BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 110/07 vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch die Richter am Bundesgerichtshof Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zur374ckweisung im 334brigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abge344ndert: Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 50.437 200. Im Verh344ltnis zur Beklagten zu 3 betr344gt er nur 18.595 200. Das Verfahren ist geb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: 1 Die nach 247 63 Abs. 3 GKG zul344ssige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begr374ndet. 2 Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die R344umung der streitgegenst344ndlichen R344ume in Rede steht, also lediglich in H366he von 18.595 200. 3 F374r eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegen374ber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gem344337 247 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht. Dose Wagenitz V351zina Klinkhammer Schilling LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.06 - 22 O 318/06 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.07 - 5 U 214/06 Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2006 - 22 O 318/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2007 - 5 U 214/06 -
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