BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 111/09 Verkündet am: 21. Februar 2012 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rohrreinigungsdüse II ZPO § 25 3 Abs. 2 Nr. 2; PatG § 9, § 139 Der Kläger ist durch das Prozessrecht nicht gehindert, Ansprüche wegen Patentve r- letzung nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform geltend zu machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) A nsprüche zu stü t- zen, die auf weitere Ausführungsformen, die sich unter den Patentanspruch subs u- mieren lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfassen sollen. Dass ein so l- ches umfassendes Klagebegehren zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden soll, kann regelmäßig nicht schon daraus abgeleitet werden, dass es der Kläger u n- terlässt, einen wie geboten (BGH, Urteil vom 30. März 2005 X ZR 126/01, BGHZ 162, 365 Blasfolien herstellung) auf die von ihm vorgetragene angegriffene Ausfü h- rungsform zuge schnittenen Klageantrag zu formulieren. BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. August 2009 ve r- kündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgeri chts Nürnberg aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließl ichen Lizenz an dem am 11. Mai 1995 angemelde ten deutschen Patent 195 16 780 , das eine hydrod y- namische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen betrifft. Patenta n- spruch 1 lautet: " Hydrodynamische Düse für die Reinigung von Rohren und Kanälen, aus einem Düsengrund körper mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung und auf der Seite der Druckwassereintrittsöffnung auf gleichen oder 1 - 3 - unterschiedlichen Teilkreisen angeordneten Druckwasseraustritts - öffnungen, die über Kanäle mit der Druck wassereintrittsöffnung verbunden sind, wobei die Druckwasseraustrittsöffnungen und die Kanäle in definiertem Winkel zur Achse des Düsenkörpers geneigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich an die Druckwasser - eintrittsöffnung (4) eine Verteilungskammer (7 ) anschließt, in welche die mit den Druckwasseraustrittsöffnungen (5a, 5b) verbundenen Kanäle (6a und 6b) münden, wobei an dem der Druckwassereintrittsöffnung (4) gegenüberliegenden Grund der Verteilungskammer (7), zentrisch zur Achse des Düsenkörpers (1) ein kegelförmiger Wasserteiler (8) mit einem definierten zur Druckwassereintrittsöffnung (4) gerichtet ist, dass sich an den Kegelgrund des Wasserteilers (8) ein definierter, im wesentliche n halbkreisförmiger erster Radius (r1) anschließt, dessen Krümmung der Druckwassereintrittsöffnung (4) entgegengesetzt ist und der den Grund der Verteilungskammer (7) bildet, und dass jeder im - k ammer (7) mündet, dass die äußerste Linie des Außen - durchmessers des Kanals (6a, 6b) tangential am ersten Radius (r1) anliegt, bzw. in den ersten Radius (r1) übergeht. " Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Patentverletzung durch He r- stellung und Vertrie b von Kanalreinigungsdüsen auf Unterlassung, Vernichtung sowie Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. In der Berufungsinstanz hat sich der Beklagte auf ein rechtskrä ftiges kl a- geabweisendes Versäumnisurteil d es Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2004 (5 O 6985/03) berufen. Das seinerzeit zwischen einem anderen Unternehmen als ausschließlich Berechtigtem am Klagepatent und dem Beklagten geführte Verfahren betraf gleichfa lls Ansprüche, die auf die Verletzung des Klagepatents sowie auf die Verletzung dreier weiterer Patente durch eine vom Beklagten in Verkehr gebrachte Kanalreinigungsdüse gestützt waren. 2 3 4 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Klage unter Abänderung des Ersturteils als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils anstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils u nd zur Zurüc k- verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rechtskraft des Ve r- säum nisurteils des Lan dgerichts Leipzig stehe der Zulässig keit der Klage en t- gegen. Die Klägerin sei Einzelrechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorproze s- ses. In objektiver Hinsicht seien die Streitgegenstände beider Verfahren ide n- tisch. Zu vergleichen seien die gestellten Klageanträge sowie die Lebenssac h- verhalte, aus denen die Klägerin die begehrten Rechtsfolgen herleite. Die Kl a- geanträge in beiden Verfahren, die im Wesentlichen den Wortlaut der P a- tentansprüche wiederholten, seien der Sache nach identisch. Soweit im vorli e- genden Rechtsstreit weitere Merkmale der Un teransprüche in den Antrag au f- genommen seien, handele es sich um ein Minus im Vergleich zu dem weiter formulierten Antrag im Vorprozess. Beiden Verfahren liege zumindest hinsich t- lich des Kerns der behaupteten Verletzungsform auch derselbe Lebenssac h- verhalt zugrunde. Die jeweilige Klagepartei habe eine identische Ver wirklichung des Patentanspruchs 1, insbesondere ein tangentiales Anliegen der äußeren Linie des Außendurchmessers des Kanals am ersten Radius des Grunds der Verteilungskammer durch übereinstimmen de wörtliche und zeichnerische B e- 5 6 7 8 - 5 - schreibungen geltend gemacht. Unmaßgeblich sei die nunmehr aufgestellte Behauptung der Klägerin , dass die im Vorprozess angegriffene Ausführung s- form im Gegensatz zu den nunmehr angegriffenen Ausführungsformen im B e- reich des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen einen Vorsprung aufweise; denn maßgeblich für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft des klageabweisenden Versäumnisurteils sei allein der Klageantrag in Verbi n- dung mit dem damaligen Klagevorbringen, b ei dem maßgebliches Argument für die Patentverletzung die Behauptung gewesen sei, die Radien schlössen sich tangential an. Soweit die Klägerin eine Patentverletzung durch eine weitere in das Berufungsverfahren eingeführte Düse (Düsenmodell 3D) geltend mach e, könne offen bleiben, ob dieses möglicherweise eine Klageänderung darstelle n- de Vorbringen gemäß §§ 533, 529 ZPO zulässig sei, da der Klage auch ins o- weit die Rechtskraft des früheren Urteils entgegenstehe, denn die Klägerin tr a- ge als maßgebliches Verletzu ngskriterium auch in dieser Hinsicht allein ein ta n- gentiales Anliegen am Radius vor. II. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die entgegenstehende Rechtskraft einer früheren Entscheidung als negative Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu b e- rücksic htigen ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 f. Rn. 9 f. mwN). 2. Das Berufungsgericht ist auch von zutreffend en Grundsätzen zur Bestimmung der Wirkung der (materiellen) Rechtskraft eines Urteils ausgega n- gen: Urteile sind der Rechtskraft insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden worden ist (§ 322 Abs. 1 Z PO), wobei die Bestimmung des erhobenen Anspruchs nach dem der 9 10 11 - 6 - höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde liegenden zweigliedrigen Strei t- gegenstandsbegriff unter Würdigung der gestellten Anträge und des zu ihrer Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172 ; Beschluss vom 10. Dezember 2002 X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175; U r- teil vom 3. April 2003 I ZR 1/01, BGHZ 154, 342 = GRUR 2003, 716 f. Reini - gungsarb eiten) und zur Auslegung der Urteilsformel, d.h. zur Klärung, wieweit über den erhobenen Anspruch entschieden worden ist, Tatbestand und En t- scheidungsgründe des Urteils heranzuziehen sind. Das gilt im Grundsatz auch für ein die Klage abweisendes Versäumnis urteil, das keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgrün de enthält (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 XI ZR 90/02 , BGHZ 153, 239 = NJW 2003, 104 f.). Anstelle des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ist in diesem Fall zur Bestimmung der Reichwe i- te d er Rechtskraft auf das Parteivorbringen zurüc kzugreifen (BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 13 Schmiermittel; Ur teil vom 16. April 2002 KZR 5/01, GRUR 2002, 915 f. Wettbewerbsverbot i n Realteilungsvertrag ). 3. Das B erufungsgericht hat diese Grundsätze jedoch rechtsfehlerhaft angewandt. Seiner Beurteilung, dass den beiden Verfahren derselbe Klag e- grund oder Lebenssachverhalt zugrunde liege , kann nicht beigetreten werden. a) Die von der dortigen Klägerin im Rechtstre it vor dem Landgericht Leipzig behauptete Ausgestaltung der nach dem Klagevortrag im Juni 2001 vom Beklagten gelieferten Kanalreinigungsdüse ergab sich aus der nachfolge n- den, von der Klägerin vorgelegten Abbildung (Anlage K7 des Leipziger Verfa h- rens): 12 13 - 7 - b) Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Klägerin zur Darstellung der angegriffenen Düsenmodelle auf die nachfolgende sowie zwei weitere, hinsichtlich der hier relevanten Einzelheiten Entsprechendes zeigende Abbildungen bezogen: c) Danach untersc heiden sich die im vorliegenden Rechtsstreit und die im Vorprozess angegriffene Ausführungsform nach dem Klagevortrag hinsich t- lich ihrer (behaupteten) tatsächlichen Ausgestaltung. Wie sich aus einem Ve r- gleich der vorstehend wiedergegebenen Abbildungen er gi bt, weist der Bereich 14 15 - 8 - des Übergangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen bei der im Vorprozess zur Darlegung der Verletzung des Klagepatents dargestellten Ausführungsform eine Stufe oder einen Vorsprung auf, während bei der im vorliegenden Recht s- streit ang egriffenen Ausführungsform jedenfalls in einer Schnittebene ein " gleitender " Übergang vorliegt und so auch vorgetragen worden ist . Nicht zutre f- fend ist deshalb die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klä gerin habe das Vo r- handensein eines Vorsprungs bei der vor dem Landgericht Leipzig angegriff e- nen Ausführungsform erstmals im vorliegenden Rechtsstreit behauptet. Dass ein Vorsprung vorhanden sei, ergab sich vielmehr bereits aus dem auf die vo r- stehende Abbildung Bezug nehmenden Klagevorbringen im Vorprozess . Das Landgericht Leipzig hat (unter anderem) deswegen darauf hingewiesen, dass eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents nicht in Betracht kommen dürfte, und die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat sich demgemäß jedenfalls zuletzt darauf berufen, das s der nach außen gerichtete Absatz " keine ungünst i- ge Prallfläche " bilde und " ein äquivalentes Merkmal " darstelle (Schriftsatz vom 9. Juli 2004, Bl. 132 GA 5 O 6985/03 LG Leipzig). d) Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die vorgelegten Schnitte durch die Düsenmodelle nicht repräsentativ für die Ausgestaltung der Düsen seien, weil bei Wahl eines anderen Schnittwi n- kels auch bei den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Düsenmodellen ein Vorsprung im Bereich des Über gangs zu den Druckwasseraustrittsöffnungen zu erkennen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn man dies als zutreffend unterstellte, änderte sich nichts daran, dass die Klägerin erstmals für die jetzt angegriffenen Düsen eine Ausgestaltung behauptet, bei der zu mindest in eine r Schnitt ebene im Bereich des Übergangs zu den Druckwasseraustritt s- öffnungen ein gleitende r Übergang zu erkennen ist . 16 - 9 - e ) Dieser Unterschied hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung der angegriffenen Düsen begründ et unterschiedliche Streitgegenstände in beiden Verfahren. (1) Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klageb e- gehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behau p- teten) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hi n- sicht für das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potentiell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus d e- nen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie d a- rauf an, aus welcher tatsächlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erze u g- nisses oder Verfahrens sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das E r- zeugnis oder Verfahren unter den mit der Klage geltend gemachten Patenta n- spruch subsumiert werden kann. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob diese Subsumtion nach Meinung des K lägers eine wortsinngemäße oder eine unter dem Gesichtspunkt der gleichwertigen (äquivalenten) Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale der geschützten Erfindung in den Schutzbereich des Kl a- gepatents fallende Benutzung der geschützten Erfindung ergibt. Grundsätzlich unerheblich sind ebenso Ort und Zeit der angegriffenen Handlungen. Für die Definition des Streitgegenstands können sie nur soweit Bedeutung erlangen, als sie die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens beeinflussen können, weil es entweder nach dem Gesetz (wie etwa vor oder nach Veröffentlichung der Patenterteilung oder innerhalb oder außerhalb des territorialen Geltungsb e- 17 18 - 10 - reichs des Patentgesetzes begangene Handlungen) oder auf Grund einer en t- sprechenden Beschränkung des Klageantrags (wie et wa bei einer auf Handlu n- gen während eines Teils der Patentlaufzeit beschränkten Schadensersatzklage) insoweit auf den Ort oder den Zeitpunkt der Handlung ankommt (vgl. BGH, U r- teil vom 4. Mai 2004 X ZR 234/02, BGHZ 159, 66, 70 ff. = GRUR 2004, 755 Taxam eter). Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgemäß r e- gelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausfü h- rungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des g eltend gemachten Patentanspruchs b e- stimmt. Die Identität des Klagegrunds wird (erst) aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen ve r- ändert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 KZR 45/05, GRUR 2 007, 172 Rn. 11 Lesezirkel II; Urteil vom 3. April 2003 I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 348 f. = GRUR 2003, 716 Reinigungsarbeiten). (2) Danach haben die Klägerin im Vorprozess und die Klägerin des vo r- liegenden Rechtsstreits das jeweilige Klagebegehren auf Handlungen des B e- klagten, die sich auf unterschiedliche Ausführungsformen bezogen, und damit auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Die Verwirklichung des let z- ten kennzeichnenden Merkmals des geltend gemachten Patentanspruchs 1 des Klagepate nts, nach dem jeder im Winkel geneigte Kanal so in die Verteilungskammer mündet, dass die äußerste Linie des Außendurchmessers des Kanals tangential am ersten Radius anliegt oder in den ersten Radius übergeht, ist mit unterschiedlichen Ausgestaltungen der vom Beklagten vertriebenen Düse begründet worden , wobei die Parteien jeweils darüber ge stritten haben , ob mit dieser tatsächlichen Ausgestaltung der technische Sinngehalt des Merkmals ausgefüllt wird. 19 20 - 11 - (3) Dem steht nicht entgegen , dass die Klägerin in b eiden Verfahren Klageanträge formuliert hat, die lediglich den Wortlaut des Patentanspruchs wiedergeben und im Vorprozess sogar hinter diesem zurückbleiben, weil die dortige Klägerin versucht hat, die geltend gemachte Verletzung von vier Klag e- patenten mit einem einheitlichen Antrag zu erfassen , der die angegriffenen G e- genstände lediglich allgemein als hydrodynamische Werkzeuge für die Reinigung von Rohren und Kanälen mit einem Anschluss für einen Wasserschlauch als Druckwassereintrittsöffnung und Druckwasse raustritts - öffnungen beschreibt, bei denen die Wasserführungen tangential gleitend am Durchmesser der Druckwassereintrittsöffnung anliegen und radial im Bogen nach außen führen . Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht, dass d er Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vom Streitgegenstand des Vorprozesses umfasst wird. (a) Der Kläger ist allerdings durch das Prozessrecht nicht gehindert, A n- sprüche nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform ge l- tend zu machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) A n- sprüche zu stützen, die auf weitere Ausführungsformen, die sich nach Me i- nung des Klägers ebenfalls unter den Patentanspruch subsumieren lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfasse n sollen. Ob dem Kläger solche Ansprüche auch zuerkannt werden können, hängt (unter anderem) davon ab, ob der Kläger dartun kann, dass der Beklagte auch solche Handlungen bega n- gen hat oder deren Begehung zumindest droht. (b) Dass ein solches umfassendes Klagebegehren zur gerichtlichen En t- scheidung gestellt werden soll, kann jedoch in aller Regel nicht schon daraus abgeleitet werden, dass der Kläger es unterlässt, einen wie geboten (BGH, Ur teil vom 30. März 2005 X ZR 126/01, BGHZ 162, 365 Blasfolien herstel - lung) auf die von ihm vorgetragene angegriffene Ausführungsform zugeschni t- 21 22 23 - 12 - tenen Klageantrag zu formulieren. Denn maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielme hr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetr a- genen auszulegen. Nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das Klagebege h- ren definiert den Streitgegenstand, und nur an dieses und nicht an jenen ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Eben so wie mangels abweichender Anhaltspunkte im Parteivortrag anzunehmen ist, dass sich das Rechtsschut z- begehren auf sämtliche Handlungen des Beklagten erstrecken soll, die diejen i- gen Merkmale aufweisen, aus denen der Kläger die Qualifikation der Handlu n- gen a ls rechtsverletzend herleitet (BGHZ 159, 66, 70 f. = GRUR 2004, 755 Taxameter), ist umgekehrt mangels abweichender Anhaltspunkte anzune h- men, dass der Kläger An sprüche nur wegen solcher Handlungen des Beklagten geltend machen will, die sich auf eine Ausfü hrungsform beziehen, für die der Kläger vorträgt, dass sie auf Grund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruchs aufweist und vom Beklagten entgegen § 9 PatG benutzt wird oder benutzt zu werden droht. Kommt dies im Klageantrag nicht hinreichend zum Ausdruck, hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf eine sachdienliche Antragsfassung hinzuwirken. (c) Der Senat kann als Revisionsgericht den im Vorprozess gestellten Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen. Er bietet kei nen Anhalt für die Annahme, dass die Klägerin des Vorprozesses mit ihm mehr erfassen wol l- te, als das in der oben wiedergegebenen Abbildung dargestellte Kanalrein i- gungswerkzeug, von dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein au f- geschnittenes Origina l vorgelegt hat, zu dem in der Verhandlungsniederschrift festgehalten ist, dass es " den Verletzungsgegenstand darstellen " solle (GA 124), und von dem sie in der Klagebegründung geltend gemacht hat, dass es vom Beklagten hergestellt und vertrieben werde und " die Merkmale der Kl a- gepatente " verwirkliche (GA 6). Die weiteren schriftsätzlichen Erklärungen der 24 - 13 - Klägerin ergeben nichts anderes, sondern be stätigen dieses Verständnis (GA 89, 104a f., 132). III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Feststellungen getroffen hat, die zur Grundlage einer Auslegung des Kl a- gepatents gemacht und zur Beantwortung der Verletzungsfrage sowie des vom Beklagten geltend gemachten Vorbenutzungs rechts herangezogen werden könn en (vgl. BGH , Urteil vom 31. Mai 2007 X ZR 172/04, BGHZ 172, 298, Rn. 39 Zerfallszeitmessgerät). Dies wird es nunmehr nachzuholen haben. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 22.10.2008 - 3 O 9860/07 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.08.2009 - 3 U 2337/08 - 25
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