BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 11/05 Verk374ndet am: 26. September 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste H344lfte ihrer zwanzigj344hrigen Ehe in der fr374heren DDR verbracht hatten und dort beide einer voll-schichtigen Berufst344tigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200). BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - OLG Brandenburg AG Perleberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt. 1 Der am 5. Februar 1960 geborene Antragsteller und die am 29. Septem-ber 1960 geborene Antragsgegnerin hatten am 28. Mai 1982 die Ehe geschlos-sen, aus der zwei am 11. September 1982 und am 7. Oktober 1984 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien im Juli 2001 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2002 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 10. M344rz 2004 geschieden. Der Scheidungsausspruch 2 - 3 - ist seit dem 6. August 2004 rechtskr344ftig. Am 24. Juni 2006 hat der Antragsteller erneut geheiratet; das am 4. Mai 2001 geborene Kind seiner neuen Ehefrau hat er am 4. Januar 2007 als eigenes Kind angenommen. 3 W344hrend ihrer Ehe in der fr374heren DDR gingen beide Parteien Vollzeitt344-tigkeiten nach; die Kinder wurden in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten und einem Hort betreut. In dieser Zeit erzielte die Antragsgegnerin aus ihrer T344tigkeit als Bauingenieurin Eink374nfte in H366he von monatlich 690 Mark, w344h-rend der Antragsteller aufgrund seiner leitenden T344tigkeit in einer St344rkefabrik schon seinerzeit ein herausgehobenes Einkommen von 1.000 Mark erhielt. Seit Januar 1992 war die Antragsgegnerin bei verschiedenen Arbeitge-bern zun344chst in Teilzeit (6 Stunden t344glich) t344tig und zwischenzeitlich kurzfris-tig arbeitslos. Ab Juli 1998 arbeitete sie als selbst344ndige Bauingenieurin. Nach-dem sie ihre Selbst344ndigkeit aufgegeben hatte, arbeitete sie ab M344rz 2002 zu-n344chst in einer auf zwei Jahre befristeten Stelle und erhielt sodann eine bis zum 31. M344rz 2006 befristete Vollzeitanstellung bei dem Landkreis P. Daraus erzielt sie ein Nettoeinkommen in H366he von monatlich 1.406,38 200. Der Antragsteller wurde nach dem Beitritt der neuen Bundesl344nder Gesch344ftsf374hrer der Nachfol-gegesellschaft seines fr374heren Arbeitgebers. In dieser Position war er zeitweilig auch in M. berufst344tig und lebte nur an den Wochenenden mit der An-tragsgegnerin und den Kindern in der Ehewohnung. Im Zeitpunkt der Eheschei-dung erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in H366he von 4.851,52 200. 4 Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in H366he von 1.116 200 zu zahlen. Die Berufung des Antragstellers, mit der er eine Befristung des nach-ehelichen Unterhalts auf die Zeit bis einschlie337lich M344rz 2006 beantragte, hat 5 - 4 - das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Beru-fungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der nacheheliche Aufsto-ckungsunterhalt der Antragsgegnerin sei weder nach 247 1573 Abs. 5 BGB zu befristen, noch nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den angemessenen Le-bensbedarf zu begrenzen. Zwar gebe es keine feste Zeitgrenze f374r die Ehedau-er oder die Dauer der Kindererziehung, von der ab eine Befristung des Aufsto-ckungsunterhalts ausgeschlossen sei. Allerdings n344here sich eine Ehedauer von 10 Jahren dem Grenzbereich, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskrite-rium durchschlagendes Gewicht f374r eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukom-me. Denn dann sei mit zunehmender Verflechtung der Lebensverh344ltnisse und h344ufig wachsender wirtschaftlicher Abh344ngigkeit des Unterhaltsberechtigten zu rechnen. Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren komme eine zeitliche Be-grenzung des Aufstockungsunterhalts daher nur dann in Betracht, wenn die Ehe zu keinen Nachteilen, insbesondere in der Erwerbsbiografie eines Ehe- 7 - 5 - partners, gef374hrt habe und es nach der Gestaltung der Ehe zu einer weitgehend selbst344ndigen Lebensf374hrung beider Ehepartner gekommen sei. 8 Diese Voraussetzungen f374r eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsan-spruchs seien hier nicht gegeben. Schon angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus. Es komme daher nicht darauf an, ob der Vortrag des Antragstellers zutreffe, wonach die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder nicht 374berwiegend be-treut habe. Angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren habe die Verflech-tung der Lebensverh344ltnisse stetig zugenommen. Dass es vorliegend nach der Gestaltung der Ehe - abweichend vom Regelfall - zu einer weitgehend selb-st344ndigen Lebensf374hrung beider Ehepartner gekommen sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht dargelegt. Eine andere Auffassung sei auch nicht im Hinblick auf die neuere h366chst-richterliche Rechtsprechung zur Bewertung der Haushaltst344tigkeit und Kinder-erziehung w344hrend der Ehe geboten. Weil die Gesetzeslage unver344ndert ge-blieben sei, f374hre die 304nderung der Rechtsprechung nicht dazu, dass nun in gr366337erem Umfang als bisher von den Billigkeitsvorschriften Gebrauch gemacht werden k366nne. Eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgr374nden sei auch nicht deswegen geboten, weil die Parteien im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags erst 42 bzw. 41 Jahre alt waren. Sei die 20 Jahre dauernde Ehe in recht jungen Jahren geschlossen, so sei die zunehmende Verflechtung der Lebensverh344ltnisse bereits in einem noch nicht sehr fortgeschrittenen Alter eingetreten. Dass in solchen F344llen die Unterhaltspflicht l344nger andauere als in F344llen vergleichbarer Ehedauer bei sp344terer Heirat, rechtfertige keine abwei-chende Beurteilung. 9 - 6 - Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sei auch nicht nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Diese Vorschrift unterscheide sich zwar in ihren Rechtsfolgen von 247 1573 Abs. 5 BGB. F374r die Voraussetzungen sei der Ma337stab jedoch ebenfalls die Dauer der Ehe und die 374berwiegende Kinder-betreuung, angesichts dessen auch diese Vorschrift keine Anwendung finde. 10 11 Der Umstand, dass die Ehe noch vor dem Beitritt der neuen Bundesl344n-der zur Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sei, 344ndere daran nichts, weil das fr374here Recht nur f374r den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten fortgelte, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sei. Dass der Antragsteller nach dem fr374heren Recht der DDR keine Veranlas-sung gesehen habe, mit der Antragsgegnerin einen Ehevertrag zu schlie337en, f374hre nicht zu einem anderen Ergebnis. Im 334brigen habe der Antragsteller auch nach dem Beitritt noch die M366glichkeit zum Abschluss eines Ehevertrages ge-habt. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 II. Die Begr374ndung des Berufungsurteils tr344gt die Entscheidung, mit der ei-ne Befristung des Aufstockungsunterhalts versagt wurde, nicht. Insbesondere durfte das Berufungsgericht eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 5 oder 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mit der Begr374ndung versa-gen, eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs scheide schon ange-sichts einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren aus und der Antragsteller habe 13 - 7 - nicht hinreichend dargelegt, dass hier eine Abweichung vom Regelfall geboten sei. 14 1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des 247 1573 Abs. 5 und des 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-halt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will. Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-ten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem w344hrend der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbest344nden des nacheheli-chen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbst344tigkeit nach 247 1574 BGB oder dem Ausbil-dungsunterhalt nach 247 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebeding-ter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15). 15 Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingef374hrte Unterhaltsrecht ur-spr374nglich keine ausdr374ckliche Befristungsm366glichkeit und auch kaum Raum f374r Billigkeitsabw344gungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach 247 1569 BGB unvereinbar kriti-siert. Vor allem in F344llen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von l344ngerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-tie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] 247 1578 Rdn. 58). Um sol-che Unbilligkeiten im Einzelfall ausschlie337en zu k366nnen, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in 16 - 8 - 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine M366glichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen eingef374hrt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgew344hlte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293). 17 Au337erdem war seinerzeit wegen der ung374nstigen Entwicklung am Ar-beitsmarkt weit h344ufiger und f374r l344ngere Zeitr344ume Unterhalt wegen Arbeitslo-sigkeit nach 247 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] 247 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-terhalt (247 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in 247 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-lichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, f374hrte der Ge-setzgeber neben der M366glichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die M366glichkeit zur zeitlichen Befristung der Anspr374che auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (247 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18). Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts l366sen. 18 2. Nach dem Wortlaut des 247 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf374h- 19 - 9 - rung und Erwerbst344tigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w344re. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-374bergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder 374berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich. 20 a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-terhalts nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre betr344gt. Zwar hat 247 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-mecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese F344lle beschr344nkt. Denn das Gesetz legt in 247 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgef374hrt hat, widerspr344che es auch dem Sinn und Zweck des 247 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-ner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-s344tzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zug344nglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit". Bei der Billigkeits-abw344gung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-lich zu "ber374cksichtigen"; jeder einzelne Umstand l344sst sich also nicht zwingend f374r oder gegen eine Befristung ins Feld f374hren. Zudem beanspruchen beide As-pekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, f374r die Billigkeitspr374fung keine Ausschlie337lichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 21 - 10 - 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). 22 Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-chen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-duelle Billigkeitsabw344gung voraus, die alle Umst344nde des Einzelfalles einbe-zieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabw344gung kann deswegen auch bei l344nger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-terhalts f374hren, w344hrend sie bei erheblich k374rzeren Ehen aus anderen Gr374nden ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-scheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-kommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begr374nden k366nnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-haltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB bie-tet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabh344ngige - Lebensstan-dardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-r374ckzuf374hren, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-bildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer 334bergangszeit zu-mutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan- 23 - 11 - dard zu begn374gen, den er auch ohne die Ehe erreicht h344tte (BT-Drucks. 10/2888, S. 19). 24 c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgr374nden nach 247 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entf344llt, bereits erreicht ist. Wenn die daf374r aus-schlaggebenden Umst344nde bereits eingetreten oder zuverl344ssig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung 374ber eine Begrenzung nicht einer sp344teren Ab344nde-rung nach 247 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-fahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798 f.). Ob die f374r eine Begrenzung ausschlaggebenden Umst344nde allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverl344ssig vorhersehbar sind, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-seits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits). d) Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-gericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-pr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsur-teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier indes der Fall. 25 2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats durfte sich das Berufungsgericht nicht auf die pauschale Aussage beschr344nken, schon 26 - 12 - angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Be-grenzung des Unterhaltsanspruchs aus; der Antragsteller habe auch nicht aus-nahmsweise eine Abweichung von diesem Regelfall dargelegt. 27 a) Wie schon ausgef374hrt, ist die Ehedauer im Rahmen der Begrenzungs-vorschriften der 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eines von mehre-ren Kriterien f374r die Billigkeitsentscheidung. Daneben h344tte das Berufungsge-richt jedenfalls das Alter der Parteien ber374cksichtigen m374ssen, zumal die An-tragsgegnerin bei Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags erst 41 Jahre alt war. Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist es unter Ber374cksichtigung aller 374brigen Umst344nde leichter, die Lebensverh344ltnisse der fr374heren Ehegatten wieder zu entflechten, wenn die Parteien sehr jung ge-heiratet hatten und trotz zwanzigj344hriger Ehe noch in der ersten H344lfte ihres Berufslebens stehen. Als Argument gegen eine untrennbare Verflechtung der Lebensverh344lt-nisse h344tte das Berufungsgericht weiter ber374cksichtigen m374ssen, dass die Par-teien die erste H344lfte ihrer Ehe in der fr374heren DDR verbracht haben und wegen der dort 374blichen Betreuungsm366glichkeiten f374r die Kinder beide einer vollschich-tigen Erwerbst344tigkeit nachgehen konnten. Entsprechend fiel ihr monatliches Erwerbseinkommen seinerzeit mit 1.000 Mark f374r den Antragsteller und 690 Mark f374r die Antragsgegnerin nicht so extrem auseinander, wie es heute der Fall ist. Jedenfalls seinerzeit war das Einkommensgef344lle deswegen nicht vorrangig auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den unterschiedlichen Aus-bildungsstand der Parteien zur374ckzuf374hren. 28 b) Ob sich diese Verh344ltnisse seit der Wiedervereinigung in Folge der be-rufsbedingt st344rkeren zeitlichen Beanspruchung des Antragstellers entschei-dend ge344ndert haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen 29 - 13 - seiner Auffassung l344sst sich eine 374ber den Zeitpunkt der Scheidung fortdauern-de Verflechtung nicht damit begr374nden, dass die Parteien w344hrend der Ehezeit ein gemeinsames Girokonto unterhalten hatten, zumal dieses gemeinsame Konto nach der Scheidung der Ehegatten l344ngst aufgehoben sein d374rfte. 30 Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antragsteller hinsichtlich fehlender ehebedingter Nachteile auch nicht darlegungs- und be-weisf344llig geblieben. Er hat zun344chst pauschal vorgetragen, dass der Einkom-mensunterschied der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile zur374ckzuf374hren sei. Erg344nzend hat er unter Hinweis auf die Betreuungsm366glichkeiten in den neuen Bundesl344ndern und die angestellte Reinigungskraft darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin w344hrend des 374berwiegenden Teils der Ehezeit be-rufst344tig sein konnte. Inzwischen ist sie in ihrem erlernten Beruf als Bauingeni-eurin bei einem 366ffentlichen Arbeitgeber wieder in Vollzeit besch344ftigt. Ob sich gleichwohl infolge der Ehe oder wegen der Dauer der Kindererziehung noch heute ehebedingte Einkommenseinbu337en ergeben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 3. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Auf der Grundlage der Feststellun-gen des Berufungsgerichts l344sst sich nicht entscheiden, ob die Einkommensdif-ferenz der Parteien ganz oder teilweise auf fortwirkende ehebedingte Nachteile zur374ckzuf374hren oder ob sie eine Folge des umfassenden Strukturwandels nach der Wiedervereinigung ist, die auch andere Arbeitnehmer unabh344ngig von ihrer ehelichen Situation getroffen hat. 31 F374r die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts wird es weiter dar-auf ankommen, ob die Antragsgegnerin trotz urspr374nglicher Befristung ihres Arbeitsvertrages bis zum 31. M344rz 2006 weiterhin in Vollzeit in ihrem erlernten 32 - 14 - Beruf besch344ftigt ist und wie sich die Gesundheitsprognose nach ihrer Erkran-kung im Jahre 2002 aus heutiger Sicht darstellt. 33 Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu ber374cksichtigen haben, dass der Antragsteller inzwischen das am 4. Mai 2001 geborene minderj344hrige Kind seiner zweiten Ehefrau adoptiert hat und auch f374r dieses unterhaltspflichtig ist (247 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB; Senatsurteil vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 686). Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Perleberg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 16b F 51/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 UF 87/04 -
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