BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/11 Verkündet am: 22. September 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 781, 779, 134 Erkenn t der Schuldner einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis an, welches sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbotes bewegt, dessen Eingreifen indes erns t- lich zweifelhaft ist, so geschieht dies mangels anderer Anhaltspunkte auch, um eine etwaige rechtshi ndernde Einwendung infolge des Verbotes au s zuräumen, wenn dem Schuldner dieses Risiko des Gläubigers bewusst ist. Die Rechtsbeständigkeit eines solchen schuldbestätigenden (deklaratorischen) Anerkenntnisses und seine Wirku n- gen richten sich nach den gleiche n Grund - sätzen wie bei einem Vergleichsvertrag. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - IX ZR 1/11 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2010 au f- gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amt s- gerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 2009 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelinstanzen als Gesamtschuldner zu tragen. Von Rechts wegen T atbestand: Der Kläger ist Rechtsanwalt und Gemeinderat in O . . Er verlangt von den b eklagten, in Sozietät verbundenen Rechtsanwälten Verg ü- tung für seine Mitarbeit bei einer von ihnen vertretenen Verwaltungsstreitsache gegen den Freistaat Bayern, in welche r die Gemeinde O . wegen ihres versagten kommunalen Einvernehmens notwendig beigeladen war. Der Bekla g- te zu 1 übersandte dem Kläger Anfang März 2008 das stattgebende Urteil mit dem handschriftlichen Vermerk: "Ich bitte um ½ G egen r echnung". 1 - 3 - Der Kläger übersandte im August 2008 eine entsprechende Berechnung, die einschließlich Umsatzsteuererstattung zu einer Forderung von 3.2 7 9,10 kam. Nach weiterem Austausch antwortete der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 15. Dezembe r 2008: "Wir werden Ihre Rechnung unter Berücksichtigung meiner heutigen Notarkostenberechnung in Sachen (Name des Klägers ./. N.) kurzfristig ausgleichen". Letztere belief sich auf einen Betrag von 286,20 Beklagten bezahlten die verbleibende Forder ung des Klägers von 2.992,90 der Folge nicht, sondern erhoben Einwendungen. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Landgericht hat sie a b- gewiesen und dagegen die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel e r- strebt der Kläger die Wiederh erstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe: Revision und Klage sind begründet. I. Das Landgericht hat gemeint, dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 15. Dezember 2008 könne zwar ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis en t- nommen werden. Dieses sei aber nicht anspruchsbegründend, weil eine Mita r- beitervergütung zwischen den Parteien hier wegen des kommunalen Vertr e- tungsverbotes gemäß Art. 50 BayGO nicht wirksam habe vereinbart werden können. Der Kläger sei daran als Ratsmitgl ied der beteiligten Gemeinde O . 2 3 4 5 - 4 - gehindert gewesen. Art. 50 BayGO enthalte ein gesetzliches Verbot, we l- ches nach § 134 BGB die Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen b e- wirke. Das Verbot greife hier ein, obwohl das Verwaltungsstreitverfahren vo n den Beklagten gegen den Freistaat Bayern geführt worden sei. Die notwendige Beiladung der Gemeinde auf Seiten des beklagten Freistaates genüge. Der Kläger habe für die Mandanten der Beklagten den baurechtlichen Genehm i- gungsanspruch auch geltend gemacht; denn der Begriff des Geltendmachens umfasse beratende Tätigkeiten , sobald sie wenigstens mittelbar die Gelten d- machung von Ansprüchen gegen die Gemeinde unterstützen. II. Die Annahme n des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten rechtlicher P rüfung nicht stand. 1. Keiner Entscheidung bedarf die vom Berufungsgericht mit Recht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob Verträge über Rechtsdienstleistu n- gen infolge eines Verstoßes gegen die landesrechtlichen kommunalen Vertr e- tungsverbote nac h § 134 BGB nichtig sein können (befürwortend etwa: Bauer/ Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze Loseblatt , Art. 50 GO , Stand April 2009 , Rn. 4; Glaser, Bayerische Gemeindeordnung , Art. 50 , Stand Januar 2002, Rn. 1; Stober, BayVBl 1981, 161, 166 f; wohl auch OVG Münster, VerwRspr 23 Nr. 1 99). Schon wegen der Unschärfe des möglichen Verbotsta t- bestandes drängt sich eine solche Gesetzesauslegung nicht auf (vgl. Schoch, Das Kommunale Vertretungsverbot , S. 274 ff ). Das historische Vorbild in § 20 des Preußisch en Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1933 (PrGS S. 427) kannte nur eine kommunalrechtliche Sanktion (für ein entspr e- 6 7 - 5 - chendes Gesetzesverständnis in neuerer Zeit etwa von Mutius, VerwArch 1977, 73, 81; vgl. ferner BadWürtt VGH, VBl 1973, 137, 138) . Zweifelhaft ist aber auch, ob ein totales kommunales Vertretungsverbot nicht selbst in manchen Fällen als Übermaß gewertet werden müsste. Sind kritische und klagebereite Bürger imstande, ihre Prozessvertretung in die Hand eines sachlich erfahrenen Rechts anwaltes zu legen, dem als Gemeinderat die Fälle umstrittener Gese t- zesanwendung in dem hier betroffenen Bereich des § 22 BauGB bekannt sind, so kann das der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung letztlich sogar dienen. 2. Nach dem Zweck des kommunalen Vertret ungsverbotes ist es entg e- gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eindeutig, ob die im Streit stehe n- de Mitwirkung des Klägers von de n Verbots folgen betroffen ist . Das kommunale Vertretungsverbot des Art. 50 BayGO will sachfremde Einflüsse auf die Ve rwaltung fernhalten und das Vertrauen der Bürger zur Ve r- waltung stärken. Die persönlichen, politischen und sachlichen Beziehungen kommunaler Mandatsträger zu Bürgermeistern und Angehörigen der Gemei n- deverwaltung soll en nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen Dritter und für e i- gene berufliche Interessen genutzt werden ; den Mandatsträgern selbst soll mit der verwehrten Doppelfunktion der drohende Interessenwiderstreit erspart ble i- ben (BVerwGE 3, 127, 128; BVer w G NJW 1984, 377; NJW 1988, 1994; BVerfGE 41, 231, 241; 52, 42, 54 f; 56, 99, 108; 61, 68, 74; BVerfG NJW 1988, 694, 695). Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt nicht, au ch die interne Mitwirkung eines Gemeinderatsmitglieds an der anwaltlichen Geltendmachung von A n- sprüchen Dritter gegen die Gemeinde unterschie dslos zu missbilligen (für eine einzelfallbezogene Betrachtung dieser Frage Schoch, aaO S. 173). Das Bu n- desverfassungsgericht hat es zwar in einer Kammerentscheidung als verfa s- sungsrechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, wenn die Tätigkeit eines Korre s- 8 9 - 6 - pond enzanwaltes von dem Vertretungsverbot erfasst werde (BVerfG NJW 1988, 694, 695). Daraus folgt jedoch nicht, dass eine derart weite Auslegung des Gesetzestatbestandes, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen, allgemein zutrifft. Hier war der Kläger nicht einmal Korrespondenza n- walt . Er war von den Klägern des Verwaltungsstreitverfahrens, welche die B e- klagten vertraten, persönlich in keiner Weise beauftragt. In Ermangelung eines Mandatsvertrages kam auch das anwaltsrechtliche Verbot der Vertretu ng w i- derstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO hier nicht in Betracht. 3. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die zutreffende Bestimmung und Abgrenzung der Verbotswirkungen des Art. 50 BayGO für den Streitfall nicht entscheidungserheblic h ist. Denn das mit Wirkung für beide Beklagte am 15. Dezember 2008 abgegebene Anerkenntnis hatte auch dann Bestand, wenn die vom Berufungsgericht vertretene w eiter e A uslegung von Art. 50 BayGO richtig wäre. Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis v om 15. Dezember 2008 nach dem Rechtsgrundsatz des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 29. Juni 2005 (VIII ZR 299/04, NJW 2005, 299 1 , 299 3 unter B. 1. c , aa) für u n- wirksam gehalten. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist danach nicht nur nichtig, s oweit es selbst gegen die guten Sitten verstößt, sondern grundsätzlich auch, soweit es sich auf ein sittenwidriges Ausgangsverhältnis bezieht und die Nichtigkeitsgründe bei seiner Abgabe noch fortbestehen (vgl. ferner BGH, Urteil vom 16. März 1988 - VIII Z R 12/87, BGHZ 104, 18, 24). Die einschlägige Rechtssatzbildung des Berufungsgerichts ist jedoch unvollständig und seine Subsumtion fehlerhaft. 10 11 - 7 - a) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz dann gilt, wenn gerade über die etwaige Gesetz - oder Sittenwidrigkeit des Ausgangsverhältnisses ernsthaft Streit oder Zweifel herrschten, die durch das Anerkenntnis behoben werden sollten. Insoweit sind die gleichen Erwägungen maßgebend w ie bei einem Vergleichsvertrag, durch de n die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gege n- seitiges Nachgeben beseitigt wird (Staudinger/Marburger, BGB , 13. Aufl. , § 781 Bearbeitung Januar 2009 , Rn. 21 a.E.). Ein solcher Vergleich ist nach dem vom Gesetzgeber (vgl. § 55 VwVf G) und von der Rechtsprechung (vgl. RG JW 1935, 1009; BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - KZR 9/74, BGHZ 65, 147, 151; vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, NJW - RR 2007, 263 Rn. 17; BVerwGE 49, 359, 364 f; 84, 157, 165 f; BVerwG, NJW 1975, 1751) entwickelten Maß stab trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleich s- inhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zwe i- felhaft ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn beide Seiten auch in der Vorstellung gehandelt haben, durch den Vergleich ihrem Rechtsverhältnis keinen anderen Inhalt gegeben zu haben, als ihm bei richtiger Gesetzesauslegung zugeko m- men sein kann. Hier hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, Feststellungen zum Zweck des Anerk enntnisses vom 15. Dezember 2008 nicht getroffen. Unstreitig ist jedoch, dass die Parteien von dem kommunalen Vertr e- tungsverbot, welches den Kläger betraf, schon Jahre zuvor Kenntnis hatten und mit seiner Wirkung rechneten. Ferner zeichneten sich Meinungsv erschiedenhe i- ten darüber ab, in welchem Umfang und aufgrund welcher - möglicherweise konkludenten - Vereinbarung der Kläger bei der Mandatswahrnehmung der B e- klagten mitgearbeitet hatte und auf welcher Berechnungsgrundlage mit we l- chem Satz diese Mitarbeit z u vergüten war. Aus dem Empfängerhorizont des 12 13 - 8 - Klägers war daher das Anerkenntnis vom 15. Dezember 2008 so aufzufassen, als sollte durch einen entsprechenden, konkludent anzunehmenden Festste l- lungsvertrag möglichem Streit über Grund und Höhe des Klageanspru chs der Boden entzogen werden. Sein vergleichsartiger Inhalt wird noch dadurch ve r- deutlicht, dass der Kläger sich seinerseits den Abzug der gegengerechneten Notarkosten gefallen lassen hat. De n Beklagten sind danach sämtliche in diesem Rechtsstreit er hobenen Einwendungen versagt. Das kommunale Vertretungsverbot des Art. 50 BayGO war, wenn es doch das Recht des Klägers gehindert hätt e, hier in seiner Wi r- kung nach jeder Richtung hin zumindest zweifelhaft , wie oben ausgeführt. b) Selbst auf den Fests tellungszweck des Anerkenntnisses der Bekla g- ten zur Überwindung einer möglichen Nichtigkeitsfolge aus § 134 BGB kommt es letztlich nicht an. Bestünde ein vertraglicher Vergütungsanspruch des Kl ä- gers danach nicht, hätten die Beklagten als Gesamtschuldner da s aus seiner Mitarbeit rechtsgrundlos Erlangte nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562 unter II. 2. b, aa mwN). Wenn unterstellt wird, dass Art. 50 BayGO die Mitarb eit des Klägers an der Geltendmachung von Mandantenrec h- ten durch die Beklagten unter notwendiger Beiladung der Gemeinde O . hier gehindert hätte, würde der Verbotszweck es jedenfalls nicht rechtfertigen, dass die Beklagten hieraus einen Vermöge nsvorteil ziehen. Entgegen ihrer Ansicht ist das nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausz u- schließen. Für ein vorsätzlich verbotswidriges Handeln des Klägers fehlt ang e- sichts der ungewissen Rechtslage jeder Anhaltspunkt. Die vom Kläger vertret e- ne Ansicht, die Beklagten verbotsfrei bei der Geltendmachung von Ansprüchen 14 15 16 - 9 - Dritter gegen die Gemeinde O . unterstützen zu können, ist keine Ei n- zelmeinung und kann mit der hier gegebenen Einschränkung fehlender Außenwirkung zutreffen . Der hiernach im Falle der Vertragsnichtigkeit zu prüfende Bereich e- rungsanspruch war ohne die innerhalb zwingenden öffentlichen Rechts best e- henden Beschränkungen anerkenntnisfähig. Jedenfalls danach besteht die ers t- instanzliche Verurteilung der Beklagten im Ergebnis zu Recht. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist unbegründet. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.06.2009 - 32 C 854/09 - 41 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.11.2010 - 2 - 1 S 232/09 - 17
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