ECLI:DE:BGH:2016:120916BIXZR110.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/15 vom 12 . September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und de n Richter Dr. Schoppmeyer am 12 . September 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem U m- fang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die B e- anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. V on einer weiterre i- chenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr ündung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt 1 - 3 - werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmey er Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.12.2014 - 15 O 420/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2015 - 20 U 8/15 -
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