daraus folgt aber nicht zwingend, daß auch dieKombination dieser Schritte ohne erfinderische Leistung möglich war. Bei derBeurteilung auf erfinderische Tätigkeit sind nämlich nicht die einzelnen Schrittein Kenntnis der Erfindung zu bewerten; es ist vielmehr aufgrund einerGesamtschau festzustellen, ob der Durchschnittsfachmann auf Grund seinesWissens und Könnens in der Lage gewesen wäre, ausgehend vom Stand derTechnik zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen. Daß hieran zumindestZweifel bestehen, die der Sachverständige nicht ausräumen konnte, wirdaugenfällig dadurch belegt, daß trotz Kenntnis der Nachteile des Palmaz-Stentssich in den entgegengehaltenen Schriften kein Hinweis in Richtung auf die inPatentanspruch 1 in der geltenden Fassung beanspruchte Lösung einesVerbindungsteils findet. Offenbar veranlaßte die Kenntnis der Nachteile und deran sich möglichen Mittel zu deren Lösung den Fachmann nicht dazu, denPalmaz-Stent zu teilen, die Teile miteinander biegbar zu verbinden und dieVerbindung zwischen den Stentgliedern so zu gestalten, daß die Stege nicht-parallel zur Längsachse der Stentglieder angeordnet und an ihren Enden mitden rohrförmigen Stentteilen verbunden sind, so daß der Abstand der Stentteiledefiniert und gleichzeitig durch die Flexibilität des Verbindungsteils die - 20 -Kurventauglichkeit auch langer Stents beim Einführen durch Gefäßegewährleistet ist.3. Die Unteransprüche 2 und 3 des Streitpatents in der geltendenFassung betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstandes nachAnspruch 1 und haben mit diesem Bestand. Gleiches gilt für denNebenanspruch 4 (Gerät zum intraluminalen Verstärken) und den auf diesenzurückbezogenen Anspruch 5.III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach Art. 29 des2. PatGÄndG weiterhin anwendbaren § 110 Abs. 3 PatG i.d.F. derBekanntmachung vom 16. Dezember 1980 i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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