BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 110/06 Verk374ndet am: 30. April 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 985 bis 987, 1896, 1901 bis 1903 a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Ein-r344umung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tats344chlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages 374ber den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grunds344tzlich m366glich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tats344chlicher Anhalts-punkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchs374berlassung aus ihrem wechselseitigen tats344chlichen Leistungsgef374ge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen. b) Wird f374r den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Be-treuer mit den Aufgabenkreisen Verm366genssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und f374r diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gem344337 247 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehen-den und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder f374r diesen Fall eine anderweitige und auch den Be-treuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einr344umung eines Wohnrechts) getroffen haben. c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gem344337 247 987 BGB zur Zah-lung einer Nutzungsentsch344digung verpflichtet. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Eigent374merin eines Hauses, das vom Beklagten bewohnt wird. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe und Nutzungsentsch344digung. 1 Die Parteien bewohnten von sp344testens 1987 bis Anfang 2001 in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft die Wohnung der Kl344gerin im ersten Oberge-schoss ihres Hauses. In dieser Zeit f374hrte der Beklagte an dem Haus Renovie-rungsarbeiten durch. Die R344umlichkeiten im Erdgescho337 und im zweiten Ober-gescho337 sind nicht vermietet. 2 Als die Kl344gerin an Demenz erkrankte, wurde Rechtsanw344ltin A. im Feb-ruar 2000 zu ihrer Betreuerin mit den Aufgabenbereichen "Verm366gensangele-genheiten, Gesundheitsf374rsorge und Bestimmung des Aufenthalts223 bestellt. Im August 2000 wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet; danach bedarf die 3 - 3 - Kl344gerin f374r alle verm366gensrechtlichen Rechtsgesch344fte, die sie nicht sofort durch Barzahlung aus eigenen Mitteln erf374llen kann, der Zustimmung der Betreuerin. Mit Schreiben vom 28. September 2000 erkl344rte die Betreuerin ge-gen374ber dem Beklagten die K374ndigung des "Mietverh344ltnis 374ber die Wohnung im Erdgeschoss", hilfsweise zum 30. September 2001. Im November 2000 wur-de die bisherige Betreuerin entlassen und Frau S. zur Betreuerin der Beklagten bestellt; der Aufgabenkreis der Betreuerin wurde um "Wohnungsangelegenhei-ten" erweitert. Damit sollte klargestellt werden, dass der Aufgabenkreis Verm366-gensangelegenheiten auch die Fremdnutzung des Hauseigentums der Kl344gerin umfasst. Seit dem 20. Februar 2001 ist die Kl344gerin, die nach ihrer Erkrankung zumindest teilweise von dem Beklagten gepflegt worden war, st344ndig in einem Pflegeheim untergebracht. Der Beklagte bewohnt das Haus der Kl344gerin seither allein; er zahlt keine Nutzungsentsch344digung. Die durch ihre Betreuerin vertre-tene Kl344gerin verlangt R344umung und Herausgabe des Hausanwesens sowie Nutzungsentsch344digung. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe des Hausanwesens so-wie zur Zahlung einer Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit von M344rz 2001 bis September 2005 verurteilt. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Das zul344ssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 7 1. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Kl344gerin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen. Durch die unentgeltliche 334berlassung des Mitgebrauchs am Haus der Kl344gerin sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zu-stande gekommen. Die lange Dauer des Zusammenlebens der Parteien sei ein gewichtiges Indiz f374r einen rechtlichen Bindungswillen der Kl344gerin, dem Be-klagten den unentgeltlichen Gebrauch des Hausanwesens zu gestatten. 8 Diesen Leihvertrag habe die fr374here Betreuerin der Kl344gerin wirksam aufgel366st. Die von ihr ausgesprochene K374ndigung des "Mietverh344ltnisses" 374ber die Erdgeschosswohnung habe - f374r den Beklagten erkennbar - bezweckt, die weitere Nutzung der Wohnung bzw. des Hausanwesens durch ihn zu unterbin-den. Sie sei deshalb in eine K374ndigung des Leihverh344ltnisses umzudeuten. Zu dieser K374ndigung sei die Betreuerin auch berechtigt gewesen. Insbesondere stehe die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien der Aufl366sung des Leihverh344ltnisses durch die fr374here Betreuerin nicht entgegen. Eine nichteheli-che Lebensgemeinschaft setze nicht notwendig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung voraus. Durch die auf Dauer angelegte Unterbringung der Kl344gerin in einem Pflegeheim sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien deshalb nicht aufgel366st worden; das Herausgabeverlangen der Betreuerin greife folglich auch nicht in die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien ein. Auf eine neuerliche Gestattung der Kl344gerin, das Hausanwe- 9 - 5 - sen weiterhin zu nutzen, k366nne sich der Beklagte auch dann nicht berufen, wenn die Kl344gerin - was streitig ist - noch gesch344ftsf344hig sei. Denn eine solche Gestattung setzte aufgrund des Einwilligungsvorbehalts die Zustimmung der Betreuerin voraus. Nicht zu pr374fen sei, ob die fr374here Betreuerin im Interesse der Kl344gerin gehandelt habe; denn die Wirkungen der gesetzlichen Vertre-tungsmacht tr344ten unabh344ngig hiervon ein. Etwas anderes w374rde allenfalls dann gelten, wenn sich die Handlungsweise der Betreuerin als objektiv interes-senwidrig und der Betreueraufgabe zuwiderlaufend darstellen w374rde. Davon k366nne hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte sich weigere, die laufenden Kosten des Hausanwesens zu 374bernehmen. Die K374ndigung des Leihverh344ltnisses rechtfertige sich aus 247 604 Abs. 3 BGB. Gehe man davon aus, dass die Kl344gerin dem Beklagten - wie von diesem geltend gemacht - zugesagt habe, er k366nne 374ber ihren Tod hinaus "auf Lebens-zeit" in dem Hausanwesen wohnen bleiben, so sei die K374ndigung nach 247 604 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe die behauptete Erkl344rung bei ver-st344ndiger W374rdigung nicht dahin verstehen d374rfen, dass er das gesamte Anwe-sen lebenslang werde nutzen k366nnen, ohne hierf374r auch nur den geringsten Anteil der laufenden Kosten zu 374bernehmen. Im Falle des Todes der Kl344gerin w374rde dies bedeuten, dass der Beklagte zum Teil auf Kosten des Erben der Kl344gerin leben w374rde. Diese Konsequenz verdeutliche, dass die vom Beklagten behauptete Erkl344rung der Kl344gerin so nicht gewollt und jedenfalls wegen des Fehlens wesentlicher regelungsbed374rftiger Punkte derart unvollst344ndig w344re, dass der Beklagte aus ihr nichts herleiten k366nne. Im 334brigen komme auch eine K374ndigung aus wichtigem Grund in Betracht, da aufgrund der Weigerung des Beklagten zur 334bernahme der laufenden Kosten die Fortsetzung des Leihver-h344ltnisses f374r die Kl344gerin unzumutbar sei. 10 - 6 - 2. Diese Ausf374hrungen halten - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die von der Betreuerin wirksam vertretene Kl344gerin kann vom Beklagten gem344337 247 985 BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlan-gen. 11 12 a) Ein Besitzrecht im Sinne des 247 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu. 13 aa) Aus der von den Parteien gef374hrten nichtehelichen Lebensgemein-schaft l344sst sich ein solches Besitzrecht nicht herleiten. Ebenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner f374reinander begr374nden (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Diesen inne-ren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber kei-ne wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in 247 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wech-selseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zwar gegen seinen Ehegatten ein Recht auf Einr344umung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehe-lichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Ma337gabe des 247 1361 b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen seinen Partner jedoch nicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines Partners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tats344chlicher Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tats344chliche Ges-tattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigent374mer der Wohnung die Heraus-gabe des Mitbesitzes verlangt. Das ist hier der Fall, nachdem die Kl344gerin in ein Pflegeheim umgezogen ist und ihre Betreuerin als ihre gesetzliche Vertreterin vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens geltend macht; auf die Fra-ge, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Gestattung der Mitbenutzung 14 - 7 - 374berdauert, kommt es insoweit nicht an (dazu und zur Befugnis der Betreuerin vgl. unten sub b)). 15 bb) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem zwi-schen den Parteien geschlossenen Leihvertrag. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien einen solchen Leihvertrag geschlossen haben. 16 Die Parteien haben, wie dargelegt, eine nichteheliche Lebensgemein-schaft gef374hrt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die pers366nlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende verm366gens-m344337ige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in pers366nlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend pers366nliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund von wechselseitig abgeschlossenen Vertr344gen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 226 XII ZR 261/04 226 FamRZ 2008, 247, 248 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Beitr344ge zur Le-bensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bed374rfnisse entstehen, und wenn nicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein Partner das in seinem Eigentum stehende Hausan-wesen dem anderen Partner zur Mitnutzung 374berl344sst. Die Einr344umung der Mit-nutzung ist in solchem Fall nur eine von vielf344ltigen Leistungen im Rahmen des wechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beitr344ge auch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tat-s344chlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Das schlie337t freilich nicht aus, dass die Parteien gleichwohl einen Vertrag 374ber die Mitbenutzung des Hausanwesens durch den Beklagten geschlossen 17 - 8 - haben. So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Part-nern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften 374ber die b374rgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann, wenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdr374cklich oder durch schl374ssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ge-schlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Auch der Abschluss eines Leihvertrags 374ber den von ihnen ge-meinsam genutzten Wohnraum ist danach zwischen den Partnern einer solchen Lebensgemeinschaft zwar grunds344tzlich m366glich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tats344chlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchs374berlassung aus dem wechselseitigen tats344chlichen Leistungsgef374ge ausnehmen und einer besonde-ren und f374r beide Partner rechtlich bindenden Regelung zuf374hren wollten. Ein solcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusam-menschlie337en und der eine Partner k374nftig das Hausanwesen des anderen mit-bewohnt. Regeln sie ihre Beziehung nicht erkennbar besonders, handelt es sich bei der gemeinsamen Nutzung um einen rein tats344chlichen Vorgang, der keine rechtliche Bindung begr374ndet. So liegen die Dinge auch hier. Eine auf die gemeinsame Nutzung des Hauses der Kl344gerin gerichtete vertragliche Regelung der Parteien ist nicht er-sichtlich. Die Dauer des Zusammenlebens der Parteien, auf die das Landgericht abstellt, rechtfertigt die Annahme eines Leihvertrags nicht. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist schon ihrer Definition nach auf Dauer angelegt; diese Dauerhaftigkeit l344sst deshalb - f374r sich genommen - noch keine R374ckschl374sse auf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der von den Partnern im gemein-samen Interesse zu erbringenden Leistungen zu. 18 - 9 - cc) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von ihm behaupteten Erkl344rung der Kl344gerin, er k366nne auch 374ber ihren Tod hinaus in dem Haus wohnen bleiben. 19 20 Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein sol-ches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch m374ndliche Abrede verein-bart werden k366nnte (247247 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa M374nch-Komm BGB, 4. Aufl., 247 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553). Denn der behaupteten Erkl344rung l344sst sich, wie das Landgericht in revisions-rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, die Einr344umung eines die Kl344gerin bindenden Wohnrechts des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen ist der von der Kl344gerin bestrittene Vortrag des Beklagten 374ber das ihm einge-r344umte Wohnrecht nicht hinreichend substantiiert. Er l344sst insbesondere nicht erkennen, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem sachlichen Zusam-menhang die Kl344gerin diese Erkl344rung abgegeben haben soll. Dar374ber hinaus l344sst sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - der behaupteten Erkl344rung schon nach deren vom Beklagten wiedergegebenen Wortlaut die Einr344umung eines solchen bereits zu Lebzeiten der Kl344gerin geltenden Nutzungsrechts nicht entnehmen. Danach hat die Kl344gerin dem Beklagten zwar zugesagt, er k366nne in dem Haus solange wohnen bleiben wie er lebe. Diese Erkl344rung habe sich je-doch nicht auf den Fall einer Heimunterbringung der Kl344gerin, sondern auf de-ren "normales Ableben" bezogen. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklag-ten ergibt sich mithin, dass die Kl344gerin dem Beklagten kein bereits zu ihren Lebzeiten geltendes unentgeltliches Wohnrecht einr344umen wollte. Das er-scheint nach der Lebenserfahrung auch naheliegend; denn anderenfalls h344tte die Kl344gerin sich jeder M366glichkeit begeben, im Falle eines Zerw374rfnisses die Hausgemeinschaft mit dem Beklagten aufzuk374ndigen und von diesem die R344umung ihres Hauses zu verlangen, dessen verbrauchsunabh344ngige Lasten - 10 - - mangels anderweitiger Abreden - wom366glich weiterhin von ihr allein zu tragen w344ren. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille erscheint lebensfern. Dies gilt auch dann, wenn man - mit der Revision - in Rechnung stellt, dass der Be-klagte die Kl344gerin eine Zeitlang gepflegt und im Hause der Kl344gerin Renovie-rungsarbeiten vorgenommen hat. Die Verrichtung dieser Arbeiten durch den Beklagten ist als Gegenleistung f374r die von der Kl344gerin ihrerseits erbrachten Beitr344ge zum gemeinsamen Lebensunterhalt, insbesondere auch f374r die kos-tenlose 334berlassung des Wohnraums zur gemeinsamen Nutzung, anzusehen. Dass diese Arbeiten des Beklagten mit dem ihm einger344umten Wohnrecht ab-gegolten werden sollten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Das Landge-richt hat dieser M366glichkeit deshalb mit Recht keine vertiefende Er366rterung ge-widmet. b) Das Herausgabeverlangen scheitert auch nicht an der fehlenden Be-fugnis der Betreuerin, den Herausgabeanspruch der Kl344gerin gegen den Be-klagten geltend zu machen. 21 aa) Die Berechtigung des Beklagten zum Mitbesitz an dem Hausanwe-sen der Kl344gerin beruhte, wie dargelegt, auf deren tats344chlicher Gestattung. Mit dem Umzug der Kl344gerin in das Pflegeheim und dem Herausgabeverlangen ihrer Betreuerin endete die Wirkung dieser Gestattung. Auf einen etwa fortbe-stehenden Gestattungswillen der Kl344gerin kommt es dabei nicht an; deren bis-herige Gestattung wird gleichsam vom rechtlichen Handeln ihrer Betreuerin "374berlagert". Das Herausgabeverlangen der Betreuerin ist von dem ihr 374bertra-genen Aufgabenbereich "Verm366genssorge" umfasst; mit dem klarstellenden Zusatz "Wohnungsangelegenheiten" sind die sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums der Kl344gerin ergebenden Rechte unmissverst344ndlich einbezo-gen. Ein Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung besteht nicht. 22 - 11 - Eine dem Betreuerhandeln entgegenstehende Rechtsmacht der Kl344gerin scheidet bereits aufgrund des den Betreuerwechsel 374berdauernden (vgl. M374nchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., 247 1908 c Rdn. 17) Einwilligungsvorbehalts aus. Auch auf einen etwaigen nat374rlichen oder doch mutma337lichen Willen der Kl344gerin, ihm weiterhin das Wohnen in ihrem Haus zu erm366glichen, kann sich der Beklagte gegen374ber der Betreuerin nicht berufen. Das ergibt sich aus der Rechtsnatur der Betreuung als gesetzlicher Vertretungsmacht. Zwar hat ein Betreuer nach 247 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB den W374nschen des Betreuten zu ent-sprechen, soweit dies dem nach 247 1901 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB ma337gebenden Wohl des Betreuten nicht zuwiderl344uft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber nur im Innenverh344ltnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, f374r den Betreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschr344nkt. Die Frage, ob das von der Betreuerin gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlangen den wirk-lichen oder mutma337lichen W374nschen der Kl344gerin entspricht, unterliegt deshalb grunds344tzlich nicht der Nachpr374fung durch das Prozessgericht. Vielmehr ist es Sache des Vormundschaftsgerichts zu pr374fen, ob ein Betreuerhandeln den Vorgaben des 247 1901 Abs. 2 BGB entspricht. Gegen eine - im Innenverh344ltnis zum Betreuten - pflichtwidrige Amtsf374hrung des Betreuers kann das Vormund-schaftsgericht mit Geboten oder Verboten gem344337 247 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 1837 Abs. 2 BGB einschreiten; erforderlichenfalls hat es den Betreuer gem344337 247 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen. Vom Prozessgericht zu beachtende Gren-zen des Betreuerhandelns ergeben sich - in Evidenzf344llen - aus den Grunds344t-zen 374ber den Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. M374nchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., 247 1901 Rdn. 20, 247 1902 Rdn. 16). Dar374ber hinaus mag eine dem 247 1901 Abs. 2 BGB zuwiderlaufende Rechtsverfolgung durch den Betreuer dem Prozessgericht im Einzelfall Anlass geben, beim Vormundschaftsgericht eine 334berpr374fung des Betreuerhandelns anzuregen. Eine solche Anregung erschien indes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angezeigt, weil das Vormund- 23 - 12 - schaftsgericht nicht den Beklagten, wie von ihm gew374nscht, sondern einen Drit-ten zum Betreuer der Kl344gerin bestellt und den Aufgabenkreis der Betreuerin - wohl gerade im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit - auf die Wahrneh-mung der sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums durch den Beklagten ergebenden Rechte erstreckt hat. Zudem k366nnte eine F374rsorgepflicht des Pro-zessgerichts, beim Vormundschaftsgericht eine 334berpr374fung des Betreuerhan-delns anzuregen, ohnehin nur in F344llen eines evidenten objektiven Interessen-versto337es des Betreuers begr374ndet sein. Eine solche objektive Interessenver-letzung ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, hier jedoch nicht ersicht-lich. bb) Die Betreuerin hat mit ihrem Herausgabeverlangen auch nicht - wie die Revision meint - in unzul344ssiger Weise die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien erkl344rt. 24 Als nichtehelich gef374hrte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzu-sehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zul344sst und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein ge-genseitiges Einstehen der Partner f374reinander begr374nden, also 374ber die Bezie-hungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Ein r344umliches Zusammenleben ist danach f374r eine solche Lebensgemeinschaft weniger von Bedeutung als viel-mehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 248). Deshalb kann die Frage, ob mit der Beendi-gung des r344umlichen Zusammenlebens zweier Partner auch deren bis dahin bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgel366st wird, nicht generell beantwortet werden. Ma337gebend sind vielmehr die innere Einstellung der Part- 25 - 13 - ner und die Bedeutung, die sie ihrem bisherigen r344umlichen Zusammenleben f374r ihre Gemeinschaft und deren Fortbestand beimessen. 26 Die Frage, ob das Zusammenleben der Parteien mit gemeinsamem Haushalt in dem Hausanwesen der Kl344gerin der wesentliche Inhalt der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft war, wie die Revision geltend macht, kann hier dahinstehen. Trifft diese Behauptung zu, ist die Lebensgemeinschaft der Par-teien bereits mit dem auf Dauer angelegten Umzug der Kl344gerin in das Pflege-heim beendet worden; das nachfolgende klageweise Herausgabeverlangen ber374hrt dann die Lebensgemeinschaft, weil schon beendet, nicht. Fraglich k366nnte hier - allenfalls - sein, ob der von der Betreuerin initiierte Umzug der Kl344gerin als eine die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufl366sende Erkl344rung der Betreuerin zu verstehen und von dem ihr 374bertragenen Aufenthaltsbestim-mungsrecht gedeckt ist. Diese Frage ist indes f374r das hier allein im Streit ste-hende Herausgabeverlangen ohne Belang. Nichts anderes folgt im Ergebnis, wenn man - entgegen der Revision - annimmt, dass der auf Dauer angelegte Umzug der Kl344gerin in das Pflegeheim deren nichteheliche Lebensgemein-schaft mit dem Beklagten nicht aufgel366st hat, die Lebensgemeinschaft vielmehr - auch nach Beendigung des r344umlichen Zusammenlebens - fortbesteht. Auch in diesem Fall wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch das R344u-mungs- und Herausgabeverlangen nicht aufgel366st. Die Lebensgemeinschaft besteht dann gerade unabh344ngig vom Wohnen im gemeinsamen Haus der Kl344-gerin. Der von der Betreuerin verlangte Auszug auch des Beklagten aus diesem Haus 344ndert deshalb an ihrem Fortbestand f374r sich genommen nichts. Dieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, um eine ungerechtfertigte Besserstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen-374ber Ehegatten zu vermeiden. F374r einen gesch344ftsunf344higen Ehegatten kann dessen Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Scheidung 27 - 14 - oder Aufhebung der Ehe beantragen (247 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) mit der Folge, dass die bisherige Ehewohnung nach Ma337gabe des 247 3 HausratsVO grunds344tzlich dem Ehegatten zugewiesen wird, dem das Haus, in dem sich die Ehewohnung befindet, geh366rt. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat kein rechtliches Substrat, das in vergleichbarer Weise einer Aufl366sung durch den Betreuer eines gesch344ftsunf344higen Partners zug344nglich w344re. W344re die ge-meinsam genutzte, aber im Alleineigentum dieses Partners stehende Wohnung dem Zugriff des Betreuers schlechthin - also auch nach r344umlicher Trennung - entzogen, behielte dessen nichtehelicher Partner folglich einen dauerhaften Verm366gensvorteil, den das Recht dem Ehegatten bei gleicher Ausgangssituati-on (Zerr374ttung des Verh344ltnisses, Eingehungsm344ngel) vorenth344lt. Zuzugeben ist, das nach der hier vertretenen Auffassung der Betreuer dem Ehegatten des Betreuten den Besitz an der gemeinsamen Wohnung regelm344337ig nur im Schei-dungs- oder Eheaufhebungsfall streitig machen kann, der nichteheliche Le-benspartner dem Zugriff des Betreuers dagegen immer schon dann ausgesetzt ist, wenn das Zusammenleben mit seinem gesch344ftsunf344higen Partner - etwa, wie hier, durch Umzug in ein Pflegeheim - endet. Dies ist aber eine Konsequenz des von den nichtehelichen Partnern selbst gew344hlten rechtlichen Freiraums, den sie durch geeignete rechtliche Vorkehrungen jederzeit einschr344nken k366n-nen. II. Das Landgericht hat auch zu Recht dem Verlangen der Kl344gerin auf Zah-lung einer Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit von M344rz 2001 bis September 2005 in H366he von insgesamt 18.471,20 200 nebst Zinsen, gestaffelt nach Rechts-h344ngigkeit der Klagerweiterungen, entsprochen. 28 - 15 - 1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte, der sp344testens seit dem Umzug der Kl344gerin in ein Pflegeheim nicht mehr zur Nutzung des Hausanwesens berechtigt sei, ab Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht gem344337 247247 987, 990 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentsch344digung verpflich-tet. Seine fehlende Besitzberechtigung sei dem Beklagten jedenfalls seit dem Auszug der Kl344gerin bekannt, nachdem die fr374here Betreuerin bereits zuvor die K374ndigung des vermeintlichen Mietverh344ltnisses ausgesprochen habe. Der Be-klagte schulde deshalb Nutzungsentsch344digung f374r die Zeit von M344rz 2001 bis September 2005. Die H366he der Entsch344digung bestimme sich nach der orts374b-lichen Vergleichsmiete f374r die Wohnung im ersten Obergeschoss unter Ber374ck-sichtigung eines Minderungsabschlags von 20 % f374r behebbare M344ngel der Wohnung. Die orts374bliche Vergleichs-(kalt-) miete betrage nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverst344ndigengutachten f374r die Jahre 2001 und 2002 monatlich 415 200 und f374r das Jahr 2003 423 200; die f374r 2003 ermittelte Ver-gleichsmiete k366nne auch f374r die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden, da die in K. orts374blichen Vergleichsmieten in diesen Jahren jedenfalls nicht un-ter denen des Vorjahres l344gen. Daraus errechne sich nach Abzug der Minde-rungsquote der zuerkannte Betrag. 29 2. Diese Ausf374hrungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. 30 a) Der Anspruch auf Zahlung von Nutzugsentsch344digung rechtfertigt sich aus 247247 987, 990 BGB. Die durch ihre Betreuerin vertretene Kl344gerin kann vom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da dem Beklagten - wie dargelegt - ein Besitzrecht nicht zusteht. Dieser Anspruch besteht jeden-falls seit dem Auszug der Kl344gerin aus dem Haus (am 20. Februar 2001), da sp344testens ab diesem Zeitpunkt der weitere Verbleib des Beklagten vom Willen der von ihrer Betreuerin wirksam vertretenen Kl344gerin nicht mehr gedeckt war 31 - 16 - (vgl. dazu oben I. 2. b) bb)). Dabei kann dahinstehen, ob die Kl344gerin zu diesem Zeitpunkt noch gesch344ftsf344hig und zu einer von der Entscheidung ihrer Betreue-rin abweichenden Willensbildung in der Lage war. Denn auf einen solchen ab-weichenden Willen der Kl344gerin k344me es - jedenfalls im Verh344ltnis zum Beklag-ten - wegen des Einwilligungsvorbehalts nicht an. Aufgrund der vorangegange-nen K374ndigungen musste der Beklagte sich auch 374ber den sp344testens mit dem Auszug der Kl344gerin einhergehenden Wegfall seines Besitzrechts im Klaren sein; zudem ist die Herausgabeklage seit dem 8. M344rz 2001 rechtsh344ngig. Dem Verlangen nach Nutzungsentsch344digung steht die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch dann nicht entgegen, wenn man - entgegen der Auf-fassung der Revision - davon ausgeht, dass diese Lebensgemeinschaft den Umzug der Kl344gerin in das Pflegeheim 374berdauert hat. Zwar k366nnen - wie dar-gelegt - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft pers366nliche wie wirtschaft-liche Leistungen, die ein Partner f374r den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden. Denn Gemeinschaften dieser Art ist - 344hnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grunds344tzlich fremd, f374r Leistungen im gemeinsamen Interesse k366nnten ohne zus344tzliche Vereinbarung Entgelt oder Entsch344digung verlangt werden (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). Diese Grunds344tze k366nnen in-des dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemein-schaft - unbeschadet ihres Fortbestands als eine durch innere Bindungen aus-gezeichnete Einstehensgemeinschaft - kein gemeinsames Wirtschaften ein-schlie337t, wo pers366nliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also nicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf er-bracht werden. Dies gilt insbesondere f374r Anspr374che, mit denen keine Leistun-gen abgegolten werden, die ein Partner dem andern erbracht hat, sondern die sich als Entsch344digung f374r Nutzungsvorteile darstellen, die der andere Partner auf Kosten des einen und gegen dessen Willen gezogen hat. 32 - 17 - So liegen die Dinge hier: Mit dem Umzug der Kl344gerin in das Pflegeheim war das gemeinsame Wirtschaften der Parteien im Sinne eines wechselseitigen Gebens und Nehmens auf tats344chlicher Grundlage beendet. Auch ist die nun-mehr geforderte Nutzungsentsch344digung kein Entgelt f374r eine Leistung, welche die Kl344gerin im gemeinsamen Interesse an den Beklagten erbracht hat. Es geht vielmehr um den Ausgleich von Vorteilen, die der Beklagte gegen den Willen der von ihrer Betreuerin vertretenen Kl344gerin aus deren Hausanwesen gezogen hat. F374r den Einbehalt dieser Vorteile durch den Beklagten bietet die nichteheli-che Lebensgemeinschaft der Parteien auch dann keine Grundlage, wenn sie auch ohne das r344umliche Zusammenleben der Parteien fortbestehen sollte. 33 b) Das Landgericht hat der Kl344gerin danach zu Recht eine Nutzungsent-sch344digung in H366he der vom Kl344ger in der Zeit von M344rz 2001 bis September 2005 gezogenen Wohnvorteile zuerkannt. Den Wert dieser Wohnvorteile hat das Landgericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverst344ndi-gengutachtens nach der orts374blichen Vergleichsmiete bemessen. Den vom Be-klagten geltend gemachten Wohnm344ngeln hat es durch einen Abschlag Rech-nung getragen. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erw344gungen lassen 34 - 18 - revisionsrechtlich bedeutsame Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erken-nen. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 C 149/01 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 9 S 80/02 -
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