BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 111/02 vom5. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller undDr. Wassermannam 5. November 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 21. Februar 2002 wird auf Ko-sten des Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 304.457,28 Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ei-ne Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oderzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte auchdem aus § 26 Nr. 8 EGZPO sich ergebenden Erfordernis der Darlegungeiner mit der beabsichtigten Revision erstrebten Abänderung des Beru-fungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 nrm-fang (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, - 3 -2720, 2721) mangels ausdrücklicher Angaben zu diesem Punkt nichtnachgekommen ist.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt derRechtsfrage, ob § 463 BGB a.F. auf einen Aktienoptionsvertrag bzw. Ak-tienkaufvertrag entsprechend anzuwenden ist, schon deshalb keinegrundsätzliche Bedeutung zu, weil Rechtsfragen, die ausschließlich dieAuslegung nicht mehr geltenden Rechts betreffen, in aller Regel keinegrundsätzliche Bedeutung zugebilligt werden kann. Konkrete Anhalts-punkte dafür, daß im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eineAusnahme von dieser Regel gerechtfertigt sein könnte (vgl. BVerwGNVwZ-RR 1996, 712), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche offen-sichtliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rechtfertigt für sich alleineine Zulassung der Revision weder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbe-schluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdruck S. 8 ff. und S. 15 f.;zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Über den entschiedenen Einzelfallnicht hinausweisende Fehler eines Berufungsgerichts können, auchwenn sie schwerwiegend oder offensichtlich sind, eine Zulassung derRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur dann rechtfertigen, wennein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder eineVerletzung von Verfahrensgrundrechten des Beschwerdeführers vorliegtund unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts nicht zweifelhaft sein kann, daß das angegriffene Urteileiner Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhal- - 4 -ten würde (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 16 f.). Dafür hatder Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts vorgetragen.3. Der Vortrag des Beschwerdeführers, nach dem Erlaß des ange-griffenen Urteils habe ein anderer Senat des Oberlandesgerichts M. ineinem Parallelverfahren zu dem vorliegenden Rechtsstreit anders ent-schieden und die Berufung des Klägers zurückgewiesen, vermag eineZulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung nicht zu rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer keine Einzelhei-ten vorgetragen hat, ist weder erkennbar, ob das unterschiedliche Er-gebnis beider Urteile überhaupt auf einer unterschiedlichen gerichtlichenBeurteilung einzelner Punkte oder aber auf verschiedenen prozessualenGegebenheiten beruht, noch ist ersichtlich, ob etwaige Beurteilungsdiffe-renzen eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung erfordern (vgl. Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 aaO S. 6 ff.) oder ob dies schon deshalb nicht der Fallist, weil die unterschiedlichen Ergebnisse auf mit einer Revision nichtangreifbaren verschiedenen, aber jeweils vertretbaren verfahrensfehler-freien tatrichterlichen Auslegungen derselben Individualvereinbarung be-ruhen. Dabei ist zu beachten, daß der Gesichtspunkt der Divergenz (vgl. - 5 -dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 aaO S. 6 f.) hier ohnehinnicht in Betracht kommt, weil das vom Beschwerdeführer in Bezug ge-nommene Urteil im Parallelverfahren erst nach dem angegriffenen Urteilergangen ist.Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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