ECLI:DE:BGH:2019:240119BIXZR110.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/ 17 vom 24. Januar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den R ichter Dr. Schoppmeyer am 24. Januar 2019 beschlossen: In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 19. April 2018 wird der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 4.206.219,62 festgesetzt. Gründe: Der Senat hat im Beschluss vom 19. April 2018 mit der teilweisen Zula s- sung der Revision den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.067.168,77 (Klageantrag 1a, 1c - 769.098,97 Klageantrag 2a - 2.841.269,80 Klagea n- trag 2b - 456.800,00 festgesetzt. Hierzu war (abändernd) der Wert der A n- schlussrevision in Höhe von 139.050,85 Auch wenn der Senat i m Hinblick auf den Klageantrag 1a, 1c und den Klageantrag 2 a nicht nur über den Hauptantrag der Klägerin (Zahlung aufgrund der Globalzession und des Raumsicherungsvertrages), sondern auch über ihre Hilfsanträge (Zahlung aufgrund der abgetretenen Ansprüche der Warenliefera n- ten aus verlängerten Eigentumsvorbehalten) entschieden hat, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. E ine Zusammenrechnun g von Hilfs - und Hauptanspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG erfolgt nicht. Denn § 45 Abs. 1 1 2 - 3 - Satz 3 GKG kommt zur Anwendung , auch wenn es sich bei den Haupt - und Hilfsa nträgen um jeweils prozessual unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. , § 260 Rn. 1 , 5 ) . Bei d em Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches I n- teresse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventua l- verhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattg e- geben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abw eisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 6 mwN ). Die von der Klägerin geltend gemachten Haupt - und Hilfsansprüche sind in diesem Sinne wirtschaftlich identisch . S ie schließen einander aus , weil sie nur entweder aufgrund der Globalzession und des Raumsicherungsvertrages oder 3 4 - 4 - aber aufgrund der (der Klägerin abgetretenen) Ansprüche der Warenlieferanten aufgrund der verlängerten Eigentumsvorbehalte bestehen können . Kayser Geh rlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.09.2013 - 23 O 90/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2017 - 15 U 191/13 -
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