BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 110/09 Verk374ndet am: 15. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 261 Abs. 3 Nr. 1, 247 256 Abs. 2 a) Zur Frage anderweitiger Rechtsh344ngigkeit. b) Die f374r die Zul344ssigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage er-forderliche Vorgreiflichkeit fehlt, wenn die Klage zur Hauptsache unabh344ngig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverh344ltnis besteht. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 27. Februar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Mai 2009 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bausparkasse nimmt die Beklagten aus eigenem und ab-getretenem Recht der L. bank (im Folgenden: L-Bank) auf Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrags in Anspruch, den sie im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung geschlossen hat-ten. 1 - 3 - Die Beklagten wurden 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital einen Miteigentumsanteil an einer Eigen-tumswohnung in H. zu erwerben. Zur Finanzierung des Kaufprei-ses schlossen die Parteien am 5./22. Mai 1997 einen Darlehensvertrag. Danach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der von der Kl344-gerin vertretenen L-Bank in H366he von 62.000 DM sowie zweier Bausparvertr344-ge bei der Kl344gerin 374ber je 31.000 DM finanziert. Die Auszahlung des Darle-hens, das noch in voller H366he valutiert, war von der Eintragung einer Grund-schuld zugunsten der Kl344gerin abh344ngig, die die Beklagten bestellten. Mit An-waltsschreiben vom 19. April 2002 widerriefen die Beklagten ihre auf den Ab-schluss des Vorausdarlehensvertrags gerichteten Erkl344rungen unter Hinweis auf das Haust374rwiderrufsgesetz. 2 Mit einer im Juli 2004 erhobenen Klage nehmen sie die Kl344gerin und die L-Bank auf Schadensersatz und R374ckabwicklung des Darlehensvertrags in An-spruch. Sie st374tzen sich hierbei in erster Linie auf Schadensersatz wegen vor-vertraglichen Aufkl344rungsverschuldens. Au337erdem machen sie geltend, ihr R374ckabwicklungsbegehren rechtfertige sich auch nach 247 3 HWiG, da die Ver-tr344ge auf einer Haust374rsituation beruhten und die Anleger anstelle des Kapitals nur die R374ckgabe der Immobilie schuldeten. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage mit noch nicht rechtskr344ftigem Urteil 374berwiegend abgewiesen. Die Fra-ge, ob eine f374r den Abschluss des Darlehensvertrags urs344chliche Haust374rsitua-tion vorgelegen habe, aufgrund derer die Beklagten des hiesigen Verfahrens ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserkl344rungen wirksam h344tten widerrufen k366nnen, hat es offen gelassen, da etwaigen Anspr374-chen der Anleger auf R374ckzahlung geleisteter Zinsen wegen Widerrufs des Dar-lehens nach dem Haust374rwiderrufsgesetz gem344337 247 3 HWiG 374bersteigende An-spr374che der Finanzierungsbanken auf R374ckzahlung des Darlehenskapitals 3 - 4 - nebst Zinsen gegen374ber st374nden, mit denen diese bereits die Aufrechnung er-kl344rt h344tten. 4 Die Kl344gerin verlangt mit ihrer im Jahre 2005 erhobenen Klage die Fest-stellung, dass der zwischen den Beklagten und der L-Bank abgeschlossene Vorausdarlehensvertrag vom 5./22. Mai 1997 durch den von den Beklagten er-kl344rten Haust374rwiderruf nicht aufgel366st worden ist, sondern wirksam fortbesteht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die Feststellungsklage der Kl344gerin sei unzul344ssig. Zwar bestehe zwi-schen den Parteien und der L-Bank ein gegenw344rtiges Rechtsverh344ltnis auf-grund des Darlehensvertrags, 374ber dessen Fortbestand Unsicherheit bestehe. Auch k366nne die Wirksamkeit eines Vertrags Gegenstand einer Feststellungs-klage sein und die Beklagten h344tten gegen das Vorliegen eines Feststellungsin-teresses nichts Beachtliches vorgebracht. Der Klage stehe aber die anderweiti- 8 - 5 - ge Rechtsh344ngigkeit desselben Streitgegenstandes in dem Rechtsstreit dersel-ben Parteien in Karlsruhe entgegen. Die Kl344gerin wolle im Streitfall die Wirk-samkeit des Vorausdarlehensvertrags vom 5./22. Mai 1997 kl344ren lassen. Die-ser Streitgegenstand sei aber von dem zeitlich fr374her rechtsh344ngig gewordenen Feststellungsantrag in dem Rechtsstreit in Karlsruhe umfasst, ausweislich des-sen die Feststellung begehrt worden sei, dass aus dem Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensr374ckzahlungs- und Zinszahlungsanspr374che der dortigen Be-klagten zu 2) (L-Bank) best374nden. Damit sei Streitgegenstand des dortigen Ver-fahrens auch die hier zur Kl344rung gestellte Frage, ob der Darlehensvertrag an-gesichts des Haust374rwiderrufs Bestand habe oder nicht. Dass das in dem ande-ren Verfahren zur Entscheidung berufene Gericht die dortige Klage auch aus anderen Gr374nden f374r begr374ndet oder unbegr374ndet halten k366nne, ohne Ausf374h-rungen zur Haust374rsituation zu machen, stehe dem nicht entgegen. Sofern es die Klage aus anderen Gr374nden f374r begr374ndet halte und feststelle, dass der Kl344gerin des hiesigen Verfahrens aus anderen Gr374nden keine Anspr374che mehr zust374nden, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse der hiesigen Kl344gerin an der Feststellung, ob der Vorausdarlehensvertrag auch in Ansehung des Wider-rufs nach dem Haust374rwiderrufsgesetz wirksam bleibe oder nicht. Sofern es die Klage f374r unbegr374ndet halte, m374sse es alle m366glichen Anspruchsgrundlagen einschlie337lich des Haust374rwiderrufs bescheiden. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung im entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht h344tte die Klage nicht wegen anderwei-tiger Rechtsh344ngigkeit f374r unzul344ssig erachten d374rfen. 9 - 6 - 1. Wie der erkennende Senat f374r einen gleichlautenden Feststellungsan-trag der Kl344gerin bereits entschieden hat, ist das Begehren der Kl344gerin, ange-sichts des erkl344rten Widerrufs nach dem Haust374rwiderrufsgesetz die Fortdauer des Darlehensvertrags feststellen zu lassen, zul344ssiger Gegenstand einer Fest-stellungsklage der von der Kl344gerin auch hier erhobenen Art, f374r die ein Fest-stellungsinteresse besteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f. m.w.N.). Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht. 10 2. Rechtlich nicht haltbar ist aber die weitere Annahme des Berufungsge-richts, die Klage sei im Hinblick auf die von den Beklagten bereits zuvor anh344n-gig gemachte Klage, insbesondere den Feststellungsantrag zu 3., vor dem Landgericht Karlsruhe wegen anderweitiger Rechtsh344ngigkeit (247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) gleichwohl unzul344ssig. 11 a) Dabei kann dahin stehen, ob - wie die Revision geltend macht - eine doppelte Rechtsh344ngigkeit schon deshalb ausscheidet, weil sich der von den Beklagten des hiesigen Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe gestellte Feststellungsantrag zu 3. auf die Feststellung bezieht, dass der am vorliegen-den Rechtsstreit nicht beteiligten L-Bank aus dem Vorausdarlehensvertrag kei-ne Darlehensr374ckzahlungs- und Zinszahlungsanspr374che zustehen. 12 b) Offenbleiben kann auch, ob die Auffassung der Revision zutrifft, der Einwand anderweitiger Rechtsh344ngigkeit greife nicht, weil mit der hier erhobe-nen Feststellungsklage der Gefahr einer Verj344hrung begegnet werden solle, dies jedoch nur mit der positiven Feststellungsklage m366glich sei, da die negati-ve Feststellungsklage oder die Verteidigung gegen eine solche - wie dies Ge-genstand des Parallelverfahrens w344re - die Verj344hrung nicht hemmten (vgl. 13 - 7 - BGHZ 72, 23, 28 ff.; KG, NJW 1961, 33; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., 247 256 Rn. 17; Macke, NJW 1990, 1651). 14 c) Dies muss nicht entschieden werden, weil die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtsh344ngigkeit unzul344ssig, aus anderen Gr374nden unhaltbar ist (so schon zu derselben Argumentation des Berufungsgerichts Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Tz. 1 und vom 29. September 2009 - XI ZR 37/08, jeweils zitiert nach Juris). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen der hier im Streit stehenden Feststellungsklage, dass der Darlehensvertrag trotz des erkl344rten Haust374rwiderrufs weiter wirksam ist, und dem von den Beklagten vor dem Landgericht Karlsruhe gef374hrten Rechtsstreit, in dem sie sich hilfswei-se auf ihren Haust374rwiderruf bezogen haben, keine Identit344t der Streitsache im Sinne des 247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zutreffend ist zwar auch das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand der hiesigen Klage die von der Kl344gerin erstrebte Kl344rung der Wirksamkeit des Vorausdarlehensver-trages trotz des erkl344rten Haust374rwiderrufs ist. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist dieser Streitgegenstand aber nicht von dem Rechtsstreit um-fasst, den die Beklagten zuvor anh344ngig gemacht hatten. Die Frage der Wirk-samkeit des Vorausdarlehensvertrags ist in dem auf R374ckabwicklung, Freistel-lung und Feststellung gerichteten Prozess vor dem Landgericht Karlsruhe viel-mehr allein eine Vorfrage, 374ber die - wie auch das Berufungsgericht richtig sieht - ebenso wie in dem der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 49) zugrunde liegenden Fall nicht einmal notwen-digerweise zu entscheiden war, und 374ber die das Landgericht Karlsruhe auch tats344chlich nicht entschieden hat. Es besteht insofern - dies verkennt das Beru-fungsgericht - lediglich eine Identit344t mit einer im Parallelprozess auftretenden Vorfrage, die aber keine doppelte Rechtsh344ngigkeit begr374ndet (vgl. Z366ller/ 15 - 8 - Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 261 Rn. 10). Dies gilt auch f374r den vom Berufungsge-richt insoweit als entscheidend erachteten Feststellungsantrag zu 3. der Anle-ger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass aus dem Vorausdarlehens-vertrag keine Darlehensr374ckzahlungs- und Zinszahlungsanspr374che der Finan-zierungsbank bestehen. Auch f374r diesen Antrag, der im Zusammenhang mit der von den Beklagten vertretenen Auffassung steht, sie schuldeten der Kl344gerin bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags keine Zahlungen, son-dern nur die R374ckgabe der Immobilie, ist die Frage der Wirksamkeit des Ver-trags nur eine - nicht notwendig zu entscheidende - Vorfrage. Entsprechend hat das Landgericht Karlsruhe die Klage auch insoweit ohne Kl344rung der Wirksam-keit des Darlehensvertrags mit der Begr374ndung abgewiesen, auch f374r den Fall eines wirksamen Widerrufs best374nden Darlehensr374ckzahlungs- und Zinszah-lungsanspr374che der finanzierenden Bank aus 247 3 HWiG (vgl. BGHZ 168, 1, Tz. 20). Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht er366rterte Frage, ob die Kl344gerin je nach Ausgang des Rechtsstreits vor dem Land- bzw. Oberlan-desgericht Karlsruhe ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die begehrte Feststellung hat, vermischt die Frage der doppelten Rechtsh344ngigkeit mit der Frage des Be-stehens eines Feststellungsinteresses. Die diesbez374glichen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344gerin je nach Ausgang des von den Beklagten angestrengten Rechtsstreits sind im 334brigen auch in der Sache rechtlich nicht haltbar. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 27. Mai 2008 entschieden hat, l344sst sich in F344llen der vorliegenden Art ein Feststellungsinteresse der Kl344gerin mit Blick auf eine auf R374ckabwicklung und Freistellung von den Verbindlichkeiten gerichtete gegenl344ufige Klage der Anle-ger schon deshalb nicht verneinen, weil dort nicht notwendigerweise 374ber die Frage der Unwirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags entschieden wird und eine gegebenenfalls 374ber die Frage getroffene Entscheidung nicht in materielle 16 - 9 - Rechtskraft erwachsen w374rde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 49). III. 17 Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht etwa mit anderer Be-gr374ndung im Ergebnis als richtig (247 561 ZPO). Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Kl344gerin nicht gehalten war, vorrangig im Rahmen des anh344ngigen Parallelprozesses eine Zwischen-feststellungswiderklage nach 247 256 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dabei kann dahin-stehen, ob das nach 247 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse f374r eine selbst344ndige positive Feststellungsklage 374berhaupt durch die M366glichkeit, die erstrebte Entscheidung durch eine Widerklage im Rahmen eines bereits anh344ngigen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums zu erreichen, beseitigt wird (so Brandenburgisches OLG, BKR 2007, 508, 509), oder ob dem Kl344ger inso-weit grunds344tzlich die von 247 35 ZPO er366ffnete Wahlm366glichkeit zusteht (Stein/ Jonas/H.Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 33 Rn. 31, 247 256 Rn. 62, jeweils m.w.N.). Der Verweis auf eine andere Rechtsschutzm366glichkeit setzt n344mlich jedenfalls vor-aus, dass es dem Kl344ger m366glich und zumutbar ist, sein Klageziel mit der ande-ren Klage zu verfolgen, dass insbesondere seinem Feststellungsinteresse durch diese gen374gt ist (st. Rspr., siehe nur BGHZ 134, 201, 208 f. m.w.N.). Der Kl344ger einer Feststellungsklage muss die Sicherheit haben, dass in dem ande-ren Verfahren 374ber die von ihm begehrte Feststellung eine materiell-rechtliche Entscheidung ergeht (BGHZ 134, 201, 209). 18 An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Es steht nicht fest, dass die Kl344gerin mit einer in dem Parallelverfahren erhobenen Zwischenfeststel- 19 - 10 - lungswiderklage die von ihr erstrebte Kl344rung der Frage der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags erreichen k366nnte. Zwingende Zul344ssigkeitsvorausset-zung einer solchen Klage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des strei-tigen Rechtsverh344ltnisses f374r die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin dar374ber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverh344ltnis besteht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, Tz. 17). Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob das Gericht seine Entscheidung not-wendig auch auf diesen Grund st374tzen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262, Tz. 11); vielmehr ist es bei mehreren Begr374ndungsm366glichkeiten f374r die Hauptentscheidung ausreichend, dass das Rechtsverh344ltnis f374r einen der m366glichen Begr374ndungswege ein notwendiges Glied ist (M374nchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., 247 256 Rn. 80; Z366ller/ Greger, ZPO, 28. Aufl., 247 256 Rn. 25). An der Vorgreiflichkeit fehlt es aber, wenn die Klage zur Hauptsache unabh344ngig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverh344ltnis besteht (BGH, Urteile vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, Tz. 17 und vom 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 993 m.w.N.). So ist es hier im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe geschehen. Das Landgericht hat die Klage - auch soweit sie auf Anspr374che nach dem Haust374rwiderrufsgesetz gest374tzt war - abgewiesen, ohne die von der Kl344gerin erw374nschte Kl344rung des wirksamen Fortbestehens des Vorausdarle-hensvertrags trotz des Haust374rwiderrufs der Darlehensnehmer herbeizuf374hren. Schon aus diesem Grund ist es der Kl344gerin des Streitverfahrens nicht zumut-bar, nun im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gleich-wohl eine Zwischenfeststellungswiderklage zu erheben, da auch dort unabh344n-gig von der Frage der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags eine Ent-scheidung ergehen k366nnte, und die Kl344gerin Gefahr liefe, dass ihre Zwischen-feststellungswiderklage mangels Vorgreiflichkeit der Wirksamkeit des Darle- 20 - 11 - hensvertrags als unzul344ssig erachtet wird. Dieses Risiko folgt daraus, dass im Rahmen der auf R374ckabwicklung und Schadensersatz gerichteten Klage der Darlehensnehmer der wirksame Fortbestand des Darlehensvertrags in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zwingend gekl344rt werden muss. Der Erfolg oder Misserfolg der Klage der Anleger h344ngt hier auch, soweit sie auf den Haust374r-widerruf gest374tzt ist, nicht zwingend von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags infolge des Widerrufs ab. Wenn ihrem auf Scha-densersatz gerichteten Hauptbegehren stattgegeben wird, kommt es auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrags ohnedies nicht an. Doch auch wenn die Klage abgewiesen wird, kann die Wirksamkeit des Darlehensvertrags in F344llen wie dem Streitfall, in dem noch keine Tilgungsleistungen erbracht worden sind, dahinstehen. Denn beim Realkredit, wie er hier gegeben ist, st374nden selbst bei einem unterstellten wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags den von den Darlehensnehmern geltend gemachten Anspr374chen, soweit sie auf das Haus-t374rwiderrufsgesetz gest374tzt sind, 374bersteigende Anspr374che des Kreditinstituts gegen374ber, das bei einer R374ckabwicklung seinerseits nach 247 3 HWiG Anspruch auf R374ckzahlung des Darlehenskapitals nebst der angemessenen bank374blichen Verzinsung hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 168, 1, Tz. 20 m.w.N.). - 12 - III. 21 Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nun die erforderlichen Feststellungen zur Frage der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags zu treffen haben. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 02.04.2007 - 4 O 559/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 27.02.2009 - I-17 U 65/07 -
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