BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 111/08 Verk374ndet am: 27. Mai 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1572, 1578 Abs. 1, 1578 b a) Auch der Unterhaltspflichtige darf grunds344tzlich neben der gesetzlichen Al-tersvorsorge eine zus344tzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegatten-unterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu ber374ck-sichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen nicht darauf an, ob bereits w344h-rend der Ehezeit Beitr344ge f374r eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung 374ber eine Herabsetzung oder zeitli-che Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu ber374cksichti-gen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit einge-treten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. 247 1578 b BGB beschr344nkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern ber374cksichtigt auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidarit344t (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406). BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - OLG Hamm AG Rheine - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Kl344gerin wird das genannte Urteil aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab Februar 2007. 1 Sie hatten im April 1972 geheiratet, als die Kl344gerin 16 Jahre alt und vom Beklagten schwanger war. Aus ihrer Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorge-gangen, von denen nur noch die im Oktober 1987 geborene j374ngste Tochter, die im Haushalt der Kl344gerin wohnt, unterhaltsbed374rftig ist. Die Ehe der Partei- 2 - 3 - en wurde im Mai 1998 geschieden. Im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Be-klagten f374r die gemeinsamen Kinder machte die Kl344gerin zun344chst keinen nachehelichen Unterhalt geltend. 3 Die Kl344gerin ist nach einer im Jahre 1989 diagnostizieren Darmkrebser-krankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine Erwerbsunf344higkeitsrente, die sich zun344chst auf 1.039,21 200 belief und seit Juli 2007 1.040,19 200 betr344gt. Daneben erzielt sie Eink374nfte aus einer geringf374gigen Erwerbst344tigkeit in H366he von monatlich 349 200. Um den Arbeitsplatz zu errei-chen, muss sie zweimal w366chentlich mit dem Pkw 30 km zur374cklegen. F374r eine Lebensversicherung zahlt die Kl344gerin monatliche Beitr344ge in H366he von 51,13 200. Im Jahre 2007 musste sie eine Steuernachzahlung in H366he von insge-samt 74 200, im Jahre 2008 eine solche in H366he von 488 200 leisten. Der Beklagte erzielt als Beamter Nettoeink374nfte in H366he von 2.601,28 200, in denen eine Dienstaufwandsentsch344digung in H366he von monatlich 104,17 200 enthalten ist. Hinzu kommt eine Steuererstattung, die sich nach Abzug der Kos-ten f374r die Erstellung der Steuererkl344rung im Jahre 2007 auf insgesamt 790,02 200 und im Jahre 2008 auf insgesamt 744,78 200 belief. Die Beitr344ge des Beklagten zur Krankenversicherung betrugen im Jahre 2007 monatlich 303,98 200 und belaufen sich ab Januar 2008 auf monatlich 314,85 200. F374r eine Kapitalle-bensversicherung mit Berufsunf344higkeitszusatzversicherung zahlte der Beklag-te urspr374nglich monatlich 302,16 200, wovon nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts 111,85 200 auf die Berufsunf344higkeitsversicherung und 190,31 200 auf die Lebensversicherung entfielen. F374r die Zeit ab Juli 2007 ist der Gesamtbei-trag auf monatlich 317,27 200 gestiegen. F374r sich und die noch unterhaltsberech-tigte Tochter Yvonne zahlt der Beklagte monatliche Beitr344ge f374r eine Kranken-haustagegeldversicherung, die urspr374nglich 13,01 200 betrugen und sich seit No-vember 2007 auf 17,51 200 belaufen. Au337erdem zahlt der Beklagte monatliche 4 - 4 - Beitr344ge f374r eine weitere Lebensversicherung in H366he von urspr374nglich 49,49 200 und von 52,02 200 seit September 2007. Schlie337lich zahlt er Monatsraten auf ei-nen Bausparvertrag in H366he von 75 200. Auf den Unterhaltsanspruch der Tochter Yvonne zahlt der Beklagte monatlich 250 200, w344hrend die Kl344gerin f374r den restli-chen Barunterhalt der vollj344hrigen Tochter aufkommt. 5 Das Amtsgericht hat der auf einen Unterhaltsanspruch in H366he von mo-natlich 111,40 200 gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Beru-fung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zur374ckweisung der mit einer Klagerweiterung verbundenen Anschlussberufung der Kl344gerin - der Kla-ge in geringerem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin f374r die Zeit ab dem 20. Februar 2007 Unterhalt in wechselnder H366he, zuletzt f374r die Zeit ab Januar 2008 in H366he von monatlich 103 200 zu zahlen. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Unterhaltsanspruchs hat es abgelehnt. Die Revision hat das Berufungsgericht "im Hinblick auf die Anwendung des neuen Unterhaltsrechts zur Frage der Beschr344nkung oder Befristung des Un-terhaltsanspruchs nach 247 1578 b BGB" zugelassen. Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revision des Beklagten, mit der er nach wie vor Klageabweisung begehrt, und die Anschlussrevision der Kl344gerin, die auf einen h366heren Unterhalt f374r die Zeit ab Juli 2007, zuletzt f374r die Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 200, gerichtet ist. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: A. 7 Die Revision des Beklagten ist nur teilweise zul344ssig, die Anschlussrevi-sion der Kl344gerin hingegen in vollem Umfang. I. Die Revision des Beklagten ist unzul344ssig, soweit sie sich gegen die Ver-urteilung zu nachehelichem Unterhalt f374r die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (247 543 Abs. 1 ZPO). 8 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschr344nkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschr344nkter Zulas-sung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-gr374nden ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschr344nkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die M366glich-keit einer Nachpr374fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-chend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-natsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall. 9 Den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Revision nur zur H366he und Dauer des Betreuungs-unterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulas- 10 - 6 - sen wollte. Denn die ausdr374cklich in Bezug genommene Neuregelung des 247 1578 b BGB ist erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Die grunds344tzlich zu kl344rende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulas-sungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regel-m344337ig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsicht-lich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derarti-ges Verst344ndnis des Ausspruchs 374ber die Zulassung tr344gt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrunds344tzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Pr374fung unterzogen werden m374ssen (Senatsurteile vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 226 FamRZ 2009, 770, 771 Tz. 9 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446). II. Die Anschlussrevision der Kl344gerin ist hingegen nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO in vollem Umfang zul344ssig. 11 Der Gesetzgeber hat die M366glichkeit zur Einlegung einer Anschlussrevi-sion durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1887, 1901) dadurch erweitert, dass nach 247 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287) - eine An-schlussrevision auch ohne eine vorherige Zulassung statthaft ist. Dem Revisi-onsbeklagten soll nach der Gesetzesbegr374ndung die M366glichkeit er366ffnet wer- 12 - 7 - den, eine Ab344nderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgef374hrt werden muss. Es sei unbil-lig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschlie337ungsm366glichkeit f374r den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife (BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher kann eine Anschlussrevision bei beschr344nkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streit-gegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 174, 244, 253 = FamRZ 2008, 402 m.w.N.). Die Neuregelung der Anschlussrevision in 247 554 ZPO 344ndert aber nichts daran, dass sie als unselbst344ndiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist. Die-ser Abh344ngigkeit der Anschlussrevision w374rde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingef374hrt werden k366nnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevisi-on weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Es kommt hinzu, dass eine unbeschr344nkte Statthaftigkeit der Anschluss-revision in F344llen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teil-weise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionskl344gers f374hrte und somit 374ber den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Die - grunds344tzlich zul344ssige - Beschr344n-kung der Revision f374hrt dazu, dass der Revisionskl344ger das Urteil im Revisions-verfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der Revision k366nnte dann aber bei einer uneingeschr344nkten Statthaftigkeit der An-schlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - ins-gesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Feh-lens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des Beschwerdewerts gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen w344re. Eine Benachteili-gung des Revisionskl344gers w344re nur dann nicht gegeben, wenn man ihm das 13 - 8 - Recht zu einer Gegenanschlie337ung gew344hrte. Eine derartige M366glichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Die insoweit bestehende Ungleichbe-handlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussre-vision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f. = FamRZ 2008, 402 f. m.w.N.). 14 Diese Einschr344nkung der Zul344ssigkeit einer Anschlussrevision kommt hier allerdings nicht zum Tragen. Denn der Unterhaltszeitraum von Februar bis Dezember 2007 steht wegen der auch insoweit zu entscheidenden Rechtsfra-gen schon in rechtlichem Zusammenhang mit dem von der Revision zul344ssig angegriffenen Unterhaltszeitraum ab Januar 2008. B. Soweit die Revision des Beklagten zul344ssig ist, bleibt sie ohne Erfolg, w344hrend die Anschlussrevision der Kl344gerin im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht f374hrt. 15 I. Das Berufungsgericht hat der Klage zur H366he lediglich teilweise stattge-geben und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin abgelehnt. Zur Begr374ndung hat es folgendes ausgef374hrt: 16 Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin richte sich nach 247 1572 Nr. 1 BGB, weil diese bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung wegen ihrer Krebserkrankung erwerbsunf344hig bzw. nur sehr eingeschr344nkt erwerbsf344hig gewesen sei und 17 - 9 - dieser Zustand unver344ndert andauere. Auf ihren Unterhaltsanspruch habe die Kl344gerin weder ausdr374cklich noch stillschweigend verzichtet. Der Anspruch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 22. Novem-ber 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453) auch nicht verwirkt, weil kein Un-terhalt geltend gemacht werde, der l344nger als ein Jahr zur374ck gelegen habe. Weil die Kl344gerin den Unterhaltsanspruch erst mit Mahnschreiben vom 16. Februar 2007 geltend gemacht habe, das dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten am 20. Februar 2007 zugegangen sei, k366nne sie auch erst ab diesem Zeitpunkt Unterhalt verlangen. Im Rahmen der Unterhaltsbemessung sei von dem unstreitigen Netto-einkommen des Beklagten in H366he von 2.601,28 200 auszugehen. Ein fiktiv h366he-res Nettoeinkommen wegen einer ausgeschlagenen Bef366rderung k366nne nicht ber374cksichtigt werden, weil die Kl344gerin einen solchen Sachverhalt nicht hinrei-chend substantiiert vorgetragen habe und eine Beweisaufnahme deswegen auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufe. Dem Nettoeinkommen seien die dem Kl344ger in den Jahren 2007 und 2008 zugeflossenen Steuererstattungen hinzu-zurechnen. Davon seien allerdings die Kosten f374r die Erstellung der Steuerer-kl344rungen abzusetzen, die untrennbar mit den Steuererstattungen verbunden seien. Weiter abzusetzen seien die Dienstaufwandsentsch344digung sowie die Kosten f374r die Krankenversicherung, die Tagegeldversicherung f374r den Beklag-ten und die unterhaltsberechtigte Tochter Yvonne, die Berufsunf344higkeitsversi-cherung sowie der Zahlbetrag des Unterhalts f374r die Tochter. Die Beitr344ge f374r die weiteren Lebensversicherungen und den Bausparvertrag seien ebenfalls in voller H366he abzusetzen, weil schon die ehelichen Lebensverh344ltnisse von die-sen Beitr344gen gepr344gt gewesen seien. 18 F374r die Kl344gerin sei von ihrer Erwerbsunf344higkeitsrente und den Eink374nf-ten aus der geringf374gigen Erwerbst344tigkeit auszugehen. Von diesem Er- 19 - 10 - werbseinkommen seien allerdings monatliche Fahrtkosten abzusetzen, die sich auf zun344chst 55,20 200 beliefen und ab Januar 2008 (0,30 200/km) 69 200 betr374gen. Au337erdem seien die Beitr344ge der Kl344gerin f374r ihre Lebensversicherung und die Steuernachzahlungen abzusetzen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Unter-haltsanspruch der Kl344gerin f374r die Zeit vom 20. Februar bis Juni 2007 in H366he von 119 200, f374r die Zeit von Juli bis August 2007 in H366he von 109 200, f374r die Zeit von September bis Oktober 2007 in H366he von 108 200, f374r die Zeit von November bis Dezember 2007 in H366he von 106 200 und f374r die Zeit ab Januar 2008 in H366he von 103 200. Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin sei nicht zeitlich zu befristen und auch nicht zur H366he zu beschr344nken. Eine Befristung unter dem Gesichtspunkt der gesteigerten Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten scheide aus, obwohl die Kl344gerin erst 1955 geboren und im Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht 53 Jahre alt gewesen sei. Denn sie sei bereits seit 1993 dauerhaft und zu 100 % schwerbehindert und deswegen nicht in der Lage, eine weiterge-hende Erwerbst344tigkeit aufzunehmen. Auch eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach 247 1578 b BGB scheide aus, weil ein zeitlich un-befristeter Unterhaltsanspruch in der zugesprochenen H366he nicht unbillig sei. Zwar sei die Krebserkrankung der Kl344gerin nicht ehebedingt. Im Rahmen des Krankheitsunterhalts gewinne die nacheheliche Solidarit344t allerdings gesteigerte Bedeutung, w344hrend einem ehebedingten Nachteil als Voraussetzung f374r eine Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs weniger Gewicht zukom-me. Die Umst344nde des Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Ehedauer, die fehlende Berufsausbildung im Zeitpunkt der Heirat im Alter von 16 Jahren und die sodann folgende Hausfrauenehe mit Kindererziehung sowie das Alter der j374ngsten Tochter im Zeitpunkt der Scheidung spr344chen gegen eine Befristung oder Begrenzung des Unterhalts. Der Beklagte werde schon durch die Er- 20 - 11 - werbsunf344higkeitsrente der Kl344gerin entlastet und eine weitere Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs sei aus Billigkeitsgr374nden nicht geboten. II. 21 Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Einw344nde des Be-klagten gegen den Anspruch auf Krankheitsunterhalt zur374ckgewiesen, soweit sie auf einen Verzicht der Kl344gerin oder eine Verwirkung ihres Unterhaltsan-spruchs gerichtet sind. Auch die Revision des Beklagten erinnert hierzu nichts. 22 2. Die Anschlussrevision der Kl344gerin hat schon deswegen Erfolg, weil das Oberlandesgericht ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensver-h344ltnissen nicht zutreffend ermittelt hat. 23 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die H366he des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen richtet. Der unbe-stimmte Rechtsbegriff der "ehelichen Lebensverh344ltnisse" ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stich-tagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag l344sst sich der Vorschrift des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nach-ehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen vielmehr sp344tere 304nderungen des verf374gbaren Einkommens grunds344tzlich zu ber374cksichtigen, und zwar unabh344ngig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Min-derungen oder Verbesserungen handelt. Die in 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vor- 24 - 12 - gegebene Ankn374pfung an die ehelichen Lebensverh344ltnisse kann deren grund-s344tzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unter-halts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarit344t andererseits be-grenzen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, 413 f.). 25 b) Diesen Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Senats h344lt das angefochtene Urteil nicht in allen Punkten stand. aa) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin allerdings von den un-streitigen Nettoeink374nften des Beklagten in H366he von 2.601,28 200 ausgegangen und hat dem - in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 182, 195 = FamRZ 2008, 968, 971) - die vom Beklag-ten erhaltenen Steuererstattungen hinzugerechnet. 26 Bei der Bemessung der unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigenden Steu-ererstattungen hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend die Kosten f374r die Erstellung der Steuererkl344rungen abgesetzt. In seiner neueren Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen kn374pft der Senat grund-s344tzlich an die tats344chlichen Verh344ltnisse w344hrend des Unterhaltszeitraums an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts musste der Beklagte f374r seine Steuererkl344rung im Jahre 2007 84 200 und im Jahre 2008 115 200 aufwenden, die seine Steuererstattung entsprechend schm344lern. Eine Ber374cksichtigung dieser Verringerung des verf374gbaren Einkommens findet nach der neueren Recht-sprechung des Senats erst in der nachehelichen Solidarit344t ihre Grenze. Nur bei einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten ist deswegen entgegen den tats344chlichen Verh344ltnissen von fiktiv h366heren Eink374nften auszugehen (Senats-urteil BGHZ 175, 182, 195 f. = FamRZ 2008, 968, 971 f.). Ein solches unter-haltsrechtlich vorwerfbares Verhalten hat das Oberlandesgericht bez374glich der 27 - 13 - Kosten f374r die Erstellung der Steuererkl344rungen zu Recht abgelehnt. Denn die steuerliche Behandlung der Erwerbseink374nfte ist auch f374r abh344ngig besch344ftigte Arbeitnehmer nicht offenkundig, eine geringere Steuerlast kommt auch dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugute und oftmals ergibt sich erst durch die Beratung, ob steuerrechtlich zu beachtende Besonderheiten vorliegen. Ein Ab-zug tats344chlich angefallener Kosten f374r die Steuererkl344rung ist deswegen nur dann ausgeschlossen, wenn von vornherein feststeht, dass f374r das abgelaufene Steuerjahr weder eine Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht kommt (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 1 Rdn. 108; a.A. OLG Hamm FamRZ 1992, 1177 und Kalthoener/B374ttner/ Niepmann Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1051). Zu Recht hat das Berufungsgericht vom Nettoeinkommen des Beklagten auch neben der Dienstaufwandsentsch344digung die Kosten f374r seine Kranken-versicherung, seine Berufsunf344higkeitsversicherung und die Krankenhaustage-geldversicherung abgesetzt. Diese Beitr344ge dienen der Sicherung des Er-werbseinkommens des Beklagten im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, ohne dass der Beklagte dadurch zu Lasten der Kl344gerin eigenes Verm366gen bil-det. Die Kosten f374r diese reinen Risikoversicherungen sind deswegen als Kos-ten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens zu ber374cksichtigen. 28 bb) Zutreffend weist die Anschlussrevision der Kl344gerin allerdings darauf hin, dass das Berufungsgericht mit dem Abzug der Beitr344ge f374r zwei Lebens-versicherungen und einen Bausparvertrag Vorsorgeaufwendungen ber374cksich-tigt hat, die den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden H366chstbetrag der zus344tzlichen Altersvorsorge 374bersteigen. 29 - 14 - Nach der Rechtsprechung des Senats darf auch der Unterhaltspflichtige von seinen Eink374nften grunds344tzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge ei-ne zus344tzliche Altersvorsorge betreiben, die unterhaltsrechtlich beim Elternun-terhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im 334brigen bis zu 4 % des Bruttoein-kommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795) betragen kann. 30 Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelba-ren ehelichen Lebensverh344ltnissen entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts jedoch nicht darauf an, ob bereits w344hrend der Ehezeit Beitr344ge f374r eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. Denn wenn der Unterhaltspflichtige be-reits w344hrend der Ehezeit eine zus344tzliche Altersvorsorge - wie hier in Form einer Kapitallebensversicherung - betrieben hatte, profitiert der andere Ehegatte regelm344337ig im Zugewinnausgleich davon. F374r die Zeit ab Zustellung des Schei-dungsantrags, die vom Zugewinnausgleich nicht mehr erfasst wird, k366nnen 374-berh366hte ehezeitliche Vorsorgekosten keine Rechtfertigung f374r deren Fortdauer geben. Dies w374rde nunmehr auf eine einseitige Verm366gensbildung des unter-haltspflichtigen Ehegatten zu Lasten der Unterhaltsanspr374che des unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten hinauslaufen (vgl. zum Wohnvorteil Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 Tz. 17 ff.). Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebens-verh344ltnissen allerdings auch eine erst nachehelich hinzutretende zus344tzliche Altersvorsorge zu ber374cksichtigen, weil darin kein unterhaltsrechtlich vorwerfba-res Verhalten liegt, welches die nacheheliche Solidarit344t der geschiedenen E-hegatten verletzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, 413 f.). 31 - 15 - Das Oberlandesgericht durfte danach die der Altersvorsorge dienenden Beitr344ge des Beklagten f374r seine beiden Lebensversicherungen und den Bau-sparvertrag nicht in voller H366he von monatlich 314,80 200 (190,31 200 + 49,49 200 + 75 200), sondern lediglich in H366he von 4 % des Bruttoeinkommens ber374cksichti-gen. Der Senat kann insoweit aber nicht selbst abschlie337end entscheiden, weil es an den erforderlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlt. Denn es hat weder das Bruttoeinkommen des Beklagten festgestellt, noch die H366he des auf die Lebensversicherung entfallenden Beitrags f374r den mit der Berufsun-f344higkeitsversicherung verbundenen Versicherungsvertrag. Zwar hatte das Amtsgericht die monatlichen Kosten f374r diesen Versicherungsvertrag in H366he von urspr374nglich 302,16 200 entsprechend dem Vortrag des Beklagten in einen Teil f374r die Berufsunf344higkeitsversicherung von 111,85 200 und einen weiteren Teil f374r die Lebensversicherung in H366he von 190,31 200 aufgeteilt. Dies wider-spricht allerdings der in Bezug genommenen Auskunft der Versicherungsge-sellschaft, die den Beitrag in einen Teil von 122,14 200 f374r die Berufsunf344higkeits-versicherung und einen Teil von 180,02 200 f374r die Lebensversicherung aufgeteilt hatte. Auch die Aufteilung f374r die Zeit ab der Erh366hung des Gesamtbeitrages zum 1. Juli 2007 von 302,16 200 auf 317,27 200 hat das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil ist deswe-gen aufzuheben und der Rechtsstreit ist insoweit an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. 32 3. Soweit der Beklagte mit seiner Revision eine zeitliche Befristung oder eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach 247 1578 b BGB begehrt, hat diese hingegen keinen Erfolg. Denn das Oberlandesgericht hat im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. 33 - 16 - a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsan-spruch unbillig w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung ergeben sich aus den nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Ge-sichtspunkten f374r die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den ange-messenen Lebensbedarf nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. 34 aa) Danach ist bei der Billigkeitsabw344gung f374r eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu ber374cksichti-gen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetre-ten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Wie schon nach der Rechtspre-chung des Senats zu 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007) schr344nken solche ehebedingten Nachteile regelm344337ig auch nach der Neufassung des 247 1578 b BGB (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die M366glichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328). Solche Nachteile k366nnen sich nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. 35 Im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach 247 1570 BGB f374hrt etwa eine fehlende oder eingeschr344nkte Erwerbsm366glichkeit wegen Betreuung eines ge-meinsamen Kindes zu einem ehebedingten Nachteil, der regelm344337ig unterhalts-rechtlich auszugleichen ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 18. M344rz 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 ff.). Auch bei der Entscheidung 374ber eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts wegen Alters nach 247 1571 BGB ist zu ber374cksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz eines durchgef374hrten Versorgungsausgleichs geringere Renteneink374nfte erzielt, als er 36 - 17 - ohne die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder erzielen w374rde. Beim Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelm344337ig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht aus-reichend f374r den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunf344higenrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe w344re (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, 408). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach 247 1572 BGB und der Altersunterhalt nach 247 1571 BGB. In beiden F344llen ist allerdings zu ber374ck-sichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeitr344ge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unter-haltsberechtigten regelm344337ig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1511). bb) 247 1578 b BGB beschr344nkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern ber374ck-sichtigt auch eine dar374ber hinausgehende nacheheliche Solidarit344t (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Denn indem 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schlie337t es andere Gesichts-punkte f374r die Billigkeitsabw344gung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt beson-ders beim nachehelichen Unterhalt gem344337 247 1572 BGB wegen einer Krankheit, die regelm344337ig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, 409). 37 Allerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunf344higkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwick-lung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten f374r das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko 38 - 18 - ist deswegen nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Der Einsatzzeitpunkt in 247 1572 BGB schlie337t deswegen eine Einstandspflicht des geschiedenen Ehegatten f374r erst nachehelich eingetretene Erkrankungen aus (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, 409). 39 Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsan-spruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in 247 1572 BGB ein besonderes Ma337 an nachehelicher Solidarit344t festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begren-zung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unber374cksichtigt bleiben kann. Auch in solchen F344llen, in denen die fortwirkende eheliche Solida-rit344t den wesentlichen Billigkeitsma337stab bildet, f344llt den in 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umst344nden besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. 16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Um-fang einer geschuldeten nachehelichen Solidarit344t zu bemessen. b) Soweit das Berufungsgericht auf dieser rechtlichen Grundlage eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin abgelehnt hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 40 aa) Zwar ist die Krebserkrankung der Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unabh344ngig von Ehe, Kindererziehung und Rollenvertei-lung in der Ehe eingetreten und somit nicht ehebedingt. Dass die Erwerbsunf344-higkeitsrente der Kl344gerin unter Ber374cksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten und der damit verbundenen Anrechnungszeiten sowie des durchgef374hrten Ver-sorgungsausgleichs geringer ist, als sie ohne die Ehe und Kindererziehung w344-re, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. 41 - 19 - bb) Der unbegrenzte Ausspruch des nachehelichen Unterhalts als Billig-keitsentscheidung ist gleichwohl aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-standen. Das Berufungsgericht hat der nachehelichen Solidarit344t der Ehegatten hier zu Recht eine besondere Bedeutung einger344umt. Denn die Parteien waren 26 Jahre verheiratet und hatten eine reine Hausfrauenehe gef374hrt. Die Kl344gerin hatte bereits im Alter von 16 Jahren wegen der eingetretenen Schwangerschaft geheiratet und konnte deswegen keine Berufsausbildung absolvieren. Die vier ehelich geborenen Kinder sind von ihr betreut und erzogen worden. Im Zeit-punkt der Scheidung war die j374ngste Tochter erst zehn Jahre alt und noch betreuungsbed374rftig. Die Kl344gerin hat sich somit seit Abschluss ihrer Schulzeit und weit 374ber den Zeitpunkt ihrer Krebserkrankung im Jahre 1989 hinaus allein f374r die Ehe der Parteien eingesetzt. Dies begr374ndet ein besonders gewichtiges Vertrauen, das im Rahmen einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsan-spruchs nach 247 1578 b BGB ebenfalls zu ber374cksichtigen ist. 42 Auch die weiteren Umst344nde stehen der Entscheidung des Berufungsge-richts im Rahmen der notwendigen Gesamtschau aus revisionsrechtlicher Sicht nicht entgegen. Denn die Kl344gerin erzielt aus ihrer Erwerbsunf344higkeitsrente und ihren Nebeneink374nften abz374glich aller Kosten lediglich Eink374nfte in H366he von rund 1.140 200, die nur wenig 374ber den angemessenen Selbstbehalt hinaus-gehen. Demgegen374ber verbleiben dem Beklagten nach Abzug s344mtlicher un-terhaltsrelevanter Kosten und des f374r die vollj344hrige Tochter gezahlten Unter-halts deutlich h366here Eink374nfte, von denen er den relativ geringen Unterhalts-anspruch der Kl344gerin ohne besondere Einschr344nkung erbringen kann. Ein be-rechtigtes Vertrauen, das einem unbefristeten Unterhaltsanspruch der Kl344gerin 43 - 20 - entgegenstehen k366nnte, konnte sich schon deswegen nicht bilden, weil die Kl344-gerin bereits im Jahre 1989 erkrankt und seit 1993 dauerhaft als zu 100 % er-werbsunf344hig eingestuft war, w344hrend die Ehe der Parteien erst im Jahre 1998 geschieden wurde. Hahne Sprick Wagenitz Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Rheine, Entscheidung vom 10.10.2007 - 13 F 90/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2008 - 13 UF 272/07 -
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