ECLI:DE:BGH:2016:160216BXZR110.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 110/13 vom 16. Februar 2016 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, di e Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Die Ge genvorstellung der Klägerin zu 2 gegen die Kostenen t- scheidung wird verworfen . Auf die G egenvorstellung der Klägerin zu 2 gegen die Besti m- mung des Streitwertes durch Beschluss vom 25. Au gust 2015 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 20.000.000 Gründe: I. Mit Urteil vom 25. August 2015 hat der Senat die Berufung der Bekla g- ten gegen das am 4. April 2013 verkündete Urteil des Patentgerichts zurückg e- wiesen und die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten zu einem Viertel der Klägerin zu 2 und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt, die auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 zu tragen hat. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Senat zu dem den S treitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens auf 25.000.000 festgesetzt. Die Klägerin zu 2 beantragt, die Gerichtskosten der Beklagten aufz uerl e- gen und den Streitwert für beide Instanzen auf 5.000.000 festzusetzen . 1 2 - 3 - II. 1. Der Antrag, die Gerichtskosten der Beklagten insgesamt auf zuerl e- gen, ist nicht stattha ft. Ein entsprechender Ausspruch würde eine Änderung der Kostengrunde ntscheidung des Urteils vom 25. August 2015 bedeuten. Der S e- nat ist jedoch entsprechend § 318 ZPO zu einer Änderung dieser Entscheidung nicht befugt (vgl. BG H, Beschluss vom 26. November 2008 III ZR 16/06, BeckRS 2009, 87613, Rn. 2). Im Übrigen ist eine Anfech tung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eing e- legt wird (§ 99 Abs. 1 ZPO i . V . m . § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG ) , wa s auch dann gilt , wenn die Entscheidung in der Hauptsache wie das Berufungsurteil im P a- tentnichtigkeitsverfahren keinem Rechtsmittel unterliegt und deshalb nicht z u- lässig eingelegt werden kann ( BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 VI ZB 27/11, Rn. 20, MDR 2012, 795; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 7. Aufl., 2015, § 99, Rn. 2). Die Gegenvorstellung der Klägerin zu 2 kann auch nicht als Anhörung s- rüge ver standen werden. Die Klägerin zu 2 zeigt nicht auf, dass der Sena t rel e- vantes Vorbringen gehör s rechtsw idrig nicht berücksichtigt hat. 2. Soweit sich die Gegenvorstellung der Klägerin zu 2 gegen die Strei t- wertbestimmung des Senats richtet, hat sie teilweise Erfolg. Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Er messen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entsta n- denen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Besc hluss vom 11. Ok - tober 1956 I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Beschluss vom 7. November 2006 X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 Sachverständigenentschädigung IV; B e- 3 4 5 6 7 - 4 - schluss vom 28. Juli 2009 X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 Druckmaschinen - Temperierungssystem III). Ist zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des wegen Verletzung des Streitpatents bereits entstandenen Schadens noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, den bezifferten Betrag der Schaden sersatzforderung in vo l- ler Höhe in die Wertbestimmung einzustellen (Beschluss vom 28. Juli 2009, aaO). Mangels solcher oder weiterer Anhaltspunkte legt der Senat in ständiger Rechtsprechung die (vorläufige) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren zug runde. Diese beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungskl a- ge die Grundlage entzogen werden soll. Eine Streitwertfestsetzung im Nichti g- keitsverfahren unterhalb di eses Betrages, der sich in der Regel unter dem G e- sichtspunkt der Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber um 25 erhöht, kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (grundlegend: BGH, Beschluss vom 12. April 2011 X ZR 28/09, GRUR 2011, 757, Rn. 2 f. Nichtig - keitsstreitwert) . Dem gegenüber diesen Grundsätzen von der Klägerin zu 2 vorgebrac h- te n Bedenken, der Streitwert eines Verletzungsverfahrens sei nicht als Anhalt s- punkt für den angemessenen Streitwert eines Nichtigkeitsverfahrens geeign et, wenn die angegriffenen Produkte nicht in den Schutzbereich des Patentes fi e- len, kann nicht beig etreten werden. Die Klägerin zu 2 übersieht, dass sich der gemeine Wert des Streitpatents nach dem objektiven Interesse an der Vernic h- tung des Streitpatents richtet, mit dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Berufungseinlegung anhängigen Verletzungsverfahren die Grundlage en t- zogen werden soll, und damit auch unabhängig von dem endgültigen Ausgang dieser Verfahren ist. 8 - 5 - Entgegen der Ansicht der Klägeri n zu 2 steht der Streitwert auch nicht zur Dispositi on des Nichtigkeitsbeklagten (= Patentinhabers), wenn nach der Rechtsprechung des Senats die von den Verletzungsgerichten im Verletzung s- verfahren (vorläufig) festgesetzten Streitwerte b ei der Streitwert be stimmung im Nichtigkeitsverfahren zugrunde gelegt werden. Im Übrigen steht es den Parte i- en des Nichtigkeitsverfahrens frei, Umstände vorzutragen, die es im Einzelfall rechtfertigen, den Streitwert im Nichtigkeitsverfahren höher oder niedriger fes t- zusetzen , als es die in den Verletzungsverfahren bestimmten Streitwerte zuzü g- lich eine s regelmäßigen Zuschlags von 25 % für die Eigennutzung des Streitp a- tents indiziere n. Von einem Verstoß gegen Art. 3 und 19 Abs. 4 GG durch die Rechtsprechung des Senats zur Streit wertbestimmung im Patentnichtigkeits ve r- fahren kann danach keine Rede sein. Nach den Angaben der Beklagten, die von den Klägerinnen nicht in A b- rede gestellt worden sind, war das Streitpatent Gegenstand von Verletzung s- ve r fahren gegen drei Bek lagte und mit diesen verbundene Unter nehmen, deren Streitwert auf 10 .000.000 , 4 .000.000 un d zwei m al 2 . 5 00.000 festgesetzt oder vorläufig festgesetzt wurden. I m Hinblick auf den (unbestrittenen) Vortrag der Klägerin zu 2 in ihrer Gegenvorstellung, dass die Klägeri n zu 1 und deren Muttergesellschaft in zwei getrennten Verletzungsverfahren wegen derselben Ausführungsformen in Anspruch genommen worden seien, ist der der in diesen Verfahren festgesetzte Streitwert von 2 . 5 00.000 allerdings nur einmal anz u- setzen , so da ss sich ein addierter Streitwert der Verletzungsverfahren von 16 . 5 00.000 ergibt. Dieser erhöht sich im Hinblick auf die Eigennutzung des Streitp atents um 25 %, woraus sich für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren in beiden Instanzen jeweils ein (abgerun deter) Streitwert von 20.000.000 e r- rechnet. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Gegenstand des Streitp a- tents von der Beklagten, einem der führenden Anbieter von tragbaren elektron i- schen Vorrichtungen mit berührungs empfindlichem Bildschirm, in de r Verga n- 9 10 - 6 - genheit selbst verwertet wurde und d as Streitpatent bei Einreichung der Klagen bzw. der Berufungen noch eine potentielle Laufzeit von etwa fünf zehn bzw. dreizehn Jahren hatte. Im Übrigen sind der Gegenvorstellung keine Umstände zu entnehmen , die ei ne weitere Reduzierung des Streitwertes für das vorli e- gende Verfahren rechtfertigen. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.04.2013 - 2 Ni 59/11 (EP) verbunden mit 2 Ni 64/11 (EP) -
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