BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 11/08 vom 12. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 77.188,50 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 1. Das Berufungsgericht hat nicht zu Lasten der Kl344gerin gegen die grundrechtliche Garantie des rechtlichen Geh366rs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, 247 544 Abs. 7 ZPO) versto337en. Aus den Entscheidungsgr374nden des Beru-fungsgerichts folgt, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend bemerkt, dass es den angeblich 374bergangenen Sachvortrag der Kl344gerin f374r unschl374ssig erachtet hat. Dieser Subsumtionsschluss unterliegt im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision keiner rechtlichen Nachpr374fung, hat aber im Streit-fall vieles f374r sich. 2 - 3 - 2. Nicht willk374rlich, sondern zutreffend ist die Annahme des Berufungsge-richts, sich mit der M366glichkeit und den Folgen einer Verschmelzung beider Ge-sellschaften nicht n344her befassen zu m374ssen, weil die Kl344gerin nicht behauptet habe, sie w344re bei pflichtm344337iger Beratung diesen Weg gegangen. Tr344gt der Mandant eine Mehrzahl von M366glichkeiten vor, wie er sich h344tte verhalten k366n-nen, wenn er vom Steuerberater pflichtgem344337 beraten worden w344re, so muss er grunds344tzlich den Weg bezeichnen, f374r den er sich entschieden h344tte, es sei denn, er legt dar, s344mtliche Wege h344tten steuerrechtlich ein vollkommen glei-ches Ergebnis erbracht, so dass sich im jeweiligen Gesamtverm366gensvergleich identische Schadensbilder ergeben h344tten (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 29; Beschluss vom 10. Mai 2007 - IX ZR 42/04, DStRE 2008, 400). Hier hatte die Kl344gerin ein anderes Vorgehen in der Liquidation der A. GmbH behauptet; damit schieden Schadens-m366glichkeiten nach etwaiger Verschmelzung aus der rechtlichen Pr374fung des Klageanspruchs aus. 3 3. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass es bei Schwierigkeiten der tatrichterlichen Schadensfeststellung notfalls einen Mindestschaden der Kl344gerin zu sch344tzen hatte, falls daf374r ausreichende Grundlagen vorgetragen waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 22). Es hat jedoch die M366glichkeiten einer solchen Sch344tzung unter Hinweis auf den unzul344nglichen Sachvortrag der Kl344gerin im Streitfall vermisst. Die Beschwerdeschrift f374hrt keinen Sachvortrag der Kl344gerin an, der diese Beurteilung des Berufungsgerichts als objektiv willk374rlich erscheinen lie337e. 4 - 4 - 4. Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Kl344gerin erwogen hat, ist eine Abweichung von Obers344tzen einer Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht dargelegt. Die Revision kann wegen dieses Punktes im 334brigen schon deswegen nicht er366ffnet sein, weil die angegriffenen Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Kl344gerin seine Ent-scheidung nicht tragen. 5 5. Gegen die Prozessabweisung des Feststellungsantrages der Kl344gerin wendet sich die Beschwerde nur als Folgefehler der Subsumtion des Beru-fungsgerichts beim Schaden und der haftungsausf374llenden Kausalit344t des Leis-tungsantrags. Da die zur Sachabweisung des Leistungsantrags erhobenen Zu-lassungsr374gen nicht durchgreifen, gilt f374r den Feststellungsantrag nichts ande-res. 6 Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 15.09.2006 - 1 O 106/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 U 211/06 -
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