BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 110/02 vom4. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. September 2002durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermannbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckungaus dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar2002 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.Gründe: Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht,weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß§ 712 ZPO gestellt haben (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999- XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Die Beklagten machen zur Begrün-dung ihres Einstellungsantrags geltend, daß sie bei Fortsetzung derZwangsvollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807ZPO abgeben müssen. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichts-loser Pfändung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Be-rufungsinstanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschlußvom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die La-dung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu erset-zender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich einregelmäßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundenerNachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719 Rdn. 6), der als normale - 3 -Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH,Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009).Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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