BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/99 vom 6. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser a m 6. Dezember 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 98.975,55 DM festgesetzt. Gründe Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach der es an einem hinreichenden Sach- - 3 - vortrag des grundstzlich darlegungspflichtigen Klgers dafr fehlt, wie er und seine Mitgesellschafter sich bei pflichtgemßer Beratung verhalten htten, gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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