BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 11/09 Verkündet am: 2. Februar 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Ba, 313, 1408 Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richte r- lichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getret e- nen Unter haltsrechtsreform und deren Änderungen ges e hen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basi s- unterhalt vorsieht, der aus kind - und elternb e zogenen Gründen verlängert werden kann. BGH, Urteil vom 2. Fe bruar 2011 - XII ZR 11/09 - Kammergericht Berlin AG - Berlin - Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke , Dr. Klin khammer , Schi l ling und Dr. Günt er für Recht erkannt: Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Antragsteller s wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Antrag steller über den 31. Januar 2012 hinaus zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die K osten des Revisionsve r- fahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der 1966 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegn e- rin, die beide deutsche Staatsangehö rige sind, heirateten am 20. Mai 1994. Aus der Ehe sind drei Kinder, geboren am 2. September 1996, 1. Mai 1998 und 14. Januar 2002, hervorgegangen , die bei der Mutter leben . Am 19. Mai 1994 1 2 - 3 - hatten die Parteien einen Ehevertrag g eschlossen, durch den sie de n Güte r- stand der Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlo s- sen und für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. Für den Scheidungsfall verpflichtete sich der Antragsteller, der Antragsgegnerin das E i gentum an ein em Mehrfamilienhaus in H. - O. zu übertragen, das er von seiner Großmutter erhalten ha t te. Die Pflicht zur Übertragung sollte jedoch nur dann bestehen, wenn die Ehe mindestens vier Kalenderjahre gedauert hatte oder gemeinsame Kinder vorhanden sind. Für den F all einer früheren Sche i- dung verpflichtete sich der Antragsteller zur Zahlung eines Betrages von 60.000 DM. Der Antragsteller befand sich zur Zeit der Eheschließung noch in der j u- ristischen Referendarausbildung, während die Antragsgegnerin ihr Studium mi t dem Abschluss als Diplom - Volkswirtin bereits beendet und zusätzlich einen Magisterabschluss für Europastudien erworben hatte. Seit dem 1. August 1993 war sie im Außendienst für eine Versicherung tätig. Die Beschäftigung unte r- brach sie wegen der bevorsteh enden Geburt des ersten Kindes. Der Antragste l- ler arbeitete nach dem zweiten Staatsexamen zunächst für verschiedene Rechtsanwaltskanzleien und nahm zum 1. Oktober 1998 eine Stelle als Justiz i- ar in der Schweiz an. Im April 1999 zog die Antragsgegnerin mit d en beiden älteren Kindern ebenfalls in die Schweiz, wo die Parteien nach wie vor leben. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, die Anträge auf Kindes - und Ehegattenunterhalt abgewiesen und ausgesprochen, dass ein Ve r- so r gungsausgleich nicht stattfinde. Auf die Berufung der Antragsgegnerin, mit der sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 8.967,70 SFr verlangt hat, hat das Kammergericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Antragsteller zur Zahlung einer monatlichen Un terhaltsrente von 650 r- urteilt. Bezüglich des Scheidungsausspruchs sowi e des Versorgungsausgleichs 3 4 - 4 - blie b die Berufung dagegen ohne Erfolg. Gegen die Entscheidung zum Unte r- halt haben beide Parteien die zugelassene Revision eingelegt. Die Antragsge g- nerin ve r folgt ihr zweitinstanzliches Begehren weiter, während der Antragsteller nur noch eine Befri s tung des Unterhalts bis zum 31. Januar 2012 erstrebt. Entscheidungsgründe : Die Revision des Antragstellers ist begründet, während die Revision der Antragsgeg nerin ohne Erfolg bleibt. I. Das Berufungsgericht hat den Ehevertrag für wirksam gehalten, im Wege der Ausübungskontrolle aber auf Zahlung nachehelichen Unterhalts erkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe bei A bschluss des Ehevertrages eine im Grundsatz jedenfalls gleichwertige Verhandlungsposition im Verhältnis zum Antragsteller gehabt. Sie habe bereits über eine fundierte Ausbildung verfügt und im Erwerbsleben gestanden. De m- gegenüber sei der Antragsteller dara uf angewiesen gewesen, dass ihm seine Großmutter das Mehrfamilienhaus, durch das die Antragstellerin im Sche i- dungsfall habe abgesichert werden sollen, überlässt. Es sei nicht dargelegt, dass bereits bei Abschluss des Ehevertrages der spätere berufliche Erf olg des Antragstellers absehbar gewesen sei. Der Ehevertrag enthalte auch keine ev i- dent einseitigen Regelungen. Dies gelte mit Rücksicht auf die vorgesehene Kompensationsregelung auch hinsichtlich des Verzichts auf Betreuungsunte r- halt. Die vorgesehene Rege lung sei zum Ausgleich seinerzeit absehbarer eh e- bedingter Nachteile der Antragsgegnerin ausreichend gewesen, da sie mit den 5 6 - 5 - ausdrücklich als Vertragsgrundlage angegebenen monatlichen Mieteinkünften von ca. 3.800 DM den Lebensstandard, den sie aus eigenen M itteln habe fina n- zieren können, weitgehend hätte absichern können. Ihre eigenen Bruttoeinkün f- te seien kaum höher gewesen. Die Mieteinnahmen hätten ihr überdies bis ins Alter ein beträchtliches Sockeleinkommen gesichert. Dass die Antragsgegnerin durch den E hevertrag von einer über die Scheidung hinausreichenden Teilhabe an den später auf Seiten des Antragstellers eingetretenen Verbesserungen der ehelichen Lebensverhältnisse ausgeschlossen worden sei, begründe keine Si t- tenwidrigkeit. Allerdings erscheine im Rahmen der Ausübungskontrolle eine Ve r- tragsanpassung geboten, weil nachteilige und insgesamt wesentliche Abwe i- chungen von der vorgestellten Entwicklung vorlägen. Mit der ehebedingten Übersiedlung in die Schweiz, die im Interesse der Kinder vorerst nicht r ückgä n- gig gemacht werden könne, hätten sich die Chancen auf einen beruflichen Wi e- dereinstieg der Antragsgegnerin verschlechtert; sie könne ihre volkswirtschaftl i- chen und versicherungsrechtlichen Kenntnisse dort nur eingeschränkt verwe r- ten. Darüber hinaus s ei zu berücksichtigen, dass das Wohnen in der Schweiz mit höheren Lebenshaltungskosten verbunden sei. Als weiterer bei Abschluss des Ehevertrages nicht vorhersehbarer Umstand sei in die Prüfung einzubezi e- hen, dass sich die Ertragskraft des Mehrfamilienhaus es, das zur Kompensation ehebedingter Nachteile zu übertragen sei, nachhaltig verschlechtert habe. I n- zwischen würde durch die Mieterträge weder der frühere Verdienst der A n- tragsgegnerin vollständig ausgeglichen noch seien die Erträge annähernd g e- eignet, ih re we i teren ehebedingten Nachteile zu kompensieren. Jedenfalls in ihrer Summierung begründeten die aufgezeigten Umstände eine ungleiche Ve r- teilung der ehebedingten Lasten, die von der Antragsgegnerin nicht hingeno m- men werden mü s se. 7 - 6 - Die Höhe der auszuglei chenden ehebedingten Nachteile sei nach der Differen z des Einkommens zu bemessen , das die Antragsgegnerin aus e i ner ihrer Ausbildung entsprechenden , kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit e r- zielen könnte, und dem Verdienst, den sie aus einer vollen Erwe rbstätigkeit zu erwirtschaften in der Lage sei. Ausgangspunkt für die Vertragsanpassung mü s- se daher das zu schätzende Nettoeinkomme n der Antragsgegnerin sein, das sie realistischerweise bei no r maler Entwicklung und zu erwartenden beruflichen Aufstiegen e r z ielen würde, wenn sie ohne Kinder und sonstige ehebedingten Nachteile in ihrem vorehelich angelegten Berufsfeld geblieben wäre. Soweit die Antrag s gegnerin ein unter diesen Bedingungen erreichbares Nettoeinkommen von 5.000 s- entwicklung in der Versicherungsbranche, etwa durch Vergleich mit der berufl i- chen Entwicklung von Arbeits - oder Studienkollegen, nicht dargelegt habe. Eine Vervierfachung ihres damaligen Einkommens, das nach den zum Versorgung s- au s gleich eingeholten Einkünften im Jahr 1994 bei insgesamt 45.618 DM brutto bzw. monatlich 2.400 DM netto gelegen habe, könne nicht ohne we iteren su b- stantiierten Vortrag als eine no r male Weiterentwicklung festgestellt werden. Bei der gebotenen Schätzung der Erwerbsnachteile sei zu berücksichtigen, dass nach dem WSI - Tarifarchiv der Hans - Boeckler - Stiftung die tarifliche Obergrenze des Bruttoein kommens in der obersten Gruppe für im Innendienst der Versich e- rungsbranche Beschäftigte im Jahr 2000 bei monatlich 3.884 habe. Dass die Antragsgegnerin, selbst wenn sie als im Außendienst eingeset z- te Akademikerin mit einer a u ßertariflichen Leistung ihres Arbeitgebers habe rechnen können, viel mehr hätte verdienen können, sei nicht anzunehmen. Die vergleichbaren Zahlen von 1996 wiesen aus, dass der Höchstbetrag für den damals allein ausgewiesenen Westteil des Bundesgebiets bei 6.291 DM brutt o gelegen habe, was der aus dem Lebenshaltungskostenindex für 1994 bis 2007 ablesbaren Steigerungsrate von 121 % entspreche. Mangels weiterer substant i- 8 - 7 - ie r ter Darlegungen der Antragsgegnerin werde allenfalls ein an der angeführten Obergrenze orientiertes Ja hresbruttoeinkommen von 46.608 , das einem m o- nat lichen Nettoeinkommen von 2.230 als bei normaler Forten t- wicklung ihrer vorehelich erworbenen Qualifikation erzielbar gehalten. Im Hi n- blick auf die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz se i dieses Ei n- kommen nach den Tabellen des Statistischen Bundesamts zu den Verbra u- chergeldparitäten für Juni 2008 um einen Zuschlag von 10,9 % auf e i nen Betrag von 2.473 aufz u stocken . Dieser Betrag stelle - abgesehen von der zu berücksichtigenden Ko m- pens ation - aber nicht in voller Höhe einen ehebedingten Nachteil dar. Der A n- tragsgegnerin obliege auch unter Berücksichtigung der Kindesbetre u ung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie habe jedoch bis zuletzt keinerlei nachha l- tige Anstrengungen unternommen, um sich im Rahmen ihres unbestritten for t- bestehenden Arbeitsvertrags als Inspe k torin bei der S. - I. Versicherungsgruppe um einen alsbaldigen beruflichen Wiedereinstieg zu bemühen. Da es in der Schweiz eine im Rückversicherung s geschäft tätige Tochter - Gesell schaft der Versicherung gebe und nach entsprechender Einarbeitung qualifizierte Tätigke i- ten über Home - Offices auch von der Wohnung aus ausgeübt werden könnten, sei nicht ausz u schließen, dass die Antragsgegnerin trotz der von ihr betonten hohen Kinde r betreu ungsbelastung auch derzeit schon durch eigene Erwerb s- einkünfte zur Abdeckung eines Fehlbetrags beitragen könne. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sie ernsthaft an der Übernahme einer in Betracht ko m- menden Erwerbstätigkeit hindern würden, hätten nicht festgestellt werden kö n- nen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Antragsgegn e rin bei gebotener Anstrengung durch eine zumutbare Teilzeitbeschäftigung 400 r- dienen könne, so dass als ehebedingter Ausfall des E r werbseinkommens nur ein Betrag von 2.073 9 - 8 - Diesem Betrag stehe eine Kompensation durch ehebedingte Vorteile i n- folge des Ehevertrags gegenüber, die für 2007 als dem letzten vollständig b e- l egten Geschäftsjahr bei 1.097 ehebeding ter Nachteil in Höhe von (2.073 - 1.097 975 h- men der Ausübungskontrolle aber nicht jeder Nachteil auszugleichen sei, so n- dern ein Ausgleich nur insoweit stattfinde, als dem Benachteiligten das Festha l- ten an dem Ehevertrag unzumutbar sei, sei ein Anteil von ein em Drittel der Nachteile von der Antragsgegnerin hinzunehmen. Nur hinsichtlich des restl i- chen 2/3 - Anteils, mithin in Höhe von 650 n- tragsteller verlangen. Diesem Nachteil stehe auf Seiten des Antragst e l lers eine unbestritten ausreichende Leistungsfähigkeit gegenüber, so dass die ausgeu r- teilte Zahlung für ihn als durchaus hi nnehmbar und insgesamt als billig ersche i- ne. Eine Befristung der Nachteilskompensation könne nicht erfolgen, da nicht ersichtlich s ei, dass die Antragsgegnerin die geringeren Erträge aus dem Meh r- familie n haus durch eine bessere Verwertung der Immobilie ausgleichen könne. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. II. Zu Recht und mit zutr effender Begründung hat das Berufungsgericht die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers nach dem auf die Scheidung ang e- wandten deutschen Recht beurteilt (Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspfli chten anzuwendende Recht vom 2. Oktob er 1973 [ BGBl II 1986 , 837], für die Bundesrepublik Deut schland in Kraft getreten am 1. April 1987 [BGBl II 1986, 225]). 10 11 12 - 9 - III. Revision der Antragsgegnerin Der Antragsgegnerin steht ein weitergehender Unterhaltsanspruch nicht zu. 1. Die Partei en haben Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch den am 19. Mai 1994 abgeschlossenen Ehevertrag wirksam ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorg ungsausgleich grundsät z- lich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Disponibilität der Sche i- dungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der g e- setzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werd en kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht g e- rechtfert i g t e Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemess e ner Berück sichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - u n- zumutbar erschein t (Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601; vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 und vom 17. Oktober 2007 - XI I ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387). Eine solche einseitige Lastenverteilung, der die Anerkennung der Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu versagen wäre (§ 138 Abs. 1 BGB), hat das Berufungsgericht verneint . Ebenso wenig hat es die Übe rzeugung gewinnen können, dass sich die Antragsgegnerin bei Ve r- tragsschluss in einer unterlegenen Verhandlungsposition b e funden habe. Diese Würdigung en sind nach den getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu bea n- 13 14 15 - 10 - standen. Auch die Revision der Antragsge gnerin erhebt hiergegen keine Ei n- wendungen. 2. Soweit ein E hevertrag im Rahmen der Inhaltskontrolle nicht zu bea n- standen und auch nicht aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist, muss der Ric h- ter - im Rahmen einer Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwiew eit es ein em Ehega t te n nach Treu u nd Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen . Entscheidend ist insofern, ob sich im Zei t- punkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Sche i- dungsfolge eine evid ent einseitige , unzumutbare Lastenverteilung er gibt. Hält die Berufung eines Ehegatten auf die getroffene Regelung der Ausübungsko n- trolle nicht s tand, so führt dies weder zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass d ie gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuor d- nen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situ a- tion in ausgewogener Weise Rechnung trägt ( vgl. grundlegend Senatsurteil BGH Z 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Auch die Grundsät ze über den We g- fall der Geschäftsgrundl a ge (§ 313 BGB) finden auf Eheverträge Anwendung, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Leben s planung, die die E hegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben, abweicht . In diesem Fall kann eine Vertragsanpassung vorz u- nehmen sein (Senatsurtei le vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 36 und vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448). D as Berufungsgericht hat sich im Rahmen der angestellten Ausübung s- kontrolle veranlasst gesehen, die Zahlung e i ner monatlichen Unterhaltsrente anzuord nen. Das wird von der Revision der Antragsgegnerin als ihr günstig nicht angegri f fen. 16 17 - 11 - 3. Sie wendet allerdings ein, das Berufungsgericht habe bei der Ermit t- lung der wirtschaftlichen Auswirkung en der ehebedingten Nachteile allein auf das vor der Ehe erzielte Einkommen der Antragsgegnerin abgestellt, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt eine erheblich unt er ihrer beruflichen Qualifik a- tion liegende Stelle angenommen habe. Na ch unstreitig gebliebenem Sachvo r- trag habe sie diese Stelle allein deshalb angenommen, weil sich zum damaligen Zeitpunkt am Ort der gemeinsamen Ehewohnung eine ihrer fachlichen Qualif i- ka tion entsprechende Arbeit nicht habe finden lassen und sie eine örtliche Trennung von ihrem Ehemann allein zu beruflichen Zwecke n nicht habe in Kauf nehmen wollen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände sei davon auszugehen, dass die Antragsgegn erin bei einer Fortführung ihrer Berufstäti g- keit ohne Umzug der Familie in die Schweiz mittelfristig auch an dem damaligen Wohnort eine ihrer Qualifikation entsprechende Stelle gefunden hätte. Auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragsgegnerin zu dem h ierdurch erzielbaren Einkommen von mindestens 96.000 , den das Berufungsgericht in seinem Hinweis als ausreichend erachtet habe, habe es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die ehebedingten Nachteile weit über dem angeno m- menen Betrag von monatlich 650 Damit vermag die Revision keinen weitergehenden ehebedingten Nac h- teil aufzuzeigen. a) Dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Jahr 1992 beendeten Stud i- um eine Erwerbstätigkeit im Außendienst einer Versicherung aufgenommen hat, ist nicht auf die Ehe der Parteien zurückzuführen. D ie Antragsgegn e rin hat diese Tätigkeit bereits zum 1. August 1993 begonnen, um eine räumliche Tre n- nung von ihrem späteren Ehemann zu vermeiden. Die Ehe haben die Pa r teien erst im Mai 1994 geschlossen. Die geraume Zeit vor der Ehe liegende Entwic k- lung war d eshalb nicht durch die Ehe, sondern durch das bereits länger wä h- 18 19 20 - 12 - rende voreheliche Zusammenleben veranlasst, was vom Vertrauen in den B e- stand der Ehe nicht umfasst wird und deshalb keinen ehebedingten Nachteil zu begründen vermag (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971 Rn. 25). b) Abgesehen davon ist das Berufungsgericht aber auch der Frage nachgegangen, welches Einkommen die Antragsgegnerin hätte erzielen kö n- nen, wenn sie ohne Kinder und ohne sonstige ehebedingte Einschränkungen in i h rem vorehelich angelegten Berufsfeld geblieben wäre, um die aufgrund ihrer akademischen Vorbildung möglich e Karriere zu machen. Es hat allerdings den Vo r trag der Antragsgegnerin, sie hätte ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Hinweis vom 1. August 2008 nicht zu erke n- nen gegeben, dass der Vortrag als ausreichend erachtet werde; vie l mehr hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe bisher nur pauschal vorg e tragen, dass sie in der Versicherungsbranche oder in der freien Wirtschaft bei un unterbr o- chener Karriere monatlich mindestens 5. 000 weiteren Hinweis bestand kein Anlass, zumal der Antragsteller im Berufung s- verfahren ausdrücklich beanstandet hat, dass der Vortrag unsubsta n tiiert und nicht einlassungsfähig sei . Dass das Berufungsgericht in Ermangelung ande r- weitigen substantiierten Vortrags die Verdienstmöglichkeiten in der Versich e- rungsbranche selbst ermittelt und seine Entscheidung darauf g e stützt hat, liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung und beschwert die A n tragsgegnerin nicht. c) Sowe it die Revision außerdem einwendet, das Berufungs urteil trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass ihr ehebedingter Nachteil auf 21 22 - 13 - den Umzug in die Schweiz und die dort für sie bestehenden Schwierigkeiten, eine Berufstätigkeit auszuüben, zurückzuführ en sei, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des von der A n tragsgegnerin erlittenen ehebedingten Nachteils darauf abgestellt, was sie ohne Berufspause in Deutschland hätte verdienen können und hat zusät z- lic h die in der Schweiz anfallenden höheren Lebenshaltungskosten berücksic h- tigt . Einen darüber hinausgehenden Aus gleich kann d ie Antragsgegnerin nicht b e anspruchen. d) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe unberüc k- sichtigt gelassen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers bei Abschluss des Ehevertrages von beiden Eheleuten lediglich zwei Kinder geplant gewesen seien. Bei einer Umsetzung dieser Vorstellungen hätte sich für die Antragsgegnerin sehr viel frühe r die Möglichkeit zur Rückkehr in das Berufsleben ergeben als nach der Geburt des dritten Kindes. Auch damit hat die Revision keinen Erfolg, insbesondere hat das Berufungsgericht nicht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Antragsteller hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz ausgeführt, " die Parteien hätten zwei Kinder und genau da s hätten sie bereits bei Vertragsschluss vorhergesehen. " Da die Parteien tatsächlich drei Kinder haben, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Im Ber u- fungsverfahren hat der Antragsteller auch ausdrücklich bestritten, dass nur zw ei Kinder geplant gewesen seien. 4. Im Übrigen greift die Revision die Bemessung des auszugleichenden ehebedingten Nachteils, insbesondere der gegenzurechnenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht an. Gegen die in objektiv nachprüfbarer und 23 24 25 - 14 - nachvollziehbarer Weise dargestellte tatrichterliche Beurteilung bestehen auch insoweit keine rechtlichen Bedenken. I V. Revision des Antragstellers 1. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Fortdauer der Unterhalt s- verpfl ichtung über den 31. Januar 201 2 hinaus. Er macht geltend: Die B e- standsgarantie, die das Berufungsgericht der Antragsgegnerin gewähre, hätte sie auf grund der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform ohne Ehevertrag nicht erhalten. Die Ausübungskontrolle müsse aber die Reg e- lung des § 1578 b BGB einbeziehen. Das habe das Berufungsgericht rechtsfe h- le rhaft versäum t. Ende Januar 201 2 s eien die Kinder 15 ½, fast 14 und 10 Jahre alt, weshalb für die Antragsgegnerin eine weitergehende Erwerbso b- liegenheit bestehe. Mit einem erzielbaren Einkommen von ca. 1.370 sie aber die Differenz zwischen dem ohne die Ehe möglichen Einkommen und den Mie t einkünften decken. Diesem Angriff ist im Ergebnis ein Erfolg nicht zu versagen. 2. Wenn die Berufung eines Ehegatte n auf den Ausschluss einer Sche i- dungsfolg e der Ausübungskontrolle nicht stand hält, so wird allerdings nicht notwendigerweise die vom Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlo s- sene Sche idungsfolge in Vollzug gesetzt. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den Belangen beider Pa r teien in ausgewogener Weise Rechnung trägt (S e natsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Dabei darf er den durch den Ehevertrag benachteiligten Ehegatten nicht besser ste l len, als dieser ohne die ve rtragliche Regelung stünde. Die Parteien hatten hier gegenseitig auf Unterhalt verzichtet. Da die von ihnen gewollten Rechtsfo l- 26 27 28 - 15 - gen - unter Wahrung des Vertragswillens im Übrigen - nur an die veränderte tatsächliche oder rechtliche Lage angepasst werden dür fen, bilden somit die ge setzlichen Kriterien des § 1570 BGB, auf den die Antragsgegnerin ihren U n- terhalt s anspruch auf Grund der Betreuung der Kinder stützt, die Obergrenze. Die im Rahmen der Ausübungskontrolle anzuordnende Rechtsfolge muss de s- halb im Licht e des Unterhaltsrechts, damit aber auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen we r- den. Dagegen kommt - entgegen der Auffassung der Revision - eine Heranzi e- hung des § 1578 b BGB jedenfalls für die Frag e einer Befristung des Betre u- ungsu n terhalts nicht in Betracht, da § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält . Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des angemessenen eigenen L e- be nsbedarfs nach d em Rechtsgedanken des § 1578 b A bs. 1 BGB ( vgl. S e- natsurteil e vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 55 ff. , vom 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - FamRZ 2010, 1050 Rn. 50 und vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010 , 1880 Rn. 33 f.). Von daher steht im Vordergrund, dass der Grundsatz der Eigenveran t- wortung (§ 1569 Satz 1 BGB) g estärkt und der Unterhaltsanspruch wegen B e- treuung eines Kindes grundlegend umgestaltet wo r den ist. § 1570 BGB sieht nunmehr einen auf dre i Jahre befristeten Basisunterhalt vor, der aus kind - und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann , wenn dies der Billigkeit en t- spricht . Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist der Vo r rang der persönlichen Betreuung gegenüber ander en kindgerechten Betreuung s- mö g lichkeiten aufgegeben worden. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vol l- endung des dritten Lebensjahres die Schule oder eine kindgerechte Einric h tung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse bes u chen kö nnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendi g keit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbez o- 29 - 16 - gene Verlängerungsgründe berufen (Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 24 mwN). Ob im vorliegenden Fall kind - oder elternbezogene Gründe vorliegen, d ie auch nach dem 31. Januar 2012 eine weitgehende Freistellung der Antrag s- gegnerin von einer Erwerbstätigkeit rechtfertigen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebens o wenig verhält es sich zu der Frage, ob für die A n- tragsgegnerin eine realistische Chance besteht, bei weitergehender Erwerbso b- liegenheit ein höheres Einkommen als die ihr angerechneten 400 zu erzielen. Andererseits hat das Berufungsgericht abe r auch nicht zum Au s- druck gebracht, dass es sich nicht in der Lage sieht, den künftigen Umfang der Erwerbsobliegenheit de r Antragsgegnerin zu beurteilen. Ohne derartige Fes t- stellungen kann die im Wege der Ausübungskontrolle angeordnete Unterhalt s- zahlung ab er nicht über den 31. Januar 2012 hinaus Geltung beanspruchen . 30 - 17 - V. Das angefochtene Urteil kann deshalb auf die Revision des Antragste l- lers keinen Bestand haben. Es ist in dem aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Umfang aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschli e ßend entscheiden, weil es dazu weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 16.05.2007 - 20 F 145/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2008 - 3 UF 96/07 - 31
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