BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/04 vom 14. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.105,14 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen der Zurechnungszusammenhang nach den Grunds344tzen 374ber das rechtm344337ige Alternativverhalten entfallen kann, sind im Grunds344tzlichen gekl344rt (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urt. v. 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, WM 2000, 928, 929; Zugeh366r/Fischer, Hand-buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1043). Hiervon mag das Berufungsgericht 2 - 3 - im vorliegenden Fall abgewichen sein. Die Abweichung ist jedoch nicht ent-scheidungserheblich geworden. Der Einwand rechtm344337igen Alternativverhal-tens stellt im Rahmen der haftungsausf374llenden Kausalit344t nur einen Aspekt des erforderlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden dar. Das Berufungsgericht hat die Zurechnung des Scha-dens gepr374ft und mit der Begr374ndung verneint, dass der Bauherr das Grund-st374ck nach voller 334berzeugung unabh344ngig vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens dem Zugriff des Beklagten entzogen h344tte. Diese W374rdigung ver-antwortet der Tatrichter. Die Erw344gungen des Berufungsgerichts zum sp344testen Zeitpunkt, in dem der Kl344ger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung h344tte stellen m374ssen, betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall und werfen keine Grundsatzfragen auf. Dass der Kl344ger konkrete Anhaltspunkte f374r eine Ver344u-337erung des werthaltigen Grundst374cks oder dessen bevorstehende wertaus-sch366pfende Belastung 374bersehen und gleichwohl mit dem Antrag auf einstweili-ge Verf374gung zugewartet h344tte, wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 20.05.2003 - 10 O 21/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.04.2004 - I-5 U 149/03 -
Full & Egal Universal Law Academy