BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 11/10 vom 13. August 2012 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Ric hterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Dipl. - Chem. I . N . für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachve r- ständigen auf 19.820,64 e- setzt. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten z u- nächst pauschal mit 20.000 e- gen hat di e Beklagte Einwendungen erhoben. Auf Aufforderung der Berichte r- statterin hat der gerichtliche Sachverständige folgende aufgeschlüsselte Hon o- rarabrechnung erteilt: 1 - 3 - Vorbereitung 8 h à 110 880,00 Schriftverkehr 3 h 330,00 Durchsicht der Unterlagen 87 h 9.570,00 Literaturrecherche 20 h 2.200,00 Abfassung und Diktat Gutachten 85 h 9.350,00 Durchsicht und Fertigstellung Gutachten 15 h 1.650,00 Sekretariatsarbeiten 25 h à 45 1.125,00 Kopien 484 à 0,65 314,60 Porto, Telefon, Fax 15,00 23. 454,60 Mehrwertsteuer 19% 4.456,37 Endbetrag 27.910,97 II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist im Wesentlichen g e- rechtfertigt. 1. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Ausein andersetzung mit der geschüt z- ten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik u nd die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverstä n- digen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch ei ne Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachve r- ständiger fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Sen ats vor der Beau f- tragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, B e- schluss vom 25. September 2007 X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2 3 - 4 - 2. Dezember 2008 X ZR 159/05, GRURRR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 X ZR 7/09 Rn. 4). 2. Das in französischer Sprache erteilte Streitpatent betrifft einen Fußb o- denbelag aus thermoplastischem Material und ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Fuß bodenbelags. Es umfasst sieben Patentansprüche. Die Kl ä- gerin greift das Streitpatent insgesamt an. Das Patentgericht hat das Streitp a- tent für nichtig erklärt. Die Beklagte verteidigt in der Berufungsinstanz das P a- tent nur noch in einer eingeschränkten Fass ung, hilfsweise in der Fassung von acht Hilfsanträgen. Die Klägerin hält den Gegenstand des Streitpatents auch in der nur noch eingeschränkt verteidigten Fassung für nicht patentfähig. Das U r- teil des Patentgerichts umfasst 48 Seiten, die Berufungsbegründun g 23 Seiten und die Berufungserwiderung 28 Seiten. Nach dem Beweisbeschluss waren die Fragen der Neuheit und erfinder i- schen Tätigkeit zu beantworten und in diesem Rahmen neun Veröffentlichu n- gen zu prüfen. Das schriftliche Gutachten des Sachverständige n umfasst in s- gesamt 44 Seiten, auf 33 Seiten werden die Fragen des Beweisbeschlusses beantwortet. 3. Damit handelt es sich, was den Prüfstoff betrifft, um ein in der Ber u- fungsinstanz eher an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfa h- ren. Die P rozessakten sind, ebenso wie die in der Berufungsinstanz gewechse l- ten Schriftsätze, vergleichsweise umfangreich. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von mehr als 150 Stun den abgerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 X ZR 52/05 Rn. 5; Beschluss vom 1. April 2008 X ZR 84/05 Rn. 8; Beschluss vom 12. Dezember 2011 X ZR 116/08 Rn. 6). 4 5 6 - 5 - Der Senat legt auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 Stunden zugrunde. Dass die Begutachtung nur unterdurchschnittlichen Aufwand erfo r- dert hätte, hat auch die Beklagte nicht dargelegt. 4. Die Parteien haben sich auf Anfrage der Berichterstatterin vor Erste l- lung des schriftlichen Gutachtens mit einem Stund ensatz von 110 n- den erklärt. Dem Sachverständigen steht daher ein Leistungshonorar von 16.500 Diesem Honorar sind die Schreibaufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JEVG) hinzuzurechnen. Weiter sind die Auslagen für zehn Mehrexemplare de s Gutachtens gemäß § 7 Abs. 2 JEVG zu vergüten. 7 8 - 6 - Hieraus ergibt sich die folgende Abrechnung: 150 h à 110 16.500,00 Schreibaufwand (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JEVG) geschätzt 66,00 Kopien 90,00 16.656,00 Umsatzsteuer 3.164,64 19.820,64 Meier - Bec k Mühlens Vorinstanzen: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 Ni 56/07 (EU) - 9
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