BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/10 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1; ZPO 247247 704, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5; RVG 247 14 Abs. 1, 247 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, RVG VV Nr. 2300, Nr. 3309 Die vorgerichtliche T344tigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Voll-streckungsabwehrklage l366st die allgemeine Geb374hr f374r das Betreiben des Gesch344fts aus. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10 - LG Magdeburg AG Wernigerode - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Magdeburg vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 25. April 2001 erkl344rte der Kl344ger, der zu diesem Zeitpunkt noch mit der Beklagten verheiratet war, dieser (umgerechnet) 70.046,98 200 als Darlehen zu schulden. Wegen dieses Anspruchs unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Ein Jahr sp344ter verkaufte er der Beklagten seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Hausgrundst374ck. In dem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte anstelle eines Kaufpreises auf die Darlehensforderung verzichtete. Der Vertrag wurde vollzogen. 1 In Kenntnis dieser Umst344nde lie337 die Beklagte den Kl344ger nach zwi-schenzeitlich erfolgter Scheidung am 26. Mai 2008 anwaltlich auffordern, das Darlehen nebst Zinsen, zusammen 75.674,10 200, zur374ckzuzahlen. In dem an die 2 - 3 - Rechtsanw344lte des Kl344gers adressierten Aufforderungsschreiben wurde diesem unter Androhung der Zwangsvollstreckung eine Zahlungsfrist bis zum 10. Juli 2008 gesetzt. Der Kl344ger lie337 die Forderung durch seine Anw344lte unter Hinweis auf die Verrechnung im notariellen Kaufvertrag zur374ckweisen. Zugleich forder-ten seine Anw344lte die Beklagte zur Abgabe einer Vollstreckungsverzichtserkl344-rung auf und k374ndigten f374r den Fall der Weigerung eine negative Feststellungs-klage an. Die Beklagte gab daraufhin die gew374nschte Verzichtserkl344rung ab und gestand zu, dass die Darlehensforderung erloschen sei. Der Kl344ger fordert Ersatz der zur Abwehr der Darlehensforderung durch die Einschaltung seiner Rechtsanw344lte entstandenen Kosten in H366he einer 1,5-fachen Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. 3 Das Amtsgericht hat nur den Geb374hrentatbestand Nr. 3309 VV RVG (Verfahrensgeb374hr in der Zwangsvollstreckung) als erf374llt angesehen und dem Kl344ger ein h344lftiges Mitverschulden an der Schadensentstehung zugerechnet, weil er trotz klarer Rechtslage sogleich Rechtsanw344lte beauftragt habe. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 - 4 - I. Das Landgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe ein Schadenser-satzanspruch gem344337 247 280 BGB dem Grunde nach zu. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kl344ger verletzt, indem sie mit einer sehr knapp bemessenen Frist die R374ckzahlung des Darlehens trotz vorange-gangenen Verzichts eingefordert habe. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil das Erl366schen der Forderung - auch f374r sie - offensichtlich gewesen sei. Den durch die Kosten der Verteidigung des Kl344gers gegen die unberechtigte Forderung entstandenen Schaden habe sie zu ersetzen. Ein Mitverschulden sei dem Kl344-ger nicht anzulasten. Da die Beklagte ihr Forderungsschreiben an die im Schei-dungsverfahren f374r ihn t344tig gewesenen Rechtsanw344lte gesandt habe, h344tte er diese sogleich einschalten d374rfen. 334berdies sei die Forderung hoch gewesen und die Beklagte habe 374ber eine vollstreckbare Urkunde verf374gt, deren Durch-setzung binnen kurzer Zeit sie angedroht habe. Der H366he nach k366nnten die vom Kl344ger mit der Abwehr der Forderung beauftragten Rechtsanw344lte eine 1,5-fache Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG geltend machen; sie m374ssten sich nicht auf die nur 0,3-fache Verfahrensgeb374hr f374r eine T344tigkeit in der Zwangsvollstreckung gem344337 Nr. 3309 VV RVG beschr344nken, weil sie nicht blo337 die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen, sondern auch die materielle Rechtslage h344tten einbeziehen m374ssen. Hierbei seien m366gliche Anfechtungs-anspr374che im Hinblick auf den am 25. April 2002 geschlossenen Grundst374cks-374bertragungs- und Verzichtsvertrag zu pr374fen gewesen; dies rechtfertige ein 334berschreiten der in Nr. 2300 VV RVG erw344hnten Durchschnittlichkeitsgrenze von 1,3 Geb374hren. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Die T344tigkeit der vom Kl344ger beauftragten Rechtsanw344lte erf374llt den Geb374hrentatbestand der Nr. 2300 VV RVG. Sie hatten den Bestand des titulier-ten Anspruchs zu pr374fen, 374ber den die Parteien in der notariellen Kaufvertrags-urkunde eine Verrechnungsabrede getroffen hatten. Die hierzu entfalteten T344-tigkeiten l366sten die Gesch344ftsgeb374hr aus. 8 a) Die Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG entsteht gem344337 Vor-bemerkung 2.3 Abs. 3 f374r das Betreiben des Gesch344fts einschlie337lich der In-formation. Aus der systematischen Stellung im zweiten Teil des Verg374tungsver-zeichnisses ergibt sich, dass es sich um eine au337ergerichtliche T344tigkeit han-deln muss. Der Begriff "Betreiben des Gesch344fts" ist weit auszulegen. Er um-fasst unter anderem die erste auftragsgem344337e Unterhaltung mit dem Auftrag-geber, das anschlie337ende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schrei-bens oder Schriftsatzes, seine 334bersendung an den Auftraggeber zur Pr374fung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 2300 Rn. 12). 9 b) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ob daneben eine Verfah-rensgeb374hr nach Nr. 3309 VV RVG in Ansatz gebracht werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Sie wird vorliegend nicht verlangt. Zur Pr374fung der Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage (247 767 ZPO), einer ne-gativen Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, MDR 1985, 138; vom 5. M344rz 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 8 f), ei- 10 - 6 - ner Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (247247 579, 580 ZPO) oder einer auf 247 826 BGB gest374tzten Schadensersatzklage wegen Titelerschleichung oder sonstigen Urteilsmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62, BGHZ 40, 130, 132 f; vom 27. M344rz 1968 - VIII ZR 141/65, BGHZ 50, 115, 117 ff; vom 24. September 1984 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44, 46 ff) muss der beauftragte Rechtsanwalt die materielle Rechtslage sowie die Beweislage in vollem Umfang durchdringen. Der Bearbeitungsaufwand unterscheidet sich dann nicht von demjenigen, den der Rechtsanwalt h344tte aufbringen m374ssen, wenn er vor Einleitung eines streiti-gen Erkenntnisverfahrens mit der zun344chst au337ergerichtlichen Bearbeitung des Falls betraut worden w344re. Gleicht sich der jeweilige Bearbeitungsaufwand, gibt es keine Rechtfertigung, die Gesch344ftsgeb374hr nur deshalb als nicht angefallen anzusehen, weil sie m366glicherweise in Konkurrenz zu einer Geb374hr aus Nr. 3309 VV RVG tritt. aa) Dieser Befund wird best344tigt durch einen Vergleich der geb374hren-rechtlichen Lage vor Erhebung einer Leistungsklage einerseits und einer Voll-streckungsabwehrklage andererseits. Erh344lt ein Rechtsanwalt einen unbeding-ten Auftrag zur Klageerhebung und f374hrt vor derselben noch erfolgreich au337er-gerichtliche Verhandlungen mit dem Gegner, hat er Anspruch auf eine Verfah-rensgeb374hr gem344337 Nr. 3100, 3101 VV RVG. Denn die au337ergerichtlichen Ver-handlungen geh366ren gem344337 247 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVG zu der T344tigkeit in dem Rechtszug (LG Augsburg VersR 1967, 788; LG Berlin VersR 1968, 1001 f; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 6; Gerold/Schmidt/ M374ller-Rabe, aaO VV 3100 Rn. 17 f; Bischof in Bischof/Jungbauer/Br344uer/ Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 3100 VV Rn. 31). Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag zur Erhebung einer Vollstre-ckungsabwehrklage gem344337 247 767 ZPO erhalten hat. Auch er hat bei Einrei- 11 - 7 - chung dieser Klage Anspruch auf eine Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 VV RVG (Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, aaO, VV 3309 Rn. 334; Hartmann, aaO, VV 3309, 3310 Rn. 41; Riedel/Su337bauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 2). Folglich kann er diese Geb374hr auch bei Erfolg au337ergerichtlicher Ver-handlungen vor Klageeinreichung geltend machen. Hat der Rechtsanwalt, der einen Leistungsanspruch verfolgen (oder abwehren) soll, noch keinen unbe-dingten Auftrag zur Klageerhebung (bzw. Verteidigung vor Gericht) erhalten, kann er erfolgreiche au337ergerichtliche Bem374hungen gem344337 Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Es gibt keinen Grund, warum die T344tigkeit eines Rechtsanwalts im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehrklage geb374hrenrechtlich anders behandelt werden sollte. Wenn diese T344tigkeit bei unbedingtem Klageauftrag der T344tigkeit im Vorfeld einer Leistungsklage (oder sonstigen Klage au337erhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens) gleich zu achten ist, kann sie bei noch nicht unbedingt erteiltem Klageauftrag nicht unterschiedlich zu verg374ten sein. In die-ser Weise sind die Rechtsanw344lte des Kl344gers f374r diesen gegen374ber der Be-klagten t344tig geworden. Sie sollten f374r ihn gegen374ber der vollstreckbaren nota-riellen Urkunde vom 25. April 2001 Erf374llung einwenden und h344tten mithin bei Erfolglosigkeit der zun344chst nur betriebenen au337ergerichtlichen Korrespondenz Vollstreckungsabwehrklage erheben m374ssen. bb) Eine gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG versto337ende geb374h-renrechtliche Ungleichbehandlung der im Vorfeld einer Vollstreckungsabwehr-klage t344tigen Rechtsanw344lte droht entgegen der Bef374rchtung der Revision nicht. Zwar begr374ndet der f374r den Vollstreckungsgl344ubiger t344tige Rechtsanwalt durch die mit einer Vollstreckungsandrohung versehene Aufforderung zur Leistung zun344chst nur einen Geb374hrenanspruch nach Nr. 3309 VV RVG. Wird sodann auf Seiten des Vollstreckungsschuldners ein Rechtsanwalt t344tig, der gegen die titulierte Forderung mehr als nur vollstreckungsverfahrensrechtliche Einw344nde 12 - 8 - oder Vollstreckungsschutzantr344ge ank374ndigt, sondern die Berechtigung der Forderung in einer Weise bek344mpft, die in eine Vollstreckungsabwehrklage, eine negative Feststellungsklage oder eine auf 247 826 BGB gest374tzte Schadens-ersatzklage wegen Titelerschleichung oder Titelmissbrauchs m374nden w374rde, muss der Rechtsanwalt des Vollstreckungsgl344ubigers diese Verteidigung pr374fen und seinem Mandanten 374ber das weitere Vorgehen beraten. Damit hat auch er die Gesch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG verdient. 2. Den Kl344ger trifft kein Mitverschulden an der Schadensentstehung (247 254 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst regelm344337ig auch die durch das sch344digende Ereignis verursachten Kosten der Rechtsver-folgung, so dass auch die Geb374hren eines Rechtsanwalts erstattungsf344hig sein k366nnen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Sch344diger zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis ad344quat ver-ursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der ma337geb-lichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig waren (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1057 f; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 250 ff; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, WM 2007, 752 Rn. 10). Die vom Berufungsgericht angestellten Erw344-gungen, warum die Beauftragung von Rechtsanw344lten aus der Sicht des Kl344-gers erforderlich und zweckm344337ig war, begegnen jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere entspricht es sowohl h366chstrichterlicher Rechtspre-chung (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1058) als auch einem allgemeinen Rechtsgedanken (vergleiche 247 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO), dass der Kl344ger sich zur Herstellung von "Waffengleichheit" seiner Rechtsanw344lte bedienen durfte, nachdem auch die Beklagte Rechtsanw344lte zur Durchsetzung ihres vermeintlichen Anspruchs eingeschaltet hatte. 13 - 9 - Die Beklagte hat ihren im Revisionsverfahren eingenommenen Stand-punkt, der Kl344ger habe zun344chst selbst die angeblich einfache Rechtslage pr374-fen und sich verteidigen k366nnen, durch ihr eigenes Verhalten widerlegt. Sie selbst sah Veranlassung, den Darlehensanspruch mit anwaltlicher Hilfe geltend zu machen. Deshalb verst366337t ihr Mitverschuldenseinwand schlie337lich auch ge-gen Treu und Glauben (247 242 BGB). Sie verh344lt sich in rechtlich unzul344ssiger Weise widerspr374chlich, indem sie von dem Kl344ger eine R374cksichtnahme erwar-tet, die sie ihm gegen374ber selbst nicht gezeigt hat. 14 3. Das Berufungsgericht hat die Schadensh366he im Ergebnis zutreffend bestimmt. Die von den Rechtsanw344lten des Kl344gers berechnete 1,5-fache Ge-sch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG ist gem344337 247 14 Abs. 1 Satz 4 RVG auch im Verh344ltnis zur Beklagten verbindlich, weil sie nicht unbillig ist. 15 a) Die Rechtsanw344lte des Kl344gers durften jedenfalls eine 1,3-fache Ge-sch344ftsgeb374hr gem344337 Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser H366he f344llt die Gesch344ftsgeb374hr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgeb374hr an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gem344337 247 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T344tigkeit, der Bedeutung der Angele-genheit sowie der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Auftragge-bers. Die T344tigkeit der Rechtsanw344lte des Kl344gers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufw344ndig. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Rechtsanw344lte nicht, wie vom Berufungsgericht zur Begr374ndung der Geb374h-renh366he angenommen, die 334bertragung der ideellen H344lfte am gemeinsamen 16 - 10 - Grundst374ck der Parteien unter Ber374cksichtigung etwaiger Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz auf ihre Wirksamkeit hin 374berpr374fen mussten. Auch ohne diesen zus344tzlichen Aufwand mussten sie jedenfalls mit Hilfe einer Ein-sichtnahme in das Grundbuch 374berpr374fen, ob die Grundst374cksumschreibung gem344337 Vertrag vom 25. April 2002 rechtswirksam vollzogen war, weil sie nur dann den Verzicht auf die Darlehensforderung mit Aussicht auf Erfolg einwen-den konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch hervorgeho-ben, dass aus Sicht der Rechtsanw344lte des Kl344gers die 334berpr374fung etwaiger Anspr374che der Gl344ubiger des Kl344gers aus Anfechtung der Grundst374cks374bertra-gung durchaus als notwendig erscheinen konnte, weil schon die beurkundende Notarin bei Vertragsschluss am 25. April 2002 dar374ber belehrt hatte (Nr. II. 3. 2 des Vertrages). Ob diese 334berpr374fung letztlich konkrete Anhaltspunkte daf374r erbrachte, dass der im selben Vertrag vereinbarte Verzicht auf die Darlehens-forderung durch Anfechtung der Grundst374cks374bertragung gef344hrdet sein k366nn-te, ist unerheblich. F374r die Geb374hrenh366he bedeutsam ist allein, dass die Rechtsanw344lte des Kl344gers alle nicht v366llig fern liegenden Risiken zu erw344gen hatten und die 334berpr374fung von Anfechtungsm366glichkeiten einen nicht unerheb-lichen juristischen Aufwand erzeugt. Au337erdem wurde das Mandat ma337geblich dadurch bestimmt, dass die Rechtsanw344lte den Kl344ger gegen eine bereits titulierte Forderung verteidigen mussten und die Beklagte 374berdies eine au337erordentliche knappe Frist hatte setzen lassen, nach deren Ablauf jederzeit mit der Vollstreckung aus dem der Beklagten erteilten Titel zu rechnen war. Die Angelegenheit bedurfte mithin ei-ner besonders schnellen Bearbeitung. 17 b) Die Erh366hung der 1,3-fachen Regelgeb374hr auf eine 1,5-fache Geb374hr ist einer gerichtlichen 334berpr374fung entzogen. F374r Rahmengeb374hren entspricht 18 - 11 - es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der kon-kreten Geb374hr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO, Rn. 5; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO, 247 14 Rn. 12; AnwKomm-RVG/Onderka, 5. Aufl., 247 14 Rn. 80 ff mwN; Mayer/Kroi337/ Winkler, RVG, 4. Aufl., 247 14 Rn. 54 mwN; R366mermann in Hartung/R366mer-mann/Schons, RVG, 247 14 Rn. 89 f). H344lt sich der Anwalt innerhalb dieser Gren-ze, ist die von ihm festgelegte Geb374hr jedenfalls nicht im Sinne des 247 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen. Mit der Erh366hung der in jedem Fall angemessenen Regelgeb374hr um 0,2 haben die Rechtsanw344lte des Kl344gers die Toleranzgrenze eingehalten. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 29.04.2009 - 10 C 872/08 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.12.2009 - 2 S 187/09 -
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