BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/03 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 38.063,45 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf den Ersatz entgange-ner Vertragsstrafen gerichtet ist, aus mehreren Gr374nden abgewiesen. Zu der vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung der Vertrags-verst366337e der Tischler vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg 2 - 3 - einen Zulassungsgrund darzulegen. Von einer weiteren Begr374ndung wird ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.03.2002 - 10 O 1420/01 (171) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.04.2003 - 2 U 44/02 -
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