BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 111/03 Verk374ndet am: 31. Mai 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 426 Abs. 1 Satz 1; AO 247 270 Die Aufteilung einer nach der Trennung f344llig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsanspr374che zusammen veranlagter Ehegatten hat im Innenverh344ltnis grunds344tzlich unter entsprechen-der Heranziehung des 247 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranla-gung der Ehegatten zu erfolgen. BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - OLG K366ln LG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Mai 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 16. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Erstattung einer von ihm beglichenen Steuernachforderung in Anspruch. 1 Die 1992 geschlossene Ehe der Parteien, die im gesetzlichen G374terstand lebten und sich Ende November 1999 trennten, ist seit dem 14. Mai 2001 rechtskr344ftig geschieden. Der Kl344ger betreibt ein Bauunternehmen, die Beklagte ist freiberuflich t344tige Fach344rztin. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die Ehe-leute gemeinsam steuerlich veranlagt, wobei der Kl344ger Verlustabz374ge in An-spruch nahm. Aufgrund einer Betriebspr374fung in seinem Bauunternehmen wur-de die Bewertung zweifelhafter Forderungen und Forderungsabschreibungen 2 - 3 - f374r die Jahre 1996 bis 1998 um 165.227,72 DM zu Lasten des Kl344gers korri-giert, wodurch sich die in die gemeinsame Veranlagung eingebrachten Verluste reduzierten. Mit ge344nderten Steuerbescheiden vom 11. April 2001 wurden f374r die Jahre 1996 bis 1998 Steuernachforderungen festgesetzt, die sich zuz374glich S344umniszuschl344gen und Zinsen auf insgesamt 108.306,60 DM (= 55.376,29 200) beliefen. Dabei ging das Finanzamt f374r 1996 von Eink374nften des Kl344gers von 82.012 DM und solchen der Beklagten vom 226.192 DM aus, woraus sich eine Steuernachforderung von 841,95 DM ergab. F374r das Jahr 1997 wurden nur f374r die Beklagte positive Eink374nfte von 324.342 DM ber374cksichtigt, w344hrend f374r den Kl344ger Verluste in H366he von 101.123 DM verblieben. Insoweit errechnete sich eine Nachforderung von 943,77 DM. F374r das Jahr 1998 wurden der Besteue-rung Gesamteink374nfte der Parteien vom 391.700 DM zugrunde gelegt; davon entfielen 375.497 DM auf die Beklagte und 16.203 DM auf den Kl344ger. Mit der vorliegenden Klage begehrt er im Wege des Gesamtschuldner-ausgleichs von der Beklagten Zahlung in H366he der von ihm beglichenen Ge-samtforderung von 108.306,60 DM zuz374glich Zinsen. Er hat die Auffassung ver-treten, im Innenverh344ltnis habe allein die Beklagte f374r die Schuld aufzukommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung des Kl344gers blieb erfolglos. Mit der Revision, die der Senat zugelassen hat, verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass dem Kl344ger der gel-tend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Da-zu hat es im Wesentlichen ausgef374hrt: Ein Ausgleichsanspruch nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. Eine der Verpflichtung zu gleichen Anteilen vorgehende - ausdr374ckliche oder konkludente - abweichende Bestimmung der Parteien sei nicht dargetan. Selbst wenn die Beklagte vor der Trennung die zu erbringenden Steuervorauszahlun-gen von ihrem Konto geleistet habe, was der Kl344ger sich hilfsweise zu eigen gemacht habe, und aus dieser 334bung auf eine anderweitige Bestimmung des Inhalts geschlossen werden k366nne, dass sie im Innenverh344ltnis f374r die Steuer-schulden aufzukommen habe, gelte dies mit dem Scheitern der Ehe nicht mehr. Gleichwohl komme ein R374ckgriff auf die Grundregel des 247 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB nicht in Betracht, da sich aus der Natur der Sache, n344mlich den g374terrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, eine abweichende Aufteilung da-hin ergebe, dass der Kl344ger die Verbindlichkeit im Innenverh344ltnis alleine zu tragen habe. Ma337geblich sei insofern, dass es nicht um eine erstmalige Steuer-festsetzung gehe, die zu einer Steuernachzahlung gef374hrt habe und die Anlass f374r eine fiktive getrennte Veranlagung der Einkommensanteile der Ehegatten gegeben h344tte. Vielmehr handele es sich um eine Steuernachforderung auf-grund nachtr344glicher 304nderung bereits durchgef374hrter Veranlagungen. Insoweit gelte steuerrechtlich der Aufteilungsma337stab des 247 273 AO, dessen in Abs. 2 genannte Voraussetzung - Tilgung der bisher festgesetzten Steuer - erf374llt sei. Durch den insofern vorgesehenen Vergleich der beiderseitigen getrennten Ver- 7 - 5 - anlagungen mit den fr374heren getrennten Veranlagungen solle erreicht werden, dass nur derjenige Ehegatte mit der Nachforderung belastet werde, dessen Einkommensanteile sich nachtr344glich erh366ht h344tten. Das sei im vorliegenden Fall der Kl344ger, da sein Verlustabzug herabgesetzt worden sei, so dass er im Innenverh344ltnis zur Beklagten auch allein f374r die Nachforderung aufzukommen habe. Nur eine solche Verteilung werde der g374terrechtlichen Beziehung der Parteien und damit der Natur der Sache im Sinne des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gerecht, da sie der v366lligen Trennung der Verm366gen der Ehegatten entspreche. Demgegen374ber sei nicht entscheidend, dass die H366he der Steuernachzahlung durch die Eink374nfte der Beklagten und die Steuerprogression mit beeinflusst worden sei. Es sei anerkannt, dass bei einem Verlustr374cktrag nach 247 10 d Abs. 1 EStG, der zu einer Steuererstattung f374r einen Zeitraum der gemeinsa-men Veranlagung von Ehegatten f374hre, diese allein demjenigen Ehegatten zu-stehe, auf den der r374cktragsf344hige Verlust entfalle. Im umgekehrten Fall, in dem - wie hier - ein zun344chst in Anspruch genommener Verlustabzug nachtr344glich herabgesetzt werde und zu einer Steuernachforderung f374hre, gelte nichts ande-res. Auch dies betreffe ausschlie337lich die Sph344re des Verlustabzugsberechtig-ten. Er habe durch den zun344chst zu hoch festgesetzten Verlustabzug einen ihm nicht zustehenden Verm366gensvorteil erhalten, da sein Einkommensanteil bei der Steuerveranlagung zu niedrig angesetzt worden sei. Diesen Vorteil m374sse er nunmehr in Form der Steuernachzahlung ausgleichen. Soweit die aus den fr374heren geringeren Steuern folgenden Vorteile bei intakter Ehe nicht nur dem Kl344ger zugute gekommen, sondern gemeinsam verbraucht worden oder ganz oder teilweise in Immobilien der Beklagten geflossen sein sollten, k366nne der Kl344ger hieraus nichts mehr herleiten. Seine insoweit etwa gew344hrte Leistung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der damaligen ehelichen Lebens-gemeinschaft. Nach dem Scheitern der Ehe sei jedoch allein auf die v366llige Trennung der Verm366gen der Eheleute abzustellen. Ein Ausgleichsanspruch - 6 - ergebe sich auch weder aus 247247 683, 670 BGB noch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. 8 Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 2. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die nach 247 26 b EStG zusammen veranlagten Ehegatten gem344337 247 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner f374r die festgesetzten Steuern aufzukommen haben. Durch die vom Kl344ger geleistete Zahlung sind beide Ehegatten von ihrer Steuerschuld befreit worden, da nach 247 44 Abs. 2 AO die Erf374llung durch einen Gesamtschuldner auch f374r die 374brigen Schuldner wirkt. b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, wird der Gesamtschuldnerausgleich nicht durch die Vorschriften 374ber den Zuge-winnausgleich verdr344ngt. Beide Ausgleichsformen bestehen vielmehr neben-einander. Eine richtige Berechnung der beiderseitigen Endverm366gen und damit des Zugewinnausgleichs ist erst m366glich, wenn hinsichtlich der jeweiligen Ver-bindlichkeiten die Beteiligungsquote der Ehegatten im Innenverh344ltnis feststeht. In den Zugewinnausgleich flie337en mithin als Rechnungsposten die Ergebnisse des Gesamtschuldnerausgleichs ein, so wie sie sich zum Stichtag darstellen. Sind die Ausgleichsanspr374che am Stichtag bereits entstanden, sind sie beim Gl344ubiger zu den Aktiva und beim Schuldner zu den Passiva zu rechnen. Sollte die Gesamtschuld noch nicht getilgt sein, kann jeder Ehegatte im Endverm366gen die Quote ansetzen, die im Innenverh344ltnis auf ihn entf344llt (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vgl. auch Wever Verm366gensauseinandersetzung der Ehegatten au337erhalb des G374ter-rechts 4. Aufl. Rdn. 345 f.; Hau337leiter/Schulz Verm366gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 62 ff.). Insoweit sind auch bereits entstandene Steuerschulden zu ber374cksichtigen, selbst wenn sie noch 10 - 7 - nicht f344llig sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 48 f.; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. 247 1375 Rdn. 14). 11 c) Im Innenverh344ltnis besteht zwischen Gesamtschuldnern eine Aus-gleichspflicht nach 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach haften sie im Verh344ltnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinba-rung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverh344ltnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tats344chlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268; 77, 55, 58; Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 f. und vom 20. M344rz 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740). Vorrangig ist allerdings, was die Gesamtschuldner ausdr374cklich oder konkludent vereinbart haben. Aber auch wenn die Ehegatten keine solche Ver-einbarung hinsichtlich der internen Haftung f374r die Einkommensteuer getroffen haben, kommt ein R374ckgriff auf die in 247 426 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB enthal-tene Regelung nicht ohne weiteres in Betracht, da sich aus der Natur der Sache oder aus dem Inhalt und Zweck des Rechtsverh344ltnisses eine anderweitige Be-stimmung im Sinne des Halbs. 2 ergeben kann, die einem (h344lftigen) Ausgleich entgegensteht (Senatsurteil vom 20. M344rz 2002 aaO S. 740). 12 d) Die Notwendigkeit, die Aufteilung abweichend von der Grundregel des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, kann sich dabei auch aus den g374ter-rechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Diese sind sowohl im G374ter-stand der G374tertrennung als auch im gesetzlichen G374terstand der Zugewinn-gemeinschaft (vgl. 247 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich ihres Verm366gens und ihrer Schulden selbst344ndig. Deshalb hat im Verh344ltnis der Ehegatten zueinan- 13 - 8 - der grunds344tzlich jeder von ihnen f374r die Steuer, die auf seine Eink374nfte entf344llt, selbst aufzukommen. Begleicht ein Ehegatte die Einkommensteuer (und damit eine Verbindlichkeit) des anderen, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbst344ndigkeit der beiderseitigen Verm366gen, dass er gegen den anderen Ehe-gatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat. Dies f374hrt im Falle der Zusammenveranlagung dazu, dass bei der Aufteilung der Steuerschuld die H366he der beiderseitigen Eink374nfte zu ber374cksichtigen ist, die der Steuerschuld zugrunde liegen (BGHZ 73, 29, 38; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 375, 376 und vom 20. M344rz 2002 aaO S. 740 m.w.N.). e) Allerdings kann auch dieser Ma337stab von einer anderweitigen Be-stimmung im Sinne des 247 426 Abs. 1 2. Halbs. 374berlagert werden, wenn die Ehegatten nach ihrer bisherigen Handhabung konkludent eine solche anderwei-tige Bestimmung getroffen haben. Das kann etwa der Fall sein, wenn es st344ndi-ger 334bung der Ehegatten entsprach, dass die Steuerschulden von einem von ihnen beglichen wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 2002 aaO S. 740). 14 3. a) Eine der Grundregel des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende ausdr374ckliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision hiergegen etwas erinnert. So-weit es erwogen hat, eine anderweitige Bestimmung in der 334bung zu sehen, dass die Beklagte die zu leistenden Steuervorauszahlungen von ihrem Konto beglichen hat, kommt diesem Gesichtspunkt f374r die Zeit nach dem Scheitern der Ehe jedenfalls keine Bedeutung mehr zu. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht f374r einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, an der fr374heren 334bung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist von einer grundlegenden Ver344nderung des Gesamtschuldverh344ltnisses auszugehen (vgl. 15 - 9 - Senatsurteile vom 30. November 1994 aaO S. 217 f. und vom 20. M344rz 2002 aaO S. 740). 16 b) Eine Abweichung von der Regel des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich, wie bereits ausgef374hrt, aber auch aus den g374terrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Da im Verh344ltnis zueinander jeder Ehegatte f374r die auf seine Eink374nfte entfallende Steuer selbst aufzukommen hat, steht ihm ein An-spruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn er die Steuerschuld des an-deren begleicht. Bei der Aufteilung der Steuerschuld zusammen veranlagter Ehegatten ist deshalb die H366he der beiderseitigen, der Schuld zugrunde liegen-den Eink374nfte zu ber374cksichtigen. 4. Die Frage, auf welche Weise dies zu geschehen hat, ist in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht beantwortet worden. In der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ 73, 29, 38) ist (f374r den Fall einer Steuererstfestsetzung) offen geblieben, ob die Ausgleichung streng nach dem Verh344ltnis der Eink374nfte vorzunehmen ist oder ob sie nach dem Verh344ltnis der Steuerbetr344ge im Falle (fiktiver) getrennter Veranlagung zu erfolgen hat. Auch f374r den Fall einer Steuererstattung hat der Senat diese Frage offen gelassen (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105). 17 a) Als weitere M366glichkeit wird - jedenfalls soweit es um Steuererstattun-gen geht - eine Aufteilung entsprechend 247 37 Abs. 2 AO nach dem Verh344ltnis der Steuerbetr344ge bef374rwortet, die von den Ehegatten im Veranlagungszeit-raum tats344chlich auf die gemeinsame Steuerschuld erbracht worden sind (so etwa OLG D374sseldorf FamRZ 1993, 70, 71; OLG Hamm FamRZ 2001, 98; LG Stuttgart FamRZ 1998, 241). 18 - 10 - Eine solche Aufteilung ber374cksichtigt zwar die H366he der von den Ehegat-ten als Vorauszahlung oder im Abzugsverfahren geleisteten Steuerbetr344ge. Gleichwohl bewirkt eine Aufteilung nach diesem Ma337stab nur einen groben Ausgleich der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Ehegatten hinsichtlich ihres Steuerschuldverh344ltnisses zum Finanzamt bestehen. Das zeigt schon die Tatsache, dass etwa die Lohnsteueranteile, die beiden Ehegatten einbehalten werden, nicht nur von der H366he ihrer Eink374nfte aus nichtselbst344ndiger T344tigkeit, sondern auch von der Wahl der Steuerklassen abh344ngig sind. Andere Besteue-rungsmerkmale, die in der Person eines Ehegatten gegeben sind, bleiben da-gegen ebenso wie der nur bei einem Ehegatten zuzurechnende Verlustabzug au337er Betracht. Den Finanzbeh366rden soll nicht zugemutet werden, im Einzelfall die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und die auf jeden von ihnen entfallenden Besteuerungsmerkmale daraufhin zu 374berpr374fen, wer von ihnen - im Innenverh344ltnis - auf die zu erstattenden Betr344ge materiell-rechtlich einen Anspruch hat. Sind die zusammen veranlagten Ehegatten mit der Auftei-lung des Erstattungsbetrages nach der Regelung des 247 37 Abs. 2 AO nicht ein-verstanden, so m374ssen sie sich dar374ber - ebenso wie 374ber die Zahlung einer gemeinsamen Steuerschuld - untereinander im Innenverh344ltnis auseinander-setzen (BFH NJW 1991, 2103, 2104). Daraus wird deutlich, dass dieser Ma337-stab im Innenverh344ltnis grunds344tzlich als zu ungenau und deshalb wenig sach-gerecht anzusehen ist. Die Frage, ob eine entsprechende Anwendung des 247 37 Abs. 2 AO auch f374r die Aufteilung von Steuerschulden in Betracht kommt, kann deshalb dahinstehen. 19 b) Die M366glichkeit, die Aufteilung der Steuererstattung oder -nachzah-lung nach dem Verh344ltnis zu bestimmen, in dem beide Ehegatten in dem betref-fenden Veranlagungszeitraum Einkommen erzielt haben, erweist sich als nicht einkommensteuerkonform, weil sie - worauf der IV. Zivilsenat in der Entschei-dung vom 6. Dezember 1978 (BGHZ aaO S. 38) bereits hingewiesen hat - die 20 - 11 - Progression des Einkommensteuertarifs nicht immer hinreichend ber374cksichtigt und au337erdem die abzugsf344higen Betr344ge und Tariferm344337igungen au337er Be-tracht l344sst (vgl. Dostmann FamRZ 1991, 760, 762; Liebelt FamRZ 1993, 626, 633; Gernhuber JZ 1996, 765 f.; Sonnenschein NJW 1980, 257, 261). Eine dementsprechende Aufteilung wird deshalb in der Regel die Frage, welche An-teile einer Steuererstattung oder -nachforderung auf die Ehegatten entfallen, nicht ausreichend zuverl344ssig beantworten. c) Ganz 374berwiegend wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, die Steuerschuld und die sich hieraus ergebenden Erstat-tungs- bzw. Nachzahlungsanspr374che seien unter entsprechender Heranziehung des 247 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagungen der Ehegat-ten zu ermitteln. Diese - aufwendigere - Vorgehensweise kann f374r sich bean-spruchen, zu einem einkommensteuerkonformen Ergebnis zu f374hren, weil sie die konkrete steuerrechtliche Situation der Ehegatten ber374cksichtigt (so Dostmann aaO S. 762; Liebelt aaO S. 633; ders. NJW 1993, 1741, 1742; Son-nenschein aaO S. 262; Gernhuber aaO S. 765, 766; Genthe FuR 1999, 153, 156, 158; Bosch FamRZ 2002, 366, 368; Kotzur NJW 1989, 817, 818; Johann-sen/Henrich/Jaeger aaO 247 1375 BGB Rdn. 12; Hau337leiter/Schulz aaO Kap. 6 Rdn. 288; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 827; Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. 247 426 Rdn. 9c; Staudinger/Noack BGB [1999] 247 426 Rdn. 209; Engels in Schr366der/Bergschneider Familienverm366-gensrecht Rdn. 9.63 f.; OLG D374sseldorf FamRZ 2001, 96 und FamRZ 1991, 1315, 1316 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 1166, 1167). 21 d) Dieser Auffassung folgt auch der Senat, weil grunds344tzlich nur mit ei-ner einkommensteuerkonformen Aufteilung erreicht werden kann, dass im Ver-h344ltnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen f374r die Steuer aufzukommen hat, die auf seine Eink374nfte entf344llt. Dies gilt gleicherma337en f374r Steuererstattun- 22 - 12 - gen wie f374r Steuernachforderungen, und zwar unabh344ngig davon, ob letztere erstmals oder nachtr344glich festgesetzt worden sind. Denn in allen F344llen geht es um die Steuerschuld, die die Ehegatten jeweils zu tragen haben. 23 e) Soweit das Berufungsgericht mit R374cksicht darauf, dass es sich um eine Steuernachforderung handelt, die Vorschrift des 247 273 AO herangezogen und demgem344337 f374r die Aufteilung auf das Verh344ltnis der Mehrbetr344ge abgestellt hat, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den fr374heren getrennten Veranlagungen ergeben, kann dem jedenfalls f374r den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung setzt voraus, dass sich bei einer solchen Vergleichsberechnung wenigstens f374r einen der beiden Ehepartner ein fiktiver Steuermehrbetrag durch ein bei ge-trennter 304nderungsveranlagung von ihm erstmals oder h366her zu versteuerndes Einkommen ergibt (Hess. FG EFG 2005, 329 f., nicht rechtskr344ftig). Das ist hier aber unstreitig nicht der Fall: Das Einkommen der Ehefrau ist unver344ndert geblieben; der Ehemann h344tte wegen der M366glichkeit des Verlustvor- bzw. -r374cktrags jedenfalls keine h366heren Steuern zu zahlen. Liegen die Vorausset-zungen der Vorschrift - wie hier - nicht vor, bleibt es deshalb bei dem allgemei-nen Aufteilungsma337stab des 247 270 Satz 1 AO (Hess. FG aaO). Im Rahmen der durch 247 270 Satz 2 AO eingeschr344nkten Pr374fungsm366g-lichkeiten ist auch eine Ber374cksichtigung von Verlustabz374gen m366glich (vgl. 247 62 d Einkommensteuer-Durchf374hrungsverordnung). 24 5. Danach ist das Oberlandesgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kl344ger die Steuernachforderung im Innenverh344ltnis allein zu tragen hat. Dem Umstand, dass das zun344chst vorliegende h366here Einkommen der Be-klagten m366glicherweise zum Teil f374r den Lebensunterhalt der Familie eingesetzt worden ist, kommt insofern keine Bedeutung zu. Er betrifft allein die Frage, ob 25 - 13 - der Ausgleich - wie vom Kl344ger verlangt - beschr344nkt auf den Betrag der Nach-forderung begehrt werden kann oder ob er unter Einbeziehung bereits w344hrend des Zusammenlebens geleisteter Steuerzahlungen zu erfolgen hat. Denn nur wegen letzterer soll eine nachtr344gliche Korrektur mit R374cksicht auf die familien-rechtliche 334berlagerung nicht stattfinden (vgl. Wever aaO Rdn. 773, 775). 26 Soweit die Beklagte geltend macht, der Kl344ger habe im Verlauf des Jah-res 2001 bis dahin als uneinbringlich ausgebuchte Forderungen realisiert, wenn er steuerliche Nachteile infolge der Erh366hung des Forderungsbestandes in der Bilanz aufgrund einer Betriebspr374fung geltend mache und der Beklagten entge-genhalte, so dass jedenfalls auch der in der Realisierung der tats344chlich wert-haltigen Forderungen liegende Vorteilsausgleich zu ber374cksichtigen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Verm366gensausgleich zwischen den Ehegatten hat im Wege des Zugewinnausgleichs zu geschehen. Wenn dieser - aus der Sicht der Beklagten - nicht zu einem angemessenen Ergebnis f374hrt, so kann dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht korrigiert werden. 6. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-nat kann nicht abschlie337end entscheiden, weil die erstmalige Ermittlung der jeweiligen Anteile, zu denen die Parteien im Innenverh344ltnis die Steuernachfor-derung zu tragen haben, Aufgabe des Tatrichters ist, zumal die Beklagte in Ab-rede gestellt hat, dass der Kl344ger im Falle einer fiktiven getrennten Veranlagung 27 - 14 - keine Steuern zu entrichten habe. Die Sache ist deshalb an das Oberlandesge-richt zur374ckzuverweisen. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2002 - 12 O 25/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 16.04.2003 - 13 U 89/02 -
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