BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 111/04 Verk374ndet am: 16. Mai 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. M344rz 2004 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kl344ger, ein damals 29-j344hriger Eisenbahner, und seine damals 27-j344hrige Ehefrau, wurden im Jahr 1999 von einem f374r die H. GmbH t344tigen Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Z. zu erwerben. Am 22. Dezember 1999 unterbreiten sie der R. GmbH (nachfolgend: Verk344uferin) ein notarielles Kaufangebot. Dieses Angebot, an das die Kl344ger drei Monate gebunden waren, nahm die Ver- 2 - 3 - k344uferin mit notariell beurkundeter Erkl344rung vom 27. Dezember 1999 an. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 95.486 DM zuz374glich Sanie-rungsverg374tung von 57.870 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertreterin der Landesbank (im Folgenden: L-Bank) mit den Kl344gern am 22./24. Dezember 1999 einen Darlehensvertrag 374ber 185.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungs-reife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparvertr344ge 374ber 93.000 DM und 92.000 DM dienen sollte. Der Darlehensvertrag, dem nur eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haust374rwider-rufsgesetz beigef374gt war, enth344lt unter anderem folgende Bedingungen: 3 "247 2 Kreditsicherheiten Die in 247 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: 205 Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse 374ber 185.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. 205 Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr f374r das bean-tragte Darlehen einger344umten Sicherheiten f374r die Gl344ubigerin treuh344nderisch zu verwalten oder auf sie zu 374bertragen. 205 247 5 besondere Bedingungen f374r Vorfinanzierungen 205 Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/vertr344ge abl366sen, sobald Um- - 4 - st344nde eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das be-stehende Vertragsverh344ltnis eintritt. 205" 4 Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Nr. 11 b) folgende Regelung: "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Darlehensneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begr374ndet sind; 205" Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 1999 bestellten die Kl344-ger zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld 374ber 185.000 DM zuz374glich 12% Jahreszinsen. Gem344337 Ziffer V. der Ur-kunde 374bernahmen sie die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich wegen dieser pers366nlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstre-ckung in ihr gesamtes Verm366gen. 5 Die Kl344ger widerriefen im Mai 2002 ihre auf den Abschluss des vertragsgem344337 ausgezahlten "Vorausdarlehens" gerichteten Willenser-kl344rungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haust374rwiderrufsge-setzes. Nachdem die L-Bank am 17. Juli 2003 alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverh344ltnis zustehenden Anspr374che an die Beklagte abgetreten hat, nimmt diese die Kl344ger aus der notariellen Urkunde vom 22. Dezember 1999 pers366nlich in Anspruch. 6 Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit ihrer Klage. Sie behaupten, sie seien in ihrer Privatwohnung von dem Vermittler, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen m374sse, zum Abschluss des Darle- 7 - 5 - hensvertrages bestimmt worden. Die notarielle Schuldurkunde, aus der die Beklagte die Vollstreckung betreibe, sichere nur deren eigene An-spr374che, nicht aber an sie abgetretene Forderungen der L-Bank aus dem Vorausdarlehen. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die R374ckzahlung des geleisteten Nettokreditbetrages zuz374glich Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger ihren Klage-antrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 9 I. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Kl344ger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-s366nlicher Haftungs374bernahme und Unterwerfungserkl344rung in der nota-riellen Urkunde vom 22. Dezember 1999 verpflichtet, die Zwangsvollstre-ckung in ihr Verm366gen zu dulden, selbst wenn sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haust374rsituation zum Abschluss des Darle-hensvertrags veranlasst worden sein sollten. Eine Einrede ergebe sich 11 - 6 - daraus nicht, da auch der R374ckgew344hranspruch der Beklagten nach 247 3 HWiG von der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede er-fasst werde. Diese sei weiterhin wirksam, da sich der von den Kl344gern erkl344rte Widerruf ausdr374cklich nur auf das Vorausdarlehen beziehe. Die Kl344ger k366nnten eine R374ckzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht anwendbar sei. Ein Ein-wendungsdurchgriff aus 247 242 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 12 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst pers366nlicher Haftungs374bernahme und Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung der Dar-lehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparvertr344-ge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Anspr374che aus dem "Vorausdarlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls die Be-klagte betreffenden F344llen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begr374ndet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.). 13 - 7 - Die dortigen Ausf374hrungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 22. Dezember 1999 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Kl344gern mit der L-Bank geschlossenen Dar-lehensvertrag vom 22./24. Dezember 1999 geht hervor, dass die zuguns-ten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kre-ditverh344ltnissen resultierenden Anspr374che sichern sollte. Diese ur-spr374ngliche Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch den am 17. Juli 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (247 398 BGB) selbst Darlehensgl344ubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden pers366nlichen Sicherheiten wurde. Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen F344llen ergibt sich die urspr374ngliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der L-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle-hensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldur-kunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, 374bliche Erstre-ckung des Grundschuldsicherungszwecks auf k374nftige Forderungen ist f374r den Vertragsgegner weder 374berraschend noch unangemessen (247247 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankm344337igen Ge-sch344ftsverbindung handelt. Dass grunds344tzlich nicht nur origin344re, son-dern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankm344337igen Gesch344ftsverbin-dung zugerechnet werden k366nnen, ist h366chstrichterlich seit langem aner-kannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). 14 - 8 - Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass f374r die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte pers366nliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in F344llen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-rungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). 15 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist 247 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: 247 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kl344ger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-visionsbegr374ndung entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungsl374cke, die eine analoge Anwen-dung rechtfertigen k366nnte (BGH, Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.). 16 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kl344ger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Dar-lehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen nach 247 1 Abs. 1 HWiG berufen k366nnen. 17 Im Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Dar-lehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen der Kl344ger hat die Be-klagte gegen diese - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen 18 - 9 - hat - aus abgetretenem Recht gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847). a) Dieser Anspruch ist angesichts der weiten, nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerkl344-rung ebenfalls durch die pers366nliche Haftungs374bernahme mit Zwangs-vollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.). Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Unwirk-samkeit des Darlehensvertrages f374hre automatisch auch zur Unwirksam-keit des Sicherungsvertrages. Ob die in Darlehensbedingungen enthalte-ne Sicherungszweckerkl344rung zugleich mit dem Darlehensvertrag wider-rufen worden oder weiterhin wirksam ist, ist vielmehr eine Frage der W374rdigung des Einzelfalles und vom Berufungsgericht in revisionsrecht-lich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f.). 19 b) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, kann der Darle-hensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie die R374ckzahlung des Kapi- 20 - 10 - tals auch nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begr374n-dung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immo-bilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). 247 9 VerbrKrG findet nach dem eindeu-tigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen sol-chen Kredit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen. aa) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Vorausdarlehen zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-te 374blichen Bedingungen gew344hrt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-teile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision auch nicht an. 21 bb) Sie macht jedoch geltend, eine treuh344nderisch gehaltene Grundschuld nebst pers366nlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. 22 - 11 - Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-st344ndliche Grundschuld - wie oben n344her ausgef374hrt - nach dem aus-dr374cklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparvertr344ge auszureichenden Bauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der L-Bank absichert und dar374ber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der Anspr374che an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erw344-gungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbraucherkredit (Verbrau-cherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der 304nderungs-richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) ist gem344337 Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditvertr344ge, die zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundst374ck oder Geb344ude bestimmt sind, nicht anwendbar. cc) Entgegen der Auffassung der Revision findet 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auch auf die streitgegenst344ndliche Zwischenfinanzierung An-wendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffas-sung, 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist hier aber nach 247 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird. 23 - 12 - c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-durchgriff nach den aus 247 242 BGB hergeleiteten Grunds344tzen der Rechtsprechung zum verbundenen Gesch344ft verneint. Ein R374ckgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgesch344ft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). 24 d) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Ber374cksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). 25 aa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (Abl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 26 bb) Dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts- 27 - 13 - hofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsgem344337en Widerrufsbe-lehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen. (1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der 247247 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und 247 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-ner Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-vertrag wie bei einem verbundenen Gesch344ft durch R374ckzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen 334bertragung der Immobilie r374ckabzuwickeln, sowohl in der Haust374rge-sch344fterichtlinie als auch im deutschen Recht keine St374tze. Aufgrund der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass 247 3 Abs. 1 und 3 HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige R374ckzah-lung der Darlehensvaluta und die markt374bliche Verzinsung vorsieht, auch dann der Haust374rgesch344fterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle-hen nach dem f374r eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337-lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt worden ist. Die Haust374rgesch344fterichtlinie kennt kein verbundenes Gesch344ft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG f374r realkreditfinanzierte Immobi-liengesch344fte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den 374blichen Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes 28 - 14 - Immobiliengesch344ft bilden dann nach st344ndiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine R374ckabwicklung nach 247 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-tracht kommen. Soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haust374rgesch344fterichtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, daf374r zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu sch374tzen, die er im Fal-le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-schem Recht 374berhaupt m366glich sein, nur in den wenigen F344llen notwen-dig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anl344sslich eines Be-suchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-beitsplatz oder w344hrend eines vom Gewerbetreibenden au337erhalb seiner Gesch344ftsr344ume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haust374rgesch344fterichtlinie), und in de-nen der Verbraucher 374berdies an seine Erkl344rung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Gesch344fts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-bundenes Gesch344ft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge- 29 - 15 - richtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "Verbundgesch344ftsl366sung" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-scheidungen zur374ck, indem sie die von ihr gew374nschte R374ckabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages davon abh344ngig macht, dass Kre-dit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit 374ber die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag resultierende Anlagerisiko ohne R374cksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-vertrages (noch) h344tte vermieden werden k366nnen, auf die kreditgebende Bank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die Haust374rgesch344fterichtlinie noch durch das Haust374rwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher bei Haust374rgesch344ften nur die M366glichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solchen Gesch344ft noch einmal zu 374berdenken (6. Erw344gungs-grund zur Haust374rgesch344fterichtlinie), nicht aber sich von Gesch344ften zu l366sen, f374r die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-den ist. (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch f374r eine "richtlinienkonforme" Auslegung des 247 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empf344nger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragf344hige Grundlage. 247 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent- 30 - 16 - scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-bank) ohne jede Einschr344nkung richtlinienkonform. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-weit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. M344rz 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-natsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503 und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. B374low, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 4; M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. 247 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 491 Rdn. 47, 247 494 Rdn. 20; Palandt/ Putzo, BGB 61. Aufl. 247 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. 247 607 Rdn. 7; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 607 BGB Rdn. 120) hat der Dar-lehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des 247 607 BGB a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empf344nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht 374berwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern so-zusagen als "verl344ngerter Arm" des Darlehensgebers t344tig geworden. Auch der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079, 2085 Nr. 85 Schulte) ausdr374cklich davon ausgegangen, dass die Darle-hensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immo-bilienverk344ufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben. - 17 - Nichts spricht daf374r, den Empfang des Darlehens in 247 3 Abs. 1 HWiG, der lediglich die R374ckabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verstehen als in 247 607 BGB. Aus 247 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-lungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, 374bersieht, dass be-reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine R374ckabwicklung auch dann im Anweisungsverh344ltnis (Deckungsverh344ltnis) zu erfolgen hat, wenn der Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-setzt hat, etwa eine zun344chst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei 247 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was die 247247 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt. 31 (3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen 374ber sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des 247 3 Abs. 2 HWiG auszu-gehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta mit der weisungsgem344337en Auszahlung an den Immobilienverk344ufer emp-fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-gebene R374ckgew344hranspruch der kreditgebenden Bank aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-stimmte Geldsumme zur374ckzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des 247 3 Abs. 2 HWiG, der nur f374r Sachen, nicht aber f374r 32 - 18 - eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgem344337 zur Bezahlung des Kaufpreises f374r eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-bende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Gesch344ft - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrags, in dem die Widerrufsbeleh-rung nach 247 2 Abs. 1 HWiG fehlt, bereits an seine Erkl344rung zum Ab-schluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Immobilienkauf-vertrags gebunden ist. (4) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der 247247 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobi-lienerwerb verbundenen Risiko 344ndert daran nichts. Die genannten Nor-men sind n344mlich auf den R374ckgew344hranspruch nach 247 3 Abs. 1 HWiG, der als lex specialis die Anwendung der 247247 812 ff. BGB grunds344tzlich ausschlie337t (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Bereicherungsrecht durch 247 3 HWiG, jedenfalls was die 247247 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinien-konformer Auslegung des 247 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im 334bri-gen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Be-reicherung nach 247 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - f374r den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er wei337, nur f374r begrenzte Zeit zur Ver- 33 - 19 - f374gung stehen soll, unter Ber374cksichtigung des 247 819 Abs. 1 BGB nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). 4. Die Vollstreckungsgegenklage ist schlie337lich auch nicht deswe-gen begr374ndet, weil die Kl344ger dem Anspruch der Beklagten einen Scha-densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhal-ten k366nnen (247 242 BGB). 34 a) Zwar wird im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungs-urteils ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert, ob im Hinblick auf den dort geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen bestimmter Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die er im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung h344tte vermeiden k366nnen, wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers bestehen kann. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 35 aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 der Haust374rgesch344fterichtlinie erforderlichen Belehrung 374ber den Wider-ruf entgegen der bislang ganz 374berwiegend vertretenen Auffassung nicht 36 - 20 - als blo337e Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder BKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen k366nnte, gem344337 247 5 Abs. 2 HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG f374r ent-behrlich halten d374rfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006, 91, 93; Lang/R366sler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466, 475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/R366rig VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gew344hlte Wortlaut des 247 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haust374rwiderrufsgesetz auf Haust374rge-sch344fte, die zugleich die Voraussetzungen eines Gesch344fts nach dem Verbraucherkreditgesetz erf374llen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG spricht. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in 334ber-einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG M374nchen WM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-lich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) ge344n- - 21 - dert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schlie337lich, ob die Auf-fassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit R374cksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften nicht er-forderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/R366rig VuR 2005, 452, 453; Wielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach 247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur f374r Vorsatz und Fahr-l344ssigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/R366sler WM 2006, 513, 517; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482). bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist n344mlich jedenfalls mangels Kausalit344t zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-lisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - bei Abschluss des Darlehensvertrags bereits an seine Erkl344rung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Immobilienkaufvertrags gebunden ist. Dann h344tte es der Verbraucher auch bei Belehrung 374ber sein Recht zum Widerruf des Dar-lehensvertrages nicht vermeiden k366nnen, sich den Anlagerisiken auszu-setzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Gr374neberg, BGB 65. Aufl. 247 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/ Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/R366sler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags- 37 - 22 - schluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-verletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemein-schaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-liegenden Art zu sch374tzen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haust374rsituation h344tte vermeiden k366nnen. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretie-ren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegesch344ft und Darlehensvertrag spiele f374r die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon w344re der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht 374ber sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Sch344den zu geben, die durch die unter-bliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind. b) Ankn374pfungstatsachen f374r einen Schadensersatzanspruch we-gen Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht der Beklagten bestehen nicht. 38 - 23 - III. 39 Die Revision war somit zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung gehindert. Nobbe Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.07.2003 - 2 O 138/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2004 - 5 U 246/03 -
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