BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.129 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die angegriffene Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfah-rensgrundrechte der Kl344gerin. Selbst wenn alle Beteiligten sich dar374ber im Kla-ren gewesen w344ren, dass die Kl344gerin selbst verwertungsberechtigt war, h344tte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheiten-verwertung, welches den gesch344tzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Wi-derstand gegen die danach m366gliche Inanspruchnahme der Masse auf den 1 - 3 - Forderungsausfall (247 52 InsO) ank374ndigen k366nnen. Wie die Kl344gerin darauf re-agiert h344tte, ist offen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 O 40/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2007 - 27 U 134/06 -
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