ECLI:DE:BGH:2019:240119UIXZR110.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 48 Satz 1 a) Der Schuldner, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbin d- lichkeiten global abgetreten, das Eigentum an Waren in einem Raum sicherungsvertrag übertragen und Vorbehaltsware käuflich erstanden hat, verliert die ihm in der Sicherung s- vereinbarung und dem Kaufvertrag eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die sicherungsübertragenen und unter Eigentumsvorb ehalt erworbenen Waren weiter zu veräußern, nicht ohne weiteres, wenn er die Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über sein Vermögen beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zusti m- mungsvorbehalt und Einziehungsbefugnis bestellt wird (Festhalten an BGHZ 144, 192). b) Die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und die Veräußerung sicherung s- übertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware ist unberechtigt, wenn die Sicherungsrechte der Sicherungsnehmer sich nicht auf die Ansprüche auf die Gegenlei s- tung und die eingezogenen Geldbeträge oder das eingenommene Entgelt erstrecken, e t- wa dadurch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die zur Sicherung abgetretenen Fo r- derungen und die Entgelte aus der Weiterveräußerung schuldnerfremder Gegens tände auf einem zugunsten der Sicherungsnehmer eingerichtetem offenen Treuhandkonto ei n- zieht. InsO § 48 Satz 2 a) Darlegungs - und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ersatzau s- sonderungs - und absonderungsrechts ist derjenige, der sich darauf beruft. Dazu gehört auch das Merkmal des (durchgehend) unterscheidbaren Vorhandenseins der Gegenlei s- tung in der Masse. - 2 - b) Den Insolvenzverwalter trifft hinsichtlich des Vorhandenseins des Gegenstands in der Masse grundsätzlich eine sekundäre Da rlegungslast. Dem steht nicht entgegen, dass dem Aus - und Absonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter ein gesondert durc h- setzbarer Auskunftsanspruch zusteht. c) Soweit der Insolvenzverwalter den Auskunftsberechtigten auf eine Einsicht in die Büch er und Geschäftspapiere des Schuldners verweisen darf, kann er ebenfalls in Erfüllung der sekundären Darlegungslast den Aus - und Absonderungsberechtigten auf die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere verweisen. InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Der vorl äufige Insolvenzverwalter kann nicht ermächtigt werden, durch Raumsicherungsve r- trag übertragenes Eigentum und Vorbehaltseigentum nach Widerruf der Veräußerungse r- mächtigung durch die Berechtigten gegen deren Willen zu veräußern. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Mö hring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsru he vom 28. April 2017 unter Z u- rückweisung der Anschlussrevision des Beklagten hinsichtlich der Klagea nträge 1a und c (769.098,97 2 a und b (3.298.069,80 aufge hoben, soweit zu ihrem Nachteil entschi e- den worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließl ich der den Streithelfern entstandenen Kosten , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand : Die Klägerin macht Zahlungsa nsprü che aus einem Sicherungsüberei g- nungs - und Globalabtretungsvertrag und aus einfachen, verlängerten und / oder erweiterten Eigentumsvorbehalten der Warenl ieferanten geltend, der beklagte Insolvenzverwalter verlangt widerklagend die Auskehrung von Beträgen, welche die Klägerin nach Stellung des Insolvenzantrags auf Konten d er Schuldnerin vereinnahmt hat. D ie P . G mbH & Co. KG (künftig : Schuldn e- rin) betrieb als Teil einer größeren Firmengruppe 64 Selbstbedienungs - Getränke - Abholmärkte in gemieteten Räumlichkeiten und belieferte zusätzlich Gastronomie und Tankstelle n mit Getränken . Sie selbst bezog die Waren von der zur Firmengruppe gehörenden G . GmbH (künftig : Einkaufs - GmbH ), die ihrerseits die Ware unter ( einfach em , verlänge r- tem und/ oder er weitertem ) Eigentumsvorbehalt von diversen Lieferanten erwarb und sie der Schuldnerin zum Einkauf s preis ohne Aufschlag fakturierte. D ie W a- re wurde im Wesentlichen im Wege des Streckengeschäfts direkt an die Haup t- lager und die Getränkeabholmärkte der Schuldnerin ausgeliefert . Die Klägerin, eine B ank, gewährte der Schuldnerin Darlehen . Sie ließ sich in den Jahren 2004 und 2005 zur Absicherung ihrer Z ahlungsansprüche sämtliche, auch künftige Kundenforderungen abtreten und das Eigentum an der in bestimmten Getränkelagern und Getr änkeabholmärk ten auch künftig gelage r- te n Ware übertragen (Raum sicher ungs vertrag) . Sofern die Schuldnerin Anwar t- schaftsr echte auf Eigentumserwerb an der von ihren Lieferanten unter Eige n- tumsvorbehalt gelieferten Ware hat te , übertrug sie an die Klägerin ihr Anwar t- schaftsrecht . Nach den Sicherungsabrede n war die Schuldnerin ermächtigt , die 1 2 3 - 5 - abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und die sicherung s- übereignete Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr im eigenen Namen zu verkaufen und das Eigentum a n den verkauften Waren zu übertragen. Die Ermächtigungen konnte die Klägerin unter anderem nach einer ordnungsgem ä- ßen Kündigung des Kreditverhältnisses widerrufen. Forderungen, die nach A b- schluss der Globalabtretungsvereinbarung einem wirksam zustande geko mm e- nen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt unter la gen, sollten erst dann auf die Klägerin übergehen, wenn sie nicht mehr von diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst wurden. Das Insolvenzgericht bestellte aufgrund eines mit Kenntnis der Klägerin durch die Schuldnerin gestellten Insolvenzantrags am 16. Oktober 2007 den Beklagte n zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Es ordnete an, dass Verfügu n- gen der Schuldnerin über die Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit de s- sen Zustimmung wirksam seien, und verbot der Schuldnerin, über ihre Ban k- konten ganz oder teilweise zu verfügen . Insoweit sollte die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergehen. Den Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu za hlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eing ehende Gelder entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 untersagte die Klägerin dem B e- klagten als vorläufig em Insolvenzverwalter , ihr zur Sicherung abgetretene Fo r- derungen einzuziehen und Ware aus den Sicherungsräumen zu entnehmen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 kündigte s ie die gesamte Geschäftsve r- bindung fristlos. Der Beklagte führte den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin als vorläufiger Insolvenzverwalter bis zum Jahresende 2007 fort , verkaufte Altware und kaufte und verkaufte in erheblichem Umfang neue Ware . Auch nahm er bis 4 5 - 6 - zur Insolvenzeröffnung und danach Zahlungen der Getränkeabnehmer entg e- gen. Die Erl öse aus der Einziehung der Altforderungen und der Veräußerung der bei Antragstellung vorgefundenen Ware kehrte der Beklagte nicht an die Klägerin aus. D em Konto der Schuldnerin bei der Klägerin wurden nach Inso l- venzantragstellung - soweit streitgegenständ lich - von den Kunden gezahlte Geldbeträge in Höhe von 392.352,04 gutgeschrieben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Januar 2008 eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt . Z u- gunsten der Klägerin wurde n Forderungen in Höhe von 4.166.064,76 a- belle festgestellt. Auch über das Vermögen der Einkaufs - GmbH , die ebenfalls am 16. Oktober 2007 Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde das Insolvenzve r- fahren eröffnet und der Streithelfer zu 2 zum Insolvenzverw alter bestellt. Die Lieferanten der Einkaufs - GmbH schlossen sich zu einem Pool zusammen, um ihre durch Eigentumsvorbehalte gesicherten Rechte durchzusetzen, die sie nach klägerischem Vortrag auf insgesamt 1.901.208,20 zuzüglich Zinsen b e- zifferten. Der Li eferantenpool trat sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsve r- bindung mit der Einkaufs - GmbH und der Schuldnerin an die Klägerin ab. Am 1. Oktober 2013 zeigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Mass e- unzulänglichkeit an . Mit den Klageanträgen 1a un d 1c macht die Klägerin Ansprüche wegen Miss achtung der Globalzession geltend. Sie behauptet , ihr abgetrete ne Ford e- rungen aus Warenverkäufen in Höhe von 769.098,97 , die zu m Zeitpunkt der Insolvenzantrag stellung bestanden hätten , seien vom Beklagten als (vorläuf i- ge m ) Insolvenzverwalter gegen ihren erklärten Willen zugunsten der Masse eingezogen worden . Hilfsweise macht sie die ihr abgetretene n Ansprüche der 6 7 - 7 - Lieferanten aus den verlängerten Eigentumsvorbehalten geltend. Mit dem Kl a- g e antrag 2a macht die Klägerin Anspr üche aus der Sicherungsübereignung im Hinblick auf die Getränke in den ihr zur Sicherheit übereigneten Lagern und Getränkeabholmär kten zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in Höhe von 2.841.269,80 geltend, hilfsweise verweist s ie auf die ihr abgetretenen Anspr ü- che des Lieferantenpools aufgrund de r vereinbarten Eigentumsvorbehalt e . We i- ter verlangt die Klägerin im Klag e antrag 2b aus abgetretenem Recht des Lief e- rantenpools Za h lung in Höhe von 456.800 für Ware aus Lagern (einschlie ß- lich der Getränke a holmärkte) , die ihr nicht zur Sicherheit übereignet gewesen seien . W iderklagend verlangt der Beklagte von der Klägerin Auskehr der nach Stellung des Insol v enzantrags auf dem Konto der Schuldnerin gutgeschrieb e- nen Beträge. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, im Hinblick auf die Globa l- zession 1.057.204,01 im Hinblick auf die Sicherungsübereignung 387.800,04 des B eklagten verurteilt, an diesen 99.756,74 abgewiesen. Auf die wechselseitigen Berufung en hat das Berufungsge richt u n- ter Berücksichtigung der von der Klägerin erst - und zweitinstanzlich erklärten Aufrechnungen de n Beklagten rechtskräftig zur Zahlung von 34.803,94 r- teilt. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen und die weiterg e- henden Berufungen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat nur wegen der angeführten Forderung en zugelassenen Revis i- on, mit der sie die Verurteilung des Beklagten wegen des Einzugs der Ford e- rungen der Schuldnerin aus den Warenverkäufen in Höhe von 769.098,97 und wegen der Veräußerung der eingelagerten Ware in Höhe von 2.841.269,80 456.8 00,00 i- sion verlangt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das B e- 8 - 8 - rufungsgericht das Urtei l des Landgerichts bestätigt habe , wonach dem Bekla g- ten die mit seiner Widerklage weiter verfolgten 139.050,8 5 nicht zustünden . Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision ist unbegründet. A. Das B erufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin stünden Zahlungsansprüche gegen die Masse wegen des verlorenen Sicherungseigent ums nicht zu, weswegen die Berufung der Klägerin insoweit unbegründet sei und die Berufung des Beklagten Erfolg habe. Es stehe schon nicht fest, dass die Klägerin Eigentum erworben habe. Denn sie habe nur das mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zugun sten der Warenliefera n- ten belastete Eigentum erworben. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe jedenfalls deshalb nicht auch soweit sie diesen hilfsweise auf die Abtretung der Ansprüche der Lieferanten stütze , weil weder die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 InsO noch des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegeben seien. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften komme nicht in Betracht. Ebenso w e- nig sei der Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2, § 48 Satz 2 InsO begründet, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, d ass und hinsichtlich welcher Veräußerung s- vorgänge der Beklagte unberechtigt im Sinne von § 48 Satz 1 InsO gehandelt habe. Die Eigentumsvorbehaltsverkäufer seien mit der Weiterveräußerung der Ware an Kunden der Schuldnerin einverstanden gewesen. Die Insolve nza n- 9 10 11 - 9 - tragstellung und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stünden der Annahme eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht entgegen . Im Ü b- rigen sei die Gegenleistung nicht mehr unterscheidbar in der Masse vorhanden, was weitere Voraussetzung des Ersatzabsonderungsrechts sei. Davon gehe die Klägerin selbst aus, soweit der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter Ba r- zahlungen vereinnahmt habe. Dass die Erlöse bei Einzahlungen auf die Konten noch unterscheidbar vorhanden seien, habe die Klägerin nicht hinreichend vo r- getragen (Klageantrag 2a) . Aus den nämlichen Gründen bestünde deswegen auch kein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Warenliefera n- ten , so dass auch insoweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen w e rde (Klageantrag 2b) . Soweit der Beklagte infolge der Globalzession wegen der nach Stellung des Insolvenzantrags erfolgten Einziehung der Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Endabnehmer aus dem Warenverkauf zur Zahlung von 769.098,97 (Klageantrag 1a und c) , habe die Berufung des Beklagten Erfolg. Ein solcher Anspruch gegen die Masse stehe der Kläg e- rin nicht zu. Zwar sei davon auszugehen, dass der Klägerin bezüglich der Za h- lungen, die a uf Konten der Schuldnerin bis zum 31. Dezember 2007 eingega n- gen seien, entweder aufgrund der Globalzession oder aufgrund der ihr von den Warenlieferanten abgetretenen Ansprüche wegen der verlängerten Eigentum s- vorbehalte aktivlegitimiert sei. Die Klägerin k önne jedoch nicht Zahlung verla n- gen. Auch hier seien die Voraussetzungen der § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht verwirklicht . Ebenso wenig bestehe ein Zahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2, § 48 InsO. Dem Beklagten sei allerdings als vorläufige m Insolvenzverwalter der Einzug dieser Forderungen nicht gestattet gewesen. Die Kunden der Schuldnerin hätten nach § 407 Abs. 1 BGB befreiend an den B e- klagten als vorläufige n Insolvenzverwalter geleistet, weswegen für die Klägerin 12 - 10 - ein Ersatzabsonderungsrech t nach § 48 InsO entstanden sei. Die Geldb eträge seien jedoch nicht mehr unterscheidbar in der Masse vorhanden. Die Klägerin habe hierzu keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Eine sekundäre Da r- legungslast des Beklagten bestehe, auch soweit Konten der Schuldnerin bei anderen Banken betroffen seien , wegen des sich aus § 167 InsO ergebenden Auskunftsanspruchs der Klägerin nicht. Soweit der Beklagte sich gegen die Abweisung der Widerklage in Höhe von 139.050,85 lg. In dieser Höhe habe ein Anspruch des Beklagten nicht bestanden, weil dieser nicht ausre i- chend dargelegt habe, dass die Zahlungseingänge auf dem Bankkonto der Schuldnerin bei der Klägerin in dieser Höhe der Anfechtung unterlegen hätten. Die Verrechnung durch die Klägerin sei nicht gläubigerbenachteiligend gew e- sen, weil diese an den ihr abgetretenen Forderungen und nach der Einzahlung auf dem Konto an den Gutschriften anfechtungsfeste Absonderungsrechte b e- sessen habe. Der Beklagte habe nicht hinreichend d argetan, dass das Wertha l- tigmachen der abgetretenen Forderungen zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Anfechtungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. B. Zur Revision der Klägerin: Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in Bezug auf di e Revis i- on der Klägerin nicht in allen Pu nkten der rechtlichen Überprüfung stand. 13 14 15 - 11 - I. Klageanträge 1a und c über 769.098,97 : 1. Hauptantrag - Globalzession : a) Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich Zahlungsa n- sprüche der Klä gerin wegen des Einzugs der an die Klägerin durch die Schul d- nerin abgetretenen Forderungen i n Höhe von 769.098,97 auf grund von E r- satzabsonderung analog § 48 InsO nicht ausschließen . aa) Die Vorschrift des § 48 InsO ist auf Absonderungsrechte (vgl. § 51 Nr. 1 InsO) entsprechend anwendbar. Weiter stellt die Einziehung einer zur S i- cherheit abgetretenen Forderung eine " Veräußerung " im Sinne des § 48 InsO dar (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 8 f ). Zieht der vorläufige Inso lvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO ) oder spezieller Ermächtigung (§ 22 Abs. 2 InsO ) im Insolvenze r- öffnungsverfahren aus - oder ab sonderungsfähige Forderungen unberechtigt ein , begründet dies nach Insolvenzeröffnung ebenfalls die Ersatzaus - oder - ab sonderung, sofern die Erlöse unterscheidbar in der Masse vorhanden sind ( vgl. MünchKomm - InsO /Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 14). bb) Zugunsten der Klägerin ist revisionsrechtlich zu unterstellen , dass s ie aufgrund der mit der Schuldneri n vereinbarten Globalzession zum Zeitpunkt der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter Inhaberin der Forderungen gegen die Kunden der Schuldnerin in geltend gemachter Höhe war . Zwar gingen nach Nummer 3.1.2. der Bedingungen der Globalze ssion Forderungen, die einem nach Abschluss des Vertrags wirksam zustande g e- kommenen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorb ehalt eines Liefera n- 16 17 18 19 20 - 12 - ten unterla gen, erst dann auf die Klägerin über, wenn sie nicht mehr von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst wurden. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen , sondern die Frage nach der Inhaberste l- lung offengelassen . cc) Diese Forderungen hat die Klägerin aufgrund des Forderungseinzugs durch den Beklagten als dem vorläufig en Insolvenzverwalter verloren. Den Kunden der Schuldnerin war die Abtretung nicht angezeigt worden. Die in U n- kenntnis der Abtretung an den Beklagten geleisteten Zahlungen muss die Kl ä- gerin gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB). Die Forderungen sind damit durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB); zugleich erlosch auch das (kün f- tige) Absonderungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 16). dd ) Weder die Schuldnerin noch der v orläufige Insolvenzverwalter war en zur Einziehung der Forderungen der Klägerin im Sinne von § 48 Satz 1 InsO berechtigt. Dies richtet sich allein nach der Rechtsbeziehung der Schuldnerin zu r Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 IX ZR 81/02, BGHZ 154, 72, 82 f; vom 22. Februa r 2007 IX ZR 2/06, NZI 2007, 338 Rn. 13; vom 21. Januar 2010 , aaO Rn. 33). Ab dem 19. Oktober 2007 war die Einzugsb e- rechtigung aufgrund des Wirksamwerden s des Wi derrufs der Einziehungs e r- mächtigung entfallen (1) . V om 16. bis zum 18. Oktober 2007 war der B eklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter zum Forderungseinzug im Grundsatz berec h- tigt (2 a ) , durfte die Forderungen jedoch nur im ordnungsgemäßen Geschäft s- verkehr einziehen. Einem solchen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr en t- sprach der Forderungseinzug dur ch den Beklagten nicht ( 2b ) . 21 22 23 - 13 - (1 ) Im Verhältnis zur Klägerin war der Beklagte als vorläufiger Insolven z- verwalter jedenfalls für die Zeit ab dem 19. Oktober 2007 nicht mehr zur Ford e- rungs einziehung befugt . Denn die Klägerin hat die der Schuldnerin ertei lte E r- mächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen (Nummer 3. 5. der Bedingungen) wirksam mit Wirkung zum 19. Oktober 2007 widerrufen . Dazu war sie n ach den Vertragsbedingungen mit der außerordentlichen Kündigung vom 19. Oktober 2007 berechtigt . Eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO durch das Insolvenzgericht ist nach dem ausdrücklichen Widerruf der Einziehungsermächtigung durch die Klägerin nicht erfolgt. (2) Aber auch in der Zeit vom 16. bis zum 18. Oktober 2007 hat der B e- klagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter die der Klägerin zustehenden Forderungen unberechtigt eingezogen . ( a ) Die Einziehungs ermächtigung entfiel allerdings nicht ohne Weiteres mit der Stellung des Insolvenzantrags oder der Bestellun g des vorläufigen I n- solvenzverwalters ( so schon BGH, Urteil vom 6. April 2000 IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 198 ff). Nach Schaffung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob im Hinblick auf diese Regelung die dem Schuldner gewähr t e Einziehungsermächtigung mit Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt, ausdrücklich offengelassen ( BGH, Urteil vom 8. März 2007 IX ZR 127/05, NJW 2007, 2324 Rn. 13; vom 21. Ja nuar 2010 IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn . 20 f ; für Erlöschen Bla n- kenburg in Kübl er/ Prütting/Bork, InsO, 2018, § 21 Rn. 239; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 1 5 . Aufl., § 21 Rn. 38c; HK - InsO/Lohmann, 9. Au fl., § 48 Rn. 8; Lohmann, InsVZ 2010, 201, 202; Kreft, Festschrift Wimmer, 2017, 386, 389; aA B eckOK - InsO/Hanecke, 2018, § 48 Rn. 15). Die Frage ist nunmehr dahin zu beantwo r- 24 25 - 14 - ten, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO es nicht gebietet , die Rechtsprech ung des Senats im Urteil vom 6. Apr il 2000 (BGH, aaO) aufzugeben . ( aa ) Über die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine E inziehungse rmächt i- gung entfällt, sagt die Regelung nichts, vielmehr setzt sie den Widerruf der Ei n- ziehungs - , Verarbeitungs - und Weiterveräußerungsermächtigung voraus. Der Gesetzgeber wollte durch diese Vorschrift für die Verwertung des Schu ldne r- vermögens möglichst günstige Bedingungen schaffen und den wirtschaftlichen Verbund des Unternehmens erhalten. Die Absicht der Insolvenzordnung, das dem unternehmerischen Zweck gewidmete materielle Substrat zusammen zu halten, werde unterlaufen, wenn G läubiger, sobald sie von dem Eröffnungsa n- trag des Schuldners Kenntnis erhielten, die im Sicherungsvertrag erteilten Ei n- ziehungs - , Verarbeitungs - und Weiterveräußerungsermächtigungen widerriefen und die Sicherheiten verwerte te n . Das Vorgehen der gesicherten Gläubiger, ihnen abgetretene Forderungen einzuziehen und übereignete Gegenstände in Besitz zu nehmen oder deren Nutzung zu untersagen, erschwere es dem vo r- läufigen Insolvenzverwalter, seiner Pflicht nachzukommen, das schuldnerische Unternehmen im Eröffnun gsverfahren fortzuführen. Die Sanierungschancen würden hierdurch vereitelt und eine bestmögliche Verwertung der Insolven z- masse behindert ( vgl. BT - Drucks. 16/3227 S. 15; vgl. BGH, Urteil vom 21. J a- nuar 2010 IX Z R 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 39). Die in der Literatur geäußerte Befürchtung , es finde sich für die Neur eg e- lung ohne Annahme eines automatischen Wegfalls der Ermächtigung mit Ste l- lung des Insolvenzantrags kein Anwendungsfeld, weil die Gläubiger regelmäßig von dem Insolvenzantrag und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nichts wüssten (Blankenburg in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 21 Rn. 239 ) , trifft nicht zu. Jedenfalls die Banken und Großgläubiger erfahren in der Regel 26 27 - 15 - zeitnah von der Insolvenzantragstellung. Bei einer Betriebsfortführung d urch den Schuldner unter Mitwirkung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Z u- stimmungsvorbehalt und Einziehungsermächtigung werden auch die Liefera n- ten regelmäßig ebenfalls von der Anordnung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zusti mmungsvorbehalt informiert werd en, zumal diese Maßnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 1 InsO öffentlich bekanntzugeben ist. ( bb ) Sinn und Zweck der § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 157 InsO sprechen dagegen, dass Einziehungs - , Veräußerung s - , und Verarbeitungsermächtigung en mit Insolvenzantragstellung oder Anordnung e i- ner vorläufigen Ma ßnahme ohne Weiteres erlöschen . ( ) Die Frage, wann Einziehungs - , Veräußerungs - , und Verarbeitung s- ermächtigung wegfallen, kann nur einheitlich beantwort et werden. Die Ermäc h- tigungen sind aufeinander aufgebaut. So hat sich die Klägerin für den Fall der Veräußerung des Sicherungsguts die Forderung aus dem Kaufvertrag zur S i- cherheit abtreten lassen. Entsprechendes gilt im Fall der Vereinbarung eines verlänge rten Eigentumsvorbehalts, welchen die Lieferanten mit einem Schul d- ner vereinbaren. Die Sicherungsnehmer werden deswegen schon aus Gründen der Rechtsklarheit auf einen einheitlichen Zeitpunkt drängen. Entsprechendes gilt für den Sicherungsgeber. ( ) Der automatische Wegfall der E inziehungs - , Weiterveräußerungs - und Verarbeitungse rmächtigungen mit Insolvenzantragstellung oder Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters hätte zur Folge, dass jedenfalls in G e- schäftsbereichen , in welche n unte r Eig entumsvorbehalt gelieferte od er Gel d- kreditgebern übereignete Ware verarbeite t oder unter Eigentumsvorbehalt g e- li e ferte oder Geldkreditgebern übereignete Ware weiterveräußer t wird , mit Ste l- 28 29 30 - 16 - lung des Insolvenzantrags oder mit Bestellung eines vorläufigen Inso lvenzve r- walters die Produktion und der Verkauf sofort eingestellt werden müsste n . Schuldner und vorläufigem Insolvenzverwalter würde keine Zeit gegeben, mit den Sicherungsnehmern und Vorbehaltsverkäufern Vereinbarungen über die Verwertung schuldnerfremde r Rechte zu treffen . Eine Betriebsfortführung wäre unter diesen Voraussetzungen kaum möglich (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192 , 199 ). Das würde der Intention der Insolvenzordnung und dem Willen des G e- setzgebers widersprec hen, den schuldnerischen Betrieb grundsätzlich bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung nach Insolvenzeröffnung fortzufü h- ren. Die Entscheidung über das Schicksal des Schuldnerunternehmens und damit zugleich über den Weg zur Befriedi gung der Gläubiger fällt nach § 157 InsO nämlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Gläub i- gerver sammlung. Deswegen bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO, dass der starke vorläufige Verwalter das schuldnerische Unternehmen bis zur Entsche i- dung über die Erö ffnung des Insol venzverfahrens grundsätzlich fortzusetzen hat . Ein entsprechen des Ziel ergibt sich auch aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO. Dadurch sollen Sanierungschancen genutzt und eine möglichst optimale Ve r- wertung der Insolvenzmasse gesichert werden ( vgl. BT - Drucks. 16/3227 S. 15; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 39). ( ) Einer Betriebseinstellung könnte durch eine Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nicht wirksam begegnet werden. Die R egelung kann zwa r bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung helfen , nicht aber bei einem Widerruf der Weiterveräußerungs - und Verarbeitungsermächtigung. Denn nach ihr kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach entsprechendem Wegfall oder Widerruf dieser Ermächtigung en nicht durch das Insolvenzgericht 31 32 - 17 - ermächtigt werden, sicherungsübereignete Gegenstände und Vorbehaltsware z u veräußern und zu verarbeiten. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO soll zwar auch das Sicherungs - und Vorbehaltseigentum e i- nem Verwertungsstopp unterworfen werden können ( BT - Druck s. 16/3227 S. 15). Dieser soll dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Möglichkeit geben zu prüfen, ob die vom Gläubiger geltend gemachten Sicherungsrechte überhaupt bestehen . Weiter soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die unter Eige n- tumsvorbehalt gelieferten oder sicherungsübereigneten Betriebsmittel, die für eine Betriebsfortführung von erheblicher Bedeutung sind, weiter genutzt werden können. Doch soll von der Erla ubnis, die mit Absonderungs - und Aussond e- rungsrechten belasteten Gegenstände zu nutzen, der Verbrauch nicht erfasst sein. Der vorläufige Verwalter soll ohne vorherige Vereinbarung mit dem Sich e- rungsgläubiger keine Gegenstände des sicherungsübereigneten War enlagers veräußern oder zur Sicherung abgetretene Forderungen einziehen und die dadurch gewonnene Liquidität zum Erwerb von Rohstoffen oder Waren einse t- zen können ( BT - Drucks. 16/3227, S. 16) . Ob das Insolvenzgericht dennoch gegen den erklärten Willen des G e- setzgebers gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO berechtigt ist, den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermächtigen, zur Sicherung oder unter Eigentumsvorb e- halt übereignetes Umlaufvermögen zu verwerten, ist in der Literatur streitig ( d a- für : MünchKomm - In sO/Haarmeyer, 3. Aufl., § 21 Rn. 99; Blankenburg in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2018, § 21 Rn. 223; FK - InsO/Schmerbach, 9. Aufl., § 21 Rn. 355; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 21 Rn. 49; Schmidt/Hölzle, InsO, 19. Aufl., § 21 Rn. 7 5; BeckOK - InsO/Windau, 2018, § 21 Rn. 120 jedenfalls für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; Bette, ZInsO 2010, 33 34 - 18 - 1628, 1629; Ganter, NZI 2007, 549, 551 f; dagegen : Uhlenbruck/Vallender, InsO, 15 . Aufl., § 21 Rn. 38j ; HK - InsO/Rüntz/Laroche, 9. Aufl., § 21 Rn. 43; HmbKomm - InsO/Schröder, 6. Aufl., § 21 Rn. 69d ; Sinz/H i ebert, ZInsO 2011, 798; vgl. zu allem Andres/Hess, NZI 2011, 881). Für eine analoge oder erwe i- ternde Auslegung der Neuregelung in diesem Sinne ist kein Raum. Neben dem ausdrücklich erklärten Wil len des Gesetzgebers spricht der Wortlaut des Gese t- zes gegen die se Möglichkeit . Denn die Vorschrift regelt allein die Folgen der Nutzung fremden Eigentums und der Einziehung abgetretener Forderungen, nicht aber die Folgen einer Verarbeitung oder einer Verä ußerung fremden E i- gentums. (cc ) Ebenso sprechen die Interessen der Sicherungsg läubiger selbst g e- gen den automatischen Wegfall der Ermächtigung mit Stellung des Inso l- venzantrags oder der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Z u- stimmungsv orbehalt. Denn diese können gerade dann, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt wird, an der Veräußerung oder der Verarbeitung der ihnen gehörende n Waren interessiert sein, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten u nd sich den Erlös aus der Weite r- veräußerung und Weiterverarbeitung zu sichern. Voraussetzung ist allerdings, dass i hr e Rechte im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht gefährdet werden . (b) Dennoch war der Forderungseinzug durch den Beklagten in se iner Ei genschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über allgemeine G e schäftsko n- ten der Schuldnerin oder über eigene allgemeine Geschäftskonten für die Schuldnerin im Sinne von § 48 InsO unberechtigt. Denn die Einziehung der Forderungen unter Übergehung der Recht e aus der Globalzession erfolgte nicht i m ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr . 35 36 - 19 - (aa) Das Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO entfällt dann, wenn die Einziehung der Forderung vom Vorbehaltsverkäufer oder Sicherungsne h- mer gestattet worden ist , was bei W eiterveräußerungen im ordnungsmäßigen Geschäftsgang anzunehmen ist. Eine rechtmäßig mit Einwilligung des Eige n- tümers vorgenommene Forderungseinziehung kann einen Ersatzaussond e- rungsanspruch des Forderungsinhabers nicht begründen ( vgl. BGH, Urteil vom 16. M ärz 1977 - VIII ZR 215/75, BGHZ 68, 199 , 201 ; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, ZIP 2003, 1404, 1406 ). Wenn ein Sicherungsnehmer oder Vorbehaltsverkäufer in die Forderungseinziehung im normalen oder ordnung s- mäßigen Geschäftsgang einwilligt, so dient diese Vereinbarung dem Zweck, den Vorbehaltsverkäufer zu sichern. Sie ist deshalb nach § 157 BGB aus di e- sem Zweck heraus auszulegen. Es kommt hiernach darauf an, ob der Vorb e- haltskäufer annehmen darf, der Vorbehaltsverkäufer werde unter den gegeb e- nen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedür f- nis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein. Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil der Globalzession und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt e in Warenumsatzgeschäft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des Sicherungsguts auch ohne ausdrückliche Ve r- einbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andere r- seits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, o b im Ei n- zelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf o b- jektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1969 VIII ZR 247/67, WM 1969, 1452 ; vom 16. März 1977, aaO S. 202 ; J aeger/ Henckel, InsO, 2004, § 48 Rn. 45 ; jurisPK - BGB/Leible/Müller, 8. Aufl., § 449 Rn. 58 ). 37 38 - 20 - (bb) Nach diesen Maßstäben ist der Sicherungszessionar mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung der Forderungseinzi e- hung durch diese n mit der Einziehung der an ihn aufgrund der Globalzession oder des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter - für alle Beteiligten erkennbar - nur unter der Bedingung einverstanden, dass sein Siche rungsinteresse gewahrt ist. D i e- ses Sicherungsinteresse ist nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 InsO nicht ohne Weiteres gewahrt, so dass ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr in diesem Fall nicht bedenkenlos ange nommen werden kann. Denn mit der Anordnung des Zustimmungsvorb e- halts entstehen rechtliche Hindernisse bei der Fortführung des Geschäftsb e- triebs . Dadurch besteht die Gefahr, dass der Gläubiger und Sicherungsnehmer seine offenen Forderungen aus der im Rahmen der Fortführung des Geschäft s- betriebs entstehenden Erlöse nicht bezahlt erhält . Deswegen sind seine Int e- ressen darauf gerichtet, dass diese rechtliche Einschränkung bei der Fortfü h- rung des Geschäftsbetriebs nicht den Bestand und die Höhe seiner Sicherhe i- t en beeinträchtigt, wie sie beim Wirksamwerden des Zustimmungsvorbehalts bestanden haben. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist grundsätzlich zudem nur zur Sich e- rung, nicht zur Verwertung von Sicherungsgut berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezem b er 2000 IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 172 f; Urteil vom 20. F ebruar 2003 IX ZR 81/02, BGHZ 154, 72, 79; Beschluss vom 13. Juli 2006 IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 22). Er hat insoweit keine Rechte, die über diejenigen des Schuldners (des Sicherungsge bers) hinausgehen. Zieht er kraft einer ihm vom Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung Forderungen ein, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hatte, hat er den eingezogenen Betrag an den Sicherungsnehmer abzuführen oder ihn jedenfalls unterschei d- 39 - 21 - bar zu verwahren (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 IX Z R 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 28). Denn es gehört auch zu seinen Pflichten, die Interessen der Sich e- rungsnehmer zu wahren ( vgl. Jaeger/Henckel InsO, 2004, § 48 Rn. 34). Dies gilt vorliegend auch für den Fal l der Globalzession. Denn auch der Globalzess i- onar ist durch die fortlaufende Abtretung neu entstehender Forderungen nicht hinreichend geschützt, zumindest dann nicht, wenn Anfechtungsgründe best e- hen oder er die Ermächtigung widerruft. Vor diesem Hint ergrund war die Klägerin als Globalzessionar in mit der Einziehung der ihr zustehenden, für die Schuldner in fremden Forderung en durch den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter für alle Beteiligten e r- kennbar nur einverstanden, wenn die Einziehung der Forderung in einer Weise erfolgt e , dass sich ihr Sicherungsrecht an dem eingezogenen Geldbetrag in Höhe ihres Sicherungsinteresses zum Zeitpunkt der Anordnung des Zusti m- mungsvorbehalts und der Ermächtigung, Forderungen einzuziehen, fortsetzt e . Dies hätte d er Beklagte dadurch sicherstellen können, dass er die schuldne r- fremden Forderungen über ein zugunsten der Klägerin und der Vorbehaltsve r- käufer errichtetes offenes Treuhandkonto in Absprache mit den Treugebern eingezogen hätte. In diesem Fall hätte die Kläg erin ein insolvenzfestes Ausso n- derungsrecht nach § 47 InsO erworben. D ie Einziehung auf ein allgemeines Geschäftskonto der Schuldnerin oder ein für die Schuldner in gehaltenes allg e- meines Treuhandkonto des Beklagten verhinderte das Entstehen einer inso l- venz festen Rechtsposition der Klägerin und war deshalb unberechtigt im Sinne von § 48 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 24; Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 48 Rn. 57). ee ) Der Anspruch auf Ersatzabsonderung nach § 4 8 Satz 2 InsO sche i- tert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daran, dass die Gege n- 40 41 - 22 - leistung nicht mehr unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. Das Berufung s- gericht hat die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. (1) Der Ersa tzaussonderungsanspruch setzt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, weiter voraus, dass der vom vorläufigen Verwalter aufgrund der gerichtlichen Einziehungsermächtigung vereinnahmte Erlös für die eingez o- genen Forderungen in der Masse noch untersch eidbar vorhanden ist. Sofern die Zahlungen direkt auf ein Zahlungskonto erfolgten, kommt es bei der Ersat z- aussonderung nur darauf an, dass ein verfügbares Guthaben besteht. Ein B e- trag, der dem Konto gutgeschrieben ist, aber materiell nicht der Masse gehört , gilt demnach so lange als vorhanden, wie das Konto eine ausreichende Deckung aufweist ( BGH, Urteil vom 11. März 1999 IX ZR 164/98, BGHZ 141, 116, 119; Prütting in Kübl er/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 48 Rn. 21; vgl. HK - InsO/ Lohmann, 9. Aufl., § 48 Rn. 11; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 58, 60, 62 f; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 48 Rn. 23; Jae ger/Henckel , InsO, 2004, § 48 Rn. 81). Wird das Konto dagegen zur Zeit der Gutschrift im Soll geführt, so wird die Gegenleistung in dieser Höhe zur Schuldentilgung ve r- braucht mit der Folge, dass insoweit eine gegenständlich fassbare Gegenlei s- tung nicht mehr vorhanden ist. Gleiches gilt, wenn der Saldo eines zunächst kreditorischen Kontos unter den Betrag der Gutschrift absinkt. Steigt der Saldo in de r Folgezeit wieder an, lebt der Ersatzaussonderungsanspruch nicht wieder auf ( BGH, Urteil vom 11. März 1999 IX ZR 164/98, BGHZ 141, 116, 123; HK - InsO/Lohmann, 9. Aufl ., § 48 Rn. 11; v gl. BeckOK - InsO/Haneke, 2018, § 48 Rn. 26, 28; Uhlenbruck/ Brinkmann, I nsO, 15 . Aufl., § 48 Rn. 36; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 71). 42 - 23 - (2) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision die Da r- legungs - und Beweislast , welche bei der Klägerin liegt, in diesem Punkt zutre f- fend beurteilt . Jedoch hat es übersehen, dass den Beklagten eine sekundä re Darlegungslast treffen kann. (a) Darlegungs - und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzu n- gen eines Ersatzaussonderungsrechts ist derjenige, der sich darauf beruft. Der Anspruchsteller muss sei n Aussonderungsrecht und dessen Vereitelung durch ein Veräußerungsgeschäft beweisen. Ihn trifft auch die Beweislast dafür, dass die zur Masse gezogene Leistung des Dritten die Gegenleistung gerade für das Objekt der vereitelten Aussonderung war (BGH, Urtei l vom 17. Mai 1978 VIII ZR 11/77, NJW 1978, 1632; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 310 ; Urteil vom 24. Juni 2003 IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 204 f ; HK - InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 48 Rn. 15; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 73b; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 48 Rn. 26). Das Merkmal des (durchgehend) unterscheidbaren Vorhandenseins der Gegenleistung in der Masse (§ 48 Satz 2 InsO) ist ebenfalls anspruchsb e- gründend und deswegen von der Klägerin darzulegen un d zu beweisen. D enn d e r Anspruch aus § 48 InsO besteht nur, soweit die Gegenleistung noch au s- steht oder aber unterscheidbar in der Masse vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 VII ZR 374/86, NJW 1988, 1210, 1213 f; vom 24. Juni 2003 IX ZR 228/ 02, BGHZ 155, 199, 204 f ). Die Klägerin hätte daher vortr a- gen müssen, wie, wann und auf welche Konten die Erlöse vereinnahmt worden sind und ob es sich zum Zeitpunkt der Gutschrift um ein debitorisch oder kred i- torisch geführtes Konto gehandelt hat. Si e hätte darlegen müssen, dass die Kontenstände bis zu dem Zeitpunkt, als sie vom Beklagten Ersatzaus - und E r- 43 44 - 24 - satzabsonderung verlangt hat, nie unter die von ihr heraus verlangten Gutschri f- ten abgesunken ist. An einem solchen Vortrag fehlt es. (b) Jed oc h trifft den Beklagten grundsätzlich eine sekundäre Darl e- gungs pflicht. (aa ) Ihre Annahme setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestrei tende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruch s- gegner seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache des Anspruchstellers, die für seine Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu bewei sen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers dagegen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zug e- standen. In diesem Fall muss der Anspruchsteller seine Behauptung nicht b e- weisen (st. Rspr. BGH, Urteil v om 10. Februar 2015 VI ZR 343/13, ZIP 2015, 790 Rn. 11 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 30 mwN; Greger in Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 8b). Für das Bestehen einer sekundären Darlegungslast spielt es dabei keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den B e- klagten besteht (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 VI ZR 343/13, ZIP 2015, 790 Rn. 11). Wenn ein Auskunftsanspruch besteht, muss er nicht erst im Wege einer gesonderten Kl age durchgesetzt werden, sondern strahlt unmittelbar auf die Anforderungen an den Sachvortrag des Verpflichteten aus (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 XI ZR 210/12, juris Rn . 18). Andernfalls müsste der primär zur Darlegung Verpflichtete, soweit er sich in Darlegungsschwierigkeiten befi n- det, zunächst einen Auskunftsanspruch gegen die Gegenpartei verfolgen; das 45 46 47 - 25 - wäre nicht prozesswirtschaftlich (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293 , 310 f ). Doch kann vorliegend der auskunftsp flichtige Insolvenzverwalter sei es dass die Auskunftsansprüche auf § 167 InsO (vgl. Jaeger/Eckardt, InsO, 2018, § 167 Rn. 33 ff) gestützt werden, sei es auf §§ 47, 50, 51 InsO in Verbindung mit § 242 BGB (vgl. MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., vor § 49 b is § 52 Rn. 130; § 47 Rn. 461; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 IX ZR 262/98, NZI 2000, 422 , 424 f ; Urteil vom 4. Dezember 2003 IX ZR 222/02, NZI 2004, 209 Rn. 9) an Stelle der Auskunftserteilung gestatten, dass der Aus - und Absond e- rungsberechtigte Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners nimmt. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 167 InsO ergibt sich dies vorau s- setzungslos aus dem Gesetz (§ 167 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 2 Satz 2 InsO), bei dem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann der Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls, anstatt die Auskunft zu erteilen, den Aus - und Absonderungsberechtigten ausnahmsweise darauf ve r- weisen, durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen die gewünschten Informati o- nen selbst zu ermitteln. Eine derartige Einschränkung der Auskunftspflicht ist in den Fällen gerechtfertigt, in denen die geforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit - und Arbeitsaufwand nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 IX ZR 262/98, NZI 2000, 4 22 , 425 ; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 462). Diese Beschränkung der Auskunftspflicht hat für die sekundäre Da r- legungslast, die ebenfalls nur im Rahmen der Zumutbarkeit besteht, zur Folge, dass auch insoweit der Auskunftspflichtige keine Angaben machen muss, so n- dern die Gegenseite auf eine Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Schul d- ners verweisen kann. 48 49 - 26 - (bb ) Da einiges dafür spricht, dass nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Einzugsermächtigung die Forderungen nich t auf debit o- risch geführte Konten eingezogen wurden, und die Konten der Schuldnerin und des Beklagten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung unstreitig erhebliche Gu t- habenbeträge aufwiesen, hat die Klägerin ihrer primären Darlegungslast g e- nügt. Wann auf welc hes Konto der Schuldnerin die Erlöse gezahlt worden sind , ob diese Konten bei Zahlungseingang kreditorisch oder debitorisch geführt wu r- den und ob und inwieweit der Saldo zu keinem Zeitpunkt unter den Erlösbetrag und womöglich sogar ins Negative gesunken is t, kann sich allein aus den G e- schäftsunterlagen der Schuldnerin und des Beklagten ergeben , dem deswegen im Grundsatz zugemutet werden kann, entsprechenden Vortrag zu halten . Sol l- te der Beklagte die Klägerin wegen Unzumutbarkeit auf eine Akteneinsicht ve r- we isen wollen, müsste er die Voraussetzungen für diese Einschränkung im Ei n- zelnen und in Bezug auf die jeweiligen Tatsachen, deren Mitteilung der Au s- sonderungsberechtigte verlangt, darlegen ( vgl. Mü nchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 462 aE). Da das Beru fungsgericht die Rechtslage insoweit anders gesehen hat, ist dem Beklag ten zu diesem Punkt Gelegenheit zu ergä n- zendem Vortrag zu geben. b) Zutreffend verneint das Berufungsgericht Zahlungsansprüche aus § 55 Abs. 2 und aus § 55 Abs. 1 InsO . aa) Na ch Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Beklagten, die für das Prozessgericht bindend ist, können die hier allenfalls in Rede stehenden Masseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nicht mehr durch eine Lei s- tungsklage, sondern nur noch im Wege d er Feststellungsklage verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2003 IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 363; vom 29. Januar 2015 IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83 Rn. 16). Die Klägerin hat die 50 51 - 27 - Voraussetzungen nicht dargelegt, die ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Leistungsklage trotz angezeigter Masseunzulänglichkeit begründen könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 IX ZR 118/17, NZI 2018, 154 Rn. 10). - 28 - bb) Aber auch in der Sache hat die Klägerin keinen Anspruch aus § 55 InsO. (1) § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO betrifft ausschließlich Rechtshandlungen e i- nes vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 InsO). Sie gilt nicht fü r den vorläufigen Verwalter ohne Verfügung s- befugnis, dem durch das Insolvenzgericht auch nicht die Ermächtigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Außerhalb einer Einz elermächtigung kann auch der mitbestimmende vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2 InsO) keine Masseverbindlichkeiten begründen; die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO ist auch nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353 , 363 ff ; vom 9. Dezember 2004 IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315 , 318 ; vom 13. Juli 2006 IX ZR 57/05, NZI 2006, 587 Rn. 14; vom 20. September 2007 IX ZR 91/06, NZI 2008, 39 Rn. 9; vom 7. Mai 2009 IX ZR 61/08, N ZI 2009, 475 Rn. 13; B e- schluss vom 4. Dezember 2014 IX ZR 166/14, ZInsO 2015, 261 Rn. 3). Ein e entsprechende Anwendung ist hier nicht deswegen geboten, weil das Insolv enzgericht im Beschluss vom 16. Oktober 2007 den Beklagten e r- mächtigt hat, Bankgut haben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einz u- ziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, und der Schuldnerin ve r- boten hat, über ihre Bankkonten ganz oder teilweise zu verfügen, und Drit t- schuldnern, an die Schuldnerin zu zahlen. Auch durch diese wirksamen Einze l- anordnungen konnte der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeiten begründen. Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzg e- 52 53 54 - 29 - richt den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsve r- bot dazu ermächtigt , einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (BGH, Urteil vom 20. Se p- tember 2007 IX ZR 91/06, NZI 2008, 39 Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezember 2014 IX ZR 166/14, ZInsO 2015, 261 Rn. 4), liegt hie rin nicht. (2) Ein Anspruch der Klägerin wegen Massebereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO scheidet ebenfalls aus, weil die Erlöse für die Veräußerung der Getränke aus den Lagern der Schuldnerin vor der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen auf ihre Konten oder die Konten des vorläufigen Insolv enzverwa l- ters geflossen sind. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt demgegenüber voraus, dass die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnung bereichert worden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199 , 205 ; vom 20. September 2007 IX ZR 91/06, NZI 2008, 39 Rn. 9; vom 22. Januar 2009 IX ZR 66/07, NJW 2009, 1414 Rn. 20; vom 7. Mai 2009 IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 12; vom 13. Januar 2011 IX ZR 233/09, NZI 2011, 143 Rn. 10). Dass der Bek lagte noch nach Insolvenzeröffnung der Klägerin z u- stehende Forderungen eingezogen hätte, hat die Kläger in nicht hinreichend dargelegt. c) Ebenso wenig besteht ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 1 InsO in Verbindung m it §§ 50, 51 Nr. 1 InsO, weder in direkter noch in entsprechender Anwendung . aa) § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 InsO sind auf den vorläufigen Insolven z- verwalter nicht anwendbar, sofern das Insolvenzgericht keine Anordnungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 I nsO getroffen hat. Die genannten Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf den (endgültigen) Insolvenzverwa l- 55 56 57 - 30 - ter. Auch ihre systematische Stellung im dritten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung betreffend die " Verwaltung und Verwer tung der Insolven z- masse " deutet auf eine Anwendbarkeit allein im eröffneten Insolvenzverfahren hin. Hinzu kommt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht zur Verwertung der Insolvenzmasse befugt ist. Ob ein entsprechender Reg e- lungsbedarf für Ausnahmefallgestaltungen (vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 117 zu § 26 mit dem Beispiel " Notverkauf verderblicher Waren " ) besteht, kann der S e- nat offenlassen , weil entsprechende Voraussetzungen im Streitfall nicht geg e- ben sind. Gegen eine entsprechende Anwe ndung von § 172 InsO spricht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber (mit Ausnahme einer Teilregelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO) davon abgesehen hat, für das Eröffnungsverfahren eine entsprechende Regelung zu treffen, was unschwer hätte geschehen k ö n- nen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber selbst im Insolvenzverfahren keinen zei t- lich lückenlosen Ausgleich für den Absonderungsberechtigten geschaffen, wie etwa die Verzinsungspflicht aus § 169 InsO belegt, die erst nach dem Gericht s- termin oder bei Erlass ei ner Anordnung nach § 21 InsO spätestens drei Monate danach beginnt. Eine planwidrige Regelungslücke liegt demnach nicht vor (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 IX ZR 57/05, NZI 2006, 587 Rn. 7 ff). bb) Ansprüche analog § 170, § 55 Abs. 2 InsO, wie sie de r Senat im U r- teil vom 21. Januar 2 010 (IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101) angenommen hat, b e- stehen vorliegend nicht. Denn der Beklagte hat wegen des einem ordnungsg e- mäßen Geschäftsverkehr widersprechenden Forderungseinzugs unberechtigt im Sinne von § 48 InsO geha ndelt. 2. Hilfsantrag Abgetretener Anspruch der Lieferanten aufgrund des ve r- längerten Eigentumsvorbehalts : 58 59 - 31 - Auch der Hilfsantrag der Klägerin aufgrund der Abtretung der Forderu n- gen der Lieferanten wegen Verletzung des verlängerten Eigentumsvorb ehalts lässt sich mit der Begründung des Berufungsurteils nicht abweisen. A n dieser Stelle ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen, dass alle Lieferanten aufgrund von mit der Einkaufs - GmbH wirksam vereinbarten verlä n- gerten Eigentumsvo rbehalten Inhaber der infolge der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch die Schuldnerin entstandenen Forderungen gegen die Endabnehmer geworden sind. Denn das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern die Frage, wer Inhaber d er Forderungen ist, offengelassen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug geno m- men. II. Klageantrag 2a über 2.841.269,80 : 1. Hauptantrag Raumsicherungsvertrag : a) Auch insoweit kann mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Anspruch auf Ersatzabsonderung aus § 48 Satz 2 InsO analog nicht verneint werden. aa) Es ist nicht auszuschließen , dass die Klägerin zumindest zum Teil unbelastetes Sicherungseigentum an de n ihr zur Sicherheit übereigneten W a- ren in den im Raumsicherungsvertrag vereinbarten Lagern und Abholmärkten, zumindest aber ein Anwartschaftsrecht, erworben hat. Die Klägerin hätt e de s- wegen nach § 51 Nr. 1, § 50 InsO nach Maßgabe der § 166 bis § 173 InsO die abgesonderte Befriedigung aus den ihr zur Sicherung übereigneten Gege n- 60 61 62 63 64 - 32 - ständen verlangen können, solange sie das Sicherung seigentum nicht verloren h a tte. (1) Allerdings hab en alle Warenlieferanten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an die Einkaufs - GmbH die Waren zumindest unter einem einfachen Eigentumsvorbehalt verkauft (§ 449 Abs. 1 BGB). Bis zu dem Verlust ihres Eigentums hätten deswegen sie, und nicht die Kläg erin , Herausgabe des Eigentums nach § 985 BGB von der Schuldnerin verlangen können, sofern sie wirksam vom Kaufvertrag mit der Einkaufs - GmbH zurückgetreten sind. (a) Die Warenlieferanten haben ihr Vorbehaltseigentum durch die Verä u- ßerung der Waren dur ch die Einkaufs - GmbH an die Schuldnerin nicht verloren. Dies kann dem Berufungsurteil entnommen werden, auch wenn dort Festste l- lungen zu dem zwischen den Parteien streitigen Erwerbsvorgang von der Ei n- kaufs - GmbH auf die Schuldner in nicht getroffen worden si nd. ( a a) Wenn die Einkaufs - GmbH , wie der Beklagte behauptet, der Schul d- nerin das Eigentum unter einfachen Eigentumsvorbehalt zu eigenen Gunsten übertragen hätte (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt; vgl. Staudinger/Beck - mann, BGB, 2013, § 449 Rn. 157) , hätten die Lieferanten ihr Vorbehaltseige n- tum nicht schon durch die Weiterveräußerung an die Schuldnerin verloren , so n- dern erst, wenn eine der beiden Kaufpreisforderungen getilgt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1971 VIII ZR 145/69, BGHZ 56, 34 , 36 ; Staudinger/ Beckmann, aaO), was vorliegend nicht der Fall war. ( b b ) Aber auch wenn die Einkaufs - GmbH , wie die Klägerin behauptet, sich ihrerseits gegenüber der Schuldnerin das Eigentum nicht vorbehalten hä t- te, hätten die Lieferanten ihr Eigent um durch die Veräußerung an die Schuldn e- 65 66 67 68 - 33 - rin nicht verloren. Das Eigentum an der ausgelieferten Ware wäre nur dann auf die Schuldnerin übergegangen, wenn es die Einkaufs - GmbH auf die Schuldn e- rin aufgrund der Veräußerungsermächtigung der Lieferanten (§§ 929 ff, § 185 BGB) im ordentlichen Geschäftsgang wirksam übertragen oder die Schuldnerin aufgrund guten Glaubens (§ 932 BGB oder § 366 HGB) erworben hätte (BGH, Urteil vom 3. November 1988 IX ZR 213/87, NJW 1989, 895 , 896 ). Beides war vorliegend nach den get roffenen Feststellungen nicht der Fall. ) Die Veräußerung der Einkaufs - GmbH an die Schuldnerin erfolgte nicht im ordentlichen Geschäftsgang . D er Vertrag zwischen Vorbehaltsverkä u- fern und der Einkaufs - GmbH als Vorbehaltskäuferin nach § 157 BGB ist au s dem Sicherungsz weck heraus auszulegen. Es kommt hiernach darauf an, ob die Weiterveräußerung mit dem Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers vereinbar ist. Von der Ermächtigung zur Weiterveräußerung ist daher die unb e- dingte Veräußerung an einen mit dem Käufer personell und finanziell verfloc h- tenen Zweitabnehmer nicht gedeckt , dessen wirtschaftliche Lage erkennbar äußerst angespannt ist ( vgl. OLG Hamburg, ZIP 1982, 599 , 561 ; Staudi n- ger/Beckmann, BGB, 2013, § 449 Rn. 131 ; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15 . Aufl., § 48 Rn. 25). So lag der Fall hier. Die Einkaufs - GmbH handelte in der Firmengruppe als Wareneinkäuferin, während der Verkauf durch die Schuldn e- rin erfolgte. Die an der Firmengruppe beteiligten Gesellschaften waren pers o- nell und finanziell mit einan der verwoben. Die Geschäftsführer von Schuldnerin und Einkaufs - GmbH waren teilweise personenidentisch. Sämtliche operativ t ä- tigen Gesellschaften in der Firmengruppe stellten gleichzeitig Insolvenzantrag. Mithin war die wirtschaftliche Lage sowohl bei der S chuldnerin als auch bei der Einkaufs - GmbH ähnlich angespannt, als es zu den streitgegenständlichen Ve r- trägen kam , wovon sowohl die Schuldnerin als auch die Einkaufs - GmbH durch den für beide Gesellschaften auftretenden Geschäftsführer wussten . 69 - 34 - ( ) Aus denselben Gründen scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der Vorbehaltsware durch die Schuldnerin nach § 932 BGB, § 366 HGB aus. Die Schuldnerin wusste um die vereinbarten Eigentumsvorb e- halte, waren doch die Geschäftsführer der Schuldnerin und der Einkaufs - GmbH teilweise personenidentisch. Ihr war deswegen auch bekannt, dass die Lief e- ra n ten nicht damit einverstanden waren, dass sie ihr Vorbehaltseigentum und weitere Rechte schon durch eine gruppeninterne Weitergabe der Ware verl ö- ren, sie vi elmehr ihre Rechte gerade auch im Verhältnis zu den Kunden der Schuldnerin wahren wollten. (b) Ebenso wenig haben die Lieferanten ihr Vorbehaltseigentum durch die voraus gegangene Sicherungsübereignung an die Klägerin verloren. Denn der Klägerin ist nu r das vorbehaltene Eigentum, die Anwartschaft , z ur Sich e- rung abgetreten worden. (c) Die Lieferanten hätten ihr Vorbehaltseigentum auch nicht durch Ve r- mengung gleichartiger Ware in den Lagern der Schuldnerin verloren. Anhand der getroffenen Feststellun gen lässt sich nicht entscheiden, ob die von den Li e- feranten ausgelieferte Ware in den Lagern der Schuldnerin untrennbar mit gleichar tiger Ware vermengt worden ist , so dass sie ihr (Allein - ) Eigentum an den von ihnen gelieferten Flaschen nach § 948 Abs. 1, § 947 Abs. 1 BGB verl o- ren haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 II ZR 233/05, BGHZ 173, 159 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juni 1958 VIII ZR 326/56, NJW 1958, 1534). Aber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätten sie jedenfalls an de r Gesamtheit der bei der Schuldnerin eingelagerten Ware nach §§ 948, 947 BGB Miteigentum zu Bruchteilen erworben (jurisPK - BGB/Vieweg/Lorz, 70 71 72 - 35 - 8. Aufl., § 948 Rn. 13). Sie hätten, s oweit ihr Anteil bestimmbar und noch vo r- handen gewesen wäre , Teilung verlangen und ihn aussondern können ( vgl. MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 57; Jaeger/Henckel, InsO, 1. Aufl., § 48 Rn. 81; HK - InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 48 Rn. 12). (d) Doch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, in welchem Umfang die in den der Klägerin sicherungsübereigneten Lagern und Abholmärkten ei n- gebrachten Waren im Vorbehaltseigentum standen . Deswegen ist zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen , dass sie zumindest teilweise S i- cherungseigentum an der eingelagerten Ware erw orben hat. (2 ) Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin das Sicherungseige n- tum unbelastet von Vermieterpfandrechten erworben hat. Denn das Berufung s- gericht hat keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die Vermieter der Lager und Abholmärkte an der eingebrachten Ware (sofern die Lieferanten nicht Vorbehaltseigentümer geblieben sind) nicht ein Vermieterpfandrecht erworben haben (§ 578 Abs. 2 iVm § 578 Abs. 1, § 562 BGB). Ein solches Vermieterpfandrecht, das d em Vermieter in der Insolvenz des Mieters nach § 50 InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung verschafft (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 IX ZR 222/02, NZI 2004, 209 , 210 ), geht einer Raumsicherungsübereignung vor, und zwar sowohl für die Ware, die im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung bereits eingebracht war, als auch für die Ware, die erst nach der Sicherungsübereignung dem Warenlager zugeführt wurde (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 XII ZR 7/91, BGHZ 117, 200 , 2 0 7 ; vom 4. Dezember 2003, aaO ). Ob die Schuldnerin die eingebrachte Ware mit Zustimmung der Vermieter veräußert und vom Grundstück entfernt hat und s o- mit das Vermieterpfandrecht nach § 578 Abs. 2 in Verbindung mit § 578 Abs. 1, § 562a BGB erloschen ist, ist ebenso wenig festgestellt w ie die Frage, ob die 73 74 - 36 - Schuldnerin oder der Beklagte m it den Vermietern vereinbart haben , dass mit der Veräußerung der eingelagerten, mit einem Vermieterpfandrecht belasteten Ware eine Verwertung zugunsten der Vermieter stattfinden sollte, so dass sich das P fandrecht an dem Erlös fortsetzte (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 , aaO S. 211 ) . bb ) Die Veräußerung des Sicherungsguts an Kunden der Schuldnerin war der Klägerin gegenüber wirksam. Diese hat ihr Sicherungseigentum an der in die Lager und Abholmärkte eingebrachte n Ware verloren. Die Kunden der Schuldnerin, sofern sie die Ware von der Schuldnerin erworben haben, waren über die Sicherungsübereignung nicht informiert, zumindest wurde anderes im Rechtsstreit nicht vorgetragen. Deswegen haben sie das Eigen tum gemäß §§ 932, 933 BGB, § 366 HGB gutgläubig erworben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 IX ZR 171/14, NZI 2015, 976 Rn. 9; HK - InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 48 Rn. 7). cc ) Weder die Schuldnerin noch der Beklagte waren berechtigt, die W a- ren, an de nen die Klägerin ein Absonderungsrecht besaß, zu veräußern. (1) Zwischen den Parteien ist im Streit, ob bis zur Insolvenzeröffnung die Schuldnerin oder aber der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter über die in den Lagern der Schuldnerin zum Zei tpunkt der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter eingelagerte Ware verfügt hat. Aufgrund der ric h terlichen Anordnung wäre der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter dazu nicht berechtigt gewesen. Ihm ist vom Insolvenzgericht wede r die Verwa l- tungs - und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen worden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) noch ist ihm die Aufgabe übertragen worden, den Betrieb fortzuführen und Waren ein - und 75 76 77 - 37 - zu verkaufen. O b eine solche Anordnung überhaupt wirksam gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 IX ZB 158/05, NZI 2006, 401 Rn. 7), kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben. Ihm oblag als vorläuf i- ge m Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis, a ber mit Zustimmungsvo r- behalt nur die Sicherung des vorhandenen Vermögens und, wenn in einem so l- chen Fall der Schuldner seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fortführt, die Kontrolle der Geschäftsführung des Schuldners (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 200 6 IX ZB 158/05, NZI 2006, 401 Rn. 7; vom 26. April 2007 IX ZB 160/06, NZI 2007, 461 Rn. 18 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 IX ZB 70/14, BGHZ 211, 225 Rn. 66; vom 22. September 2016 IX ZB 71/14, NZI 2016, 963 Rn. 54). Angesichts seiner S tellung als vorläufiger Insolvenzve r- walter ohne Verfügungsverbot konnte der Beklagte deswegen weder eine e i- genständige Verpflichtung zu Lasten der Masse begründen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 IX ZR 57/05, NZI 2006, 587 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2007 IX ZR 2/06, NZI 2007, 338 Rn. 12 f; vom 5. Mai 2011 IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 49 ff ) noch den Be trieb eigenständig fortführen. Zugunsten der Klägerin ist deswegen revisionsrechtlich davon auszug e- hen, dass sich der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter an diese rechtl i- chen Vorgaben gehalten hat, zumal anderslautende Feststellungen des Ber u- fungsgerichts fehlen, das zwar davon ausgeht, der Beklagte habe als vorläuf i- ger Insolvenzverwalter den schuldnerischen Betrieb fortge setzt, ohne aber fes t- z ustellen, dass dies entgegen den gesetzlichen Vorgaben geschehen ist. Denn wenn der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter den Betrieb der Schuldn e- rin selbst und nicht in ihrem Namen und mit Vollmacht fortgeführt hätte, käme § 48 InsO nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift eine wirksame Verfügung voraussetzt. Veräußerungen, welche der nicht verfügungsbefugte vorläufige Insolvenzverwalter über Gegenstände, die dem Schuldner nicht gehören, selbst 78 - 38 - vornimmt, können jedoch nicht w irksam werden, weil der gute Glaube an de s- sen Verfügungsbefugnis nicht geschützt wird (Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 48 Rn. 23). (2) Die Schuldnerin oder der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter , namens und mit Vollmacht der Schuldnerin handeln d, haben die der Klägerin zur Sicherheit übereignete Ware unberechtigt veräußert. Der Beklagte durfte als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt weder die Veräußerung selbst vornehmen noch der Verfügung über das Absonderungsgut durch die Schul d- neri n zustimmen. Ab de m 19. Oktober 2007 durften die sicherungsübereigneten Wa ren nicht mehr veräußert werden , weil die Klägerin die Ermächtigung zu i h- rer Veräußerung mit Wirkung zum 19. Oktober 2007 widerrufen hat. Für die d a- vor gelegenen drei Tage (16. bis 1 8. Oktober 2007) war die Ermächtigung zwar nicht ohne Weiteres entfallen. Doch auch hier ergibt sich die fehlende Berecht i- gung zur Weiterveräußerung dar aus , dass die Weiterveräußerung des Sich e- rungsguts nicht dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entsprach, wenn der Klägerin nach Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorb e- halt nicht an der Kaufpreisforderung und dem Erlös für die Sicherungsware ein Sicherungsrecht eingeräumt wurde. Dies wäre auch bei dem Raumsicherung s- vertrag durch Einziehun g des Erlöses über ein zugunsten der Sicherungsglä u- biger eingerichtetes offenes Treuhandkonto möglich gewesen. Die Verpflic h- tung des Beklagten sicherzustellen, dass das Sicherungsgut nur weiterverä u- ßert wurde, wenn das Veräußerungsentgelt auf einem offenen Treuhandkonto des Beklagten zugunsten der Klägerin eingezogen wurde, ergibt sich schon daraus, dass aufgrund der Sicherungsvereinbarung die Forderung aus der grundsätzlich berechtigten Weiterveräußerung an die Klägerin vorausabgetr e- ten war und die Einzieh ung der Forderung entsprechend der Ausführungen zur 79 - 39 - Globalzession nur über ein offenes Treuhandkonto des Beklagten hätte eing e- zogen werden dürfen. dd ) Auch wegen des Verlust s des Sicherungseigentums an den sich e- rungsübereigneten Waren kann mit der Beg ründung des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt werden, dass die Gegenleistung (der Kaufpreis) nicht mehr unterscheidbar in der Masse vorhanden ist. Durch die Veräußerung der Geträ n- ke in den Getränke a bholmärkten haben Schuldnerin oder vorläufiger Insolven z- v erwalter Bargeld eingezogen, welches auf Konten der Schuldnerin bei mehr e- ren Banken und Treuhandkonten des Beklagten gutgeschrieben worden ist. Ob es weiter aufgrund von Veräußerungen an die Ga stronomie und die Tankstellen zu Gutschriften auf den Konten de r Gläubigerin oder den Beklagten als vorlä u- figen Insolvenzverwalter gekommen ist oder die Kunden in den Abholmärkten nicht nur bar, sondern durch Scheck, Bank - oder Kreditkarte gezahlt haben, ist nicht festgestellt. (1) Allein durch die Einlage des Ba rgeldes in die Kassen und die Einza h- lung der Barmittel und Überweisung des Kaufpreises auf Konten der Schuldn e- rin oder des Beklagten sind die Erlöse noch nicht in jedem Fall ununterschei d- bar mit anderen Massegegenständen vermengt worden, so dass eine Ersat z- aussonderung nicht deshalb ausscheidet . (a) Allerdings kann die Ersatzaussonderung bar gezahlten Geldes daran scheitern , dass es durch Einlage in eine Kasse des Schuldners oder des vorlä u- figen Insolvenzverwalters mit anderem massezugehörigen Geld unu nterschei d- bar vermengt worden ist ( OLG Köln, NZI 2005, 37 , 38 ; Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 48 Rn. 81; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 48 InsO Rn. 21; Nerlich/Römermann/Andres, InsO, 2018, § 48 Rn. 11; HmbKomm - 80 81 82 - 40 - InsO /Büchler/ Scholz , 6. Aufl ., § 48 Rn. 25, 28; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 48 Rn. 23; a A Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 15 . Aufl., § 48 Rn. 35). Die Unterscheidbarkeit bleibt nur gewahrt, wenn der konkrete Geldbetrag getrennt von anderem Ba r- geld verwahrt wird (Prütting in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2018, § 48 Rn. 21). Daran fehlt es, wenn, was im Streitfall anzunehmen ist, vor und nach der A n- tragstellung bezogene Waren abverkauft und die Erlöse in einer Kasse ve r- mengt werden. Eine ersatzweise Aussonderung kommt auch nicht un ter dem Gesicht s- punkt des Miteigentums in Betracht, sofern der Miteigentumsanteil bestimmbar ist (vgl. Jaeger/Henckel, aaO , § 48 Rn. 81; vgl. MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 55a, 57) . Denn durch die Einlage des Bargeldes in die Kassen ist es nich t zum Miteigentum an dem in die Kassen eingelegten Geld zwischen der Klägerin einerseits und der Schuldnerin oder dem Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter andererseits gekommen. Die Endabnehmer haben das E i- gentum an den Geldmitteln nicht auf die Kl ägerin übertragen, sondern auf ihren Verkäufer, die Schuldnerin. Diese oder der vorläufige Insolvenzverwalter haben das Geld auch nicht für die Klägerin oder die Lieferanten entgegengenommen , sondern für sich (vgl. HK - InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 48 Rn. 12). (b) Sofern die Erlöse aus de r Veräußerung der sicherungsübereigneten Ware den Konten der Schuldnerin oder des Beklagten gutgeschrieben worden sind, sind sie noch in der Masse unterscheidbar vorhanden, wenn sie auf kred i- torisch geführte Konten eingezah lt wurden . (2) Die Klägerin traf hierzu die Darlegungs - und Beweislast, wie das B e- rufungsgericht richtig gesehen hat. Auch hat die Klägerin bislang nicht dazu 83 84 85 - 41 - vorgetragen, ob die Verkaufserlöse bar eingenommen und nicht mit Geldern der Sc huldnerin ver mengt worden sind. S ie hätte bei Einzahlungen auf der Schul d- nerin zuzurechnenden Konten den Zeitpunkt der Gutschrift ebenso mitteilen müssen wie den Umstand, ob es sich zum Zeitpunkt der Gutschrift um ein deb i- torisch oder kreditorisch geführtes Konto gehan delt hat. Sie hätte darlegen müssen, dass die Kontenstände bis zu dem Zeitpunkt, als sie vom Beklagten Ersatzaus - und Ersatzabsonderung verlangt hat, nie unter die von ihr heraus verlangten Gutschriften abgesunken ist. Doch traf den Beklagten auch insoweit grundsätzlich beschränkt auf die Zumutbarkeit eine sekundäre Darlegung s- last. Dieser Pflicht ist der Beklagte bislang nicht nachgekommen. Ebenso fehlt es insoweit an Vortrag von ihm, dass ihm ein solcher Vortrag nicht zuzumuten ist. b) Zahlungsans prüche aus §§ 55, 170 InsO bestehen nicht. Auch ins o- weit wird auf die Ausführungen zur Globalzession verwiesen. Ergänzend wird zur Massebereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) darauf hingewiesen, dass nach den Gründen des Berufungsurteils beide Parteien davo n ausgegangen sind, im eröffneten Verfahren seien keine oder zumindest keine nennenswerten Erlöse erzielt worden. Dass die im eröffneten Verfahren in den Jahren 2008 und 2009 durch den Beklagten erzielten Erlöse solche gewesen seien, welche aus der Veräuße rung von nicht der Schuldnerin gehörenden Waren gestammt hätten, lasse sich nicht feststellen. Diesen Feststellungen ist die Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge entgegengetreten. 2. Hilfsantrag Aus abgetretenem Recht der Lieferanten : Ebenso wenig lässt sich aus denselben Gründen ein der Klägerin abg e- tretener Anspruch der Lieferanten als Eigentumsvorbehaltsverkäufer auf E r- 86 87 88 - 42 - satzaussonderung gemäß § 48 InsO mit der Begründung d es Berufungsg e- richts verneinen. a) Allerdings waren die Liefer anten Vorbehaltseigentümer an den von ihnen veräußerten Waren. Sie haben ihr Eigentum weder durch die Weite r- veräußerung der Waren an die Schuldnerin noch durch ein e etwaige Verm i- schung verloren. Verloren haben sie ihr Vorbehaltse igentum erst durch die Ve r- äußerung der Ware an die Endabnehmer. Zu dieser Weiterveräußerung war die Schuldnerin entweder ermächtigt (§ 185 Abs. 1 BGB) oder die Endabnehmer haben das Eigentum a n der Ware gutgläubig erworben. b) Die Schuldnerin war nich t berechtigt, die Vorbehaltsware an die En d- abnehmer weiterzuveräußern, nachdem die Schuldnerin den Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzgericht den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzve r- walter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt hat te , ohne dass der Bek lagte siche r- stell te, dass die Lieferanten an der Kaufpreisforderung und dem vereinnahmte n Entgelt ein Sicherungsrecht erhielten. aa) Nach den Feststellungen des Berufungs gerichts haben die Warenli e- feranten die Ermächtigung, die unter Eigentumsvorbehal t stehende Ware an die Kunden der Schuldnerin zu veräußern, nicht widerrufen. Diesen Feststellungen tritt die Klägerin nur insoweit mit einer Verfahrensrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen als danach die Lieferanten die Veräußerungsermächtigung nicht au s- drüc klich widerrufen haben. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Von einer Begrü n- dung wird n ach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 89 90 91 92 - 43 - bb) Da die Warenlieferanten mithin die Ermächtigung zur Weiterveräuß e- rung weder ausdrücklich noch in den Vertragsbedingungen widerrufen ha ben, entfiel das Recht zur Weiterveräußerung ohne weiteres erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. oben). Die Schuldnerin durfte deswegen die Vo r- behaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterverkaufen. Im al l- gemeinen weiß der Vorbehalt sverkäufer , wenn er in die Veräußerung einwilligt, dass er sein Eigentum und sein Aussonderungsrecht durch die Verfügung des Vorbehaltskäufers verlieren wird. Sichert er sich dagegen nicht ab, vereinbart er also nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt, muss er den Verlust hinnehmen. Die Ersatzaussonderung nach § 48 InsO ist ausgeschlossen ( BGH, Urteil vom 16. März 1977 VIII ZR 215/75, BGHZ 68, 199, 203; Jaeger/Henckel, InsO, 2004, § 48 Rn. 45). Doch wird man gerade wegen dieses Nachteils nicht a n- nehmen kön nen, dass die vom einfachen Vorbehaltsverkäufer erteilte Veräuß e- rungsermächtigung auch den Fall erfassen soll, dass ein Insolvenzantrag g e- stellt und ein vorläufiger Verwalter nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 und 2 InsO bestellt worden ist. Für diesen F all entspricht es nicht mehr dem ordentl i- chen Geschäftsgang (vgl. Jaeger/Henckel, aaO), wenn der starke vorläufige Verwalter oder der Schuldner mit Zustimmung des schwachen Verwalter s die Vorbehaltsware veräußert, ohne dass sichergestellt ist, dass der ein fache Vo r- behaltsverkäufer an der Kaufpreisforderung und dem Erlös in Höhe der ges i- cherten Kaufpreisforderung ein Sicherungsrecht erhält, etwa dadurch, dass der Erlös auf ein zugunsten der Lieferanten eingerichtetes offenes Treuhandkonto des vorläufigen Ver walters eingezahlt wird. Für den Vorbehaltsverkäufer mit verlängerte m Eigentumsvorbehalt gilt Entsprechendes : Die ihm im Voraus a b- getretene Forderung ist auf ein solches Treuhandkonto in Höhe der gesicherten Forderung einzuziehen. 93 - 44 - c ) Auch hier ist nac h den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass d ie Entgelte für die Warenveräußerung noch unte r- scheidbar in der Masse vorhanden sind. III. Klageantrag 2b über 456.800 der Liefera n- ten : Entsprechende s gilt auch für den Klageantrag 2b, mit dem die Klägerin aus abgetretenem Recht die Ansprüche der Warenlieferanten geltend macht. C . Zur Revision des Beklagten - Widerklage über 139.050,85 Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Juni 2 018 eingelegte A n- schlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wahrt die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und genügt der Form des § 554 Abs. 3 ZPO. Doch hat die Anschlussrevision, mit welcher der Beklagte nur eine Verfahren s- rüge erhebt, keinen Erfolg. Von einer Begründung wird insoweit nach § 564 ZPO abgesehen. D . Das angefochtene Urteil kann danach teilweise keinen Bestand haben. Es ist teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Enden t- 94 95 96 97 98 - 45 - scheidung reif und desha lb im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Es wird auf F olgendes hingewiesen: 1. Hinsichtlich der Klageanträge 1a und 1c kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschied en werden, wer Inhaber der Forderungen ist, die Klägerin aufgrund der Globalzession oder die Ware n- lieferanten aufgrund eines vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts. Fest steht allein, dass die Warenlieferanten selbst Vereinbarungen nur mit der Ei n- ka ufs - GmbH getroffen und jedenfalls nicht alle mit dieser einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Zu den Vereinbarungen zwischen der Einkaufs - GmbH und der Schuldnerin wurden keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat vorgetragen, zwisch en Schuldnerin und Einkaufs - GmbH seien keine Eigentumsvorbehalte vereinbart worden, somit auch keine verlängerten, Schuldnerin und Einkaufs - GmbH seien jedoch rechtlich als Einheit zu sehen, während der Beklagte geltend gemacht hat, die Einkaufs - GmbH habe d ie W a- ren lediglich unter einfachem Eigentumsvorbehalt der Schuldnerin übereignet. Danach liegt es eher fern, dass die Warenlieferanten Forderungsinhaber waren. Hierzu wird das Berufungsgericht gegebenenfalls Feststellungen treffen mü s- sen. 2. Soweit d ie Klägerin in den Klageanträgen 1a und c aufgrund der Gl o- balzession und in dem Klageantrag 2a aufgrund des Raumsicherungsvertrags Rechte geltend macht , muss das Berufungsgericht gegebenenfalls prüfen , ob der Beklagte die Sicherungsabtretung und die Sicher ungsübereignung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1 InsO aF anfechten kann. Der Beklagte 99 100 101 - 46 - hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Schuldnerin sei seit dem 1. Juli 2007 zahlungsunfähig gewesen, worum die Klägerin aufgrund ihrer Einsicht in die fina nziellen Verhältnisse der Schuldnerin und aufgrund der zurückgegebenen Lastschriften und anderer Umstände gewusst habe. Dem ist die Klägerin mit eigenem Vortrag unter Beweisantritt entgegengetre ten (vgl. zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen BGH, Urteil v om 29. No vember 2007 IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 14 ff, 35 ff ; zur Anfechtung von Sicherungsübereignungen Obe r- müller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 9. Aufl., Rn. 6.450 ff ). Soweit die Kl ä- gerin hilfsweise die ihr abgetretenen Ansprüche der Warenlie feranten geltend macht, hat der Beklagte eine Insolvenzan fechtung nicht geltend gemacht. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.09.2013 - 23 O 90/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2017 - 15 U 191/13 -
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