BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. Mai 2009, berichtigt durch Beschl374sse vom 3. Juli 2009 und 21. Juli 2009, wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.721.566,27 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Dem Berufungsurteil liegt nicht der von der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, WM 2007, 2351, 2352 Rn. 12 m.w.N.) abweichende Obersatz zugrunde, der wegen Unter-lassen einer gebotenen Beratung in Anspruch genommene Rechtsanwalt m374s- 2 - 3 - se beweisen, Risikohinweise erteilt zu haben. Fragen der Beweislast stellen sich nicht, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die nach ihrem Inhalt unstreitige Beratung sei zur Aufkl344rung 374ber die mit der gew344hlten Ge-staltung verbundenen Risiken (verdeckte Sacheinlage mit der Gefahr einer dop-pelten Agiozahlung) nicht ausreichend gewesen. Diese Beurteilung f344llt in den Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts; willk374rlich ist sie nicht. 2. Die Nichtanwendung der 247247 254, 334 BGB begr374ndet keinen Zulas-sungsgrund. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher Umst344nde die Annahme eines Mitverschuldens der fr374heren Kl344gerin zu 6 (Z. GmbH) so nahe liegend war, dass die Nichter366rterung die-ser Frage den Vorwurf der objektiven Willk374r rechtfertigt. 3 3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Geh366r der Beklagten nicht dadurch verletzt, dass es den Zeugen W. nicht vernommen hat. Die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptungen waren unsubstantiiert, wie be-reits das Landgericht angenommen hat. Gegen diese W374rdigung hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegr374ndung nicht gewandt. 4 4. Auch die hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgr374nde liegen nicht vor. 5 a) Das Berufungsgericht ist in 334bereinstimmung mit der Beklagten von der bereits anf344nglich bestehenden Wertlosigkeit des Gesch344ftsbereichs Fi-nanzdienstleistungen ausgegangen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht hieraus nicht die von der Beklagten f374r richtig gehaltene rechtliche Bewertung abgeleitet hat (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). 6 - 4 - 7 b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geltend macht, wirft sie als einzige konkrete Rechtsfrage auf, welche Heilungsm366glichkeiten einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung in das Handelregister bestehen. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage wird jedoch nicht dargelegt. 5. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 8 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 24.01.2008 - 30 O 329/03 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 37/08 -
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