BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 11/02 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff am 16. Mai 2006 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz der Kosten-rechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 (Kas-senzeichen 780021040214) wird zur374ckgewiesen. Die Entscheidung ergeht geb374hrenfrei, Kosten werden nicht erstat-tet. Gr374nde: I. F374r den Beklagten wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechts-anw344ltin Dr. A. , Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 Prozesskos-tenhilfe beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002 Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom 23. September 2002 zur374ckgenommen worden. 1 - 3 - Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 sind dem Kl344ger Kosten in H366he von 199,-- 200 gem344337 247 49 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der Kl344ger geltend gemacht, Rechtsanw344ltin Dr. A. h344tte Revision einlegen sollen. 2 Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Widerspruch des Kl344gers als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen. 3 Mit Eingabe vom 22. M344rz 2006 hat der Kl344ger weiter geltend gemacht, Rechtsanw344ltin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessf374hrung gehabt. Er, der Kl344ger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt. 4 II. 1. Die Eingabe des Beklagten ist als Erinnerung nach 247 5 Abs. 3 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die Revisi-on vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (247 72 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004). 5 a) Die Erinnerung ist unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die H366he der Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei R374cknahme der Revi-sion eine 0,5 Gerichtsgeb374hr aus einem Wert von 75.163,83 DM (= 38.430,-- 200) anzusetzen ist. Dies ist der Schadensersatzbetrag, den der Beklagte nach dem erstinstanzlichen Urteil an die Kl344gerin zu zahlen verurteilt worden ist und der, nachdem die Parteien das Feststellungsbegehren in zweiter Instanz 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt hatten, in der Revisionsinstanz zur Entscheidung stand und aus dem die Kostenforderung gegen den Kl344ger zutreffend errechnet worden ist. Kosten f374r den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht in Ansatz gebracht worden. 6 - 4 - b) Soweit der Kl344ger mit seiner Eingabe vom 22. M344rz 2006 geltend macht, Rechtsanw344ltin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessf374hrung gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des Kl344gers vom 20. Juni 2005 (SH X ZR 11/02 Bl. 25), dass Rechtsanw344ltin Dr. A. Revision einlegen sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kos-tenverfahren 374berhaupt zu pr374fen ist. 7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 5 Abs. 6 GKG a.F. 8 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.11.2000 - 5 O 128/98 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 U 288/00 -
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