BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 11/00 vom4. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,Dr. Ahlt und Dr. Vézinabeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Dezember 1999wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 30.677,51 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in derAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277). Die Klagforderung rechtfertigt sich zwar nicht, wie vomOberlandesgericht angenommen, aus § 556 Abs. 3 BGB a.F.. Sie erweist sichaber aus § 985 BGB als begründet, da die vom Oberlandesgericht getroffenenFeststellungen die Annahme eines den Geschäftsführerinnen der Beklagtenzustehenden Besitzrechts (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ebensowenig tragenwie ein - eigenes oder abgeleitetes - Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2,Satz 2 BGB) der Beklagten selbst. Insbesondere läßt sich den Feststellungen - 3 -des Oberlandesgerichts nicht entnehmen, in welcher Weise eine mietrechtlicheBerechtigung an Paul H. "im Wege der Erbfolge" (nur) auf dessen Töchter Heidiund Bettina H. übergegangen sein könnte (vgl. einerseits BU 3 zweitletzterAbsatz und andererseits BU 11 erster Absatz).HahneWagenitzFuchsAhltFrau Dr. Vézina ist krankheitsbedingtverhindert zu unterschreiben.Hahne
Full & Egal Universal Law Academy