BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 11/08 Verk374ndet am: 20. Oktober 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 242 D, 747 Satz 2, 1147, 1152, 1191 Abs. 1, 1192 Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundst374ck der Ehegatten, so kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung des h344lftigen Be-trags einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, welche die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines ge-meinsam aufgenommenen Darlehens einger344umt hatten. Der weichende Ehe-gatte ist vielmehr darauf beschr344nkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der ("R374ck-")334bertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und sodann aus der ihm geb374hrenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstre-ckung in das Grundst374ck zu begehren. Auch 247 242 BGB er366ffnet dem weichen-den Ehegatten grunds344tzlich keinen weitergehenden Zugriff auf das Verm366gen des Erstehers (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681; Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. November 1995 - XII ZR 140/94 - BGHR BGB 247 752 Auseinanderset-zung 1). BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 11/08 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Oktober 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. De-zember 2007 aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Aurich vom 3. Juli 2007 wie folgt abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tr344gt die Kl344gerin. 3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind aufgrund des im Januar 2003 zugestellten Antrags seit November 2003 geschieden. Sie streiten um Zahlungsanspr374che im Zusam- 1 - 3 - menhang mit der R374ck374bertragung von Grundschulden, die sie der Sparkasse zur Sicherung gemeinsamer Darlehen einger344umt hatten. 2 Die Parteien waren zu je 275 Miteigent374mer eines Einfamilienhauses, das ihnen bis zur Trennung als Ehewohnung diente. Am 30. Juni 2005 ersteigerte der Beklagte (im Folgenden: Ehemann) in einer Teilungsversteigerung das Hausgrundst374ck mit einem Bargebot von 3.000 200. Bestehen blieben dabei u.a. die Sicherungs- (Buch-) grundschulden Nr. 2 und Nr. 3 zugunsten der 366rtlichen Sparkasse. Die Grundschuld Nr. 2 374ber 61.355,03 200 war im Versteigerungszeit-punkt in H366he von 43.905,63 200 nicht mehr valutiert. Die Grundschuld Nr. 3 374ber 17.895,22 200 war im Versteigerungszeitpunkt insgesamt nicht mehr valutiert. Am selben Tag erkl344rte die Sparkasse gegen374ber der Kl344gerin (im Folgenden: Ehe-frau) privatschriftlich die Abtretung der Grundschulden, soweit nicht mehr valu-tiert, an die Eheleute. Ein Vollzug im Grundbuch erfolgte nicht. Den Grundschulden liegen den Parteien gemeinsam gew344hrte Darlehen zugrunde, die die Ehegatten in H366he der nicht mehr valutierten Betr344ge zur374ck-gef374hrt hatten, und zwar ganz 374berwiegend in der Zeit bis zur Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags. 3 Die Ehefrau verlangt vom Beklagten die Zahlung des h344lftigen Betrags der "abgetretenen" Grundschulden, also (43.905,63 200 + 17.895,22 200 = 61.800,85 200 : 2 =) 30.900,43 200. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin diesen Betrag Zug um Zug gegen Abtretung der beiden Grund-schulden zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Beklagte zur Zahlung Zug um Zug ge-gen Abtretung der Rechte der Kl344gerin aus den Abtretungserkl344rungen der Sparkasse verurteilt wird. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Das Rechtsmittel ist begr374ndet. 6 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wurden die Parteien auf-grund der Abtretungserkl344rungen der Sparkasse Inhaber der Grundschulden, soweit diese nicht mehr valutiert waren. Der Umstand, dass der Ehemann an den Abtretungsvertr344gen nicht beteiligt gewesen sei, hindere die Wirksamkeit der Abtretung nicht. Da er mit einer ausschlie337lich zu seinen Gunsten erfolgten Abtretung einverstanden gewesen w344re, sei auch von seinem Einverst344ndnis mit dem Erwerb des h344lftigen Anteils an den Grundschulden auszugehen, der ihm infolge der Abtretungen zugefallen sei. Aufgrund der wirksamen Abtretung sei zwischen den Parteien eine Bruchteilsgemeinschaft entstanden. Diese k366nne zwar grunds344tzlich durch Tei-lung in Natur - hier durch die m366gliche Zerlegung der gemeinsamen Grund-schulden in Teilgrundschulden - auseinandergesetzt werden. Die Ehefrau k366n-ne sodann aus den so von ihr erworbenen (Teil-) Grundschulden die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck des Ehemannes betreiben; ein unmittelbar auf Zahlung gerichteter Anspruch stehe ihr gegen den Ehemann grunds344tzlich nicht zu. Im vorliegenden Fall k366nne jedoch unter dem Gesichts-punkt von Treu und Glauben von der Ehefrau die Durchf374hrung eines erneuten Zwangsversteigerungsverfahrens nicht verlangt werden. Das Oberlandesgericht halte es vielmehr f374r sachgerecht und angemessen, der Ehefrau gegen den Ehemann ausnahmsweise einen unmittelbaren Zahlungsanspruch zuzubilligen. Daf374r spreche, dass der der Ehefrau zustehende Anspruch aus den Grund-schulden der H366he nach eindeutig feststellbar sei und somit bez374glich des Hausgrundst374cks zu einer abschlie337enden Auseinandersetzung der Parteien 7 - 5 - f374hren k366nne. Zudem gebiete der Zeitablauf seit dem Eheende, die von der Ehefrau begehrte Auseinandersetzung zumindest hinsichtlich des Hausgrund-st374cks m366glichst z374gig und verfahrensvereinfachend vorzunehmen. 8 2. Die Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Parteien nicht Gl344ubiger der Grundschulden. Es ist nicht dargetan, dass die Sparkasse diese wirksam an die Parteien abgetreten hat. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich aus dem - vom Oberlandesge-richt unterstellten - Einverst344ndnis des Ehemannes mit einer Abtretung der Grundschulden allein an ihn eine Willenserkl344rung herleiten l344sst, nach der er hilfsweise auch mit einer 334bertragung dieser Grundschulden an ihn und die E-hefrau gemeinsam einverstanden sei. Zum einen ist nicht erkennbar, in wel-chem Handeln des Ehemannes eine rechtsgesch344ftliche Erkl344rung liegen soll, mit der er die in den Abtretungserkl344rungen der Sparkasse liegenden Angebote zur Abtretung der Grundschulden an beide Ehegatten angenommen haben k366nnte. Zum andern stellt die Beteiligung an einer Bruchteilsgemeinschaft ge-gen374ber dem Vollrechtserwerb nicht ohne weiteres ein Weniger dar mit der Fol-ge, dass ein - unterstellter - Wille des Ehemannes zum alleinigen Rechtserwerb an den Grundschulden "hilfsweise" und als "minus" auch dessen Einverst344ndnis mit einem Rechtserwerb nur zu Bruchteilen umfasst. 10 Diese Fragen k366nnen indes dahinstehen. Denn eine Abtretung der - hier vorliegenden - Buchgrundschulden bedarf der Eintragung im Grundbuch (247247 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 BGB). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht geht selbst davon aus, dass die Grundschulden noch nicht zugunsten der Parteien im Grundbuch eingetragen sind. Auch ein Eintra-gungsantrag der Ehefrau oder eine Eintragungsbewilligung der Sparkasse ist 11 - 6 - nicht festgestellt. Die Grundschulden stehen deshalb weiterhin der Sparkasse zu. 12 b) Allerdings k366nnte sich aus dem der Einr344umung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrag ein Anspruch der Parteien gegen die Sparkasse herleiten, nach Tilgung der pers366nlichen Verbindlichkeiten die R374ck-374bertragung der (Sicherungs-)Grundschulden auf sich zu verlangen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 680 f.). Ein solcher Anspruch st374nde den Parteien gemeinschaftlich zu. Jeder Ehegatte k366nnte vom anderen verlangen, an der Realisierung dieses - auf 334bertragung der (nicht mehr valutierten) Grundschulden an die Ehegatten gemeinsam gerichteten - Anspruchs mitzuwirken (247 747 Satz 2 BGB). Erst bei Erf374llung dieses Anspruchs entst374nde, wie vom Oberlandesgericht schon f374r den Jetztzeitpunkt angenommen, eine Bruchteilsgemeinschaft der Ehegatten an den ihnen gemeinsam 374bertragenen Grundschulden. Jeder Ehegatte k366nnte vom anderen verlangen, daran mitzuwirken, dass diese Gemeinschaft durch Teilung in Natur - hier durch Begr374ndung von gleichrangigen Teilgrundschulden f374r jeden Ehegatten - auseinandergesetzt wird (247247 1152, 1192 BGB; Senatsur-teil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681). Nach Erf374l-lung auch dieses Anspruchs k366nnte die Ehefrau vom Ehemann aus den von ihr in der Auseinandersetzung erworbenen Teilgrundschulden die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck verlangen (247247 1191 Abs. 1, 1147 BGB). Der Ehemann h344tte die M366glichkeit, eine solche Vollstreckung durch Zahlung auf die Teilgrundschulden der Ehefrau abzuwenden. c) Die unter b) aufgezeigten Anspr374che der Ehefrau lassen sich indes nicht, wie das Oberlandesgericht meint, "verfahrensvereinfachend" in eine un-mittelbar auf Zahlung gerichtete Forderung gegen den Ehemann umm374nzen. Eine solche Geldforderung in H366he des h344lftigen Betrags der von der Sparkas- 13 - 7 - se zur374ck zu gew344hrenden Grundschulden steht der Ehefrau auch nicht, wie vom Oberlandesgericht der Sache nach zuerkannt, Zug um Zug gegen 334ber-tragung ihrer Mitberechtigung an dem R374ckgew344hranspruch der Eheleute ge-gen die Sparkasse zu. 14 aa) Das Gesetz kennt kein Recht auf Aufhebung der unter den Eheleuten bestehenden Gemeinschaft dergestalt, dass der Ehemann die Mitberechtigung der Ehefrau an dem Anspruch gegen die Sparkasse auf R374ckgew344hr der Grundschulden durch eine Geldzahlung abl366sen muss (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681). Auch eine Verpflich-tung des Ehemannes zur Abl366sung der Mitberechtigung der Ehefrau an den Grundschulden, wenn diese von der Sparkasse an die Eheleute gemeinsam abgetreten w374rden, ist im Gesetz nicht vorgesehen; ebenso nicht eine Ver-pflichtung zur entgeltlichen 334bernahme der k374nftigen Teilgrundschulden, wel-che die Ehefrau bei einer Teilung der an die Eheleute gemeinsam abgetretenen Grundschulden erlangen w374rde. Eine Verpflichtung des Ehemannes als Grund-st374ckseigent374mer zur Zahlung einer solchen "Abl366sesumme" w374rde auch dem System der Grundschuldsicherung widersprechen. Danach soll es gerade dem Grundst374ckseigent374mer 374berlassen bleiben, in welcher Weise er den Anspruch des Grundschuldgl344ubigers befriedigt. F374r die Auseinandersetzung zwischen dem Grundst374ckseigent374mer, der zugleich Teilhaber der Grundschuld oder des Anspruchs auf R374ckgew344hr der Grundschuld ist, und dem anderen Teilhaber kann nichts anderes gelten. Der Grundst374ckseigent374mer und Teilhaber an der Grundschuld kann ein berechtigtes Interesse daran haben, es zu einer Zwangsvollstreckung des anderen Teilhabers in sein Grundst374ck kommen zu lassen. Ihm statt dessen zwangsweise eine Abl366sung in Geld aufzuerlegen und damit zugleich dem anderen Teilhaber der Grundschuld den Vollstreckungs-zugriff auf das gesamte sonstige Verm366gen des Grundst374ckseigent374mers zu er366ffnen, vernachl344ssigt dessen Interessen grundlegend und benachteiligt die- - 8 - sen weit 374ber die bei der Ersteigerung mit der 334bernahme der Grundschulden eingegangene Verpflichtung hinaus. 15 bb) Soweit das Oberlandesgericht f374r seine abweichende Auffassung auf 247 242 BGB abstellt, erweist sich dies schon aus den unter b) genannten Gr374n-den als nicht tragf344hig (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 681). Im 334brigen sind die zu 247 242 BGB angestellten Erw344-gungen auch sonst nicht frei von Rechtsfehlern. So wird bereits der Ansatz-punkt des 247 242 BGB verkannt, wenn gefragt wird, ob von der Ehefrau unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Durchf374hrung eines erneuten Zwangsversteigerungsverfahrens verlangt werden k366nne. Auch wird es 247 242 BGB nicht gerecht, wenn diese Frage - ohne n344here Begr374ndung - "ausnahms-weise" verneint wird und die Belange des Ehemannes als Grundst374ckseigent374-mer - unbeschadet der entgegenstehenden gesetzlichen Wertung - keiner wei-teren W374rdigung unterzogen werden. Die von 247 242 BGB gebotene Abw344gung der beiderseitigen Zumutbarkeitsaspekte wird dabei nicht dadurch entbehrlich, dass das Oberlandesgericht die Zubilligung eines Zahlungsanspruchs der Kl344-gerin "f374r sachgerecht und angemessen" erachtet. Damit wird rechtsfehlerhaft der Pr374fungsma337stab verschoben und auf allgemeine Gesichtspunkte - hier: die eindeutig feststellbare H366he der Anspr374che aus den Grundschulden, die M366g-lichkeit einer abschlie337enden Auseinandersetzung bez374glich eines konkret ab-grenzbaren Verm366gensteils und der Zeitablauf seit Eheende - abgestellt, die f374r die Unzumutbarkeit des vom Gesetz vorgegebenen Auseinandersetzungsver-fahrens im Einzelfall nichts hergeben. cc) Schlie337lich l344sst sich der von der Ehefrau geltend gemachte Zah-lungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht mit den Erw344gungen im Senatsurteil vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB 247 752 Auseinandersetzung 1) begr374nden. 16 - 9 - In dem dort entschiedenen Fall hatte die klagende Ehefrau (= Ersteherin des Grundst374cks) verlangt, dass der beklagte Ehemann bei der Abtretung von nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschulden durch die Banken an sie allein (also nur an die Ehefrau) mitwirkt und er L366schungsbewilligungen f374r diese Grundschulden erteilt. Der Senat hat den Ehemann zur begehrten Mitwirkung und zur Erteilung der L366schungsbewilligungen verurteilt - dies aber nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung in H366he des h344lftigen Betrags der nicht mehr valutierten Grundschulden. Zwar k366nne der Ehemann, dem wertm344337ig ein h344lftiger Anteil an den nicht mehr valutierten Grundschulden zustehe, an sich - nach deren Abtretung und Teilung - von der Ehefrau nur die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck, nicht dagegen Zahlung fordern. Je-doch habe das Oberlandesgericht zum Zwecke einer im beiderseitigen Interes-se liegenden endg374ltigen Auseinandersetzung, die auch der schrifts344tzlich zum Ausdruck gebrachten Intention des Ehemannes entspreche, der Ehefrau die im Gegenzug zur Mitwirkung und L366schungsbewilligung des Ehemannes zu erbringende Ausgleichszahlung aufgegeben. Dies sei aus den besonderen Ge-gebenheiten des Falles zu billigen. 17 Die dargestellte Konstellation ist mithin umgekehrt wie im vorliegenden Fall und im Fall des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676). W344hrend in diesen beiden F344llen der weichende Ehegatte den Ersteher auf Zahlung einer Ausgleichsforderung in Anspruch nimmt und ihn damit der Vollstreckung in sein gesamtes Verm366gen aussetzen will, macht im Falle des Senatsurteils vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB 247 752 Auseinandersetzung 1) der Ersteher (Ehefrau) einen Anspruch auf Mit-wirkung an der 334bertragung der Grundschulden sowie auf L366schungsbewilli-gung gegen den weichenden Ehegatten (Ehemann) geltend. Da der weichende Ehegatte bei Erf374llung dieses Verlangens der ihm zustehenden Beteiligung an den nicht mehr valutierten Grundschulden verlustig ginge, kann er dem Verlan- 18 - 10 - gen einen entsprechenden Ausgleichsanspruch entgegensetzten. Zwar w344re auch in diesem Fall eine "schulm344337ige" L366sung m366glich: Die Ersteherin (Ehe-frau) k366nnte - gemeinsam mit dem Ehemann - von den Banken die 334bertragung der nicht mehr valutierten Grundschulden an beide Ehegatten gemeinsam und sodann vom Ehemann die Bildung von - den Anteilen der Ehegatten entspre-chenden - Teilgrundschulden verlangen. Die auf den Ehemann entfallenden Teilgrundschulden k366nnte die Ehefrau sodann - Zug um Zug gegen die begehr-te L366schungsbewilligung - befriedigen. Das Ergebnis w344re dasselbe wie das vom Senat erzielte Resultat. Es verdeutlicht aber zugleich den entscheidenden Unterschied dieses Falles zum vorliegenden Fall und dem Fall des Senatsur-teils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676): Im Fall des Se-natsurteils vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB 247 752 Ausei-nandersetzung 1) wird dem Ersteher nicht gegen seinen Willen - anstelle der Haftung nur mit dem Grundst374ck - eine in das gesamte Verm366gen vollstreckba-re Zahlungspflicht auferlegt. Vielmehr ist er dem anderen Ehegatten zur Zah-lung einer entsprechenden Geldleistung nur verpflichtet, wenn er nicht den dar-gestellten "schulm344337igen" Weg einhalten, sondern einen Anspruch auf 334bertra-gung der gesamten Grundschulden (also einschlie337lich der eigentlich dem an-deren Ehegatten geb374hrenden Anteile) an sich allein und auf L366schungsbewilli-gung gegen den anderen Ehegatten durchsetzen will. Er hat also ein Wahlrecht. Ganz anders im vorliegenden Fall und dem des Senatsurteils vom 13. Januar 1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676): Der Ersteher schuldet nach seiner Wahl Zahlung auf die (Teil-)Grundschulden des Ehegatten oder Duldung der Zwangsvollstreckung (nur) in das Grundst374ck. Dieses Wahlrecht w374rde ihm durch die ihm oktroyierte Zahlungspflicht, f374r die er mit seinem gesamten Ver-m366gen haftet, genommen. Das l344sst sich mit den Erw344gungen im Senatsurteil - 11 - vom 29. November 1995 (XII ZR 140/94 - BGHR BGB 247 752 Auseinanderset-zung 1) nicht rechtfertigen und ist, wie dargetan, auch sonst nicht hinnehmbar. Hahne Wagenitz V351zina Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 03.07.2007 - 3 O 1120/06 (280) - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.12.2007 - 14 U 95/07 -
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