BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 110/12 vom 25. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers , die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges am 25. Juni 2013 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Februar 2012 wird einstimmig zurückgewiesen, soweit das Berufungsg e- richt über einen Rückgewäh ranspruch des Klägers aufgrund eines Widerrufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge zu seinem Nachteil erkannt hat. Im Übrigen werden die Revisionen des Klägers und des Drittw i- derbeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig ve r- worfen. Von de n Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 56% und der Drittwiderbeklagte 44% (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bi s 13.000 - 3 - Gründe: I. Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO), soweit das Berufungsgericht einen Rückgewähranspruch aufgrund eines Wide r- rufs nach den Regeln über Fernabsatzverträge verneint hat. Die Rechtssache hat auch kein e grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine En t- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vo rsitzenden vom 26. März 2013 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 23. Mai 2013 und 4. Juni 2013 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Der Kläger beharrt l e- di g lich auf einer Vorlage nach Art. 26 7 Abs. 3 AEUV, ohne der Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 27. November 2012 (XI ZR 439/11, WM 2013, 218 Rn. 26 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), auf die das Hinwei s- schreiben des Vorsitzenden Bezug nimmt, Erhebliches entgegenzusetzen. D i- vergierende Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet (vgl. BVerfGK 18, 460, 467). Soweit ei n- zelne Stimmen in der Literatur (dazu BVerfGK aaO S. 468 f.) für eine Vorlage plädieren (Riehm, ZB B 2013, 93, 96, 98 f., 101; keine Beanstandung der Übe r- legungen zu Art. 267 Abs. 3 AEUV dagegen bei Baumann, GWR 2013, 88; Haertlein/Göb, EWiR 2013, 133, 134; Jäger, AG 2013, R 63, R 64; Junker, jurisPR - ITR 8/2013 Anm. 3; Werner, jurisPR - BKR 4/2013 Anm. 2) , ist wesentl i- ches Argument der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur 1 2 - 4 - Änderung der Richtlinie 90 /619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/ 7/EG und 98/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 271 S. 16), mit dem sich der Senat bei der Prüfung und Verneinung einer Vorlagepflicht mittels eines Vergleichs verschi e- dener Sprachfassungen ausdrücklich auseinandergesetzt ha t. II. Im Übrigen sind die Revisionen unzulässig (§ 552 ZPO), weil das Ber u- fungsgericht die Zulassung wirksam auf den unter I. bezeichneten Anspruch beschränkt hat. 1. Die Beschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Ber u- fungsurteils, aber m it hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat in seinem Urteil vom 27. November 2012 (XI ZR 439/11, WM 2013, 218 Rn. 18) nicht neu entwickelt, sondern lediglich auf den k onkreten Fall ang e- wandt hat, kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. September 2011 II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18 mwN). Hat das Berufungsgericht die R e- vision wegen einer R echtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig a b- grenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Ausl e- gung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurtei le vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 14 und vom 20. März 2012 XI ZR 340/10, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8; Urteil vom 12. Mai 2010 VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18 ; Urteil vom 10. Mai 2 012 IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 4). Entsprechend kommt eine B e- 3 4 5 - 5 - schränkung der Zulassung zugunsten einzelner Parteien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nac h- teil nur einer Partei entschieden hat ( Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1952 III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 64; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; Urteil vom 12. Mai 2010 VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 17 ff.). b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen klargestellt, der Sache komme "[n]ur im Hinblick auf die Frage, ob bei Zertifik a- ten der hier zu beurteilenden Art der Ausschluss des Widerrufsrechts gem. § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB eingreift", Grundsatzbedeutung zu. "Die Beschrä n- kung der Revisionszulassung auf (nur) diesen Punkt" sei möglich. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, dass es nur dem Kläger und diesem nur insoweit die Gelegenheit zur Überprüfung seiner Entscheidung geb en wollte, als es zu se i- nem Nachteil einen Anspruch auf Rückgewähr nach Widerruf verneint hat. 2. Die Beschränkung der Zulassung in den Urteilsgründen ist wirksam. a) Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich oder rech t- lich selbständi gen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs b e- schränkt werden, auf den die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; vom 20. März 2012 XI ZR 340/10, juris Rn. 9 ; vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 10). Vorausse t- zung ist, dass dieser Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hi n- sicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und bei einer 6 7 8 - 6 - Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteil vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11 aaO mwN). b) Das ist hier der Fa ll. Die Frage, ob dem Kläger aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückgewähr wegen eines wirksamen Widerrufs der vom Drittwiderbeklagten abgegebenen Erklärungen zustehe, ist abgrenzbar und rechtlich selbständig (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2009 VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11). Sie kann unabhängig von der Frage entschi e- den werden, ob der Kaufvertrag zwischen dem Drittwiderbeklagten und der B e- klagten wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, Ansprüche unter dem G esichtspunkt der Prospekthaftung bestehen oder der Drittwiderbeklagte bzw. der Kläger aus abgetretenem Recht Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht der Beklagten g e- genüber dem Drittwiderbeklagten bzw. einer unerlaubten Handlung hat. Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 334 O 255/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2012 - 13 U 124/11 - 9
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