BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/13 Verkündet am: 11. Juni 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Steht dem Anfechtungsgegner ein anfechtungsfest begründetes Absonderung s recht an einer abgetretenen Forderung zu, das die objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließt, muss der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Wer t schöpf ung, die erst zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt hat, da r legen und beweisen. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Ric h- terin Lohmann, d ie Richter Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring f ür Recht erkannt : Auf die Re chtsmittel der Beklagten w er d en das Urteil des 1 7 . Zivi l- senats des Oberlandesgerich ts Karlsruhe vom 25 . April 2013 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 24. Mai 2012 aufgehoben . D ie Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläge r ist Verwalter i n dem am 2. Oktober 2008 aufgrund eines E i- genantrags vom 17. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der D . AG (nachfolgend: Schuldnerin). Am 8. Oktober 2007 hatte die Schuldnerin dem beklagten Kreditinsti tut zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, insbesondere aus Lieferu n- 1 2 - 3 - gen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z, sicherungshalber abgetreten. Am 28. Februar 2008 schloss die Schuldn e- rin mit einem Kaufinteressent en einen notariellen Kaufvertrag, durch den sie an ie bei der Beklagten geführte n Kontokorrentkont en wies en am 17. April 2008 einen Sollstand von insgesamt 64.195,37 April 2008 wurde der Kau f- preis fällig. Die Beklagte verrechnete den Zahlungseingang mit der Folge des A usgleichs der bei ihr geführten Konten. Der Kläger verlangte mit Schreiben an die Beklagte vom 3. Dezember 2008 die Auszahlung eines Betrages von 64.195,37 die Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam, weil die Beklagte an den ihr abgetretenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonderung s- recht erworben habe. Die Abtretung der Kaufpreisforderung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Rev ision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat , soweit für das Revisionsverfahren von Int e- resse, ausge führt: Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung sei u nwir k- sam, weil d ie Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung durch eine gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 Ins O). Insbesondere begründe die am 23. April 2008 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit de r Schuldner in vorgenommene Verrechnung eine o b- jektive Gläubiger benachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO . Mit dem kl ä- gerischen Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung au f- grund einer nachträglich eingetretenen Übersicherung nicht v on der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Globalzession erfasst sei. D a- her sei bereits kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründet worden. Die Tatsache, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten dre i Monate vor dem A n- trag auf Erö ffnung des Insolvenzverfahrens keine zur Werthaltigmachung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung führende Rechtshandlung vorg e- nommen habe , wirke sich deshalb nicht aus . II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung des Zahlungseingangs mit dem Darl e- hensrückzahlungsanspruch der Beklagten ist nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit §§ 130, 131 , 133 InsO unwir ksam, weil die Herstellung der Verrechnungs lage die Gläubige r nicht nach § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat. 6 7 - 5 - 1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstel lung von Verrechnungsl a- gen im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung ( vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17 ; Fischer, WM 2008, 1; HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 9 6 Rn. 45 ) . a) Die Verrechnungslage wurde am 23. April 2008 und damit zu einem Zeitpunkt begründet, der innerhalb des Drei - Monats - Zeitraums der §§ 130, 131 InsO lag und zu wel chem der Beklagte n nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts die Zahlungs unfähig keit der Schuldnerin bekannt war . Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu b e- stimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis b e- gründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig g e- worden ist ( BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12 ). Mit der Einza h- lung de s Kaufpreises am 23. April 2008 auf ein bei der Beklagten geführte s Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB g e- gen das beklagte Kreditinstitut . Letzterem stand zu diesem Zeitpunkt ein au f- grund der nicht genehmigt en Überziehung der Kreditlinie fäl lige r Darlehen s- gegen die Schuldnerin zu . b) Jedoch begründet d ie von dem beklagten Kreditinstitut vorgenomm e- ne Ver rechnung keine objekti ve Gläubigerbenachteiligung im Sin ne des § 129 Abs. 1 InsO , weil die Beklagte an der im Vor aus abgetretenen Kaufpreisford e- 8 9 10 11 - 6 - rung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO erwo r- ben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Kaufpreis fortsetzte. a a ) D er Kaufpreis ist mit der Einzahlung auf das bei der Beklagten g e- führte Konto unmittelbar in d eren Vermögen gelangt. S ie hat aufgr und der Gl o- balzession den Erlös als wahre Berechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Ok tober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar ist mit der Zahlung die der Beklagten als Siche r- heit abgetretene Forderung gemäß §§ 362, 407 Abs. 1 BGB erloschen. Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen A n- spruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß Nr. 14 AGB - Banken erworben (vgl. Bunte, AGB - Banken, 4. Aufl., AGB - Banken Rn. 295) . Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gläu biger nicht, wenn die Beklagte au f- grund der vorangegangenen Globalabtretung an der Kaufpreisforderung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht im Sinne des § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13). bb) Entgegen der Ansicht d es Berufungsgerichts steht eine möglich e nachträgliche Übersicherung im Rahmen der Globalzession der Entstehung des Absonderungsrechts im Sinne des § 51 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Nach stä n- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die nachträgliche Übers i- cherung nur zu einer teilweisen Freigabepflicht des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, BGHZ 130, 59, 69 f ; Großer Senat für Zivils a- chen, Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1 /97, 2/97, BGHZ 137, 212, 221 f ; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handb uch, 4. Aufl., § 90 Rn. 358 mwN ; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 51 Rn. 10). Diese Fre i- 12 13 - 7 - gabepflicht steht de r Annahme eines unmittelbaren Sicherheitentausch es j e- doch nicht entgegen. D ie Beklagte war zumindest in dem Umfang, in dem die Kontokorrentkonten d er Schuldnerin im Soll standen, nicht zur Freigabe ve r- pflichtet . c ) Das durch die Forderungsabtretung erworbene Abtretungsrecht unte r- liegt seinerseits nicht der Insolvenzanfechtung. Die Anfecht barkeit von Globa l- sicherheiten richtet sich nach der ständ igen Rechtsprechung des Bundesg e- richts hofs nach Kongruenzgrundsätzen , auch wenn sich die Globalzession - wie hier - auf eine künftig entstehende Forderung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 29 . November 2007 , aaO Rn. 14 ff ; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZIns O 2008, 803 Rn. 21 ; vom 17. März 20 11 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 36 ). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO liegen jedoch - ebenso wie die des § 133 Abs. 1 InsO - nicht vor. Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit des Absonderungsrechts ist g e- mäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderun gen begründet worden sind (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13 ). Entscheidend ist folglich der Abschluss des notariellen Kaufvertrages , welcher am 28. Febru ar 2008 und somit auße r- halb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 InsO erfolgte. Zu diesem Zeit punkt hatte die Be klagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldne rin und so mit auch nicht von einem mögli chen Benachteiligungsvorsat z im Sin ne des § 133 Abs. 1 InsO . 2. Soweit die Anfechtung einer durch Wertschöpfung entstandenen Au f- rechnungs - oder Verrechnungslage nach § 130 Abs. 1 InsO oder § 1 33 Abs . 1 InsO möglich ist, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor . 14 15 16 - 8 - Eine dem Ab schluss des notariellen Kaufvertrags am 28. Februar 2008 nac h- folgende , die (zukünftige) Insolvenzmasse mindernde Wert schöp fung ist weder durch das Berufungsgerich t festgestellt noch seitens des insofern darlegungs - und beweisbelasteten Klä gers vorgetragen worden . a ) Grundsätzlich ist auch das W erthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzession als selbständig an fechtbar e Rechtshandlun g anzu s e- hen (vgl. BGH, Urteil vom 2 9 . November 2007, aaO Rn. 36 ; v om 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn . 36 ) . Bei der nachträglichen Wertschöpfung handelt es sich nach stän diger Rechtsprechung um eine kongruente Si cherung im Sinne des § 130 Abs. 1 InsO , wenn dies e Wertung - wie vorliegend - bereits für die Entstehung der Forderungen zutraf (vgl. BGH, Urteil vom 2 9 . November 200 7, aaO Rn. 3 8 f ; vom 17. März 2011, aaO ). b ) Werthaltig wird eine Forderung regelmäßig durch Erbringung der ve r- traglich geschuld eten Leistung, weshalb Erfüllungshandlungen des Schuldners wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die E r- bringung von Dienstleistungen der Anfechtung unterliegen können ( vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 36 ; BGH, Urt eil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 12; Obermüller, In solvenzrecht in der Ban k- praxis , 8. Aufl. , Rn. 6.355 ; Kirchhof in Festschrift Uhlenbruck , 2000 , S. 269, 277; Piekenbrock , WM 2007, 141, 150 ). A uch durch seitens des Schuldners ver an lasste Maß nahmen, welche die Fälligkeit der Vergütung her beiführen oder die Einrede nach § 320 BGB aus räumen , kann die Forderung für den Sich e- rungsnehmer an Wert gewinnen (BGH , Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 37 ) . 17 18 - 9 - c) Sämtliche der genannten We rtschöpfung en führen durch eine Verlag e- rung von Vermögenswerten von dem Schuldner auf den Anfechtungsgegner zu einer Minderung der (zukünftige n ) Insolvenz mas se und damit einer Gläubige r- benachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 In sO (vgl. Kirchhof, WM 2008, 1, 31). Eine solche die Masse schmälernde Maßnahme der Schuldnerin nach A b- schluss des notariellen Kaufvertrages ist durch das Berufungsge richt nicht fes t- gestellt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. aa) Der Tatsache, dass die Kaufpreisforder ung erst innerh alb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung fällig und beglichen wurde, kommt en t- gegen der Ansicht der Revisionserwiderung für sich betrachtet keine anfec h- tungsbegründende Bedeutung zu. Die allein aufgrund von Zeitablauf und ohne erforderliche Aufwendungen der Masse eintretende Fälligkeit wertet die abgetretene Forderung nicht im Si n- ne einer nachträglichen Wertschöpfung auf Kosten der (zukünftigen) Inso l- venzmasse auf (vgl. auch Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis , 8. Aufl. Rn. 6.355). A us § 140 Abs. 3 InsO ergibt sich eine Einschränkung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung g e- mäß § 140 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 11). E ine Fälligkeitsvereinbarung für einen bestimmten Zei t- raum stellt regelmäßig eine Befristung im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO dar (vgl. MünchKom m - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 53) . F ür die Anfechtung des Erwerbs der Aufrechnungslage kommt es deshalb nicht d arauf an, wann die Aufrechnung durch Fälligkeit der Forderung des Insolvenzgläubigers zulässig wurde, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere Forderung en t- stand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (vgl. BGH, 19 20 21 - 10 - Urteil vom 2 9. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 395 ff ; vom 11. Fe b- ruar 2010, aaO Rn. 13). Da bei ist auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, aaO; MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 50) , welcher hie r außerhalb des Drei - Monats - Zeitraums lag . Nach d er zwi schen den Kaufvertragsparteien ge troffenen Vereinbarung hat te die Schuldner in nach Ab schluss des notariellen Kaufvertrages am 2 8. Februar 2008 selbst keine den Wert der Masse mindernden Handlunge n mehr vorzunehmen . D ie Schuldnerin hatte b ereits im n otariellen Vertra g die Auflassung erklä r t sowie eine Auflassungsvormer kung bewilligt . Weitere die Masse beeinflus sende Rechtshandlungen musste die Schuldnerin nach dem Vertragsschluss nicht mehr vornehm en; sie war an die von ihr abgegebenen, notariell beurkundeten Er klärungen ge mäß § 873 Abs. 2 BGB gebunden. S o- weit dem Käufer im notariellen Kaufver trag ein einseitige s Rücktrittsrecht vo r- b ehalten wurde, wirkt sich dies mangels Vorliegen s einer massereleva nten Rechtshandlung ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Wertschöpfung aus . bb ) Weitere die Masse mindernde und somit die Gläubiger benachteil i- gen de Rechtshandlungen hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger für den dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 28. Februar 2008 nachfolgenden Zeitraum nicht vorgetragen. (1) Grundsätzlich obliegt es dem Anfe chtenden, das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO darzulegen und e r- forderlichenfalls zu be weisen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593 Rn. 23; MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl. § 129 Rn. 228; HK - InsO/Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 64; jeweils mwN). D en Anfechtungsgegner trifft 22 23 24 - 11 - hinsichtlich geltend gemachte r Gegenrechte eine se kundä re Darlegungs last (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO ; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, ZInsO 20 12, 1 318 Rn. 17; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 129 Rn. 132; Geh r- lein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 119; HK - InsO/Kreft, aaO). Erst wenn er solche Rechte vorträgt, muss der Insolvenzve r- walter darlegen und beweisen, dass diese Rechte nicht bestehen oder anfech t- bar sind. Wendet der Insolvenzverwalter gegen die Verteidigung des Anfec h- tungsgegners mit einem anfechtungsfest entst andenen Absonderungsrecht ein, die Wertschöpfung, die zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts gef ührt h a- be, sei erst in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgt, muss er diesen Gegeneinwand beweisen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 24 ; MünchKomm - InsO/Kayser, aaO ; HK - InsO / Kreft, aaO; Graf - Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 23 ) . (2) Diese Verteilung der Darlegungs - und Beweislast ist aufgrund der unterschiedlich en Wahrnehmungsmöglichkeiten von Anfechtungsgeg ner und I nsolvenzverwalter interessengerecht . Während die Begründung eines Abso n- derungsrechts Gegenstand der Wahrnehmung des Anfechtungsgegners ist, entzieht sich der Vorgang der Wertschöp fung, der häufig innerbetriebli che Rechtshandlungen des Schuldners zum Gegens tand hat, regelmäßig seinem Wahrnehmungsbereich. Dementsprechend muss es dem grundsätzlich über den Einblick in die Geschäftsunterl agen des Schuldners verfügenden Inso l- venzverwalter obliegen, die eine nachträgliche Werthaltigmachung der abgetr e- tenen Forder ung belegenden Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen. An einem solchen Vortrag, der sich im Streitfall aufgedrängt hätte, fehlt es. 25 - 12 - III. Die begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 BGB). De r Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Sache auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG He idelberg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 1 O 123/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2013 - 17 U 137/12 - 26
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