BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 11 /1 0 vom 18. Juni 2013 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch E . OHG - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2013 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Der E . O HG, wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfa hrens BPatG 3 Ni 56/07 (EU) und des vorliegenden Berufungsverfahrens X ZR 11/10 gewährt. Gründe: I. Die E . O HG hat um Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens gebeten. Während die Beklagte keine E r- klärung zu dem Gesuch abgegeben hat, widerspricht die Klägerin ihm ohne we i tere Begründung. II. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch Dritte die Reg e- lung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betriff t (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl uss vom 17. Oktober 2000 X ZR 4/00; vom 7. Dezember 2011 X ZR 84/11 ). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keuken - schrijver , PatG , 7 . Aufl. , § 99 R n. 48 mwN in Fn. 1 93 ). Danach ist die Einsicht in 1 2 - 3 - diese Akten zunächst nur von einem förmlichen Antrag abhängig . Die zusätzl i- che Darlegung eines berechtigten Interesses kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erfo r- derl ich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hi n- blick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. d a- zu BGH , GRUR 1972, 441, 442 Aktenein sicht IX; Busse, aaO Rn. 37) ein en t- gegenstehendes schutzwürdiges Inter esse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftra g- geber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Be schluss vom 27. Oktober 2011 X ZR 106/10). - 4 - Da es v orliegend an de r Darlegung eines schutzwürdigen Interesses d a- ran fehlt , die Akteneinsicht ganz oder zumindest teilweise zu verweigern, ist dem Gesuch stattzugeben. Meier - Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Vorinstanz : Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.12.2009 - 3 Ni 56/07 (EU) - 3
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