BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 111/08 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.528,75 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. 1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind entweder gekl344rt oder nicht entscheidungserheblich. 2 1. Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der F. AG erlosch nach 247247 115, 116 InsO mit der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens (BGHZ 70, 86, 93; BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 3 - 3 - 1515, 1516 Rn. 10 zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 181, 361). Gleichzei-tig wirkte aber bereits die Beschr344nkung des 247 91 InsO, nach welcher an Ge-genst344nden der Insolvenzmasse - hier dem kausalen Schlusssaldo bei Insol-venzer366ffnung am 1. Juli 2003 - Rechte und damit auch Pfandrechte nicht mehr wirksam erworben werden konnten (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 aaO). 2. An den seit dem Rechnungsabschluss vom 30. Juni 2003 in das Kon-tokorrent eingestellten Einzelforderungen konnte ein Pfandrecht ebenfalls nicht entstanden sein. Denn nach 247 1274 Abs. 2 BGB kann ein Pfandrecht nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht 374bertragbar ist. Die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen waren jedoch nicht selbst344ndig abtretbar, so-lange die Kontokorrentbindung bestand (BGH, Urt. v. 25. Juni 2009 aaO Rn. 9). 4 3. Ein wirksamer Erwerb eines Pfandrechts kam also nur bez374glich des Schuldsaldos hinsichtlich des Rechnungsabschlusses zum 30. Juni 2003 in H366he von 178.074,87 200 in Betrach 5 t. Den Rechten aus einem solchen Pfandrecht kann aber jedenfalls dessen Anfechtbarkeit nach 247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO entgegengehalten werden. F374r die Anfechtbarkeit kommt es nach 247 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eintreten. Bei mehrakti-gen Rechtshandlungen treten diese mit dem letzten zur Erf374llung ihres Tatbe-standes erforderlichen Teilakt ein. Bei der Vorausabtretung einer Forderung ist dies das Entstehen der Forderung (BGHZ 157, 350, 354; 170, 196, 201; 174, 297, 300 Rn. 13). Deshalb wird auch die Verpf344ndung einer k374nftigen Forde-rung erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Da an den in das Konto-korrent eingestellten Einzelforderungen ein Pfandrecht nicht erworben werden konnte, kommt f374r den Erwerb des Pfandrechts von vorneherein nur der 6 - 4 - Schlusssaldo in Betracht. F374r die Anfechtbarkeit ist deshalb auf diesen abzu-stellen, nicht auf die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen. Dies hat der Senat f374r die hier vorliegende Konstellation bereits f374r die Vorausabtre-tung ausdr374cklich entschieden (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, ZIP 2009, 2347, 2350 Rn. 20 ff). F374r die Vorausverpf344ndung gilt nichts anderes. Kl344rungsbedarf besteht insoweit nicht. Das Berufungsgericht hat auch zutref-fend entschieden. 4. Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind deshalb nicht entscheidungserheblich. 7 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2007 - 2/3 O 74/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.04.2008 - 11 U 18/07 (Kart) -
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