BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/12 vom 27. März 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring am 27. März 201 4 beschlossen: Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde g e- gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2012 zurückgenommen hat, soweit durch dieses unter Aufhebung des Urteils der 20 . Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2011 die Klage gegen die Beklagte zu 6 abgewiesen worden ist, dieses Rechtsmittel s für verlustig erklärt. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das g e- nannte Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläg er hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen. Der Wert des Verfahrens der Nichtz ulassungsbeschwerde wird auf 48.813,50 - 3 - Gründe: Der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 6 in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dieses Rechtsmittel zurückgenommen. Deswegen war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 6 den Verlust des eing e- legten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel insoweit entstandenen Kosten zu tragen. Die Nichtzulassungsbeschwe rde gegen die Beklagten zu 1 bis 5 und den Beklagten zu 7 ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch darüber hinaus zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo rdert die Fortbi l- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Gehörsrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. 1 2 - 4 - Vo n einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2011 - 20 O 307/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.2012 - 9 U 153/11 - 3
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