BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/10 Verk374ndet am: 12. Mai 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Dezember 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Er-furt vom 3. April 2009 wegen Abweisung der Klage in H366he von 169.309,58 200 nebst Zinsen sowie eines Betrages von 2.444,37 200 f374r vorgerichtliche Anwaltskosten zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war 366ffentlich bestellter Pr374fingenieur f374r Baustatik im Frei-staat Th374ringen. Am 7. Februar 1997 beauftragte ihn das L. N. (fortan: Landkreis) mit Pr374fungen im Zusammenhang mit der General-instandsetzung der Talsperre Ne. . Die Pr374fgeb374hren sollte er aus Gr374n-den der Verwaltungsvereinfachung direkt bei der damaligen T. 1 - 3 - (fortan: Bauherr) erheben. Am 12./21. Februar 1997 schlossen der Kl344ger und der Bauherr einen Ingenieurvertrag 374ber die Pr374fungsleistungen des Kl344gers. 2 Bis zum Ende seiner Anerkennung als Pr374fingenieur am 6. April 1998, seinem 68. Geburtstag, fertigte der Kl344ger neun Pr374fberichte, danach weitere zehn Berichte. Am 2. Dezember 1999 erwirkte er beim Amtsgericht Weimar ei-nen Mahnbescheid gegen den Bauherrn 374ber 200.397,44 DM. Dieser legte Wi-derspruch ein. Am 17. Dezember 1999 zeigte die beklagte Rechtsanw344ltin beim Amtsgericht Weimar die Vertretung des Kl344gers an. Sie beantragte sodann Verweisung an das Landgericht Erfurt, die antragsgem344337 erfolgte. Der Bauherr r374gte unter Hinweis auf den Auftrag des Landkreises die Zul344ssigkeit des Rechtsweges, bestritt seine Passivlegitimation wegen Nichtigkeit des Ingeni-eurvertrages und berief sich hilfsweise auf Verj344hrung. Mit Beschluss vom 8. September 2000 verwies das Landgericht die Sache an das Verwaltungsge-richt. Am 15. Dezember 2000 reichte die Beklagte beim Verwaltungsgericht Weimar einen Schriftsatz ein, mit welchem sie dem Landkreis den Streit ver-k374nden wollte. Mit richterlicher Verf374gung vom 18. Dezember 2000 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine Streitverk374n-dung nicht vorsehe. Eine Beiladung beabsichtige das Gericht nicht, weil nicht zu erkennen sei, welche Auswirkungen Anspr374che des Kl344gers gegen den Land-kreis auf die streitgegenst344ndlichen Anspr374che aus dem Ingenieurvertrag ha-ben k366nnten. Am 26. Januar 2001 beantragte die Beklagte die Beiladung des Landkreises. Mit Beschluss vom 15. Februar 2001 wurde der Landkreis dem Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 13. M344rz 2001, zugestellt am 29. M344rz 2001, erhob die Beklagte schlie337lich Klage auch gegen den Landkreis. 3 - 4 - Am 26. M344rz 2003 fand Termin zur m374ndlichen Verhandlung statt. Der Land-kreis berief sich ebenfalls auf Verj344hrung. Nach kurzer Unterbrechung der m374ndlichen Verhandlung nahm die Beklagte f374r den Kl344ger die Klagen gegen den Bauherrn und gegen den Landkreis zur374ck. 4 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kl344ger zun344chst Schadensersatz in H366he der gesamten in Rechnung gestellten Verg374tung sowie der Kosten des Vorprozesses verlangt. Er wirft der Beklagten vor, vor Ablauf der Verj344hrungs-frist am 31. Dezember 2000 keine verj344hrungsunterbrechenden Ma337nahmen (Klageerhebung oder Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verj344h-rung) gegen374ber dem Landkreis als dem richtigen Anspruchsgegner vorge-nommen zu haben. Nachdem sowohl die Beklagte als auch das Landgericht die Ansicht vertreten hatten, der Anspruch sei im Zeitpunkt der Klager374cknahme nicht verj344hrt gewesen, hat er die Klage auch darauf gest374tzt, dass die Beklagte ihn vor der Klager374cknahme nicht hier374ber aufgekl344rt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in H366he des-jenigen Teils der Verg374tung, der Leistungen aus der Zeit vor seinem 68. Ge-burtstag betrifft, sowie des entsprechenden Anteils der Prozesskosten weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 - 5 - I. 6 Das Berufungsgericht hat bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint, weil der Honoraranspruch des Kl344gers im Zeitpunkt der m374ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, am 26. M344rz 2003, nicht verj344hrt ge-wesen sei. Die Verj344hrungsfrist von zwei Jahren gem344337 247 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB aF habe erst mit Vorlage des letzten Pr374fberichts Ende 1999 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an das Landratsamt im M344rz 2001 noch nicht abgelaufen gewesen. Dass die Beklagte zur Klager374ck-nahme geraten h344tte, habe der Kl344ger nicht bewiesen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 7 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre an-waltlichen Pflichten in mehrfacher Weise verletzt. 8 a) Der Kl344ger war vom Landkreis als der unteren Bauaufsichtsbeh366rde (vgl. 247 59 Abs. 1 Nr. 1 Th374rBauO i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juni 1996) mit Pr374fleistungen beauftragt worden. Die Pr374fingenieure f374r Baustatik erhielten f374r ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht eine Verg374tung nach Ma337gabe der Baugeb374hrenverordnung (BauGVO) vom 9. April 1992 (GVBl. Th374ringen S. 116). Die Verg374tung der Pr374fingenieure f374r Baustatik schuldete nach 247 2 Abs. 2 dieser Verordnung ausschlie337lich die Bauaufsichtsbeh366rde. Der zwischen dem Kl344ger und dem Bauherrn geschlossene Vertrag 344nderte 9 - 6 - hieran nichts. Das zieht die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel. Die Klage gegen den Bauherrn war daher aussichtslos. 10 b) Selbst wenn die Beklagte - wie sie in den Tatsacheninstanzen be-hauptet hat und wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, weil das Berufungs-gericht keinerlei Feststellungen zum Umfang des der Beklagten erteilten Auf-trags getroffen hat - zun344chst nur mit der Durchsetzung des (vermeintlichen) Anspruchs des Kl344gers gegen den Bauherrn aus dem Ingenieurvertrag beauf-tragt worden war, war sie kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet zu pr374fen, ob der Anspruch bestand und auf dem vom Kl344ger mit dem Mahnbescheid einge-schlagenen Zivilrechtsweg durchgesetzt werden konnte. Sie h344tte den Kl344ger darauf hinweisen m374ssen, dass der Anspruch, der Gegenstand des Mahnbe-scheids war, nicht durchgesetzt werden konnte, weil der Ingenieurvertrag nich-tig war, und dass ein Verg374tungsanspruch mit Aussicht auf Erfolg nur auf 247 2 Abs. 2 BauGVO gest374tzt werden konnte, sich also gegen den Landkreis richtete und vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen war. Das hat sie nicht getan. Ihrem eigenen Vorbringen l344sst sich nicht entnehmen, dass sie die ge-schuldeten Belehrungen sp344ter nachgeholt h344tte, auch dann nicht, nachdem der Bauherr im Rechtsstreit vor dem Landgericht Erfurt die Zul344ssigkeit des Zi-vilrechtsweges ger374gt, die Nichtigkeit des Ingenieurvertrages eingewandt und die Einrede der Verj344hrung erhoben hatte und das Landgericht den Rechtsstreit dann mit der Begr374ndung, die Verg374tung folge ausschlie337lich aus dem vom Landkreis erteilten Pr374fauftrag und nicht aus dem Vertrag mit dem Bauherrn, an das Verwaltungsgericht verwiesen hatte. Weiter hat die Beklagte, statt nach der Verweisung unverz374glich den Landkreis zu verklagen, diesem nur den Streit verk374ndet, obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung eine Streitverk374ndung nicht vorsieht. Klage gegen den Landkreis als den richtigen Beklagten hat sie erst im 11 - 7 - Jahre 2001 erhoben. Schlie337lich hat sie den Kl344ger - legt man mit den Vorin-stanzen den eigenen Vortrag der Beklagten zugrunde - auch vor R374cknahme der Klage am 26. M344rz 2003 nicht ordnungsgem344337 beraten. 12 2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). Insbesondere kann der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden - der Verj344h-rung des Verg374tungsanspruchs - nicht verneint werden. a) Der Schaden - die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs - ist mit Ab-lauf des 31. Dezember 2000 eingetreten. Der Verg374tungsanspruch eines Pr374f-ingenieurs f374r Baustatik verj344hrte nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in entsprechender Anwendung von 247 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB aF in zwei Jahren (grundlegend OVG M374nster BauR 2000, 1322, 1325 f; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 1 KO 1205/04, juris Rn. 84 mwN). Die Verj344hrung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand (247247 201, 198 Satz 1 BGB aF). Bei einem Gesamtpr374fungs-auftrag war dies der Zeitpunkt, in dem der Pr374fingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hatte und seine Forderung damit f344llig ge-worden war (OVG Weimar, aaO mwN). Der Kl344ger hat noch im Jahre 1999 als "Pr374fberichte" bezeichnete Berichte erstellt. Gleichwohl begann die Verj344h-rungsfrist bereits mit Ende des Jahres 1998. Leistungen als Pr374fingenieur konn-te der Kl344ger n344mlich nach dem 6. April 1998 nicht mehr erbringen. Gem344337 247 17 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung 374ber bautechnische Pr374fungen vom 12. September 1991 (GVBl. Th374ringen S. 534) erlosch seine Anerkennung als Pr374fingenieur mit der Vollendung des 68. Lebensjahres. 13 - 8 - H344tte die Beklagte den Kl344ger bei ihrer Mandatierung, nach Eingang der Klageerwiderung des Bauherrn oder alsbald nach der Verweisung des Rechts-streits an das Verwaltungsgericht Weimar darauf hingewiesen, dass nur eine beim Verwaltungsgericht Weimar zu erhebende Klage gegen den Landkreis Aussicht auf Erfolg hatte, h344tte der Kl344ger den entsprechenden Klageauftrag erteilt. Das hat er in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen. F374r ihn streitet 374berdies die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314; vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, WM 2002, 510, 511). In der gegebenen Si-tuation gab es aus Sicht eines vern374nftig urteilenden Mandanten nur eine m366g-liche Entscheidung, n344mlich die, die Klage gegen den Landkreis zu richten. Tatsachen, die geeignet w344ren, die Vermutung zu ersch374ttern, hat die Beklagte nicht dargetan. 14 b) Ein urs344chlicher Zusammenhang zwischen den Fehlern, welche die Beklagte begangen hat, und dem in der Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs liegenden Schaden ist aber auch dann gegeben, wenn der Anspruch - wie die Beklagte in 334bereinstimmung mit den Vorinstanzen meint - erst mit Ablauf des Jahres 2001 verj344hrte. 15 aa) Den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge hat der Kl344ger die Kla-ge zur374ckgenommen, nachdem der dem Grunde nach zur Zahlung der Verg374-tung verpflichtete Landkreis am 26. M344rz 2003 im Vorprozess vor dem Verwal-tungsgericht Weimar die Einrede der Verj344hrung erhoben und das Verwal-tungsgericht auf den Eintritt der Verj344hrung hingewiesen hatte. Der Kl344ger habe trotz des (dann zutreffenden) Hinweises der Beklagten, ihrer Ansicht nach sei die Forderung nicht verj344hrt, die Weisung zur Klagr374cknahme erteilt, weil ihm die Kosten einer weiteren Instanz zu hoch gewesen seien. 16 - 9 - 17 bb) Auch bei dieser Sachlage besteht ein urs344chlicher Zusammenhang zwischen der Weiterverfolgung des Anspruches gegen den falschen Beklagten und der Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs. H344tte die Beklagte sogleich den Landkreis verklagt, h344tte dieser sich m366glicherweise gleichwohl auf Verj344hrung berufen. Das Verwaltungsgericht h344tte der Einrede aber vor Ablauf der Frist des 247 196 Abs. 1 Nr. 17, 247247 201, 198 BGB aF - gerechnet ab dem Ende der T344tig-keit des Kl344gers als Pr374fingenieur mit Erreichen des 68. Lebensjahres am 6. April 1998 - keine Bedeutung beigemessen. Es h344tte den Kl344ger nicht auf eine bereits eingetretene Verj344hrung hingewiesen. Der Kl344ger h344tte allenfalls 374ber eine teilweise R374cknahme der Klage nachgedacht, soweit sie n344mlich Leistungen nach dem 6. April 1998 zum Gegenstand hatte. Der jetzt noch im Streit befindliche Teil des Verg374tungsanspruchs w344re nicht betroffen gewesen. cc) Hinzu kommt, dass der Kl344ger seine Klage auch auf Beratungsfehler w344hrend der m374ndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gest374tzt hat. Ihrem eigenen Vorbringen nach hat die Beklagte den Kl344ger am 26. M344rz 2003 nicht vollst344ndig und richtig beraten. Die Beklagte hat erkl344rt, sie habe dem Kl344ger in der Beratungspause gesagt, dass seine Forderung keinesfalls verj344hrt sei, und ihm dringend angeraten, die zweite Instanz anzurufen. Das reichte nicht aus. Die Beklagte h344tte zun344chst das Verwaltungsgericht um Erl344uterung seiner (dann unrichtigen) Rechtsansicht bitten und die Einr344umung einer Schriftsatzfrist beantragen k366nnen, um ihren eigenen Rechtsstandpunkt zu er-l344utern und zu vertiefen. Zus344tzliche Kosten f374r den Kl344ger w344ren hiermit nicht verbunden gewesen. Sie h344tte den Kl344ger au337erdem darauf hinweisen k366nnen und m374ssen, dass sie selbst durch die zu sp344te Einbeziehung des Landkreises in den Rechtsstreit eine Ursache f374r die (unrichtige) Rechtsansicht des Gerich-tes gesetzt hatte, und ihm anbieten m374ssen, die Kosten einer eventuell not- 18 - 10 - wendig werdenden Berufung zu 374bernehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt, dem ein Fehler unterlaufen ist, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, zus344tzliche honorarfreie Leis-tungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern l344sst (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - IX ZR 109/03, WM 1994, 1114, 1116; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02, WM 2006, 105, 106). Auch diesen Hinweis hat die Beklagte nicht erteilt. H344tte sie dem Kl344ger die beste-henden prozessualen M366glichkeiten aufgezeigt und ihm 374berdies unter Hinweis auf ihre eigene Einstandspflicht die 334bernahme der Kosten eines etwaigen Be-rufungsverfahrens angeboten, h344tte der Kl344ger die Klage nicht wegen der vor seinem 68. Geburtstag erbrachten Leistungen zur374ckgenommen. dd) Dass der Kl344ger die Klage gegen den Rat der Beklagten zur374ckneh-men lie337, unterbrach schlie337lich auch nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem sch344digenden Verhalten und dem in der Verj344hrung des Verg374-tungsanspruchs liegenden Schaden. Ein eigener selbst344ndiger Willensakt des Gesch344digten schlie337t es nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurech-nen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Wurde die Handlung des Man-danten durch das haftungsbegr374ndende Ereignis geradezu herausgefordert oder bestand f374r sie ein rechtfertigender Anlass, so bleibt der Zurechnungszu-sammenhang mit dem Verhalten des Anwalts bestehen (Fischer, in: Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1018). So liegt der Fall hier. Es gab keinen vern374nftigen Grund daf374r, die Klage nicht sogleich gegen den Landkreis zu richten und so das Risiko einer wenn auch unberech-tigten Verj344hrungseinrede zu erh366hen; au337erdem hat die Beklagte den Ent-schluss des Kl344gers, die Klage zur374ckzunehmen, durch ihre unvollst344ndige Be-ratung mit zu verantworten. 19 III. - 11 - 20 Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), das nunmehr zu pr374fen haben wird, ob und in welcher H366he dem Kl344ger ein Anspruch auf Verg374tung der bis zum 6. April 1998 erbrachten Vermessungsleistungen zustand. Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 03.04.2009 - 7 O 1346/07 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.12.2009 - 8 U 396/09 -
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