BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 11/04 Verk374ndet am: 5. Juli 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1615 l Abs. 2 Satz 3; GG Art. 6 Abs. 1, 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 a) Die grunds344tzliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf die Dauer von drei Jahren ab Geburt des Kindes bewirkt keine verfassungswidrige Schlechterstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegen374ber ehelich geborenen Kindern. b) Ob es, insbesondere unter Ber374cksichtigung der Belange des Kindes, grob unbillig ist, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt zu versagen, ist in verfassungskonformer Auslegung unter Ber374ck-sichtigung kindbezogener wie elternbezogener Gr374nde zu entscheiden. BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - OLG Schleswig AG L374beck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ck-gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten aus Anlass der Pflege und Er-ziehung ihres gemeinsamen Kindes Unterhalt nach 247 1615 l BGB f374r die Zeit ab September 2002. 1 Die Parteien lebten von Februar 1995 bis Februar 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen; am 18. September 1998 wurde die gemein-same Tochter J.E. geboren. 2 Die Kl344gerin ist 304rztin. In der Zeit ab Februar 1995 war sie - befristet auf zwei Jahre - als Assistenz344rztin in den S.-Kliniken t344tig. Von Mai 1998 bis April 1999 nahm sie an einer Weiterbildung teil, f374r die sie Unterhaltsgeld vom Ar-beitsamt erhielt. Danach war sie zun344chst arbeitslos. In der Zeit von M344rz 2000 3 - 3 - bis August 2001 arbeitete sie als Praxisvertreterin und beim Gesundheitsamt. Anschlie337end war die Kl344gerin bis Ende August 2002 als Assistenz344rztin in dem Krankenhaus R. t344tig. In der Zeit vom 15. September 2002 bis zum 15. M344rz 2003 arbeitete sie im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fach344rztin f374r Allge-meinmedizin ganztags in einer Arztpraxis in K. In der Folgezeit erhielt sie bis zum 16. November 2003 Arbeitslosengeld. Am 23. Oktober 2002 verstarb die Mutter der Kl344gerin, von der sie Wert-papiere im Wert von 30.271,03 200 und ein Reihenhausgrundst374ck erbte, das sie sp344ter f374r 190.000 200 ver344u337erte. 2002 erwarb die Kl344gerin eine Eigentumswoh-nung, die erheblich belastet ist und f374r die monatlich incl. Wohngeld und Grundsteuer 1.051,88 200 aufzubringen sind. 4 Der Beklagte lebt als selbst344ndiger Zahnarzt in guten Einkommensver-h344ltnissen und ist verm366gend. 5 Das Amtsgericht hat die auf laufenden Unterhalt in H366he von monatlich 4.435 200 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht der Klage f374r die Zeit von September 2002 bis September 2005 in unterschiedlicher H366he, zuletzt in H366he von monatlich 1.574,52 200, statt-gegeben. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene 226 Re-vision des Beklagten. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 7 - 4 - I. 8 Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 975 ver-366ffentlicht ist, hat der Klage auf Unterhalt - befristet bis zur Vollendung des sieb-ten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter - teilweise stattgegeben. Die Un-terhaltspflicht des Beklagten ende grunds344tzlich drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Ber374cksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig sei, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versa-gen. Diese "positive Billigkeitsklausel des 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB" stelle einen Ausnahmetatbestand dar, der nur beim Vorliegen besonderer Vorausset-zungen einen l344ngeren Unterhaltsanspruch rechtfertige. Im Gesetz seien aus-dr374cklich die Belange des Kindes genannt; aus dem Wort "insbesondere" sei allerdings zu entnehmen, dass auch Gr374nde eine Rolle spielen k366nnten, die nicht unmittelbar die Betreuungssituation eines Kindes betr344fen. Diese seien aber von geringerem Gewicht. Deswegen sei zwischen kind- und elternbezoge-nen Gr374nden zu unterscheiden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kl344gerin chronisch 374berlastet und seit September 2002 nur noch in der Lage, halbtags berufst344tig zu sein. Die Kl344gerin leide unter einer Angst- und depressiven St366rung sowie einer kombinierten Pers366nlichkeitsst366rung. Wegen ihrer Erkrankung k366nne sie nicht im Krankenhaus arbeiten, zumal eine solche T344tigkeit mit Nacht- und Wo-chenendschichten verbunden sei. Ein zus344tzlicher elternbezogener Grund liege darin, dass die Parteien ehe344hnlich zusammengelebt h344tten und sich auch der Beklagte ein Kind von der Kl344gerin gew374nscht habe. Dadurch habe er einen Vertrauenstatbestand f374r die Kl344gerin geschaffen. Ein unmittelbar kindbezoge-ner Grund f374r eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs liege zwar nicht vor. Denn die Tochter sei jedenfalls nicht gravierend erkrankt, zumal ihr letzter Pseudokrupp-Anfall schon 1 275 Jahre zur374ckliege. W374rde die Kl344gerin allerdings 9 - 5 - ganztags arbeiten, w374rde sich ihr Gesundheitszustand zwangsl344ufig weiter ver-schlechtern, was sich wiederum negativ auf das Kindeswohl auswirke. Schlie337-lich verf374ge der Beklagte 374ber ein gutes Einkommen aus seiner selbst344ndigen T344tigkeit als Zahnarzt und zugleich 374ber Verm366gen. Auch das rechtfertige es, der Kl344gerin Betreuungsunterhalt 374ber die Vollendung des 3. Lebensjahres ihrer Tochter hinaus zuzusprechen. Es sei grob unbillig, die Kl344gerin allein auf ein fiktives Einkommen aus einer Halbtagst344tigkeit und auf den Verbrauch ihres ererbten Verm366gens zu verweisen. Das gelte insbesondere deswegen, weil sie an einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit gehindert sei und ihr ererbtes Verm366-gen deswegen als Alterssicherung ben366tige. Ma337geblich f374r den Unterhaltsbedarf der Kl344gerin sei ihr Einkommen als Assistenz344rztin in der Zeit von Februar 1995 bis Januar 1997. Das der Kl344gerin w344hrend ihrer einj344hrigen Weiterbildung vom Arbeitsamt gezahlte Unterhalts-geld k366nne ebenso wenig ber374cksichtigt werden wie das seit September 2001 erzielte Einkommen als Assistenz344rztin im Krankenhaus R. Auf den Bedarf der Kl344gerin sei das Einkommen anzurechnen, welches sie im Rahmen der Weiter-bildung zur Allgemein344rztin bei Dr. D. in der Zeit vom 15. September 2002 bis zum 15. M344rz 2003 erzielt habe. Gleiches gelte f374r das f374r die Zeit vom 16. M344rz 2003 bis zum 16. November 2003 erlangte Arbeitslosengeld. F374r die Folgezeit m374sse die Kl344gerin sich fiktive Eink374nfte aus einer Halbtagst344tigkeit in einer Arztpraxis als Allgemein344rztin zurechnen lassen, da sie sich nicht hinrei-chend um eine solche Arbeitsstelle bem374ht habe. Das daraus erzielbare fiktive Einkommen sei mit 900 200 netto monatlich zu bemessen, zumal f374r in Arztpraxen angestellte 304rzte kein Tarifvertrag gelte und in Anbetracht der angespannten Arbeitsmarktlage nur ein geringes Gehalt zugrunde gelegt werden k366nne. Ein Wohnvorteil k366nne der Kl344gerin wegen der monatlichen Belastungen ihrer Ei-gentumswohnung nicht zugerechnet werden. Auch Zinseink374nfte aus den von ihrer Mutter ererbten Wertpapieren k366nnten nicht ber374cksichtigt werden, weil 10 - 6 - die Kl344gerin davon zun344chst die Bestattung ihrer Mutter und offene Rechnun-gen beglichen habe. Au337erdem habe sie ihren Lebensunterhalt aus dem Ver-kauf diverser Investmentfonds bestritten. Deswegen habe die Kl344gerin zum Zeitpunkt des ersten Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht daraus nur noch 374ber ein Barverm366gen in H366he von 10.000 200 verf374gt. Den Verkaufser-l366s aus dem ererbten Reihenhausgrundst374ck m374sse die Kl344gerin allerdings ver-zinslich anlegen, weswegen ihr Zinseink374nfte in H366he von 3 % p.a. aus 190.000 200 anrechenbar seien. Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin sei bis September 2005 zu befris-ten, weil die Tochter dann das 7. Lebensjahr vollendet habe und auf jeden Fall die Grundschule besuche. Dadurch werde die Kl344gerin so entlastet, dass sie ihre Halbtagsstellung ausweiten k366nne. Dabei seien auch die Interessen des Beklagten zu ber374cksichtigen, zumal die Kl344gerin selbst aus einer Verlobung mit ihm keine Rechtsstellung herleiten k366nne, die derjenigen geschiedener Ehegatten und dem daraus folgenden Unterhaltsanspruch nach 247 1570 BGB entspreche. Weil die Kl344gerin jedenfalls halbtags arbeiten k366nne und ebenfalls verm366gend sei, sei die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschlie337lich September 2005 nicht grob unbillig. In dieser (nicht engen) Auslegung sei 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verfassungskonform, weil es an einer durch die Eheschlie337ung 374bernommenen besonderen wechselseitigen Verantwortung der Parteien f374reinander fehle. 11 Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 12 - 7 - II. 13 Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zu Recht Unterhalt 374ber die Vollendung des 3. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter hinaus zugespro-chen. 14 1. Nach 247 1615 l Abs. 2 BGB steht der Mutter 374ber die Zeit des Mutter-schutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes zu, wenn sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit zu einer Erwerbst344tigkeit au337erstande ist oder wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbs-t344tigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Ber374cksichtigung der Be-lange des Kindes grob unbillig w344re, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf die-ser Frist zu versagen (247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB). Damit weicht die gesetzli-che Unterhaltsregelung f374r nicht verheiratete Eltern gemeinsamer Kinder nicht unerheblich von 247 1570 BGB ab, wonach ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen kann, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil die Erwerbs-obliegenheit der geschiedenen Mutter im Rahmen des 247 1570 BGB nach 374ber-wiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur erst mit Beginn der drit-ten Grundschulklasse (= 8. Lebensjahr) f374r eine Halbtagst344tigkeit bzw. Vollen-dung des 15. Lebensjahres (f374r eine Vollzeitt344tigkeit) einsetzt (vgl. insoweit die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte jeweils unter Ziff. 17.1 FamRZ 2005, 1306 ff.). Gleichwohl verst366337t die unterschiedliche Ausgestaltung des Unterhalts-anspruchs wegen Betreuung eines Kindes nach geschiedener Ehe (247 1570 15 - 8 - BGB) und des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt (247 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB) nicht gegen 374bergeordnetes Verfassungsrecht, weil den un-terschiedlichen gesetzlichen Regelungen schon keine gleich gelagerten Sach-verhalte zugrunde liegen. Denn der Anspruch nach 247 1570 BGB regelt den Un-terhalt nach geschiedener Ehe und findet seine Rechtfertigung neben der Si-cherung der Kindeserziehung auch in den verfassungsrechtlich gesch374tzten Folgewirkungen der gescheiterten Ehe. Soweit beide Unterhaltsanspr374che ei-nem Elternteil im Interesse des Kindeswohls die notwendige Betreuung und Erziehung erm366glichen sollen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 128 ff. = FamRZ 2005, 347, 348), l344sst die Verl344ngerungsm366glichkeit nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB aus Gr374nden grober Unbilligkeit eine verfassungsgem344337e Auslegung (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2003, 662, 663) im Einzelfall zu (a.A. Vorlagebeschl374sse des OLG Hamm FamRZ 2004, 1893 und des KG FamRZ 2004, 1895; vgl. auch BVerfG FamRZ 2004, 1013 und FuR 2004, 400). Bei der Bemessung der Unterhaltsdauer nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB sind mithin stets die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zur Sicherung des Kin-deswohls zu ber374cksichtigen, was einer restriktiven Auslegung entgegensteht. Das hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht bedacht. a) Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften kommt somit nicht in gleichem Umfang staatlicher Schutz zuteil, wie es von Verfas-sungs wegen f374r die Ehe vorgesehen ist. 16 aa) Art. 6 Abs. 1 GG enth344lt eine Grundsatznorm f374r den gesamten Be-reich des die Ehe betreffenden privaten und 366ffentlichen Rechts und stellt die Ehe damit unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft. Das eheliche Pflich-tenverh344ltnis wird durch die Trennung und die Scheidung der Ehe zwar ver344n-dert, aber nicht beendet (BVerfGE 53, 257, 259). Daraus ergibt sich, dass nicht 17 - 9 - nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe, zu denen die Unterhaltsregelung geh366rt, durch Art. 6 Abs. 1 GG gesch374tzt werden (BVerfGE 66, 84, 93). Den Unterhaltstatbest344nden des 247 1570 BGB und des 247 1615 l Abs. 2 BGB ist zwar gemeinsam, dass der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame Kind befindet, von einer Erwerbst344tigkeit freigestellt wer-den soll, und zwar solange und soweit das Kind der Pflege und Erziehung be-darf. In dieser Sicht dient auch der Unterhaltsanspruch des bed374rftigen Ehegat-ten zun344chst der Sicherung der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts bildet (BVerfGE 57, 361, 383). Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass dem geschie-denen Ehegatten wegen der nachehelichen Solidarit344t, die aus der Ehe her-r374hrt, Unterhalt auch um seiner selbst Willen gew344hrt wird, was auf die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht entsprechend 374bertragbar ist. F374r einen Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB fehlt die besondere Bin-dung der Eltern durch die Ehe und die fortdauernde eheliche Solidarit344t nach der Scheidung. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine typische Erscheinung des sozialen Lebens, die sich in ihrem faktischen Erscheinungsbild von der Ehe mehr oder weniger deutlich abhebt. 247 1615 l Abs. 2 BGB erfasst eine Vielzahl h366chst unterschiedlicher Sachverhalte, zumal dieser Unterhaltsanspruch schon dadurch ausgel366st werden kann, dass sich die Beziehung der Eltern auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes beschr344nkt und der Anspruch deswegen 374ber die Sicherung einer notwendigen Betreuung des gemeinsamen Kindes hinaus keine weitere Rechtfertigung findet. Ebenso von 247 1615 l Abs. 2 BGB erfasst sind hingegen F344lle, in denen die Eltern ohne zu heiraten l344ngere Zeit zusammengelebt und gegebenenfalls sogar mehrere Kinder im Wissen dieser langfristig angelegten Lebensgemeinschaft gezeugt haben. Schon diese unter-schiedlichen Fallgruppen zeigen, dass hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs 18 - 10 - nach 247 1615 l Abs. 2 BGB eine Differenzierung geboten ist, was einer vollst344n-digen Gleichbehandlung dieses Unterhaltsanspruchs mit Anspr374chen aus 247 1570 BGB entgegensteht. Angesichts der unterschiedlichen Erscheinungs-formen des Unterhaltsanspruchs nach 247 1615 l Abs. 2 BGB ist es von Verfas-sungs wegen nicht geboten, Unterhaltsanspr374che wegen Betreuung eines Kin-des f374r alle F344lle identisch auszugestalten, unabh344ngig davon, ob die Eltern verheiratet, in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden waren oder sich ihr Verh344ltnis im Wesentlichen auf die Zeugung des gemeinsamen Kindes beschr344nkt hat. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber - anders als beim nachehelichen Unter-halt - eine kurze, aber mit sonstigen staatlichen Hilfen zeitlich abgestimmte Mindestdauer festgelegt hat, die unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Ein-zelfalles verl344ngert werden kann. Innerhalb dieser verschiedenen Fallgruppen ist mit dem Begriff "ehe344hn-lich" eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau gemeint, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zul344sst und sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner f374reinander begr374ndet, also 374ber die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfGE 87, 234, 264). F374r die Auslegung des Unterhaltstatbestandes nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB ist es deswegen nicht unerheblich, ob das gemeinsame Kind aus einer nichtehelichen Gemeinschaft hervorgegangen ist, in der die Bindun-gen der Partner so eng waren, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechself344llen des t344glichen Lebens erwartet werden konnte. F374h-len sich die Partner einer ehe344hnlichen Gemeinschaft so sehr f374reinander ver-antwortlich, dass sie zun344chst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr pers366nliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bed374rfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen von Ehegatten eher vergleichbar. Auch 19 - 11 - elternbezogene Gr374nde k366nnen somit Einfluss auf die Dauer des Unterhaltsan-spruchs von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt entfalten. 20 bb) Soweit Art. 6 Abs. 1 GG neben der Ehe auch die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, erfasst dies allerdings so-wohl Unterhaltsanspr374che nach 247 1570 BGB als auch solche nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Leben die Eltern - wie hier - im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen, handelt es sich ebenfalls um eine Familie im Sinne des Grundgesetzes. Der Beklagte ist der leibliche und rechtliche Vater der gemein-samen Tochter und lebte auch mit ihr zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166, 176). Der Schutz der Familie wirkt sich in solchen F344llen in gleicher Weise wie auf den Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nach geschiedener Ehe auch auf den Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB aus (vgl. auch BVerfGE 112, 50, 65). Dabei kann nicht unber374cksichtigt bleiben, dass die Pflege und Erzie-hung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 GG das nat374rliche Recht der Eltern, aber auch die zuv366rderst ihnen obliegende Pflicht sind. Der Schutz des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG, der dem Vater wie der Mutter eines Kindes gleicherma-337en zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die eine Elternverantwortung nicht ausge374bt werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168, 180 und BVerfGE 107, 150, 173). Dem erziehungsberechtigten Eltern-teil muss es deswegen jedenfalls m366glich sein, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbst344tigkeit gehin-dert zu sein. Entsprechend hat der Senat den Umfang des Unterhaltsanspruchs aus 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes weitgehend dem Unterhaltsanspruch nach 247 1570 BGB angeglichen (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 21 - 12 - 121/03 - FamRZ 2005, 442 sowie - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357). Denn soweit eine pers366nliche Betreuung durch einen Elternteil zwingend notwendig ist, was jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nahe liegt, ist es geboten, beide Unterhaltsanspr374che inhaltlich im Wesentlichen gleich auszu-gestalten. Gerade w344hrend der ersten drei Lebensjahre, in denen die Eltern noch nicht zuverl344ssig auf staatliche Hilfen in Form von Kinderkrippen zur374ck-greifen k366nnen, ist das Kind unabh344ngig davon, ob es ehelich oder au337erhalb einer Ehe geboren wurde, auf eine pers366nliche Betreuung angewiesen. Dem tr344gt die zeitliche Ausgestaltung in 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Verl344n-gerungsm366glichkeit aus Billigkeitsgr374nden Rechnung. Von Verfassungs wegen erfordert die Auslegung allerdings stets die Ber374cksichtigung der Belange des Kindes, wie es auch in 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zum Ausdruck kommt. In welchem Umfang der Schutz der Familie und die den Eltern obliegen-de Pflicht zur Erziehung der Kinder eine pers366nliche Betreuung und Erziehung erfordern, l344sst sich allerdings nur unter Ber374cksichtigung der Lebenswirklich-keit und der staatlichen Hilfen beantworten, die den Eltern zur Unterst374tzung zur Verf374gung stehen. So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 17. November 2004 (aaO) darauf hingewiesen, dass die b374rgerlich-rechtliche Wertung der Unterhaltsanspr374che mit weiteren sozial- und sozialversicherungs-rechtlichen Vorschriften korrespondiert, in denen die Vollendung des 3. Lebens-jahres durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach 247 24 Abs. 1 SGB VIII steht einem Kind von der Vollendung des 3. Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Diese Vorschrift korrespondiert wiederum mit 247 10 SGB II, wonach einem erwerbst344tigen Hilfsbed374rftigen jede Arbeit zumut-bar ist, es sei denn, dass die Aus374bung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gef344hrden w374rde. Die Erziehung eines Kindes, welches das 3. Lebensjahr vollendet hat, ist aber in der Regel nicht gef344hrdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege i.S. des 22 - 13 - 247 24 SGB VIII sichergestellt ist. Ebenso ist einem Leistungsberechtigten nach 247 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II regelm344337ig eine T344tigkeit nicht zumutbar, soweit da-durch die geordnete Erziehung eines Kindes gef344hrdet w374rde. Auch das ist in der Regel nicht der Fall, soweit unter Ber374cksichtigung der besonderen Ver-h344ltnisse in der Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des 247 24 SGB VIII sicher-gestellt ist. Zudem sind die zust344ndigen kommunalen Tr344ger angehalten, darauf hinzuwirken, dass erwerbsf344higen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tages-betreuung des Kindes angeboten wird (247 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, 247 10 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbs. SGB II, 247 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII). Mit dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab vollendetem 3. Lebensjahr gehen zudem weite-re sozialrechtliche Bestimmungen einher, die auf die Vollendung des 3. Lebens-jahres des Kindes abstellen. 247 15 BErzGG r344umt den Eltern Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein, w344hrend die 247247 4, 5 BErzGG ihnen ein (einkommensabh344ngiges) Erziehungsgeld bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes garantieren. Wiederum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres werden nach 247 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der ge-setzlichen Rentenversicherung angerechnet. Ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach Vollendung des 3. Le-bensjahres ist in der Praxis auch sichergestellt, wie sich aus dem Bericht der Organisation f374r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) "Die Politik der fr374hkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung in der Bundesrepu-blik Deutschland" (Baby-Pisa-Studie) vom 26. November 2004 (ver366ffentlicht im Internet unter: /dataoecd/55/58/35125245.pdf ) und dem vom Bundesministerium f374r Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebe-nen Hintergrundbericht Deutschland (ver366ffentlicht im Internet unter: /dataoecd/38/44/34484643.pdf ) ergibt. Danach war der Anspruch auf einen Kindergartenplatz (Kinder von 3 bis 6,5 Jahren) Ende 2002 in den 23 - 14 - alten Bundesl344ndern zu 88,1 % und in den neuen Bundesl344ndern zu 105,1 %, insgesamt somit zu 89,8 % sichergestellt. Die vorhandenen Pl344tze wurden in den alten Bundesl344ndern nur von 79,6 % und in den neuen Bundesl344ndern nur von 87,7 % der altersgem344337 in Frage kommenden Kinder in Anspruch genom-men und standen somit in ausreichendem Umfang zur Verf374gung. F374r eine Ganztagsbetreuung stehen von den vorhandenen Kindergartenpl344tzen aller-dings in den neuen Bundesl344ndern 98,2 %, in den alten Bundesl344ndern aber nur 24,2 % und somit insgesamt nur 36,4 % zur Verf374gung (Hintergrundbericht S. 74; L344nderbericht S. 33). Soweit solche staatlichen Hilfen nicht in Anspruch genommen werden k366nnen, ergibt sich aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie und der den Eltern obliegenden Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder das verfassungsrechtliche Gebot, einem Elternteil die pers366nliche Erziehung des Kindes zu erm366glichen. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist im Rah-men der Auslegung des 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB stets zu ber374cksichtigen. 24 b) Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebie-tet - vorbehaltlich der aus Gr374nden des Kindeswohls im Einzelfall verfassungs-rechtlich notwendigen weiten Auslegung des 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB - kei-ne zwingende Gleichbehandlung der Unterhaltsanspr374che nach 247247 1570 BGB und 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB. Diese Verfassungsnorm gebietet es, alle Men-schen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgem344337 ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (vgl. BVerfGE 22, 387, 415; 52, 277, 280). Au337erhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleich-behandlung mehrerer Personengruppen l344sst der Gleichheitssatz dem Gesetz- 25 - 15 - geber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Per-son je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. 26 Allerdings ersch366pft sich der Gleichheitssatz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willk374r-verbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse 344u337ere Grenzen setzt. Diese Grenze wird 374berschritten, wenn eine Rechtsanwendung durch die Gerichte bei verst344ndiger W374rdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst344ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht. Der Gesetzgeber seinerseits handelt nicht schon dann willk374rlich, wenn er unter mehreren L366sungen nicht die zweckm344337igste, vern374nftigste oder gerechteste gew344hlt hat, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund f374r eine gesetzliche Bestimmung nicht finden l344sst; dabei gen374gt Willk374r im objektiven Sinne, d.h. die tats344chliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnen-den Gesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade f374r die Beurteilung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhal-ten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst, wenn die ungleiche Be-handlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeits-gedanken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, wo also ein ein-leuchtender Grund f374r die gesetzliche Differenzierung fehlt. Eine derartige Will-k374r kann einer gesetzlichen Regelung nach st344ndiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Unterhaltstatbest344nde des 247 1570 BGB einerseits und des 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits 27 - 16 - nicht vor. Denn der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten wegen Betreuung eines Kindes st374tzt sich neben den kindbezogenen Gr374nden zugleich auf die Folgewirkungen der geschiedenen Ehe, was f374r Anspr374che nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gilt. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes sind die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen und auch abweichende Unter-haltsanspr374che im Einzelfall deswegen keineswegs unzul344ssig. c) Zwar verpflichtet Art. 6 Abs. 5 GG den Gesetzgeber, nicht in einer Ehe geborenen Kindern die gleichen Bedingungen f374r ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den eheli-chen Kindern. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot ist der Gesetzgeber da-durch nachgekommen, dass er durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) eheliche und nichteheliche Kinder in ihrem Status gleichgestellt und durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) auch die Unterhaltsanspr374che ehelicher und nichtehelicher Kinder angeglichen hat (vgl. Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 204). Der Unterhaltsanspruch aus 247 1615 l BGB betrifft demgegen374ber den Lebensbedarf der nicht verheirateten Eltern und ist deswegen als Anspruch eines von ihnen ausgestaltet. Die von Art. 6 Abs. 5 GG gesch374tzten Belange des Kindeswohls ber374hren diesen Anspruch nur insoweit, als der Unterhalt dem betreuenden Elternteil die Pflege und Erziehung des Kin-des erm366glichen soll, ohne daran durch eine Erwerbst344tigkeit gehindert zu sein. Nur in diesem Umfang ist 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 5 GG erfasst, wobei zus344tzlich die Wechselwirkung zu anderen Grundrechten, insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 GG, zu beachten ist (so auch OLG D374sseldorf FamRZ 2005, 1772, 1774 m. Anm. Menne FamRB 2006, 40). 28 Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, durch positive Ma337nah-men nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen f374r ihre leibliche und 29 - 17 - seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie e-helichen Kindern. Gleichzeitig setzt die Verfassungsnorm als besondere Aus-pr344gung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nicht-ehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (BVerfGE 74, 33, 38). Eine schematische Gleichstellung nichtehelicher Kinder ist aller-dings nicht geboten; mit R374cksicht auf die unterschiedliche soziale Lage kann eine Differenzierung sogar erforderlich sein, damit tats344chlich gleiche Bedin-gungen erreicht werden. Bei der verfassungsgerichtlichen Pr374fung darf daher die einzelne Regelung nicht isoliert gesehen werden; vielmehr sind die soziale Lage des nichtehelichen Kindes und seine gesamte Rechtsstellung zu w374rdigen (BVerfGE 25, 167, 197; 58, 377, 390). Das bedeutet aber nicht, dass der Ge-setzgeber sich mit einer Ann344herung der Stellung des nichtehelichen Kindes an die des ehelichen Kindes zufrieden geben darf. Das Ziel, die Schaffung wirklich gleicher Bedingungen, ist vielmehr im Grundgesetz verbindlich vorgegeben. Gestaltungsfreiheit kommt dem Gesetzgeber nur bei der Entscheidung 374ber den einzuschlagenden Weg zu, soweit verschiedene verfassungsgem344337e L366-sungsm366glichkeiten zur Verf374gung stehen. Bei jeder Regelung, die zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern differenziert, muss er deshalb pr374fen, ob es f374r die Ungleichbehandlung 374berzeugende sachliche Gr374nde gibt; eine da-nach zul344ssige Benachteiligung des nichtehelichen Kindes muss au337erdem m366glichst anderweitig so ausgeglichen werden, dass materielle Gleichwertigkeit erreicht wird. Abweichungen gegen374ber dem Recht der ehelichen Kinder sind grunds344tzlich nur zul344ssig, wenn eine f366rmliche Gleichstellung in ebenso ge-sch374tzte Rechtspositionen Dritter eingriffe oder der besonderen sozialen Situa-tion des nichtehelichen Kindes nicht gerecht w374rde (BVerfGE 85, 80, 87 f. m.w.N.). Weil der Unterhaltsanspruch aus 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB - wie aus-gef374hrt - nicht den Unterhalt des au337erhalb der Ehe geborenen Kindes, sondern 30 - 18 - lediglich den Anspruch des betreuenden Elternteils betrifft, erfordert Art. 6 Abs. 5 GG eine Gleichbehandlung lediglich insoweit, als sich der Unterhalt des Elternteils unmittelbar auf die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes und seine Stellung in der Gesellschaft auswirkt (sog. kindbezogene Umst344nde). 31 Der unbestimmte Rechtsbegriff der groben Unbilligkeit in 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der Rechtsfolge einer fortdauernden Unterhaltspflicht 374ber die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus ist deswegen unter Ber374ck-sichtigung der Belange des Kindes weit auszulegen, wenn die Umst344nde des Einzelfalles trotz staatlicher Hilfen keine Gew344hr daf374r bieten, dass die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes gew344hrleistet ist, weil der betreuende Elternteil sonst gehalten w344re, eine Berufst344tigkeit in weitergehendem Rahmen aufzunehmen, was sich negativ auf das Kind auswirken w374rde. Kindbezogene Umst344nde gewinnen somit bei der Auslegung des 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besonderes Gewicht. Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, ob der betreuende El-ternteil angesichts der gegenw344rtig noch nicht ausreichend zur Verf374gung ste-henden Volltagskindergartenpl344tze und unter Ber374cksichtigung des Vorrangs bei der Vergabe solcher Pl344tze zur Tagesbetreuung (247 24 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, 247 10 Abs. 1 Nr. 3 3. Halbs. SGB II, 247 11 Abs. 4 Satz 3 2. Halbs. SGB XII) ausreichend auf staatliche Hilfen zur374ckgreifen kann oder die Betreuung und Erziehung w344hrend der eigenen Berufst344tigkeit anderweit gesichert ist. d) Entsprechend geht auch die 374berwiegende Auffassung in Rechtspre-chung und Literatur davon aus, dass die Vorschrift des 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB nicht verfassungswidrig ist, sondern eine verfassungsgem344337e Auslegung zul344sst (so OLG D374sseldorf FamRZ 2005, 1772 und 2005, 234; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; OLG N374rnberg FamRZ 2003, 1320; OLG Celle FamRZ 2002, 636; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522; Wendl/Pauling aaO 247 6 Rdn. 763 a; G366ppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1239 ff.; 32 - 19 - Scholz/Stein/Scholz Praxishandbuch Familienrecht Stand September 2005 Teil K Rdn. 825; Gerhardt/Heintschel-Heinegg/Klein/Gerhardt Handbuch des Fach-anwalts Familienrecht 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 209 a; Dauner-Lieb/Heidel/Ring/ Schilling BGB Band 4 Familienrecht 247 1615 l Rdn. 10 ff.; Johannsen/Henrich/ Graba Eherecht 4. Aufl. 247 1615 l Rdn. 7; Hoppenz/H374lsmann Familienrecht 8. Aufl. 247 1615 l Rdn. 6; Eschenbruch Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 4012 ff.; Derleder DEuFamR 1999, 84, 90; Wever FF 2005, 174, 176; Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583 f.; B374ttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452 ff.; zweifelnd Weinreich/Klein/Schwolow Familienrecht 2. Aufl. 247 1615 l Rdn. 22; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 184; eine Verfassungswidrigkeit nehmen demgegen374ber an: OLG Hamm aaO; KG aaO; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4218; B344umel/B374te/Poppen Unterhaltsrecht 247 1615 l Rdn. 8; Puls FamRZ 1998, 865, 867; M374ller DAVorm 2000, 829, 836 und Huber FPR 2005, 189, 191). 2. Unter Ber374cksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Oberlandesgericht die Kl344gerin hier zu Recht lediglich im Umfang einer halbschichtigen T344tigkeit f374r erwerbspflichtig gehalten und ihr im Interesse einer fortdauernden pers366nlichen Betreuung des Kindes einen weitergehenden Un-terhaltsanspruch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres zugesprochen. 33 a) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschlie337end gekl344rt, unter welchen Voraussetzungen von einer groben Unbilligkeit i.S. von 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB auszugehen ist, die zu einer Verl344ngerung der Un-terhaltspflicht 374ber die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus f374hrt. Im Ein-klang mit den verfassungsrechtlich st344rker gesch374tzten Belangen der minder-j344hrigen Kinder wird 374berwiegend zwischen kindbezogenen und elternbezoge-nen Gr374nden f374r eine Verl344ngerung des Unterhaltsanspruchs unterschieden 34 - 20 - (vgl. Puls FamRZ 1998, 865 ff.; Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 ff.; Ehinger FuR 2001, 25, 26; B374ttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 454 f.). 35 Kindbezogene Gr374nde liegen z.B. dann vor, wenn das Kind behindert, dauerhaft krank oder schwer in seiner Entwicklung gest366rt und deshalb auf wei-tere Betreuung durch die Mutter angewiesen ist (BT-Drucks. 13/4899 S. 89; B374denbender FamRZ 1998, 129, 136). Weil die kindbezogenen Gr374nde aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Gr374nden besonderes Gewicht entfal-ten, kommt eine Verl344ngerung des Unterhaltsanspruchs in solchen F344llen schon dann in Betracht, wenn der Aufschub der Aufnahme einer Erwerbst344tig-keit durch die Mutter aus objektiver Sicht wegen der besonderen Bed374rfnisse des Kindes als vern374nftig und dem Kindeswohl f366rderlich erscheint (OLG Celle FamRZ 2002, 636) oder wenn das Kind in besonderem Ma337e betreuungsbe-d374rftig ist (OLG D374sseldorf FamRZ 2003, 184). Ausnahmsweise kann dazu auch eine fehlende Betreuungsm366glichkeit zu rechnen sein, etwa wenn kein Kindergartenplatz zur Verf374gung steht (vgl. OLG N374rnberg FamRZ 2003, 1320). Elternbezogene Gr374nde f374r eine grobe Unbilligkeit k366nnen hingegen vor-liegen, wenn der Unterhaltspflichtige gegen374ber dem Unterhaltsberechtigten einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, z.B. weil die Eltern das Kind in der Erwartung eines dauernden gemeinsamen Zusammenlebens ge-zeugt haben. Anderenfalls w374rde sich der Vater mit seinem fr374heren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn z.B. in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Kinderwunsch verwirklicht wurde und Einigkeit bestand, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind betreut, w344hrend der andere den hierf374r ben366-tigten Unterhalt zur Verf374gung stellt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522). 36 - 21 - b) Rein kindbezogene Gr374nde f374r eine Verl344ngerung des Unterhaltsan-spruchs der Kl344gerin 374ber die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hin-aus hat das Oberlandesgericht hier nicht festgestellt. Die dem zugrunde liegen-de tatrichterliche W374rdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der letzte Pseudokrupp-Anfall des gemeinsamen Kindes nach den unangegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 1 275 Jahre zur374cklag und da-mit gegenw344rtig keine gravierenden Auswirkungen dieser Erkrankung vorliegen. 37 c) Mit Recht hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall allerdings el-ternbezogene Gr374nde mit Auswirkungen auf das Kindeswohl gesehen, die eine Beendigung des Unterhaltsanspruchs mit Ablauf von drei Jahren nach der Ge-burt des Kindes unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles als grob unbillig erscheinen lassen. 38 Das sachverst344ndig beratene Oberlandesgericht hat eine Erkrankung der Kl344gerin in Form einer chronischen 334berlastung und einer kombinierten Pers366n-lichkeitsst366rung festgestellt. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist diese Erkrankung der Kl344gerin aber auf ihre Schwangerschaft und die nachfolgende Kindererziehung zur374ckzuf374h-ren und deswegen im Rahmen der Billigkeit nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu ber374cksichtigen. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Kl344gerin chronisch 374berlastet und deswegen seit September 2002 nur noch zu einer halbt344glichen Berufst344tigkeit in der Lage. Die depressive St366rung der Kl344gerin ist vor allem durch ihre Angst- und Schuldgef374hle gegen374ber der Toch-ter gekennzeichnet, weswegen die Kl344gerin auch schon vor September 2002 mit einer Vollzeitbesch344ftigung 374berfordert war. Weil sie gleichwohl phasenwei-se in Vollzeit gearbeitet hat, befindet sie sich sowohl in psychischer als auch k366rperlicher Hinsicht in einer deutlich reduzierten Verfassung. Die Erkrankung der Kl344gerin ist also nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststel- 39 - 22 - lungen auf die Doppelbelastung durch die Erziehung der gemeinsamen Tochter und die Berufst344tigkeit zur374ckzuf374hren. Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Kl344gerin nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zun344chst voll-schichtig berufst344tig war, steht dies den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Denn einerseits haben die Parteien nach der Geburt der ge-meinsamen Tochter noch ca. 2 275 Jahre zusammen gelebt, so dass sich die Kl344gerin der Unterst374tzung durch den Beklagten als Vater des gemeinsamen Kindes sicher sein konnte. Im 334brigen ist die Mutter der Kl344gerin im Oktober 2002 verstorben und steht deswegen ebenfalls nicht mehr zur Unterst374tzung der Betreuung zur Verf374gung. Letztlich spricht auch die chronische 334berbelas-tung als Ursache der Krankheit daf374r, dass sich das Krankheitsbild im Laufe der Zeit weiter verschlechtert hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit auch ber374cksichtigt, dass sich die Erkrankung der Kl344gerin mittelbar auf die Belange des Kindes auswirkt. Deshalb gewinnt dieser Gesichtspunkt unter Ber374cksichti-gung der Erziehungspflicht aus Art. 6 Abs. 2 GG besondere Bedeutung. Daneben hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht darauf abgestellt, dass der Beklagte durch das Zusammenleben und den gemeinsamen Kinder-wunsch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der als elternbezogener Grund im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unber374cksichtigt bleiben kann. Im-merhin ist die gemeinsame Tochter geboren, w344hrend die Parteien f374r die Dau-er von sechs Jahren im Sinne einer ehe344hnlichen Lebensgemeinschaft zu-sammen gelebt haben. 40 d) Schlie337lich hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsent-scheidung nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zu Recht alle weiteren Umst344nde des Einzelfalles herangezogen. Dabei konnte nicht unber374cksichtigt bleiben, dass die Kl344gerin wegen ihrer Erkrankung und der Kindeserziehung bis auf wei-teres nur in Teilzeit erwerbsf344hig und deswegen auch im Interesse der Belange 41 - 23 - des Kindes auf zus344tzliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. Ihr nicht uner-hebliches Verm366gen aus dem Verkauf des ererbten Reihenhausgrundst374ckes ben366tigt die Kl344gerin in erster Linie als Alterssicherung, zumal sie gegenw344rtig und auf absehbare Zeit nur in geringem Umfang eigene Rentenanwartschaften erwerben kann. Letztlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht im Rahmen der Billigkeitsentscheidung die sehr guten Einkom-mens- und Verm366gensverh344ltnisse des Beklagten ber374cksichtigt hat. 3. Auch gegen die H366he des vom Berufungsgericht bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zugesprochenen Anspruchs auf Unterhalt wendet sich die Revision ohne Erfolg. 42 a) Zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich das Ma337 des einer nicht verheirate-ten Mutter nach 247 1615 l Abs. 2 BGB zu gew344hrenden Unterhalts nach ihrer Lebensstellung bestimmt, die sich grunds344tzlich nach dem Einkommen richtet, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur Verf374gung h344tte (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442). Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Einkommen der Kl344gerin ausgegangen, welches sie in der Zeit vom Februar 1995 bis Januar 1997 durchschnittlich als Assistenz344rztin in den S.-Kliniken verdient hat. Denn das sp344ter von der Kl344ge-rin erzielte, z.T. geringere Einkommen ist teilweise auf vor374bergehende Weiter-bildung und Fortbildung zur 304rztin f374r Allgemeinmedizin zur374ckzuf374hren und kann deshalb nicht als dauerhaft f374r die Zeit ab September 2002 zugrunde ge-legt werden. Soweit das Einkommen der Kl344gerin nach ihrem Vortrag in der Zeit von September 2001 bis August 2002 sogar h366her war, als vom Oberlandesge-richt f374r die Bemessung ihrer Lebensstellung ber374cksichtigt, beschwert die Ent-scheidung des Berufungsgerichts den Beklagten jedenfalls nicht. 43 - 24 - Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich der Un-terhaltsanspruch der Kl344gerin nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in der H366he nicht von dem Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB w344hrend der ersten drei Lebensjahre unterscheidet, bestehen auch dage-gen keine Bedenken. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision handelt es sich um einen einheitlichen Unterhaltstatbestand, der im Wesentlichen auf die Belange des Kindes zur374ckzuf374hren ist und deswegen 226 was die H366he betrifft - nicht nach der Dauer des Unterhaltsanspruchs unterschieden werden kann. 44 b) Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs hat das Berufungsgericht der Kl344gerin lediglich ein fiktives Ein-kommen aus Halbtagst344tigkeit als angestellte 304rztin in einer Arztpraxis f374r All-gemeinmedizin in H366he von monatlich 900 200 angerechnet. Die H366he des erziel-baren Einkommens konnte das Berufungsgericht schon deswegen nicht aus ihrem fr374her erzielten Einkommen herleiten, weil die Kl344gerin jetzt erkrankt ist und jedenfalls nicht mehr in einem Krankenhaus arbeiten kann. 45 Soweit die Revision r374gt, das Berufungsgericht habe das erzielbare Ein-kommen der Kl344gerin nicht sch344tzen d374rfen, ohne seine eigene Sachkunde darzulegen, ist dies zwar im Ansatz richtig. Denn das Berufungsgericht hat die H366he des erzielbaren Einkommens weder auf der Grundlage sachkundiger Be-ratung ermittelt, noch hat es eine entsprechende eigene Sachkunde belegt. Au-337erdem hat es die Parteien auch nicht auf eine eigene Sachkunde hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (vgl. insoweit Senats-beschluss vom 1. September 2004 - XII ZR 73/01 - GuT 2004, 238). Auf diese R374ge der Revision kommt es aber schon deswegen nicht an, weil der Beklagte den Vortrag der Kl344gerin zur H366he des erzielbaren Einkommens nicht substanti-iert bestritten hat. Die Kl344gerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass wegen fehlender Tarifvertr344ge f374r angestellte Praxis344rzte und der angespannten Ar- 46 - 25 - beitsmarktlage aus einer Halbtagsbesch344ftigung in einer Arztpraxis nur ein rela-tiv geringes Gehalt erzielbar sei, das sich nach einer Empfehlung des Marbur-ger Bundes auf monatlich 1.400 200 belaufe. Daraus hat sie ein Nettoeinkommen errechnet, das sogar unter dem vom Berufungsgericht bemessenen Betrag liegt. Diesen substantiierten Vortrag hat der Beklagte nicht konkret bestritten. Vielmehr hat er sich darauf beschr344nkt, pauschal ein erzielbares Nettogehalt zu behaupten, das der H366he des Arbeitslosengeldes seit M344rz 2003 (67 % des Nettoeinkommens auf der Grundlage der vorangegangenen Vollzeitbesch344fti-gung) entspreche. Das l344sst einen substantiierten Vortrag schon deswegen vermissen, weil er auf die krankheitsbedingten Einschr344nkungen der Kl344gerin keinerlei R374cksicht nimmt. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Kl344-gerin und das lediglich pauschale Bestreiten durch den Beklagten konnte das Berufungsgericht als unstreitig davon ausgehen, dass die Kl344gerin aus der ihr zumutbaren Halbtagst344tigkeit jedenfalls kein h366heres Einkommen als monatlich 900 200 netto erzielen kann (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 81/90 - NJW-RR 1992, 278). c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind der Kl344gerin auch keine Ertr344gnisse aus den von ihrer Mutter ererbten Wertpapieren zuzu-rechnen. Das gilt schon deswegen, weil die Kl344gerin unstreitig von diesem Verm366gen zun344chst Nachlassverbindlichkeiten tilgen musste und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nur noch 10.000 200 vorhanden waren. Selbst diesen Betrag konnte die Kl344gerin nicht Zins bringend anlegen, zumal der Beklagte ihr keinen Unterhalt leistete und sie auf den Verbrauch des Geldes angewiesen war. Demgegen374ber hat schon das Berufungsgericht der Kl344gerin Zinseink374nfte aus dem Ver344u337erungserl366s des Reihenhauses angerechnet, was den Beklag-ten nicht beschwert. 47 - 26 - Soweit die Kl344gerin 374ber ein restliches Verm366gen in Form von Wertpa-pieren und den Verm366gensstamm aus dem Verkauf des Reihenhauses verf374gt, hat das Berufungsgericht eine Verwertung wegen der besonderen Umst344nde des Einzelfalles hingegen zu Recht abgelehnt. Denn die Kl344gerin muss dieses Verm366gen f374r ihre eigene Alterssicherung einsetzen, w344hrend der Beklagte als Unterhaltsschuldner in guten Einkommensverh344ltnissen lebt, ebenfalls verm366-gend ist und seine Altersversorgung hinreichend gesichert wei337. Auch das h344lt sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. 48 Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG L374beck, Entscheidung vom 25.09.2002 - 123 F 86/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.12.2003 - 15 UF 198/02 -
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