BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 111/04 vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 22. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 200 festgesetzt. Gr374nde: Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechts- oder Verfahrens-fehler, der geeignet sein kann, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu be-sch344digen, und deshalb die Zulassung der Revision erfordert (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 289, 295 ff). Die Sache wirft auch keine Rechtsfragen grunds344tzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat nicht allein aufgrund der zur374ckgesandten 2 - 3 - Honorarvereinbarung, sondern auf der Grundlage der tats344chlichen Mandats-durchf374hrung unter Einbeziehung der gegebenen Besonderheiten, der Anh366-rung des Beklagten und des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen Dr. H. auf ein unbeschr344nktes Mandat geschlossen. Diese W374rdigung ist revisionsrechtlich einwandfrei. Aus ihr ergibt sich der weitere, von dem Beru-fungsgericht auch gezogene und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandete Schluss auf einen gesetzlichen Honoraranspruch oberhalb der von dem Beklagten begehrten Freigabe des beim Amtsgericht L366rrach hinter-legten Betrages. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 09.07.2002 - 2 O 186/01 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 22.04.2004 - 4 U 114/02 -
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