BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 11/06 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Entsorgungsverfahren GG Art. 101 Abs. 1 Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundla-ge der erteilten Patentanspr374che und werden diese nachfolgend durch ein Pa-tentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass beschr344nkende Merkmale in einen oder mehrere Patentanspr374che aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht verletzt, wenn es ange-sichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZR 11/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750.000,-- 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Allerdings ist das Klagepatent durch das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 2009 in dem parallelen Patentnichtigkeitsverfahren X ZR 133/05 dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt worden, dass die Patentan-spr374che 1 und 4 folgende Fassung erhalten haben (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung sind fett gesetzt): 1 "1. Verfahren zum Entsorgen von fl374ssigen Medien mit Produkti-onsr374ckst344nden aus der Industrie, wobei das zu entsorgende - 3 - Medium von mehreren Anfallsorten aus 374ber Rohrleitungen (3, 5, 6) zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) transportiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das zu entsorgende Me-dium von dem jeweiligen Anfallsort aus 374ber eine Hochleitung (3) zu einem 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) liegen-den Einlaufhochbeh344lter (4) gepumpt wird, von wo aus es kon-tinuierlich oder diskontinuierlich 374ber ein geschlossenes Rohr-leitungssystem (5, 6) zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) weitergeleitet wird. 4. Vorrichtung zur Durchf374hrung des Verfahrens nach einem der Anspr374che 1 bis 3, mit Rohrleitungen (3, 5, 6), die zum Trans-port des zu entsorgenden Mediums von mehreren Anfallsor-ten aus zu einem tieferliegenden Sammeltank (7) f374hren, ge-kennzeichnet durch einen oder mehrere 374ber dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) liegenden Einlaufhochbeh344lter (4), die 374ber den Anfallsorten (1) angeordnet sind, und die jeweils 374ber eine Hochleitung (3) mit dem jeweiligen Anfallsort (1) verbun-den sind, und durch ein sich an den oder die Einlaufhochbe-h344lter (4) anschlie337endes Rohrleitungssystem (5, 6), das als geschlossenes Rohrleitungssystem zu dem ann344hernd auf dem Niveau der Zulaufbeh344lter (1) oder darunter liegenden Sammeltank (7) f374hrt." Hierdurch ist eine 304nderung der Patentrechtslage eingetreten, die das Beru-fungsgericht noch nicht ber374cksichtigen konnte. Zur Wahrung des Anspruchs der Beschwerdef374hrer auf rechtliches Geh366r ist es jedoch nicht erforderlich, die Revision zuzulassen, denn angesichts der Beschaffenheit der angegriffenen - 4 - Ausf374hrungsform, zu der vorzutragen die Beschwerdef374hrer Gelegenheit hatten und die das Berufungsgericht unter Ber374cksichtigung dieses Vorbringens fest-gestellt hat, ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Patentanspr374che 1 und 4 die erteilte Fassung oder die Fassung des Senatsurteils vom 12. Mai 2009 haben. Soweit die Patentanspr374che 1 und 4 darauf beschr344nkt worden sind, dass bei dem patentgem344337en Verfahren und den Vorrichtungen zu seiner Aus-f374hrung die Entsorgung des zu entsorgenden Fluids von mehreren Anfallsorten aus erfolgt, ist bez374glich der angegriffenen Ausf374hrungsform, die allein noch zur Entscheidung steht (Ausf374hrungsform I), unstreitig und durch deren vom Beru-fungsgericht wiedergegebene zeichnerische Darstellung belegt, dass die Ent-sorgung von mehreren Anfallsorten aus erfolgt. Gleiches gilt, soweit Patentan-spruch 4 durch die zus344tzlichen Merkmale beschr344nkt worden ist, dass die Ein-laufhochbeh344lter 374ber den Anfallsorten angeordnet sind und das Rohrleitungs-system als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet wird. Durch die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Zeichnung der allein noch umstrittenen Ausf374hrungsform ist belegt, dass der in dieser Anlage verwendete Hochbeh344lter 374ber den Anfallsorten angeordnet ist und das von diesem zum Sammeltank f374h-rende Rohrleitungssystem als geschlossenes Rohrleitungssystem ausgebildet ist. Die Benutzung auch der Lehre der ge344nderten Patentanspr374che 1 und 4 ergibt sich mithin ohne weiteres aus dem angefochtenen Urteil. F374r die Ent-scheidung des Rechtsstreits kommt es auf die durch Neufassung der Patentan-spr374che 1 und 4 aufgenommenen Merkmale nicht an. 2 Ein Grund, dies anders zu sehen, folgt auch nicht aus der Handhabung von Verletzungsgerichten, ein ausgesprochenes Verbot auch auf nachtr344glich vorgenommene unerhebliche Abwandlungen der konkreten Verletzungsform zu erstrecken, die Grund f374r die Klage war. Denn abgesehen davon, ob dieser 3 - 5 - Praxis aus Rechtsgr374nden beigetreten werden kann, ergibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, dass deshalb der Beklagten eine Gefahr aus dem Bestand das auf der 374berholten Fassung des Patents beruhenden Verur-teilung drohen k366nnte. 4 Unter diesen Umst344nden bietet allein die Fassungs344nderung keinen An-lass, eine weitere Instanz zu er366ffnen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 5 Scharen Asendorf Gr366ning Berger Grabinski Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4a O 381/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.01.2006 - I-2 U 77/04 -
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