BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 111/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivil-senate in Augsburg, vom 17. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschlie337lich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 472.556,41 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der Beschwerdef374hrer deckt keinen Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO auf. Insbesondere erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus den von der Beschwerde angef374hrten Gr374nden eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 - 3 - 1. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte verneint. Das wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulas-sungsrelevanter Weise angegriffen. Die Beschwerde geht einfach vom Gegen-teil aus, bejaht einen solchen Anspruch und befasst sich mit der Unzul344ssigkeit m366glicher Aufrechnungs- oder Verrechnungsm366glichkeiten der Beklagten. Das Berufungsurteil befasst sich jedoch nicht mit einer solchen Aufrechnung oder Verrechnung und stellt auch nicht die behaupteten, ungeschriebenen Obers344tze hierzu auf. 2 2. Aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Vortrag der Par-teien erster Instanz war ein Gest344ndnis der Beklagten zu der Frage, ob die Schuldnerin eine wirksame Zustimmung nach 247247 185, 362 Abs. 2 BGB erteilt hat, nicht zu entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Kl344gers liegt nicht vor. 3 3. Die Auslegung des Schreibens des Rechtsanwalts S. vom 9. November 2000 verletzt weder das Grundrecht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r noch das Willk374rverbot. Sie ist somit vom Tatrichter zu verantworten. Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gr374nden f374r einseitige, empfangsbe-d374rftige Willenserkl344rungen die Grunds344tze zur Auslegung von Vertr344gen an-hand der 374bereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien (BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247) Anwendung finden sollten. 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 8 O 681/03 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 27 U 77/05 -
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