BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 111/07 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-gesehen. Die erst am 27. Juni 2008 eingereichte Beschwerdeerwiderung war f374r die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung; es bestand daher kein Anlass, der Beklagten Gelegenheit zur Replik zu geben. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337lich der Kosten der Streithelferin der Kl344gerin (247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst (247 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 79.892.525,07 200. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 06.10.2004 - 13 O 3429/97 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 U 5193/04 -
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